Wohnort des Heimkehrers zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse. Hat der Heimkehrer früher einer anderen Krankenkasse angehört, so hat er das Recht, die Leistungen bei dieser zu beantragen.
Die Zeiten der Kriegsgefangenschaft und der Internierung gelten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten als Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeiten und die Erhaltung der Anwartschaft. Die im Zeitpunkt der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft oder Internierung nicht erloschenen Anwartschaften sind bis zum Ablauf des auf das Entlassungsjahr folgenden Kalenderjahres erhalten. Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn die Versicherung vor der Kriegsgefangenschaft oder Internierung bestanden hat. Als Zeitpunkt der Heimkehr gilt der Tag der ersten polizeilichen Anmeldung am bisherigen Wohnort oder der Tag, an dem durch polizeiliche Anmeldung erstmalig ein neuer Wohnsitz begründet worden ist.
Landratsamt — Versicherungsamt —
Wichtig für Kriegsbeschädigte
Für die Kriegsbeschädigten des Kreises Calw findet der nächste Sprechtag der Orthopädischen Versorgungsstelle Reutlingen an folgenden Tagen statt:
In Calw: Am Samstag, den 14. Oktober 1950 von 8.00 bis 11.00 Uhr in den Räumen des Staatlichen Gesundheitsamts in Calw, Altburgerstraße.
In Nagold: Am Freitag, den 13. 10. 1950 von 14.00 bis 16.00 Uhr in den Räumen des Staatlichen Gesundheitsamts Nagold, Hohestraße 8.
Die Sprechtage sollen in der Hauptsache dazu dienen, Anträge auf Reparaturen von Kunstgliedern und Neuverordnungen von
Kunstgliedern aufzunehmen. Der letzte Rentenbescheid und der von der Orthopädischen Versorgungsstelle ausgestellte Ausweis ist zum Besuch mitzubringen.
Anträge auf ein weiteres Paar orthopädischer Schuhe, Stumpfstrümpfe, Handschuhe, Stockgummis usw. eignen sich nicht, als solche aufgenommen zu werden. Diese Anträge sind von den Beschädigten schriftlich bei der Außenstelle des Hauptversor- gunggamts — Orthopädische Versorgungsstelle — Reutlingen, Kaiserstr. 102, unter Einsendung der ersatzbedürftigen Hilfsmittel zu stellen, weil die Prüfung, ob ersatzbedürftig und die Tragezeit abgelaufen, von dort erfolgt.
Kreissozialamt Calw
— Abt. Kriegsopferfürsorge —
Vcrmügenskontrolle
Im Bedarfsfall und nach vorheriger Vereinbarung hält das Kreisamt der Vermögenskontrolle Tübingen mittwochs (voraussichtlich 14-tägig) Sprechtage ab im Gebäude des Amtsgerichts Calw, Zimmer 5, 1. Stock.
Bauhandwerker-Kurse
Das Landesgewerbeamt Stuttgart veranstaltet in den Wintermonaten fünfwöchige Tagesvorbereitungskurse auf die fachliche Meisterprüfung im Maurer- und Zimmererhandwerk. Abendlehrgänge werden ebenfalls eingerichtet. Die Teilnehmergebühr beträgt 80.— DM.
Anmeldungen. Lehrplan und Auskunft beim Fachkurssekretariat des Landesgewerbeamts in Stuttgart, Kienestraße 18, Fernsprecher 922 51.
Stuttgart, den 28. September 1950.
Wirtschaftsministerium Württ.-Baden — Landesgewerbeamt — Pflüger
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Anmerkung der Schrrftleitung:
Entsprechend der Bedeutung des Verkehrs — insbesondere des Kraftfahrzeugwesens (im ersten Halbjahr 1950 sind die Kraftfahrzeug-Neuzulassungen gegenüber der gleichen Zeit des Vorjahres um 136 Prozent gestiegen) — beabsichtigen wir, von Zeit zu Zeit Wissenswertes für den Kraftfahrer zu bringen. Neben der Mitteilung über neue Bestimmungen aus dem Verkehrswesen sollen die Hinweise vor allem auch zur Verhütung der zunehmenden Verkehrsunfälle beitragen.
