a) die Anfechtung und

b) die Rechtsbeschwerde.

Zu a. Die Anfechtung richtet sich gegen den Bescheid des Hauptzollamtes. Über die Anfechtung entscheidet im Gegensatz zur Berufung das Finanzministerium. Diese Entscheidung ist also rein verwaltungsmä­ßiger Natur. Statt einer Anfeehtnngsent- scheidung kann das Finanzministerium die Finanzbehörde anweisen, den angefochte­nen Bescheid zu ändern. Die Vereinfachun­gen, die im Anfechtungsverfahren während der Kriegszeit bestanden haben, sind in der Zwischenzeit wieder aufgehoben worden.

Zu b. Gegen die Anfechtungsentscheidung des Finanzministeriums ist nun wieder die Rechtsbeschwerde an den Bundesfinanzhof wie im Berufungsverfahren möglich. Vor­aussetzung ist aber, daß das Finanzministe­rium die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung oder den beson­deren Umständen des zur Entscheidung ste­henden Falles zugelassen hat. Was zur Rechtsbeschwerde im Berufungsverfahren ausgeführt ist, gilt entsprechend. Nur ist zu beachten, daß der Vorsteher des Haupt­zollamts zur Einlegung der Rechtsbe­schwerde nicht befugt ist, während das Fi­nanzministerium am Verfahren beteiligt wird. Ein Recht zur Akteneinsicht besteht im Anfechtungsverfahren nicht.

Zu S. Das Beschwerdeverfahren ist gegen alle Verfügungen der Finanzbehörden ge­geben, soweit nicht das Berufungs- oder Anfechtungsverfahren möglich ist (z. B. Festsetzung von Einkommensteuer-Voraus- zahlungen oder Säumniszuschläge).

Im Besch werderverfahren sind gegeben:

a) die Beschwerde und

b) unter Umständen die Rechts- beschweurde.

Zu a. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Finanzbehörde. Gegen

Wissenswertes aus

Das deutsch« Arbeitsrecht kannte bis vor kurzem eine gesetzliche Regelung des Erholungsurlaubs nur für die Jugendlichen nach dem Jugendschutzgesetz. Das BGB. selbst kennt nur einen Urlaub zum Auf- suchen eines anderen Dienstverhältnisses nach Kündigung eines dauernden Dienst­verhältnisses. Erst nach dem Kriege haben verschiedene Länder durch besondere Ur­laubsgesetze zum ersten Male einen gesetz­lichen Urlaufosanspruch für sämtliche Ar­beitnehmer, also Arbeiter, Angestellte, Be­amte, Lehrlinge und arbeitnehmerähnliche Personen beigründet. So hat namentlich auch Württemberg-Baden am 6. 8. 1947 sich ein Urlaubsgesetz geschaffen. Bei uns in Württemberg-Hohenzollern steht eine ge­setzliche Regelung des Urlaubs aus, abge­sehen von dem gesetzlichen Urlaubsan­spruch des Jugendschutzgesetzes.

Ein Urlaiubsanspruch besteht daher in Unserem Lande nur dann zu Recht, wenn er durch Tarifvertrag oder Betriebsord­nung festgftlegt und durch Einzelabmachung vereinbart ist. An einer solchen Voraus­setzung wird es aber in den wenigsten Fällen fehlen. Die Gewährung des Erho­lungsurlaubs ist nämlich ein Ausfluß der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und ist auch bereits allgemein Gewohnheitsrecht geworden. Die bundesrechtliche Regelung des Urlaubsamspruches ist trotzdem drin­gend notwendig. Es bestehen jedoch auch in unserem Lande einige Abmachungen und Tarifverträge, die für eine große Gruppe von Arbeitnehmern anstelle des gewohn- heitsreehtlicben Urlaubsanspruches die ver­tragliche Fixierung des Urlaubsrechts vor­genommen haben. So hat die Landesge­meinschaft der Industrie in Württ.-Hoheriz. mit dem Gewerkschaftsbund am 28. 4. 1948 eine Urlaubsregehing mit einem Mindest­urlaub von 12 Werktagen abgeschlossen, welche kurz darauf durch ein Urlaubs­abkommen mit der Landes beruf sgewerk- achaft für Angestellte in Industrie, Hendel

die Verfügung eines Finanzgerichts ist eine Beschwerdemöglichkeit nicht gegeben.

Die Behörde, die die Verfügung erlassen hat, hat die Möglichkeit, dieser abzuhelfen, wenn die Voraussetzungen dazu vorhanden sind. Ändert sie den Bescheid nicht, wird die Beschwerde dem Finanzministerium vorgelegt, das darüber entscheidet. Die Entscheidung ist im allgemeinen endgültig. Wenn z. B. das Finanzministerium ent­scheidet, daß eine Verfügung zu Recht be­steht und die anjjesetzte Vorauszahlung zu hoch ist, so kann hiergegen kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden.

Zu b. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Finanzmini­steriums ist nur bei den Verfügungen mög­lich, die eine nach § 202 der Reichsabgaben­ordnung mit Geldstrafe bis zu 5000 DM er­zwingbare Anordnung oder Zwangsandro­hung zu^rundeliegt. So ist also z. B. gegen die Ablehnung einer Stundung keine Rechts­beschwerde möglich.

Zum Schluß ist noch daraufhin zu wei­sen, daß das Rechtsmittelverfahren in je­dem Stadium kostenpflichtig ist. Die Ko­sten trägt, wenn das Rechsmittel im End­ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, der Steuerpflichtige, sonst das Land.

