Amtsblatt für 6*ti ßrde Calm

BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw Freitag, 20. Oktober 1950

Bekanntmachungen des Landratsamts

Bekanntgaben der Gemeinden

Kreisstadt Calw

Bekanntmachung über die Errichtung einer Schlächtereianlage

Hermann Heldmayer, Metzgermeister und Gastwirt in Simmozheim, beabsichtigt, zwischen seiner Scheuer, Gebäude Nr. 14a, und der Zehntscheuer, Gebäude Nr. 12, der Gemeinde Simmozheim am Ortsweg Nr. 1 (Ortsdurchfahrt) in Simmozheim eine Schlächtereianlage zu erstellen. Die festen Schlachtabfälle sollen in einer Grube gelagert und die Schlächtereiabwäs­ser über einen Filtrierschacht in die öffent­liche Dole eingeleitet werden

Etwaige Einwendungen gegen dieses Ge­such sind bei Verlust des Einspruchsrechtes binnen 14 Tagen vom Tage der Veröffent­lichung an gerechnet beim Landratsamt einzureichen. Pläne und Beschreibung lie­gen daselbst zur Einsichtnahme auf. (Zim­mer Nr. 11.) Landratsamt

Verlegung des Dienstbetriebes der Württ.

Gebäudebrandversicherungsanstalt in Stuttgart

Die Württ. Gebäudebrandversicherungs­anstalt hat ihren Dienstbetrieb von ihrem bisherigen provisorischen Dienstgebäude Gerokstraße Nr 4 in das Gebäude E ß 1 i n- ger Straße Nr. 36/40 (am Charlotten­platz) in Stuttgart verlegt.

An dem bisherigen Fernsprechanschluß Nr. 95 031/2 ändert sich nichts.

Landratsamt.

Stand der Maul- und Klauenseuche

Verseucht: Sommersbach, Gde. Beuren, Kreis Wangen/Allgäu, 5 Gehöfte.

Landratsamt.

Fachkurse für das Bekleidungshandwerk Das Landesgewerbeamt. Stuttgart ver­anstaltet in Stuttgart folgende Lehrgänge:

1. Für Damenschneiderinnen über a) Zuschneiden von Blusen, Kleidern, Kostümen, Mänteln, Hosen und Kinderklei­dern, sowie Schnittabnahme durch Abfor- men. 120 Unterrichtsstunden, Teilnehmer­gebühr 45. DM; b) praktische Verarbei­tung der gesamten Damenbekleidung. 60 Unterrichtsstunden, Teilnehmergebühr 25.

DM; c) Modezeichnen von der Teilskizze bis zum Modellkleid. 60 Unterrichtsstunden, Teilnehmergebühr 25. DM; d) Lehrgang für Fortgeschrittene. 60 Unterrichtsstunden, Teilnehmergebühr 20. DM .

2. Für Herrenschneider über a) Zuschneiden der gesamten Herren- und Knabenbekleidung. 120 Unterrichtsstunden, Teilnehmergebühr 45. DM; b) praktische Herstellung der Herren- und Krmbenbeklei- dung. 60 Unterrichtsstunden. Teilnehmer­gebühr 25. DM.

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Achtung! Feuerschutz!

Glühende Asche gehört nicht in Pappkartons und Holzkisten!

So entsteht Brandschaden!

Asche muß in einem festen Blech­behälter aufbewahrt werden!

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3. Kurs über Stoff - und Waren­kunde für Damen- und Herrenschneider über Faserkunde bis zum fertigen Stoff. 36 Unterrichtsstunden, Teilnehmergebühr 18. DM.

4. Kurs über Kunststopfen für Schneider und Schneiderinnen. 16 Stunden, Teilnehmergebühr 8. DM.

Sämtliche Lehrgänge können im Tages­und Abendunterricht besucht werden. Bei genügender Beteiligung werden Tageskurse auch in anderen Städten des Landes ab­gehalten. Entsprechende Anträge der In­nungen sind hierher einzureichen.

Anfragen und Anmeldungen beim Fach­kurssekretariat des Landesgewerbeamts in Stuttgart-N, Kienestraße 18, Fernsprecher Nr. 92251.

Stuttgart, den 7. Oktober 1950

Wirtschaftsministerium Württ.-Baden Lnndesgewerbeamt

Die Ehescheidung

I. Grundgedanken

Seit langem ist das Recht der Eheschei­dung das kritischste und umstrittenste Ge­biet des gesamten Familienrechts Welt­anschauliche Gegensätze kommen hier zum Austrag. Auf der einen Seite steht das Recht der katholischen Kirche, wonach die Ehe überhaupt unlösbar ist. Auf der ande­ren Seite steht die Aufklärung mit ihrem überspitzten Liberalismus, wonach die Ehe ein gewöhnlicher zivilrechtlicher Vertrag ist, der frei geschlossen und ebenso frei gelöst werden kann. Beide Standpunkte er­weisen sich für die Praxis in reiner Durch­führung als ungeeignet und das BGB ging einen Mittelweg. Es ließ die Scheidung grundsätzlich zu, jedoch nicht für alle Fälle, wo es den Ehegatten gerade einfiel, auseinander zu laufen Es muß ein Schei­dungsgrund vorliegen, etwa Ehebruch, Gei­steskrankheit, verschuldete Ehezerrüttung usw. Hatte ein Ehegatte einen solchen Scheidungsgrund gesetzt, so war die Schei­

