Calw
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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw
Freitag, 3. November 1950
Nr. 44
Bekanntmachungen des Landratsamts
Preise für eingeführten Zucker
Seit der Erhöhung der Zuokerpreise auf dem Weltmarkt sind Fälle .beobachtet worden, in denen eingeführter Zucker auf dem Weg übor den Groß- und Einzelhandel zu überhöhten Preisen an den Verbraucher gelangt ist. Der eingeführte Zucker wird jedoch von der Außenhandelsstelle subventioniert.
Die vorgeschriebenen Preise für Zucker sind auch bei eingeftihrtem Zucker genau einzuhalten.
Der Einwand, daß man selbst teurer eingekauft habe, ist grundsätzlich unbeachtlich, insbesondere dann, wenn teuer eingeführter Zucker nicht subventioniert und ein Einfuhrproisbescheid nicht erteilt worden ist.
Calw, den 24. Oktober 1950
Landratsamt — Preisbehörde —
Butter in Alufolie und Schweineschmalz in Weißblechdosen
Das Wirtschaftsministerium gibt bekannt:
Die Prei6behörden werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Verpackung von Butter in Aluminiumfolie keinen Anlaß zur Erhöhung des Butterproises geben darf. Gegen die Verpackung von Butter in Alufolie bestehen keine Bedenken, die höheren Verpackungskosten muß jedoch der Herstellerbetrieb als Unkosten tragen, zumal das Einwage- gewiclit von Butter boi Aluminiumfolie
Woche für die Blinden
Zu Gunsten der Blinden in Württemberg hat der Herr Innenminister von Württemberg-Hohehzollern eine öffentliche Sammlung durch den Wtirttemb. Blindenverein e. V. — Hilfsausschuß — in Stuttgart genehmigt, die als Hausund Betriebssammlung vom 4. bis 12. Nov. 1950 einschließlich mit Sammellisten durchgeführt wird. Die Sammlung kommt auch den nichtorganisierten wtirtt. Blinden zugute.
Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Ev. Hilfswerk, Caritasverband, Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt) sind gebeten worden, ihre ehrenamtlichen Sammler und Sammlerinnen für die technische Durchführung der Sammlung für die Blinden aufzurufen. Ferner haben der Herr Minister des Innern, der Herr Kultusminister und der Landessportbund folgende Personenkreise zur Beteiligung als ehrenamtliche Sammler benannt: 1. die Jugendverbände (Jugendringe); 2. die nachgeordnoten Schulbehörden zwecks Aufrufs der Schuljugend; 3. die Stadt- bzw. Kreissportverbände zwecks Aufrufs der Sportler und Sportlerinnen.
etwas geringer ist wie bei der sonstigen Verpackung von Butter.
Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß auf den Märkten Schweineschmalz ln Weißblechdosen zum Preis von 3.— DM je 800 g Netto-Gewicht von Schmalz erscheint. Eine Abpackung von Schweineschmalz in Weißblechdosen ist nicht handelsüblich und soll nur der zeitgemäßen Hortung von Schweineschmalz dienen, da sonst keine Veranlassung zur Abpackung in Weißblechdosen besteht. Auch inländisches Schweineschmalz in Weißblechdosen oder in sonstiger verteuernder Verpackung läßt eine Erhöhung des Schmalzpreises über den festgesetzten Höchstpreis von DM 3.20 je kg nicht zu. Ich ersuche die Landratsämter — Preisbehörden — nachdrücklich, gegen Preisüberschreitungen bei Dosenschmalz — sowohl inländischem wie ausländischem Schmalz — einzuschreiten. Bei ausländischem Schweineschmalz richtet sich der Verbraucherpreis nach dem Importeurabgabepreis und den bekanntgegebenen Handelsspannen (Großhandelsspanne 16.— DM Je
100 kg, Einzelhandelsspanne 44.— DM je 100 kg).
Calw, den 24. Oktober 1950
Landratsamt — Preisbehörde —
Markterlaubnis für die Gemeinde Althengstett
Das Landesgewerbeamt Tübingen hat der Gemeinde Althengstett die Erlaubnis erteilt, bis zum 31. 12. 1953 jeden vierten Dienstag der Monate April und Oktober joden Jahres einen Pferde-, Rindvieh- und Schweinemarkt abzuhalten. Land ratsamt
Schweinepest im Landkreis Karlsruhe
Infolge des vermehrten Auftretens der Schweinepest ist im Landkreis Karlsruhe der Hausierhandel mit Schweinen ab sofort bis auf weiteres verboten worden. Der Verkauf von Schweinen ist nur ab Stall oder auf den zugelassenen Schweinemärkten gestattet.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu DM 150.— oder mit Haft bestraft.
Landratsamt
Getreidepreise für Oktober 1950 bis Juni 1951
(VO. PR Nr. 59/50 vom 7. Oktober 1950 — Bu. Anz. Nr. 203 vom 20. 10. 1950).
I.
Preise für inländisches Brotgetreide § 1
(1) Für Brotgetreide (Roggen, Weizen) inländischer Erzeugung werden für die Monate Oktober 1950 bis Juni 1961 folgende Erzeugerfestpreise in DM je 1000 kg frei Erzeugerstation festgesetzt:
I. Roggen
1950
1951
Preisgebiet
Okt.
Nov.
Doz.
Jan.
Febr.
März
April
Mai
Juni
R I
273,50
275,50
277,50
279,50
281,50
283,50
283,50
283,50
283,50
R II
277,50
279,50
281,50
283,50
285,50
287,50
287,50
287,50
287,50
R III
279,50
281,50
283,50
285,50
287,50
289,50
289,50
289,50
289,50
R IV
281,50
283,50
285,50
287,50
289,50
291,50
291,50
291,50
291,50
(Das Land Württemberg-Hohenzollern gehört in Preisgebiet R IV).
II. Weizen:
1950
1951
Preisgebiet
Okt.
Nov.
Dez.
Jan.
Febr.
März
April
Mai
Juni
W I
313,50
315,50
317,50
319,50
321,50
323,50
323,50
323,50
323,50
W II
317,50
319,50
321,50
323,50
325,50
327,50
327,60
327,50
327,50
Will
319,50
321,50
323,50
325,50
327,50
329,50
329,50
329,50
329,50
W IV
321,50
323,50
325,50
327,50
329,50
331,50
331,50
331,50
331,50
(Das Land Württemberg-Hohenzollern gehört in Preisgebiet W IV).
(2) Soweit nach dieser Verordnung in einzelnen Preisgebioton sich Preise ergeben, die unter den September-Preison der Anordnung PR Nr. 38/50 liegen, verbleibt es bei den September-Preisen, bif ein Gleichstand erzielt ist.
(3) Der Preis für Menggetreide und Mischfrucht ist nach dem Mischungsverhältnis zu berechnen.
(4) Die Preisgebietseinteilung richtet sich nach Anlage 1. Sie wird von einer etwaigen Aenderung der staatlichen Verwaltungsbezirke nicht berührt.
(5) Für die Zahlnngs- und Lieferungsbedingungen sowie hinsichtlich der Beschaffenheit des Getreides gelten die bisherigen Bestimmungen.