Amtsblatt für 6*ti ßrde Calm
BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw Freitag, 20. Oktober 1950
Bekanntmachungen des Landratsamts
Bekanntgaben der Gemeinden
Kreisstadt Calw
Bekanntmachung über die Errichtung einer Schlächtereianlage
Hermann Heldmayer, Metzgermeister und Gastwirt in Simmozheim, beabsichtigt, zwischen seiner Scheuer, Gebäude Nr. 14a, und der Zehntscheuer, Gebäude Nr. 12, der Gemeinde Simmozheim am Ortsweg Nr. 1 (Ortsdurchfahrt) in Simmozheim eine Schlächtereianlage zu erstellen. Die festen Schlachtabfälle sollen in einer Grube gelagert und die Schlächtereiabwässer über einen Filtrierschacht in die öffentliche Dole eingeleitet werden
Etwaige Einwendungen gegen dieses Gesuch sind bei Verlust des Einspruchsrechtes binnen 14 Tagen vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet beim Landratsamt einzureichen. Pläne und Beschreibung liegen daselbst zur Einsichtnahme’ auf. (Zimmer Nr. 11.) Landratsamt
Verlegung des Dienstbetriebes der Württ.
Gebäudebrandversicherungsanstalt in Stuttgart
Die Württ. Gebäudebrandversicherungsanstalt hat ihren Dienstbetrieb von ihrem bisherigen provisorischen Dienstgebäude Gerokstraße Nr 4 in das Gebäude E ß 1 i n- ger Straße Nr. 36/40 (am Charlottenplatz) in Stuttgart verlegt.
An dem bisherigen Fernsprechanschluß Nr. 95 031/2 ändert sich nichts.
Landratsamt.
Stand der Maul- und Klauenseuche
Verseucht: Sommersbach, Gde. Beuren, Kreis Wangen/Allgäu, 5 Gehöfte.
Landratsamt.
Fachkurse für das Bekleidungshandwerk Das Landesgewerbeamt. Stuttgart veranstaltet in Stuttgart folgende Lehrgänge:
1. Für Damenschneiderinnen über a) Zuschneiden von Blusen, Kleidern, Kostümen, Mänteln, Hosen und Kinderkleidern, sowie Schnittabnahme durch Abfor- men. 120 Unterrichtsstunden, Teilnehmergebühr 45.— DM; b) praktische Verarbeitung der gesamten Damenbekleidung. 60 Unterrichtsstunden, Teilnehmergebühr 25.—
DM; c) Modezeichnen von der Teilskizze bis zum Modellkleid. 60 Unterrichtsstunden, Teilnehmergebühr 25.— DM; d) Lehrgang für Fortgeschrittene. 60 Unterrichtsstunden, Teilnehmergebühr 20.— DM .
2. Für Herrenschneider über a) Zuschneiden der gesamten Herren- und Knabenbekleidung. 120 Unterrichtsstunden, Teilnehmergebühr 45.— DM; b) praktische Herstellung der Herren- und Krmbenbeklei- dung. 60 Unterrichtsstunden. Teilnehmergebühr 25.— DM.
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Achtung! Feuerschutz!
Glühende Asche gehört nicht in Pappkartons und Holzkisten!
So entsteht Brandschaden!
Asche muß in einem festen Blechbehälter aufbewahrt werden!
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3. Kurs über Stoff - und Warenkunde für Damen- und Herrenschneider über Faserkunde bis zum fertigen Stoff. 36 Unterrichtsstunden, Teilnehmergebühr 18.— DM.
4. Kurs über Kunststopfen für Schneider und Schneiderinnen. 16 Stunden, Teilnehmergebühr 8.— DM.
Sämtliche Lehrgänge können im Tagesund Abendunterricht besucht werden. Bei genügender Beteiligung werden Tageskurse auch in anderen Städten des Landes abgehalten. Entsprechende Anträge der Innungen sind hierher einzureichen.
Anfragen und Anmeldungen beim Fachkurssekretariat des Landesgewerbeamts in Stuttgart-N, Kienestraße 18, Fernsprecher Nr. 92251.
