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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw
Freitag, 6. Oktober 1950
Nr. 40
Bekanntmachungen des Landratsamts
Verbot von Koppelungsgeschäften
Es besteht Veranlassung, auf das Wirtschaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949 und vom 29. März I960 hinzuweisen, dessen wesentliche Bestimmung das Verbot von Koppelungsgeschäften regelt. Eine Zuwiderhandlung im Sinn dieses Gesetzes begeht, wer in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes oder in unbefugter Betätigung wie ein Gewerbetreibender die Abgabe von Gütern oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs davon abhängig macht, daß sachlich oder handelsüblich nicht zugehörige Güter oder Leistungen abgenommen werden, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß dadurch die Bedarfsdeckung des Abnehmers verteuert wird. Zur Zeit kommen Koppelungsgeschäfte vor allem bei Zucker vor. Im Grunde hat die Preisaufsichtsstelle des Wirtschaftsministeriums nichts einzuwenden, wenn sich die Einzelhändler für die Dauer der Zuckerknappheit Kundenlisten anlegen; darüber hinaus wird einem Lebensmitteleinzelhändler kein Vorwurf gemacht, wenn er solche Kunden vorzugsweise mit Zucker versorgt, die üblicherweise bei ihm einkaufen. Doch darf dies nicht in einem Maße geschehen, daß dadurch die Bedarfsdeckung des Abnehmers verteuert wird. Der Händler macht sich also dann strafbar, wenn er die Abgabe der begehrten Waren, etwa Zucker, davon abhängig macht, daß gleichzeitig eine andere Ware abgenommen wird oder Waren bis zu einem bestimmten Betrag gekauft werden. Dadurch soll vermieden werden, daß Käufer, die teure Waren, etwa Kaffee, abnehmen können, mehr Zucker bekommen als jene Käufer, die nur billige Waren, etwa Margarine, abnehmen können. Weiter handelt es sich um einen Fall von Koppelung, wenn ein Geschäft oder eine Organisation, das Lebensmittel an Nichtmitglieder ebenso wie an Mitglieder abgibt, die Abgabe von Zucker davon abhängig macht, daß der Käufer als Mitglied eingetragen •st. Landratsamt.
Verwendungsnachweise für Hausrathilfe
Nach den Richtlinien zur Durchführung der Hausrathilfe müssen die zur Verfügung gestellten Beträge zur Beschaffung von Hausrat verwendet werden. Die Empfänger von Hausrathilfe sind daher verpflichtet, über die Verwendung einen Verwendungsnachweis in der Weise zu führen, daß sie sich jeden Kauf vom Verkäufer auf einem dem Bewilligungsbescheid beigefügten Formblatt' (Verwendungsnachweis) bescheinigen lassen. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe Uber das zuständige Bürgermeisteramt an das Amt für Soforthilfe Calw zurückzugeben. Ein großer Teil der Verwendungsnachweise ist trotz Ablauf der Zweimonatsfrist nicht zurückgegeben worden. Teilweise sind die Beträge mißbräuchlich verwendet worden. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß jeder Mißbrauch der gewährten Hausrathilfe oder die Nichtabgabe des Verwendungsnachweises grundsätzlich den Ausschluß von weiterer Hausrathilfe zur Folge hat. Als bestimmungsgemäß verwendet gilt: Haushaltsgebrauchsartikel aller Art, neue oder gebrauchte Möbel, Arztkosten, Medikamente, Zahnbehandlung, Zahnersatz, Reparaturen und Aenderungskosten bei Handwerkern
(Schreiner, Schuhmacher, Schneider usw.). Als mißbräuchliche Verwendung wird angesehen: „Der Kauf von Lebens- und Genußmitteln, Radioapparate, Plattenspieler, Luxusgegenstände.“
Die Empfänger von Hausrathilfe werden erneut aufgefordert, ihre Verwendungsnachweise nach Ablauf der Zweimonatsfrist zurückzugeben. Auch diejenigen Nachweise sind vorzulegen, bei denen die Beträge mißbräuchlich verwendet worden sind oder überhaupt noch kein Einkauf getätigt wurde. Hierzu ist eine kurze Begründung beizufügen. Landratsamt.
Jägerprüfung
Das Landratsamt — Kreisjagdamt — Calw hat die Absicht, bei genügender Beteiligung in nächster Zeit eine Jägerprüfung abzuhalten. Die Kreisjägervereinigung Calw hat sich bereit erklärt, vorher einen Kursus abzuhalten, um den Bewerbern Gelegenheit zur gründlichen Vorbereitung auf die Prüfung zu verschaffen. Interessenten für die Prüfung werden gebeten, sich bis 15. Oktober 1950 beim Landratsamt - Kreisjagdamt - schriftlich zu melden.
Calw, den 29. September 1950.
Landratsamt — Kreisjagdamt —
Das Heimkehrergesetz vom 19. 6. 1950 in der Sozialversicherung Im Sinne des Heimkehrergesetzes sind Heimkehrer Deutsche, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband kriegsgefangen waren und innerhalb von 2 Monaten nach der Entlassung aus fremdem Gewahrsam im Bundesgebiet Aufenthalt genommen haben oder nehmen.
