a) die Anfechtung und
b) die Rechtsbeschwerde.
Zu a. Die Anfechtung richtet sich gegen den Bescheid des Hauptzollamtes. Über die Anfechtung entscheidet im Gegensatz zur Berufung das Finanzministerium. Diese Entscheidung ist also rein verwaltungsmäßiger Natur. Statt einer Anfeehtnngsent- scheidung kann das Finanzministerium die Finanzbehörde anweisen, den angefochtenen Bescheid zu ändern. Die Vereinfachungen, die im Anfechtungsverfahren während der Kriegszeit bestanden haben, sind in der Zwischenzeit wieder aufgehoben worden.
Zu b. Gegen die Anfechtungsentscheidung des Finanzministeriums ist nun wieder die Rechtsbeschwerde an den Bundesfinanzhof wie im Berufungsverfahren möglich. Voraussetzung ist aber, daß das Finanzministerium die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung oder den besonderen Umständen des zur Entscheidung stehenden Falles zugelassen hat. Was zur Rechtsbeschwerde im Berufungsverfahren ausgeführt ist, gilt entsprechend. Nur ist zu beachten, daß der Vorsteher des Hauptzollamts zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht befugt ist, während das Finanzministerium am Verfahren beteiligt wird. Ein Recht zur Akteneinsicht besteht im Anfechtungsverfahren nicht.
Zu S. Das Beschwerdeverfahren ist gegen alle Verfügungen der Finanzbehörden gegeben, soweit nicht das Berufungs- oder Anfechtungsverfahren möglich ist (z. B. Festsetzung von Einkommensteuer-Voraus- zahlungen oder Säumniszuschläge).
Im Besch werderverfahren sind gegeben:
a) die Beschwerde und
b) unter Umständen die Rechts- beschweurde.
Zu a. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Finanzbehörde. Gegen
Wissenswertes aus
Das deutsch« Arbeitsrecht kannte bis vor kurzem eine gesetzliche Regelung des Erholungsurlaubs nur für die Jugendlichen nach dem Jugendschutzgesetz. Das BGB. selbst kennt nur einen Urlaub zum Auf- suchen eines anderen Dienstverhältnisses nach Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses. Erst nach dem Kriege haben verschiedene Länder durch besondere Urlaubsgesetze zum ersten Male einen gesetzlichen Urlaufosanspruch für sämtliche Arbeitnehmer, also Arbeiter, Angestellte, Beamte, Lehrlinge und arbeitnehmerähnliche Personen beigründet. So hat namentlich auch Württemberg-Baden am 6. 8. 1947 sich ein Urlaubsgesetz geschaffen. Bei uns in Württemberg-Hohenzollern steht eine gesetzliche Regelung des Urlaubs aus, abgesehen von dem gesetzlichen Urlaubsanspruch des Jugendschutzgesetzes.
Ein Urlaiubsanspruch besteht daher in Unserem Lande nur dann zu Recht, wenn er durch Tarifvertrag oder Betriebsordnung festgftlegt und durch Einzelabmachung vereinbart ist. An einer solchen Voraussetzung wird es aber in den wenigsten Fällen fehlen. Die Gewährung des Erholungsurlaubs ist nämlich ein Ausfluß der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und ist auch bereits allgemein Gewohnheitsrecht geworden. Die bundesrechtliche Regelung des Urlaubsamspruches ist trotzdem dringend notwendig. Es bestehen jedoch auch in unserem Lande einige Abmachungen und Tarifverträge, die für eine große Gruppe von Arbeitnehmern anstelle des gewohn- heitsreehtlicben Urlaubsanspruches die vertragliche Fixierung des Urlaubsrechts vorgenommen haben. So hat die Landesgemeinschaft der Industrie in Württ.-Hoheriz. mit dem Gewerkschaftsbund am 28. 4. 1948 eine Urlaubsregehing mit einem Mindesturlaub von 12 Werktagen abgeschlossen, welche kurz darauf durch ein Urlaubsabkommen mit der Landes beruf sgewerk- achaft für Angestellte in Industrie, Hendel
die Verfügung eines Finanzgerichts ist eine Beschwerdemöglichkeit nicht gegeben.