Beseitigung von Kriegsvorschriften : Beseitigt ist die Kriegsvorschrift, wonach die Verwendung von gewöhnlichem Glas an Kraftfahrzeugen und Omnibussen und ihren Anhängern ausnahmsweise gestattet war. Neu zugelassene Kraftfahrzeuge müssen Windschutzscheiben aus Sicherheitsglas haben. Bei Omnibussen müssen alle Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen. Das Sicherheitsglas deutscher Firmen ist gekennzeichnet (z. B. Sekurit, Ki- nonglas,Süd-Glas usw.). Für die Länge von Kraftfahrzeugen gelten seit einiger Zeit wieder die Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung, wonach die Länge eines Zuges miteinander verbundener Fahrzeuge nicht mehr als 22 m betragen darf. Dies gilt auch für Züge, die ihren Heimatort außerhalb des Bundesgebietes haben.
Entziehung des Führerscheins wegen Alkoholmißbrauchs. Die zahlreichen Unfälle im Straßenverkehr, die auf Beeinflussung des Kraftfahrzeugführers durch Alkohol zurückzuführen sind, haben den Bundesverkehrsminister zu einer strafferen Handhabung der Vorschriften veranlaßt. Die seitherigen Rechtsgrundlagen sind in § 4 des Kraftfahrzeuggesetzes und § 3 der Straßenverkehrszulassungsordnung enthalten. Danach kann die Verwaltungs
behörde, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren erweist, ihm deren Führung untersagen, auch die Fahrerlaubnis entziehen und sogar Bedingungen für die Wiedererteilung festsetzen. Richtlinien für die Wiedererteilung eines entzogenen Führerscheines liegen nun vor. Die Entziehung wirkt zeitlich unbeschränkt, Die Wiedererteilung des Führerscheines erfolgt nur auf Antrag, der aber erst nach Eintritt etwa von der Behörde bei der Entziehung gestellter Bedingungen gestellt werden kann. Auch wenn keine Bedingungen gestellt worden sind, und die Gründe der Entziehung nach Ansicht der Behörde nunmehr beseitigt simj, erteilt sie die Fahrerlaubnis nur dann wieder, wenn sie die Schuld des Fahrers nicht für so schwer hält, daß sie die Wiedererteilung nicht glaubt verantworten zu können. Sie kann auch erklären, daß vor einem bestimmten Zeitpunkt ein Antrag auf Wiedererteilung keine Aussicht auf Erfolg haben würde.
Blutuntersuchung. Zur Klärung der Schuldfrage bei Verkehrsunfällen ist die Blutuntersuchung für die Beteiligten angeordnet, bei denen begründeter Verdacht alkoholischer Beeinflussung besteht. Sie erstreckt sich nicht nur auf Führer von Kraftfahrzeugen, sondern auch auf Fuhrwerklenker, Radfahrer und Fußgänger. Darüber hinaus ordnet die Dienstanweisung zur Durchführung der Vorschriften über den Straßenverkehr an, daß die Polizeibehörden bei Bekanntgabe von Straßenverkehrsunfällen an die Tagespresse aus verkehrserzieherischen Gründen den vollen Vor- und Zunamen sowie die Wohnung derjenigen Verkehrsteilnehmer (Fahrzeugführer und F'ußgänger) angeben sollen, bei denen nachweislich übermäßiger Alkoholgenuß zu Verkehrsunfällen geführt hat. Der Bundesverkehrsminister hat auf die Einhaltung dieser Vorschriften erneut hingewieeen.
