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begründung müssen genaue Angaben über Zeit und Ort gemacht werden. Auch die Person, mit der der Ehebruch begangen wurde, ist zu nennen, da diese im Urteil mit genannt wird. Es heißt dann z. B.: Die Ehe wird wegen Ehebruchs des Beklagten mit der X Y geschieden. Oft wird der Be­weis für den Ehebruch sehr schwer sein, denn die Ehebrecher lassen sich nicht gern zuseheli und sie selbst haben ein Zeugnis­verweigerungsrecht. Deshalb wird die Kla­ge vorsorglich noch gleichzeitig auf § 43 Ehegesetz = sonstige schwere Eheverfeh-- lungen (s. u. 2) gestützt, damit man auf alle Fälle mit dem Scheidungsbegehren durchdringt. Würde das übersehen und wäre der Ehebruch nicht nachzuweisen, so könnte der Richter nicht etwa aus einem anderen gar nicht geltend gemachten Grund die Ehe scheiden, sondern müßte die Schei­dungsklage als unbegründet abweisen. Da aber Ehesachen zur Zuständigkeit des Land­gerichts gehören und dort die Parteien un­bedingt mit einem Anwalt auftreten müs­sen, besteht keine Gefahr, daß hier durch Laien rechtstechnische Fehler gemacht werden.

Ein erwiesener Ehebruch rechtfertigt nicht immer unbedingt das Seheidungsbe­gehren. Dieses ist unbegründet, wenn der andere Ehegatte etwa diesem Ehebruch zu­gestimmt hat, indem er den Dritten dazu angestiftet hat. So etwas kommt insbeson­dere dann vor, wenn man bequem einen Scheidungsgrund schaffen will. Auch wer seinen Gatten auf diese Weise bloß auf die Probe stellen wollte, gewinnt dann keinen Scheidungsgrund, Ein solcher Schuß geht meist nach hinten los. Denn ein so grobes Mißtrauen kann als ehezerrüttendes Ver­halten gedeutet werden, wobei dann der Anstifter der schuldige Teil ist. Im übrigen gelten auch hier die allgemeinen Schei­dungsausschließungsgründe. So geht z. B. der scheidungsberechtigte Ehegatte seines Scheidungsrechts verlustig, wenn er die Eheverfehlung verziehen hat, etwa nach Kenntnis des ehe widrigen Verhaltens des anderen wieder Zärtlichkeiten wechselt oder überhaupt den Geschlechtsverkehr wie­der ausübt. Die gleiche Folge tritt ein, wenn der Scheidungsberechtigte die Ver­fehlung nicht als ehezerstörend empfunden hat. Dann aber dürfte in der Regel die Ehe nur ein gleichgültiges Nebeneinander­herleben ohne die Spur eines Gemeinschafts­gedankens sein, sodaß eine solche Ehe meist aus anderen Gründen scheidungsreif ist. Das Scheidungsrecht erlischt ferner durch Fristablauf. Wenn die Scheidungsklage nicht in 6 Monaten nachdem der Berechtigte Kenntnis vom Scheidungsgrund erlangt hat, eingereicht wird, ist das Scheidungsrecht verwirkt.

Die Scheidung wegen Ehebruchs hat über den bloßen Schuldspruch hinaus insofern noch weitere Wirkungen, als nunmehr erst die Strafverfolgung wegen Ehebruchs auf Antrag des hintergangenen Ehegatten er­folgen kann. Eine Bestrafung wegen Ehe­bruchs ist nur dann möglich, wenn die Ehe deswegen geschieden ist, und zwar sowohl der ehebrecherische Ehegatte wie der dritte unschuldige Ehebrecher können dann erst zur strafrechtlichen Verantwortung gezo­gen werden. Weiterhin können die beiden Ehebrecher nach Auflösung der Ehe nun­mehr ihrerseits nicht ohne weiteres eine neue Ehe eingehen. Die Verurteilung wegen Ehebruchs stellt in einem solchen Fall ein Ehehindernis dar. Die Delinquenten müssen erst bei dem Präsidenten des Landgerichts, vor dem die Ehescheidung verhandelt wur­de, um Befreiung von diesem Ehehindernis nachsuchen. Diese Befreiung wird aller­dings nur versagt, wenn schwerwiegende Gründe der Eingehung der neuen Ehe ent­gegen stehen. Der Landgerichts-Präsident wird allerdings die Befreiung versagen, wenn er die Ueberzeugung gewinnt, daß die neue Ehe keinen Bestand haben wird. Wegen dieeer weitgehenden Wirkungen hat die Scheidung wegen Ehebruchs ihre beson­