Die Behörde, die die Verfügung erlassen hat, hat die Möglichkeit, dieser abzuhelfen, wenn die Voraussetzungen dazu vorhanden sind. Ändert sie den Bescheid nicht, wird die Beschwerde dem Finanzministerium vorgelegt, das darüber entscheidet. Die Entscheidung ist im allgemeinen endgültig. Wenn z. B. das Finanzministerium entscheidet, daß eine Verfügung zu Recht besteht und die anjjesetzte Vorauszahlung zu hoch ist, so kann hiergegen kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden.
Zu b. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Finanzministeriums ist nur bei den Verfügungen möglich, die eine nach § 202 der Reichsabgabenordnung mit Geldstrafe bis zu 5000 DM erzwingbare Anordnung oder Zwangsandrohung zu^rundeliegt. So ist also z. B. gegen die Ablehnung einer Stundung keine Rechtsbeschwerde möglich.
Zum Schluß ist noch daraufhin zu weisen, daß das Rechtsmittelverfahren in jedem Stadium kostenpflichtig ist. Die Kosten trägt, wenn das Rechsmittel im Endergebnis ohne Erfolg geblieben ist, der Steuerpflichtige, sonst das Land.
Nimmt der Steuerpflichtige sein Rechtsmittel zurück, so hat er die Kosten mindestens zur Hälfte zu tragen. Da sich in jeder Instanz die Kosten auf das Doppelte erhöhen, muß sich jeder Betroffene überlegen, ob das einzulegende Rechtsmittel auch Erfolg verspricht, denn sonst belastet er sich nur unnötig mit den Rechtsmittelkosten.
Die Entscheidung über die Kostenpflicht wird in der Rechtsmittelentscheidung getroffen. Die Höhe richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dies ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten und der beantragten Steuer.
dem Urlaubsrecht
und Handwerk ergänzt worden ist. Eine ähnliche Abmachung liegt mit dem Handwerk vor. Auch für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst sind im Jahre 1947 Bestimmungen über den Urlaub erlassen worden. Damit sind aber noch nicht für alle Erwerbsklassen generelle Urlaubsregelungen getroffen worden. Für landwirtschaftliche Arbeiter, Hausgehilfinnen, Provisionsreisende nsw. finden wir größtenteils nichtgeschriebenes Urlaubsrecht vor. Mangels eines Urlaubsgesetzes in unserem Lande muß daher die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte die Richtschnur für diejenigen Fragen bilden, die nicht durch tarifliche oder vertragliche Abmachungen geregelt sind.
Die Gewährung des Urlaubs setzt die Zurücklegung einer gewissen Beschäftigungsdauer des Beschäftigten voraus, die sogenannte Wartezeit, welche meistens 6 Monate beträgt. Nach dem Jugendschutzgesetz beträgt die Wartezeit bei Jugendlichen bis zu 18 Jahren nur 3 Monate. Von der Wartezeit zu unterscheiden ist die Urlaubsperiode, das ist der Zeitraum, für den der Urlaub erteilt wird, dies ist in der Regel das Kalenderjahr. Ein Verlust des Anspruchs auf Urlaub tritt bei Ablauf der Urlaubsperiode regelmäßig dann nicht ein, wenn dem Arbeitnehmer während des Urlaubsjahres der Urlaub nicht gewährt werden konnte (z. B. wegen Krankheit oder aus betrieblichen Gründen). Die Zeit, während der der Urlaub zu gewähren ist, bestimmt der Arbeitgeber kraft seiner Direktionsbefugnis. Mit Rücksicht auf den gesundheitlichen Wert der Erholung kommen die Sommermonate Mai bis September in Betracht. Der Urlaub wird also zeitlich vom Arbeitgeber festgesetzt, der hierbei die Interessen der Gefolgschaft in billiger Weise zu berücksichtigen hat. Der Arbeitnehmer darf also nicht einfach von der Arbeit wegbleiben. Er würde sich hierbei einer Arbeitsverweigerung schuldig machen, die den Ar
beitgeber zur fristlosen Entlassung berechtigen würde. Unzulässig ist es, den Urlaub in die Zeit einer Erkrankung des Arbeitnehmers zu verlegen, wenn der Lohn ohnehin fortgezahlt wird. Dies ist mit dem Erholungszweck des Urlaubs nicht vereinbar. Eine Zurückberufung aus dem Urlaub wird nur in äußerst dringenden Fällen, z. B. Erkrankung von Gefolgschaftspersonal, für zulässig erachtet.