Als Heimkehrer gelten auch 1. Kriegsgefangene, die zur Ueberführung in ein ziviles Arbeitsverhältnis im bisherigen Gewahrsamsland entlassen worden sind:
2. Deutsche, die wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit im Ausland interniert waren.
In die Frist von 2 Monaten werden Zeiten unverschuldeter Verzögerung der Rückkehr nicht angerechnet.
Zur Sicherung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes werden Heimkehrer, die seit dem 1. 1. 1948 im Bundesgebiet Aufenthalt genommen haben oder nehmen, die Zeiten der Kriegsgefangenschaft, des zivilen Arbeitsverhältnisses im bisherigen Gewahrsamsland und der Internierung als Vorversicherungszeiten angerechnet, soweit ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung oder das Recht auf Weiterversicherung von einer Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines gleichfalls bestimmten Zeitraums (Vorversicherungszeit) abhängt. Dies gilt auch für Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zu 3 Monaten, die sich unmittelbar an die genannten Zeiten anschließen.
Heimkehrer können innerhalb von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt der Heimkehr die freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung beantragen.
Ist der Heimkehrer bei seinem Eintreffen im Bundesgebiet krank oder erkrankt er innerhalb von 3 Monaten darnach, ohne nach anderen gesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf Krankenhilfe zu haben, so erhält er die Leistungen der Krankenhilfe nach den Vorschriften der Satzung der zuständigen Krankenkasse. Bis zum Ablauf dieser Frist besteht auch Anspruch auf Wochenhilfe, Sterbegeld und Familienhilfe nach den gleichen Vorschriften, ferner hat der Heimkehrer Anspruch auf Zahnersatz.
Heimkehrer, die vor der Kriegsgefangenschaft oder Internierung nicht als Arbeitnehmer beschäftigt waren, haben dieselben Ansprüche nur, wenn sie infolge des Krieges eine Arbeitnehmertätigkeit erst nach der Entlassung aufnehmen können oder infolge der durch den Krieg veränderten Verhältnisse eine Arbeitnehmertätigkeit aufnehmen müssen.
Die Leistungen gewährt die für den
Aenderungen im Winterfahrplan der Bundesbahn
Am 8. 10. 1950 tritt der neue Fahrplan in Kraft. Er bringt für Calw folgende Aenderungen:
Die Nagoldbahn-Eilzüge 564 (Calw ab 7,16) und 567 (Calw ab 19.56) fallen über den Winter aus.
P 3082 fährt täglich: Pforzheim ab 5.46, Calw ab 6.50, Eutingen an 8.08, Anschluß an D 14 nach Konstanz.
P 3080 fährt von Unterreichenbach bis Calw nur noch an Tagen nach Sonn- und Feiertagen, Calw an 5.32, jedoch täglich ab Calw 6.00 bis Eutingen an 6.56.
P 3087 verkehrt täglich von Eutingen (ab 7.05) Calw an 7.58.
P 3090/3093 Calw ab 12.03 und 14.33 werden werktags bis und ab Eutingen durchgeführt.
P 3132 Pforzheim ab 19.10, Calw ab 20.05, Nagold an 20.37 verkehrt täglich.
P 3135 fährt im neuen Plan täglich, Nagold ab 20.55, Calw ab 21.29, Pforzheim an 22.11.
P 3134 fährt ebenfalls im neuen Plan täglich Pforzheim ab 20.41, Calw an 21.28 und täglich außer vor Sonn- und Feiertagen weiter, Calw ab 21.31, Nagold an 22.00.
Kp 3138 S u. Sa verkehrt im Winter nicht.
P 2113 Calw ab 4.47, Weilderstadt an 5.25 und P 2110 Weilderstadt ab 6.08, Calw an 6.43 verkehren nur werktags
P 2131 S Calw ab 10.13, Weilderstadt an 10.50 und P 2132 S Weilderstadt ab 11.00, Calw an 11.36 verkehren nur im Winter nicht.
P 2191 W a. Sa n eu Calw ab 16.50, Weilderstadt an 17.25 mit Anschluß an Tpv 3179 W nach Stuttgart, an 18.21.
P 2152 verkehrt nur werktags außer Samstags Weilderstadt ab 18.37, Calw an 19.09.
P 2194 W neu Weilderstadt ab 19.23, Calw an 19.53 mit Anschluß von P 3188 von Stuttgart, ab 18.32.
P 2169 Calw ab 20.03, Weilderstadt an 20.40 und P 2162 Weilderstadt ab 20.51, Calw an 21.21 verkehren täglich.
Dafür verkehren die Züge 2171/2166 S u. Sa im Winter nicht
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die auf Strecke 327 Stuttgart—Calw bei P 2194 angebrachte Bemerkung: „W außer Sa“ sich nur auf die 3. Klasse bezieht Der Zug selbst verkehrt täglich.
Bahnhof Calw