dere Bedeutung und kann nicht ohne wei­teres dem Fall gleiehgesetzt werden, daß ein Ehegatte wegen schwerer Eheverfeh­lungen als schuldig geschieden wurde.

2. Die Scheidung wegen anderer Eheverfehlungen

§ 43 Ehegesetz lautet: Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. *

In dieser Gesetzesstelle findet sich die allgemeine Antwort auf die immer wieder­kehrende Frage:Ist das ein Scheidungs­grund?. Man muß aber dazu die Recht­sprechung vergleichen, um festzustellen, welche einzelnen Vorfälle des täglichen Ehelebens einen Scheidungsgrund abgeben würden. Aus der Fülle der Gerichtsent­scheidungen seien hier die wesentlichsten Scheidungsgründe aufgezählt. Als schwere Eheverfehlungen sind angesehen worden: eine vorgenommene oder versuchte Abtrei­bung, das Ausplaudern von Intimitäten aus dem Eheleben, grobe und fortwährende Be­schimpfungen u. a., auch wenn sie nur gegen Angehörige des anderen Ehegatten gerichtet sind, üble Nachrede gegenüber Dritten, böswilliges Verlassen des and wen Ehegatten, gerichtliche Verfolgung vermö­gensrechtlicher Ansprüche gegen den Ehe­gatten, wenn diese ohne begründeten Anlaß und aus Mangel an ehelicher Gesinnung erfolgt, Homosexualität eines Ehegatten, Lieblosigkeit gegenüber dem Ehegatten, die sich in dauernden Zänkereien äußert und Lieblosigkeit gegenüber den Kindern, selbst gegenüber Stiefkindern. Vernachlässigung des Hauswesens, der Kindererziehun-;. Ver­letzung der ehelichen Treue, etwa Abstei­gen in einem Hotel mit einer als Ehefrau bezeichneten Person, Verletzung der Unter­haltspflicht, unwirtschaftliches Verhalten,

III. Die Scheidung wegen

1. Die Scheidung infolge schwerer Erkrankung

Diese Scheidungsgründe spielen in der Praxis eine untergeordnete Rolle. § 44 Ehe­gesetz füllt eine Lücke insofern aus, als hier eine Scheidung auch ermöglicht wird, wenn die Eheverfehlung auf eine geistige Störung zurückzuführen ist, denn mangels Zurechnungsfähigkeit kann in solchen Fäl­len von keinem Verschulden gesprochen werden, womit auch eine Scheidung aus verschuldeter Ehezerrüttung entfallen wür­de. Es ist hier an Fälle wie Hysterie, Psychopathie, krankhafte Eifer- und Zank­sucht, unwiderstehliche Rauschgift- und Trunksucht zu denken.

Bei den schweren Fällen der Geistes­krankheit kann die Ehe schlechthin ge­schieden werden, wenn die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten auf­gehoben ist und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann (§ 45 Ehegesetz).

Es gibt dann noch eine Scheidungsmöglich­keit wegen ansteckender oder ekelerregender Krankheiten, z. B. Tuberkulose, Syphilis, wenn eine Heilung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Die gesetzliche Formulie­rung ist hier änderst fragwürdig, da hier zu wenig auf den Gedanken der ehelichen Treue in Not und Gefahr abgestellt wird. Allerdings gilt für sämtliche hier erwähn­ten Fälle, daß eine Scheidung nicht aus­gesprochen werden darf, wenn sie sittlich nicht gerechtfertigt erscheint, insbesondere, wenn der kranke Ehegatte durch die Auf­lösung der Ehe besonders hart getroffen würde.