Mitteilungen für die Landwirtschaft
Absatzveranstaltung für Ziegenböcke In Horb fand die 38. Absatzveranstaltung von Ziegenböcken der rehfarbenen Schwarzwaldziege statt. Aus den Kreisen Horb, Rottweil, Calw und Freudenstadt und sogar aus Schwäbisch Gmünd waren Züchter mit ihren Tieren erschienen. Aufgetrieben waren 47 Tiere. Gekört wurden in der Zuchtwertklasse II 14 und in der Zuchtwertklasse III 26 Zuchttiere. Die Tiere der Zuchtwertklasse II konnten alle verkauft werden; acht Böcke der Zuchtwertkl. III wurden nicht abgesetzt. Für Tiere aus der Zuchtwertkl. II bewegten sich die Preise zwischen 200 und 400 DM; 150 bis 300 DM wurden für Tiere der Zuchtwertklasse III erlöst.
Stuttgarter Schlachtviehmarkt Auftrieb: Großvieh 499, Ochsen 93, Bullen 107, Rinder 133, Kühe 166, Kälber 758, Schweine 1852, Schafe 3. P r e i s e in DM für je 100 kg Lebendgewicht. Ochsen aa 90 bis 98, a 76 bis 88; Bullen aa 94 bis 98, a 85 bis 93; Rinder aa 96 bis 100, a 85 bis 93, b 78 bis 83; Kühe a 70 bis 80, b 56 bis 65, c 48 bis 55, d bis 45; Kälber Sonderklasse über Notiz a 128 bis 136, b 117 bis 127, c 102 bis 116, d bis 100; Schweine a 134 bis 136, bl, b2 130 bis 135, c 127 bis 133, d 115 bis 126, e, f 110 bis 120, gl 1T5 bis 125, g2 105 bis 115
Das Einkeilerungsgeschäft in Speisekartoffeln ist langsam im Anlaufen. Angebot und Nachfrage halten sich an der Stuttgarter Produktenbörse die Waage. Die Großhandelspreise liegen unverändert bei 7.80 bis 8.— DM je 100 kg lose, waggonfrei Empfangsstation.
Sicherung der Fahrzeuge bei Pannen in der Nacht, Es häufen sich die Verkehrsunfälle durch Auffahren auf liegengebliebene Kraftfahrzeuge bei Dunkelheit. Die Ursache war vielfach eine nicht ausreichende Sicherung des liegen- gebliebenen Fahrzeugs, dies namentlich bei Reifenschaden. Die Notwendigkeit rückwärtiger Sicherung folgt schon aus der Grundverkehrsvorschrift, wonach jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, daß er insbesondere den Verkehr nicht gefährdet und niemanden schädigt. Was wird nun als wirkungsvolle Sicherung angesehen? Das wäre in erster Linie, was auch die Gerichte betonen, die Aufstellung eines Warnpostens mit roter Lampe. Doch nicht immer läßt sich dies ermöglichen, weil wohl die Beseitigung des Schadens jeden verfügbaren Mann erfordert oder eine rote Lampe nicht vorhanden ist. Dann muß die Warnung mindestens durch rückstrahlende Vorrichtungen erfolgen, die in geeigneter Weise, insbesondere in angemessenem Abstand von dem Fahrzeug aufzustellen sind. Die Verkehrskontrollen sind angewiesen worden, auch hierauf ihr Augenmerk zu richten. Ganz besonders gefährlich ist das Liegenbleiben hinter Kurven, unmittelbar hinter Steigungen und bei Nebel. Soweit ein Motor-, Fahrgestell- oder Reifenschaden ein- tritt, ist es erste Pflicht, soweit nur irgend möglich noch an die rechte Straßenseite heranzurollen, um dann als nächstes den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu warnen. Es muß daran gedacht werden, daß die Scheinwerfer eines nachfolgenden Wagens nicht die Kurve ausleuchten, das Hindernis also meist zu spät erkannt wird, und ein allzu starkes Bremsen mehr zum Schleudern als zum Halten führt. Der liegengebliebene Verkehrsteilnehmer setzt nicht nur sein eigenes Leben aufs Spiel, sondern noch mehr das der nachkommenden Fahrzeuginsassen.
Herausgeber: Kreisverband Calw. Verwaltung: Calw Badstrade 24.
Druck: A. OalschlSger’sche Buchdruckerei Calw.