K«T.*S'J

mm

/^mtöblött für den ßrris Colt»

BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Freitag, 6. Oktober 1950

Nr. 40

Bekanntmachungen des Landratsamts

Verbot von Koppelungsgeschäften

Es besteht Veranlassung, auf das Wirt­schaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949 und vom 29. März I960 hinzuweisen, dessen we­sentliche Bestimmung das Verbot von Kop­pelungsgeschäften regelt. Eine Zuwider­handlung im Sinn dieses Gesetzes begeht, wer in Ausübung eines Gewerbes oder Be­rufes oder in unbefugter Betätigung wie ein Gewerbetreibender die Abgabe von Gü­tern oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs davon abhängig macht, daß sachlich oder handelsüblich nicht zugehörige Güter oder Leistungen abgenommen werden, ob­wohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß dadurch die Bedarfs­deckung des Abnehmers verteuert wird. Zur Zeit kommen Koppelungsgeschäfte vor allem bei Zucker vor. Im Grunde hat die Preisaufsichtsstelle des Wirtschaftsministe­riums nichts einzuwenden, wenn sich die Einzelhändler für die Dauer der Zucker­knappheit Kundenlisten anlegen; darüber hinaus wird einem Lebensmitteleinzelhänd­ler kein Vorwurf gemacht, wenn er solche Kunden vorzugsweise mit Zucker versorgt, die üblicherweise bei ihm einkaufen. Doch darf dies nicht in einem Maße geschehen, daß dadurch die Bedarfsdeckung des Ab­nehmers verteuert wird. Der Händler macht sich also dann strafbar, wenn er die Abgabe der begehrten Waren, etwa Zucker, davon abhängig macht, daß gleichzeitig eine an­dere Ware abgenommen wird oder Waren bis zu einem bestimmten Betrag gekauft werden. Dadurch soll vermieden werden, daß Käufer, die teure Waren, etwa Kaffee, abnehmen können, mehr Zucker bekommen als jene Käufer, die nur billige Waren, etwa Margarine, abnehmen können. Weiter handelt es sich um einen Fall von Koppe­lung, wenn ein Geschäft oder eine Organi­sation, das Lebensmittel an Nichtmitglieder ebenso wie an Mitglieder abgibt, die Ab­gabe von Zucker davon abhängig macht, daß der Käufer als Mitglied eingetragen st. Landratsamt.

Verwendungsnachweise für Hausrathilfe

Nach den Richtlinien zur Durchführung der Hausrathilfe müssen die zur Verfügung gestellten Beträge zur Beschaffung von Hausrat verwendet werden. Die Empfänger von Hausrathilfe sind daher verpflichtet, über die Verwendung einen Verwendungs­nachweis in der Weise zu führen, daß sie sich jeden Kauf vom Verkäufer auf einem dem Bewilligungsbescheid beigefügten Formblatt' (Verwendungsnachweis) beschei­nigen lassen. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe Uber das zuständige Bürgermeisteramt an das Amt für Soforthilfe Calw zurückzu­geben. Ein großer Teil der Verwendungs­nachweise ist trotz Ablauf der Zweimonats­frist nicht zurückgegeben worden. Teil­weise sind die Beträge mißbräuchlich ver­wendet worden. Es wird ausdrücklich dar­auf aufmerksam gemacht, daß jeder Miß­brauch der gewährten Hausrathilfe oder die Nichtabgabe des Verwendungsnachwei­ses grundsätzlich den Ausschluß von wei­terer Hausrathilfe zur Folge hat. Als bestimmungsgemäß verwendet gilt: Haus­haltsgebrauchsartikel aller Art, neue oder gebrauchte Möbel, Arztkosten, Medikamente, Zahnbehandlung, Zahnersatz, Reparaturen und Aenderungskosten bei Handwerkern

(Schreiner, Schuhmacher, Schneider usw.). Als mißbräuchliche Verwendung wird an­gesehen:Der Kauf von Lebens- und Ge­nußmitteln, Radioapparate, Plattenspieler, Luxusgegenstände.

Die Empfänger von Hausrathilfe werden erneut aufgefordert, ihre Verwendungs­nachweise nach Ablauf der Zweimonatsfrist zurückzugeben. Auch diejenigen Nachweise sind vorzulegen, bei denen die Beträge mißbräuchlich verwendet worden sind oder überhaupt noch kein Einkauf getätigt wurde. Hierzu ist eine kurze Begründung beizufügen. Landratsamt.

Jägerprüfung

Das Landratsamt Kreisjagdamt Calw hat die Absicht, bei genügender Beteiligung in nächster Zeit eine Jägerprüfung abzu­halten. Die Kreisjägervereinigung Calw hat sich bereit erklärt, vorher einen Kursus abzuhalten, um den Bewerbern Gelegenheit zur gründlichen Vorbereitung auf die Prü­fung zu verschaffen. Interessenten für die Prüfung werden gebeten, sich bis 15. Okto­ber 1950 beim Landratsamt - Kreisjagdamt - schriftlich zu melden.

Calw, den 29. September 1950.

Landratsamt Kreisjagdamt

Das Heimkehrergesetz vom 19. 6. 1950 in der Sozialversicherung Im Sinne des Heimkehrergesetzes sind Heimkehrer Deutsche, die wegen ihrer Zu­gehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband kriegsgefangen waren und innerhalb von 2 Monaten nach der Entlassung aus fremdem Gewahrsam im Bundesgebiet Aufenthalt genommen haben oder nehmen.

