Wohnort des Heimkehrers zuständige All­gemeine Ortskrankenkasse. Hat der Heim­kehrer früher einer anderen Krankenkasse angehört, so hat er das Recht, die Leistun­gen bei dieser zu beantragen.

Die Zeiten der Kriegsgefangenschaft und der Internierung gelten in den Rentenver­sicherungen der Arbeiter und der Ange­stellten als Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeiten und die Erhaltung der An­wartschaft. Die im Zeitpunkt der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft oder Inter­nierung nicht erloschenen Anwartschaften sind bis zum Ablauf des auf das Entlas­sungsjahr folgenden Kalenderjahres erhal­ten. Diese Vorschriften finden nur Anwen­dung, wenn die Versicherung vor der Kriegsgefangenschaft oder Internierung be­standen hat. Als Zeitpunkt der Heimkehr gilt der Tag der ersten polizeilichen An­meldung am bisherigen Wohnort oder der Tag, an dem durch polizeiliche Anmeldung erstmalig ein neuer Wohnsitz begründet worden ist.

Landratsamt Versicherungsamt

Wichtig für Kriegsbeschädigte

Für die Kriegsbeschädigten des Kreises Calw findet der nächste Sprechtag der Orthopädischen Versorgungsstelle Reutlin­gen an folgenden Tagen statt:

In Calw: Am Samstag, den 14. Oktober 1950 von 8.00 bis 11.00 Uhr in den Räumen des Staatlichen Gesundheitsamts in Calw, Altburgerstraße.

In Nagold: Am Freitag, den 13. 10. 1950 von 14.00 bis 16.00 Uhr in den Räumen des Staatlichen Gesundheitsamts Nagold, Hohestraße 8.

Die Sprechtage sollen in der Hauptsache dazu dienen, Anträge auf Reparaturen von Kunstgliedern und Neuverordnungen von

Kunstgliedern aufzunehmen. Der letzte Rentenbescheid und der von der Orthopädi­schen Versorgungsstelle ausgestellte Aus­weis ist zum Besuch mitzubringen.

Anträge auf ein weiteres Paar orthopä­discher Schuhe, Stumpfstrümpfe, Hand­schuhe, Stockgummis usw. eignen sich nicht, als solche aufgenommen zu werden. Diese Anträge sind von den Beschädigten schrift­lich bei der Außenstelle des Hauptversor- gunggamts Orthopädische Versorgungs­stelle Reutlingen, Kaiserstr. 102, unter Einsendung der ersatzbedürftigen Hilfs­mittel zu stellen, weil die Prüfung, ob ersatzbedürftig und die Tragezeit abgelau­fen, von dort erfolgt.

Kreissozialamt Calw

Abt. Kriegsopferfürsorge

Vcrmügenskontrolle

Im Bedarfsfall und nach vorheriger Ver­einbarung hält das Kreisamt der Vermö­genskontrolle Tübingen mittwochs (voraus­sichtlich 14-tägig) Sprechtage ab im Ge­bäude des Amtsgerichts Calw, Zimmer 5, 1. Stock.

Bauhandwerker-Kurse

Das Landesgewerbeamt Stuttgart veran­staltet in den Wintermonaten fünfwöchige Tagesvorbereitungskurse auf die fachliche Meisterprüfung im Maurer- und Zimmerer­handwerk. Abendlehrgänge werden eben­falls eingerichtet. Die Teilnehmergebühr beträgt 80. DM.

Anmeldungen. Lehrplan und Auskunft beim Fachkurssekretariat des Landesge­werbeamts in Stuttgart, Kienestraße 18, Fernsprecher 922 51.

Stuttgart, den 28. September 1950.

Wirtschaftsministerium Württ.-Baden Landesgewerbeamt Pflüger

2J*e JCcatt(ahcec~£cke

Anmerkung der Schrrftleitung:

Entsprechend der Bedeutung des Ver­kehrs insbesondere des Kraftfahr­zeugwesens (im ersten Halbjahr 1950 sind die Kraftfahrzeug-Neuzulassungen gegenüber der gleichen Zeit des Vor­jahres um 136 Prozent gestiegen) beabsichtigen wir, von Zeit zu Zeit Wissenswertes für den Kraftfahrer zu bringen. Neben der Mitteilung über neue Bestimmungen aus dem Verkehrs­wesen sollen die Hinweise vor allem auch zur Verhütung der zunehmenden Verkehrsunfälle beitragen.

