Calw

ceitsfest, s (Töeh- r Haupt- tesdienst Kinder- für die her Li- ndmusilc

Scbül er- 20 Uhr lerabend ;elogen?

slstunde.

igsfest): 3nd. 9.30 igt und ienst in ier (Ju-

ir Frtih- 18 Uhr

i 8 Uhr Requiem enen. 19 s (Herz-

? reitag):

iontag 7 . Diens- 5.30 Uhr

gold

antag tu r 1950: rhr Kin- -auentag imen als esdienst. lerabend

lülergot- lülergot- i Kirche (Licht- Europa rag von

esdienst

/tmteMatt für den ßrete Calw

BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Freitag, 3. November 1950

Nr. 44

Bekanntmachungen des Landratsamts

Preise für eingeführten Zucker

Seit der Erhöhung der Zuokerpreise auf dem Weltmarkt sind Fälle .beobach­tet worden, in denen eingeführter Zucker auf dem Weg übor den Groß- und Einzel­handel zu überhöhten Preisen an den Verbraucher gelangt ist. Der eingeführte Zucker wird jedoch von der Außen­handelsstelle subventioniert.

Die vorgeschriebenen Preise für Zucker sind auch bei eingeftihrtem Zucker genau einzuhalten.

Der Einwand, daß man selbst teurer eingekauft habe, ist grundsätzlich un­beachtlich, insbesondere dann, wenn teuer eingeführter Zucker nicht sub­ventioniert und ein Einfuhrproisbescheid nicht erteilt worden ist.

Calw, den 24. Oktober 1950

Landratsamt Preisbehörde

Butter in Alufolie und Schweineschmalz in Weißblechdosen

Das Wirtschaftsministerium gibt be­kannt:

Die Prei6behörden werden darauf auf­merksam gemacht, daß die Verpackung von Butter in Aluminiumfolie keinen Anlaß zur Erhöhung des Butterproises geben darf. Gegen die Verpackung von Butter in Alufolie bestehen keine Be­denken, die höheren Verpackungskosten muß jedoch der Herstellerbetrieb als Unkosten tragen, zumal das Einwage- gewiclit von Butter boi Aluminiumfolie

Woche für die Blinden

Zu Gunsten der Blinden in Württem­berg hat der Herr Innenminister von Württemberg-Hohehzollern eine öffent­liche Sammlung durch den Wtirttemb. Blindenverein e. V. Hilfsausschuß in Stuttgart genehmigt, die als Haus­und Betriebssammlung vom 4. bis 12. Nov. 1950 einschließlich mit Sammel­listen durchgeführt wird. Die Samm­lung kommt auch den nichtorganisierten wtirtt. Blinden zugute.

Die Verbände der freien Wohlfahrts­pflege (Ev. Hilfswerk, Caritasverband, Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt) sind gebeten worden, ihre ehrenamtlichen Sammler und Sammlerinnen für die technische Durchführung der Sammlung für die Blinden aufzurufen. Ferner ha­ben der Herr Minister des Innern, der Herr Kultusminister und der Landes­sportbund folgende Personenkreise zur Beteiligung als ehrenamtliche Sammler benannt: 1. die Jugendverbände (Jugend­ringe); 2. die nachgeordnoten Schul­behörden zwecks Aufrufs der Schul­jugend; 3. die Stadt- bzw. Kreissport­verbände zwecks Aufrufs der Sportler und Sportlerinnen.

etwas geringer ist wie bei der sonstigen Verpackung von Butter.