Als Heimkehrer gelten auch 1. Kriegsgefangene, die zur Ueberführung in ein ziviles Arbeitsverhältnis im bis­herigen Gewahrsamsland entlassen wor­den sind:

2. Deutsche, die wegen ihrer Volkszugehö­rigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit im Ausland interniert waren.

In die Frist von 2 Monaten werden Zei­ten unverschuldeter Verzögerung der Rück­kehr nicht angerechnet.

Zur Sicherung eines ausreichenden Kran­kenversicherungsschutzes werden Heimkeh­rer, die seit dem 1. 1. 1948 im Bundesgebiet Aufenthalt genommen haben oder nehmen, die Zeiten der Kriegsgefangenschaft, des zivilen Arbeitsverhältnisses im bisherigen Gewahrsamsland und der Internierung als Vorversicherungszeiten angerechnet, soweit ein Anspruch auf Leistungen aus der Kran­kenversicherung oder das Recht auf Weiter­versicherung von einer Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines gleich­falls bestimmten Zeitraums (Vorversiche­rungszeit) abhängt. Dies gilt auch für Zei­ten der Arbeitslosigkeit bis zu 3 Monaten, die sich unmittelbar an die genannten Zeiten anschließen.

Heimkehrer können innerhalb von 3 Mo­naten nach dem Zeitpunkt der Heimkehr die freiwillige Versicherung in der Kran­kenversicherung beantragen.

Ist der Heimkehrer bei seinem Eintreffen im Bundesgebiet krank oder erkrankt er innerhalb von 3 Monaten darnach, ohne nach anderen gesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf Krankenhilfe zu haben, so erhält er die Leistungen der Kranken­hilfe nach den Vorschriften der Satzung der zuständigen Krankenkasse. Bis zum Ablauf dieser Frist besteht auch Anspruch auf Wochenhilfe, Sterbegeld und Familien­hilfe nach den gleichen Vorschriften, ferner hat der Heimkehrer Anspruch auf Zahn­ersatz.

Heimkehrer, die vor der Kriegsgefangen­schaft oder Internierung nicht als Arbeit­nehmer beschäftigt waren, haben dieselben Ansprüche nur, wenn sie infolge des Krie­ges eine Arbeitnehmertätigkeit erst nach der Entlassung aufnehmen können oder in­folge der durch den Krieg veränderten Ver­hältnisse eine Arbeitnehmertätigkeit auf­nehmen müssen.

Die Leistungen gewährt die für den

Aenderungen im Winterfahrplan der Bundesbahn

Am 8. 10. 1950 tritt der neue Fahrplan in Kraft. Er bringt für Calw folgende Aenderungen:

Die Nagoldbahn-Eilzüge 564 (Calw ab 7,16) und 567 (Calw ab 19.56) fallen über den Winter aus.

P 3082 fährt täglich: Pforzheim ab 5.46, Calw ab 6.50, Eutingen an 8.08, Anschluß an D 14 nach Konstanz.

P 3080 fährt von Unterreichenbach bis Calw nur noch an Tagen nach Sonn- und Feiertagen, Calw an 5.32, jedoch täglich ab Calw 6.00 bis Eutingen an 6.56.

P 3087 verkehrt täglich von Eutingen (ab 7.05) Calw an 7.58.

P 3090/3093 Calw ab 12.03 und 14.33 werden werktags bis und ab Eutingen durchgeführt.

P 3132 Pforzheim ab 19.10, Calw ab 20.05, Nagold an 20.37 verkehrt täglich.

P 3135 fährt im neuen Plan täglich, Na­gold ab 20.55, Calw ab 21.29, Pforzheim an 22.11.

P 3134 fährt ebenfalls im neuen Plan täglich Pforzheim ab 20.41, Calw an 21.28 und täglich außer vor Sonn- und Feiertagen weiter, Calw ab 21.31, Nagold an 22.00.

Kp 3138 S u. Sa verkehrt im Winter nicht.

P 2113 Calw ab 4.47, Weilderstadt an 5.25 und P 2110 Weilderstadt ab 6.08, Calw an 6.43 verkehren nur werktags

P 2131 S Calw ab 10.13, Weilderstadt an 10.50 und P 2132 S Weilderstadt ab 11.00, Calw an 11.36 verkehren nur im Winter nicht.

P 2191 W a. Sa n eu Calw ab 16.50, Weil­derstadt an 17.25 mit Anschluß an Tpv 3179 W nach Stuttgart, an 18.21.

P 2152 verkehrt nur werktags außer Sams­tags Weilderstadt ab 18.37, Calw an 19.09.

P 2194 W neu Weilderstadt ab 19.23, Calw an 19.53 mit Anschluß von P 3188 von Stuttgart, ab 18.32.

P 2169 Calw ab 20.03, Weilderstadt an 20.40 und P 2162 Weilderstadt ab 20.51, Calw an 21.21 verkehren täglich.

Dafür verkehren die Züge 2171/2166 S u. Sa im Winter nicht

Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die auf Strecke 327 StuttgartCalw bei P 2194 angebrachte Bemerkung:W außer Sa sich nur auf die 3. Klasse bezieht Der Zug selbst verkehrt täglich.

Bahnhof Calw