Beseitigung von Kriegsvor­schriften : Beseitigt ist die Kriegsvor­schrift, wonach die Verwendung von ge­wöhnlichem Glas an Kraftfahrzeugen und Omnibussen und ihren Anhängern aus­nahmsweise gestattet war. Neu zugelassene Kraftfahrzeuge müssen Windschutzscheiben aus Sicherheitsglas haben. Bei Omnibussen müssen alle Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen. Das Sicherheitsglas deutscher Fir­men ist gekennzeichnet (z. B. Sekurit, Ki- nonglas,Süd-Glas usw.). Für die Länge von Kraftfahrzeugen gelten seit einiger Zeit wieder die Vorschriften der Straßenver­kehrszulassungsordnung, wonach die Länge eines Zuges miteinander verbundener Fahr­zeuge nicht mehr als 22 m betragen darf. Dies gilt auch für Züge, die ihren Heimat­ort außerhalb des Bundesgebietes haben.

Entziehung des Führerscheins wegen Alkoholmißbrauchs. Die zahlreichen Unfälle im Straßenverkehr, die auf Beeinflussung des Kraftfahrzeugführers durch Alkohol zurückzuführen sind, haben den Bundesverkehrsminister zu einer straf­feren Handhabung der Vorschriften veran­laßt. Die seitherigen Rechtsgrundlagen sind in § 4 des Kraftfahrzeuggesetzes und § 3 der Straßenverkehrszulassungsordnung ent­halten. Danach kann die Verwaltungs­

behörde, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren erweist, ihm deren Führung untersagen, auch die Fahrerlaubnis entziehen und sogar Bedingungen für die Wiedererteilung fest­setzen. Richtlinien für die Wiedererteilung eines entzogenen Führerscheines liegen nun vor. Die Entziehung wirkt zeitlich unbe­schränkt, Die Wiedererteilung des Führer­scheines erfolgt nur auf Antrag, der aber erst nach Eintritt etwa von der Behörde bei der Entziehung gestellter Bedingungen gestellt werden kann. Auch wenn keine Bedingungen gestellt worden sind, und die Gründe der Entziehung nach Ansicht der Behörde nunmehr beseitigt simj, erteilt sie die Fahrerlaubnis nur dann wieder, wenn sie die Schuld des Fahrers nicht für so schwer hält, daß sie die Wiedererteilung nicht glaubt verantworten zu können. Sie kann auch erklären, daß vor einem be­stimmten Zeitpunkt ein Antrag auf Wieder­erteilung keine Aussicht auf Erfolg haben würde.

Blutuntersuchung. Zur Klärung der Schuldfrage bei Verkehrsunfällen ist die Blutuntersuchung für die Beteiligten angeordnet, bei denen begründeter Verdacht alkoholischer Beeinflussung besteht. Sie erstreckt sich nicht nur auf Führer von Kraftfahrzeugen, sondern auch auf Fuhr­werklenker, Radfahrer und Fußgänger. Darüber hinaus ordnet die Dienstanweisung zur Durchführung der Vorschriften über den Straßenverkehr an, daß die Polizei­behörden bei Bekanntgabe von Straßenver­kehrsunfällen an die Tagespresse aus verkehrserzieherischen Gründen den vollen Vor- und Zunamen sowie die Wohnung der­jenigen Verkehrsteilnehmer (Fahrzeugfüh­rer und F'ußgänger) angeben sollen, bei denen nachweislich übermäßiger Alko­holgenuß zu Verkehrsunfällen geführt hat. Der Bundesverkehrsminister hat auf die Einhaltung dieser Vorschriften erneut hingewieeen.