Ferner wird darauf aufmerksam ge­macht, daß auf den Märkten Schweine­schmalz ln Weißblechdosen zum Preis von 3. DM je 800 g Netto-Gewicht von Schmalz erscheint. Eine Abpackung von Schweineschmalz in Weißblechdosen ist nicht handelsüblich und soll nur der zeitgemäßen Hortung von Schweine­schmalz dienen, da sonst keine Veran­lassung zur Abpackung in Weißblech­dosen besteht. Auch inländisches Schwei­neschmalz in Weißblechdosen oder in sonstiger verteuernder Verpackung läßt eine Erhöhung des Schmalzpreises über den festgesetzten Höchstpreis von DM 3.20 je kg nicht zu. Ich ersuche die Landratsämter Preisbehörden nach­drücklich, gegen Preisüberschreitungen bei Dosenschmalz sowohl inländischem wie ausländischem Schmalz einzu­schreiten. Bei ausländischem Schweine­schmalz richtet sich der Verbraucher­preis nach dem Importeurabgabepreis und den bekanntgegebenen Handelsspan­nen (Großhandelsspanne 16. DM Je

100 kg, Einzelhandelsspanne 44. DM je 100 kg).

Calw, den 24. Oktober 1950

Landratsamt Preisbehörde

Markterlaubnis für die Gemeinde Althengstett

Das Landesgewerbeamt Tübingen hat der Gemeinde Althengstett die Erlaub­nis erteilt, bis zum 31. 12. 1953 jeden vierten Dienstag der Monate April und Oktober joden Jahres einen Pferde-, Rindvieh- und Schweinemarkt abzuhalten. Land ratsamt

Schweinepest im Landkreis Karlsruhe

Infolge des vermehrten Auftretens der Schweinepest ist im Landkreis Karlsruhe der Hausierhandel mit Schweinen ab sofort bis auf weiteres verboten worden. Der Verkauf von Schweinen ist nur ab Stall oder auf den zugelas­senen Schweinemärkten gestattet.

Zuwiderhandlungen gegen diese An­ordnung werden mit Geldstrafe bis zu DM 150. oder mit Haft bestraft.

Landratsamt

Getreidepreise für Oktober 1950 bis Juni 1951

(VO. PR Nr. 59/50 vom 7. Oktober 1950 Bu. Anz. Nr. 203 vom 20. 10. 1950).

I.

Preise für inländisches Brotgetreide § 1

(1) Für Brotgetreide (Roggen, Weizen) inländischer Erzeugung werden für die Monate Oktober 1950 bis Juni 1961 folgende Erzeugerfestpreise in DM je 1000 kg frei Erzeugerstation festgesetzt:

I. Roggen

1950

1951

Preisgebiet

Okt.

Nov.

Doz.

Jan.

Febr.

März

April

Mai

Juni

R I

273,50

275,50

277,50

279,50

281,50

283,50

283,50

283,50

283,50

R II

277,50

279,50

281,50

283,50

285,50

287,50

287,50

287,50

287,50

R III

279,50

281,50

283,50

285,50

287,50

289,50

289,50

289,50

289,50

R IV

281,50

283,50

285,50

287,50

289,50

291,50

291,50

291,50

291,50

(Das Land Württemberg-Hohenzollern gehört in Preisgebiet R IV).

II. Weizen:

1950

1951

Preisgebiet

Okt.

Nov.

Dez.

Jan.

Febr.

März

April

Mai

Juni

W I

313,50

315,50

317,50

319,50

321,50

323,50

323,50

323,50

323,50

W II

317,50

319,50

321,50

323,50

325,50

327,50

327,60

327,50

327,50

Will

319,50

321,50

323,50

325,50

327,50

329,50

329,50

329,50

329,50

W IV

321,50

323,50

325,50

327,50

329,50

331,50

331,50

331,50

331,50

(Das Land Württemberg-Hohenzollern gehört in Preisgebiet W IV).

(2) Soweit nach dieser Verordnung in einzelnen Preisgebioton sich Preise ergeben, die unter den September-Preison der Anordnung PR Nr. 38/50 liegen, verbleibt es bei den September-Preisen, bif ein Gleichstand erzielt ist.

(3) Der Preis für Menggetreide und Mischfrucht ist nach dem Mischungs­verhältnis zu berechnen.

(4) Die Preisgebietseinteilung richtet sich nach Anlage 1. Sie wird von einer etwaigen Aenderung der staatlichen Verwaltungsbezirke nicht berührt.

(5) Für die Zahlnngs- und Lieferungsbedingungen sowie hinsichtlich der Beschaffenheit des Getreides gelten die bisherigen Bestimmungen.