Stuttgart, den 7. Oktober 1950
Wirtschaftsministerium Württ.-Baden — Lnndesgewerbeamt —
Die Ehescheidung
I. Grundgedanken
Seit langem ist das Recht der Ehescheidung das kritischste und umstrittenste Gebiet des gesamten Familienrechts Weltanschauliche Gegensätze kommen hier zum Austrag. Auf der einen Seite steht das Recht der katholischen Kirche, wonach die Ehe überhaupt unlösbar ist. Auf der anderen Seite steht die Aufklärung mit ihrem überspitzten Liberalismus, wonach die Ehe ein gewöhnlicher zivilrechtlicher Vertrag ist, der frei geschlossen und ebenso frei gelöst werden kann. Beide Standpunkte erweisen sich für die Praxis in reiner Durchführung als ungeeignet und das BGB ging einen Mittelweg. Es ließ die Scheidung grundsätzlich zu, jedoch nicht für alle Fälle, wo es den Ehegatten gerade einfiel, auseinander zu laufen Es muß ein Scheidungsgrund vorliegen, etwa Ehebruch, Geisteskrankheit, verschuldete Ehezerrüttung usw. Hatte ein Ehegatte einen solchen Scheidungsgrund gesetzt, so war die Schei
dung möglich und auf das Begehren der einen Partei mußte ohne weiteres die Ehe geschieden werden. Diese Regelung des BGB erwies sich als zu starr und es setzten schon vor 1933 Reformbestrebungen ein. Aus Anlaß der Angliederung Oesterreichs wurde 1938 zur Vereinheitlichung des Eherechts ein neues Ehegesetz erlassen. Es wurde nunmehr dem Richter zur Pflicht gemacht, bei Vorliegen eines sog. Scheidungsgrundes, etwa Untreue, jeweils zu prüfen, ob die Ehe auch wirklich so tief zerrüttet war, daß an eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gedacht werden konnte. Wenn ein Ehebruch vorliegt, wird dies allerdings ohne weiteres angenommen Neben Ehebruch gab es aber noch einen weiteren sog. absoluten Scheidungsgrund, und zwar — aus der Ideologie des Nationalsozialismus zu verstehen — den der Unfruchtbarkeit. Hierbei war es schlechthin gleichgültig, ob die Ehe dadurch zerrüttet war. Das neue heute geltende Ehegesetz von 1946 stellt in erster Linie darauf ab. ob die Ehe
Ortsbauplanerweiterung an der Stuttgarter Straße Das Landratsamt Calw hat mit Erlaß vom 11. Oktober die vom Gemeinderat am 20. Juli 1950 beschlossene Erweiterung des Ortsbauplanes an der Stuttgarter Straße genehmigt.
Änderung des Ortsbauplanes entlang der Bischofstraße zwischen Gebäude Nr. 62 und Friedhof
Der Gemeinderat hat am 3. Oktober die Änderung des Ortsbauplanes an der Bischofstraße zwischen Gebäude Nr. 62 und Ortsweg Nr. 83 beschlossen. Der geänderte Ortsbauplan liegt in der Zeit vom 16. bis 23. Oktober 1950 einschließlich auf dem Rathaus Zimmer 8 auf Einwendungen sind während dieser Zeit beim Bürgermeisteramt schriftlich zu erheben.
Bürgermeisteramt
Gemeinde Birkenfcld Zum baldmöglichsten Eintritt wird ein Baupraktikant für das Ortsbauamt
gesucht. Bewerbungen sofort erbeten an das Bürgermeisteramt.
Gemeinde Langenbrand Am Dienstag, dem 7. November, findet in Langenbrand Vieh - und Schwei- n e m a r k t statt. Die seuchenpolizeilichen Vorschriften sind zu beachten. Es ladet freundliehst ein:
Bürgermeisteramt
zerrüttet ist, ob die Weiterführung der Ehe noch einen Wert hat. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob den Ehegatten die Weiterführung der Ehe noch persönlich zugemutet werden kann, sondern es sind objektive Maßstäbe anzulegen, so ist z. B. auch weitgehend das Wohl der Kinder zu | berücksichtigen. Das Ehegesetz von 1946 | hat die einzelnen Scheidungsgründe gesondert aufgeführt und eine Einteilung getroffen in Fälle der verschuldeten Ehezerrüttung, sog. Eheverfehlung (z. B Ehebruch, ehel. Untreue), wobei also neben der Ehezerrüttung ein Verschulden festgestellt werden kann, und Fälle der unverschuldeten sog. objektiven Ehezerrüttung, wo eine besondere Schuld der Ehegatten nicht vorzuliegen braucht (z. B. Geisteskrankheit, mindestens 3jährige Auflösung der häuslichen Gemeinschaft). Nach diesen Einteilungen des Gesetzes sollen nun die Scheidungsgründe einzeln erörtert werden.
II. Die Scheidung wegen unverschuldeter Ehezerrüttung 1. Der Ehebruch
Dieser Spezialfall der Eheverfehlungen wird vom Gesetz besonders hervorgehoben und als der am wichtigsten erscheinende Grund an die Spitze gestellt.
Ehebruch bedeutet die Vollziehung des normalen vollendeten Beischlafs eines Ehegatten mit einer dritten Persou anderen Geschlechts Zur Scheidung wegen Ehebruchs genügt nicht der bloße Versuch, der Austausch von Zärtlichkeiten oder bloßer beischlafsähnlicher Handlungen. Erforderlich ist weiter, daß der Ehebrecher auch im vollen Bewußtsein gehandelt hat, also nicht etwa infolge eines Rausches unzurechnungsfähig gewesen ist. Bei der Klage-