2. Die Scheidung wegen Aufhebung der

häuslichen Gemeinschaft

Neben den schweren Eheverfehlungen ist

leichtsinniges Schuldenmachen, körperliche Mißhandlung, überhaupt alle strafbaren Handlungen, soweit sie als ehezerstörend empfunden werden können. Uebertriebene geschlechtliche Anforderungen oder umge­kehrt ungerechtfertigte Verweigerung des ehelichen Verkehrs, Anwendung empfangs­verhütender Mittel gegen den Willen des anderen, Verhütung der Fortpflanzung schlechthin, beharrliche Verweigerung der Mitarbeit seitens der Frau im Betrieb des Mannes, insoweit eine solche üblich ist, ein Verhalten des Mannes, das die Frau in ihrer Stellung im Haushalt demütigen muß.

Die Reihe der Beispiele ließe sich noch wesentlich vermehren. Es muß aber in jedem Fall immer genau untersucht wer­den, ob auf Grund der jeweiligen Verfeh­lung die Ehezerrüttung so tiefgreifend geworden ist, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwar­ten ist, das eheliche Gefühl muß dadurch zerstört worden sein. Nach vernünftiger Betrachtung muß feststehen, daß die Fort­setzung der Ehe keinen Wert mehr hat.

Neben den oben unter 1 am Ende erwähn­ten allgemeinen Ausschließungsgründen (Verzeihung, Fristablauf) ist noch zu be­achten:

Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden, sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdi­gung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. (§ 43 Ehegesetz.) z. B. Reizung zu erheblichen Mißhandlun­gen durch fortwährende Sticheleien oder ungerechtfertigte Vorwürfe. Will der schul­dige Teil seinerseits die Ehescheidung her­beiführen, so könnte sein Scheidungsbegeh­ren nur dann Beachtung finden, wenn die häusliche Gemeinschaft mindestens 3 Jahre aufgelöst ist (s. u. Nr. ITI, 2).

objektiver Ehezerrfittung

die 3jährige Aufhebung der häuslichen Ge­meinschaft das häufigste Scheidungsvor­bringen. Hierauf muß sich meist der an der Ehezerrüttung schuldige Ehegatte stützen, wenn er die Auflösung der Ehe herbei­führen will, der andere unschuldige Ehe­gatte aber keine Scheidungsklage einreicht. Die vom Gesetz gewollte 3jährigeWarte­frist erweist sich hier oft recht heilsam, da doch mancher Ehegatte in dieser langen Zeitspanne von einer Verirrung wieder zurückfinden kann. Häufig wird jedoch der Ehegatte, der selbst Dreck am Stecken hat, auch den anderen irgend einer Ehewidrig­keit zeihen, sei es auch ohne wirklich trif­tigen Grund, um die Klage überhaupt erst einmal in Gang zu bringen. Der schuldlose Ehegatte wird dann meist auch auspacken und Widerklage erheben. Dann wird eben die Scheidung auf Grund der Klage ab­gewiesen. Es genügt dem Kläger schon, wenn die Widerklage durchdringt, wobei er zwar als der schuldige Teil erklärt wird, aber immerhin frei ist, für die oft gleich anschließende neue Eheschließung mit dem Gspusi. Um eine 3 Jahre lange Wartefrist ist er dann herumgekommen. Natürlich kann das der schuldlose Ehegatte verhin­dern, wenn er sich nicht hinreißen läßt und auf alle Fälle dokumentiert haben will, daß der andere schuldig ist, sondern ganz entschieden an der bestehenden Ehe fest­hält. Wenn die Widerklage nicht erhoben wird, fällt der Kläger dann mit seinen fadenscheinigen Scheidungsgründen durch und muß erst einmal den Ablauf der 8- jährigen Trennungszeit abwarten. Kommt der Kläger dann wieder, muß der Richter auch die Ueberzeugung gewinnen, daß die Ehe nunmehr so tiefgreifend zerrüttet ist, daß ihre Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist. Wird festgestellt, daß der Kläger allein oder überwiegend an der Zer-