Mitteilungen für die Landwirtschaft

Absatzveranstaltung für Ziegenböcke In Horb fand die 38. Absatzveranstaltung von Ziegenböcken der rehfarbenen Schwarz­waldziege statt. Aus den Kreisen Horb, Rottweil, Calw und Freudenstadt und sogar aus Schwäbisch Gmünd waren Züchter mit ihren Tieren erschienen. Aufgetrieben wa­ren 47 Tiere. Gekört wurden in der Zucht­wertklasse II 14 und in der Zuchtwert­klasse III 26 Zuchttiere. Die Tiere der Zuchtwertklasse II konnten alle verkauft werden; acht Böcke der Zuchtwertkl. III wurden nicht abgesetzt. Für Tiere aus der Zuchtwertkl. II bewegten sich die Preise zwischen 200 und 400 DM; 150 bis 300 DM wurden für Tiere der Zuchtwertklasse III erlöst.

Stuttgarter Schlachtviehmarkt Auftrieb: Großvieh 499, Ochsen 93, Bullen 107, Rinder 133, Kühe 166, Kälber 758, Schweine 1852, Schafe 3. P r e i s e in DM für je 100 kg Lebendgewicht. Ochsen aa 90 bis 98, a 76 bis 88; Bullen aa 94 bis 98, a 85 bis 93; Rinder aa 96 bis 100, a 85 bis 93, b 78 bis 83; Kühe a 70 bis 80, b 56 bis 65, c 48 bis 55, d bis 45; Kälber Sonder­klasse über Notiz a 128 bis 136, b 117 bis 127, c 102 bis 116, d bis 100; Schweine a 134 bis 136, bl, b2 130 bis 135, c 127 bis 133, d 115 bis 126, e, f 110 bis 120, gl 1T5 bis 125, g2 105 bis 115

Das Einkeilerungsgeschäft in Speisekar­toffeln ist langsam im Anlaufen. Angebot und Nachfrage halten sich an der Stuttgar­ter Produktenbörse die Waage. Die Groß­handelspreise liegen unverändert bei 7.80 bis 8. DM je 100 kg lose, waggonfrei Empfangsstation.

Sicherung der Fahrzeuge bei Pannen in der Nacht, Es häufen sich die Verkehrsunfälle durch Auffahren auf liegengebliebene Kraftfahrzeuge bei Dun­kelheit. Die Ursache war vielfach eine nicht ausreichende Sicherung des liegen- gebliebenen Fahrzeugs, dies namentlich bei Reifenschaden. Die Notwendigkeit rückwär­tiger Sicherung folgt schon aus der Grund­verkehrsvorschrift, wonach jeder Verkehrs­teilnehmer sich so zu verhalten hat, daß er insbesondere den Verkehr nicht gefährdet und niemanden schädigt. Was wird nun als wirkungsvolle Sicherung angesehen? Das wäre in erster Linie, was auch die Gerichte betonen, die Aufstellung eines Warnpostens mit roter Lampe. Doch nicht immer läßt sich dies ermöglichen, weil wohl die Be­seitigung des Schadens jeden verfügbaren Mann erfordert oder eine rote Lampe nicht vorhanden ist. Dann muß die Warnung mindestens durch rückstrahlende Vorrich­tungen erfolgen, die in geeigneter Weise, insbesondere in angemessenem Abstand von dem Fahrzeug aufzustellen sind. Die Ver­kehrskontrollen sind angewiesen worden, auch hierauf ihr Augenmerk zu richten. Ganz besonders gefährlich ist das Liegen­bleiben hinter Kurven, unmittelbar hinter Steigungen und bei Nebel. Soweit ein Mo­tor-, Fahrgestell- oder Reifenschaden ein- tritt, ist es erste Pflicht, soweit nur irgend möglich noch an die rechte Straßenseite heranzurollen, um dann als nächstes den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu war­nen. Es muß daran gedacht werden, daß die Scheinwerfer eines nachfolgenden Wagens nicht die Kurve ausleuchten, das Hindernis also meist zu spät erkannt wird, und ein allzu starkes Bremsen mehr zum Schleu­dern als zum Halten führt. Der liegen­gebliebene Verkehrsteilnehmer setzt nicht nur sein eigenes Leben aufs Spiel, sondern noch mehr das der nachkommenden Fahr­zeuginsassen.

Herausgeber: Kreisverband Calw. Verwaltung: Calw Badstrade 24.

Druck: A. OalschlSgersche Buchdruckerei Calw.