Die Höhe des Urlaubs richtet sich nach den Abmachungen (Tarif od. Vertrag bzw. Vereinbarung). Für Jugendliche, die zu Beginn des Urlaubsjahres (Kalenderjalires) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt der Urlaub nach dem Jugendschutzgesetz 18 Werktage. Während des Urlaubs darf der Jugendliche keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. Werktage sind auch Wochentage, au denen nicht gearbeitet wird. Der Urlaub des Jugendlichen ist nach Möglichkeit zusammenhängend in der Zeit der Berufsschulferien zu erteilen. Nach den Urlaubsgesetzen der Bizone und den Tarifverträgen in Württemb.-Hohenzol’.ern beträgt der Mindesturlaub bei erwachsenen Arbeitnehmern 12 Arbeitstage und erhöht sich nach der Dauer der Betriebszugehöi ig- keit staffelweise. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Lohns während des Urlaubs (Naturalurlaub und Urlaubsvergütung). Der beurlaubte Arbeitnehmer ist hinsichtlich der Urlaubsvergütung grundsätzlich so zu stellen, daß er erhält, was er ohne Urlaub bei Weiterbeschäftigung unter normalen Verhältnissen verdient hätte. Statt etwaiger Naturalbezüge (Kost und Wohnung) besteht der Anspruch auf angemessene Barvergütung. Vertraglich vereinbarte Leistungs- und Facharbeiterzuschläge oder sonstige tarifliche Zulagen (z. B. Schmutzzulagen) sind auch mit der Urlaubsvergütung zu bezahlen. Bei Akkordarbeit ist als Urlaubsvergütung im Zweifel der DurchschnittB- arbeitsverdienet zu hezahlen, Provisionsvertretern ist eine angemessene Entschädigung für die entgangene Provision zu gewähren. Auch eine regelmäßig gezahlte Teuerungszulage ist der Berechnung der Urlaubsvergütung zugrunde zu legen.
Es ist ein Grundsatz des Urlaubsrechts, daß der zu gewährende Urlaub in erster Linie in Natura, also durch Freistellung von der Arbeitsleistung zu nehmen ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben sich hierdurch aber folgende Besonderheiten: Kann dem Arbeitnehmer der Naturalurlaub noch während der Kündigungsfrist gewährt werden, 60 kann der Arbeitgeber ihn in die Kündigungsfrist legen. In. einem solchen Fall weiß der Beschäftigte, daß und für welche Zeit er dem Unternehmer nicht mehr zur Verfügung zu stehen braucht, kann sich deshalb entsprechend dem Zweck des Urlaubs eine bestimmte Zeit hindurch erholen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer den Beschäftigten fristlos entläßt, aber den erworbenen Urlaübsansprueh sogleich anerkennt und den Abgeltungsbetrag bezahlt. Anerkennt jedoch der Arbeitgeber bei einer fristlosen Entlassung den Urlaubsanspruch nicht und bezahlt er auch das Urlaubsentgelt nicht zugleich, so muß er, wenn die fristlose Entlassung sich später als unrichtig heraussteilt, neben dem Lohn für die Kündigungsfrist auch noch die Urlaubsabgeltung bezahlen. Tarifverträge sehen meistens für den Fall der fristlosen Entlassung eine ,Verwirkung des restlichen Urlaubsanspruches vor. Das Jugendschutegesetz läßt dett Urlaub bei fristloser Entlassung und Arbeitsvertragsbruch des Jugendlichen verwirken. Im übrigen ist es als Gewohnheitsrecht anerkannt, daß, wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub in Natura nicht mehr genommen werdisn kann, ein Geld-Anspruch auf Abgeltung des noch niebt genommenen Urlaubs aatatiaist. R. W.