dung möglich und auf das Begehren der einen Partei mußte ohne weiteres die Ehe geschieden werden. Diese Regelung des BGB erwies sich als zu starr und es setzten schon vor 1933 Reformbestrebungen ein. Aus Anlaß der Angliederung Oester­reichs wurde 1938 zur Vereinheitlichung des Eherechts ein neues Ehegesetz erlassen. Es wurde nunmehr dem Richter zur Pflicht gemacht, bei Vorliegen eines sog. Schei­dungsgrundes, etwa Untreue, jeweils zu prüfen, ob die Ehe auch wirklich so tief zerrüttet war, daß an eine Wiederherstel­lung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gedacht werden konnte. Wenn ein Ehebruch vorliegt, wird dies allerdings ohne weiteres angenommen Neben Ehe­bruch gab es aber noch einen weiteren sog. absoluten Scheidungsgrund, und zwar aus der Ideologie des Nationalsozialis­mus zu verstehen den der Unfruchtbar­keit. Hierbei war es schlechthin gleich­gültig, ob die Ehe dadurch zerrüttet war. Das neue heute geltende Ehegesetz von 1946 stellt in erster Linie darauf ab. ob die Ehe

Ortsbauplanerweiterung an der Stuttgarter Straße Das Landratsamt Calw hat mit Erlaß vom 11. Oktober die vom Gemeinderat am 20. Juli 1950 beschlossene Erweiterung des Ortsbauplanes an der Stuttgarter Straße genehmigt.

Änderung des Ortsbauplanes entlang der Bischofstraße zwischen Gebäude Nr. 62 und Friedhof

Der Gemeinderat hat am 3. Oktober die Änderung des Ortsbauplanes an der Bi­schofstraße zwischen Gebäude Nr. 62 und Ortsweg Nr. 83 beschlossen. Der geänderte Ortsbauplan liegt in der Zeit vom 16. bis 23. Oktober 1950 einschließlich auf dem Rathaus Zimmer 8 auf Einwendungen sind während dieser Zeit beim Bürgermeister­amt schriftlich zu erheben.

Bürgermeisteramt

Gemeinde Birkenfcld Zum baldmöglichsten Eintritt wird ein Baupraktikant für das Orts­bauamt

gesucht. Bewerbungen sofort erbeten an das Bürgermeisteramt.

Gemeinde Langenbrand Am Dienstag, dem 7. November, findet in Langenbrand Vieh - und Schwei- n e m a r k t statt. Die seuchenpolizeilichen Vorschriften sind zu beachten. Es ladet freundliehst ein:

Bürgermeisteramt

zerrüttet ist, ob die Weiterführung der Ehe noch einen Wert hat. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob den Ehegatten die Weiterführung der Ehe noch persönlich zu­gemutet werden kann, sondern es sind objektive Maßstäbe anzulegen, so ist z. B. auch weitgehend das Wohl der Kinder zu | berücksichtigen. Das Ehegesetz von 1946 | hat die einzelnen Scheidungsgründe geson­dert aufgeführt und eine Einteilung getrof­fen in Fälle der verschuldeten Ehezerrüt­tung, sog. Eheverfehlung (z. B Ehebruch, ehel. Untreue), wobei also neben der Ehe­zerrüttung ein Verschulden festgestellt werden kann, und Fälle der unverschulde­ten sog. objektiven Ehezerrüttung, wo eine besondere Schuld der Ehegatten nicht vor­zuliegen braucht (z. B. Geisteskrankheit, mindestens 3jährige Auflösung der häus­lichen Gemeinschaft). Nach diesen Eintei­lungen des Gesetzes sollen nun die Schei­dungsgründe einzeln erörtert werden.

II. Die Scheidung wegen unverschuldeter Ehezerrüttung 1. Der Ehebruch

Dieser Spezialfall der Eheverfehlungen wird vom Gesetz besonders hervorgehoben und als der am wichtigsten erscheinende Grund an die Spitze gestellt.

Ehebruch bedeutet die Vollziehung des normalen vollendeten Beischlafs eines Ehe­gatten mit einer dritten Persou anderen Geschlechts Zur Scheidung wegen Ehe­bruchs genügt nicht der bloße Versuch, der Austausch von Zärtlichkeiten oder bloßer beischlafsähnlicher Handlungen. Erforder­lich ist weiter, daß der Ehebrecher auch im vollen Bewußtsein gehandelt hat, also nicht etwa infolge eines Rausches unzu­rechnungsfähig gewesen ist. Bei der Klage-