Nimmt der Steuerpflichtige sein Rechts­mittel zurück, so hat er die Kosten minde­stens zur Hälfte zu tragen. Da sich in je­der Instanz die Kosten auf das Doppelte er­höhen, muß sich jeder Betroffene überle­gen, ob das einzulegende Rechtsmittel auch Erfolg verspricht, denn sonst belastet er sich nur unnötig mit den Rechtsmittelko­sten.

Die Entscheidung über die Kostenpflicht wird in der Rechtsmittelentscheidung ge­troffen. Die Höhe richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dies ist der Unterschieds­betrag zwischen der festgesetzten und der beantragten Steuer.

dem Urlaubsrecht

und Handwerk ergänzt worden ist. Eine ähnliche Abmachung liegt mit dem Hand­werk vor. Auch für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst sind im Jahre 1947 Bestimmungen über den Urlaub erlassen worden. Damit sind aber noch nicht für alle Erwerbsklassen generelle Urlaubsre­gelungen getroffen worden. Für landwirt­schaftliche Arbeiter, Hausgehilfinnen, Pro­visionsreisende nsw. finden wir größten­teils nichtgeschriebenes Urlaubsrecht vor. Mangels eines Urlaubsgesetzes in unserem Lande muß daher die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte die Richtschnur für die­jenigen Fragen bilden, die nicht durch tarifliche oder vertragliche Abmachungen geregelt sind.

Die Gewährung des Urlaubs setzt die Zurücklegung einer gewissen Beschäfti­gungsdauer des Beschäftigten voraus, die sogenannte Wartezeit, welche meistens 6 Monate beträgt. Nach dem Jugendschutz­gesetz beträgt die Wartezeit bei Jugend­lichen bis zu 18 Jahren nur 3 Monate. Von der Wartezeit zu unterscheiden ist die Ur­laubsperiode, das ist der Zeitraum, für den der Urlaub erteilt wird, dies ist in der Regel das Kalenderjahr. Ein Verlust des Anspruchs auf Urlaub tritt bei Ablauf der Urlaubsperiode regelmäßig dann nicht ein, wenn dem Arbeitnehmer während des Ur­laubsjahres der Urlaub nicht gewährt wer­den konnte (z. B. wegen Krankheit oder aus betrieblichen Gründen). Die Zeit, während der der Urlaub zu gewähren ist, bestimmt der Arbeitgeber kraft seiner Direktionsbefug­nis. Mit Rücksicht auf den gesundheitlichen Wert der Erholung kommen die Sommer­monate Mai bis September in Betracht. Der Urlaub wird also zeitlich vom Arbeitgeber festgesetzt, der hierbei die Interessen der Gefolgschaft in billiger Weise zu berück­sichtigen hat. Der Arbeitnehmer darf also nicht einfach von der Arbeit wegbleiben. Er würde sich hierbei einer Arbeitsver­weigerung schuldig machen, die den Ar­

beitgeber zur fristlosen Entlassung berech­tigen würde. Unzulässig ist es, den Urlaub in die Zeit einer Erkrankung des Arbeit­nehmers zu verlegen, wenn der Lohn ohne­hin fortgezahlt wird. Dies ist mit dem Er­holungszweck des Urlaubs nicht vereinbar. Eine Zurückberufung aus dem Urlaub wird nur in äußerst dringenden Fällen, z. B. Erkrankung von Gefolgschaftspersonal, für zulässig erachtet.

Die Höhe des Urlaubs richtet sich nach den Abmachungen (Tarif od. Vertrag bzw. Vereinbarung). Für Jugendliche, die zu Beginn des Urlaubsjahres (Kalenderjalires) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt der Urlaub nach dem Ju­gendschutzgesetz 18 Werktage. Während des Urlaubs darf der Jugendliche keine dem Urlaubszweck widersprechende Er­werbsarbeit leisten. Werktage sind auch Wochentage, au denen nicht gearbeitet wird. Der Urlaub des Jugendlichen ist nach Möglichkeit zusammenhängend in der Zeit der Berufsschulferien zu erteilen. Nach den Urlaubsgesetzen der Bizone und den Tarifverträgen in Württemb.-Hohenzol.ern beträgt der Mindesturlaub bei erwachsenen Arbeitnehmern 12 Arbeitstage und erhöht sich nach der Dauer der Betriebszugehöi ig- keit staffelweise. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von Arbeitslei­stung unter Fortzahlung des Lohns wäh­rend des Urlaubs (Naturalurlaub und Ur­laubsvergütung). Der beurlaubte Arbeit­nehmer ist hinsichtlich der Urlaubsvergü­tung grundsätzlich so zu stellen, daß er erhält, was er ohne Urlaub bei Weiter­beschäftigung unter normalen Verhältnis­sen verdient hätte. Statt etwaiger Natural­bezüge (Kost und Wohnung) besteht der Anspruch auf angemessene Barvergütung. Vertraglich vereinbarte Leistungs- und Facharbeiterzuschläge oder sonstige tarif­liche Zulagen (z. B. Schmutzzulagen) sind auch mit der Urlaubsvergütung zu bezah­len. Bei Akkordarbeit ist als Urlaubsver­gütung im Zweifel der DurchschnittB- arbeitsverdienet zu hezahlen, Provisions­vertretern ist eine angemessene Entschä­digung für die entgangene Provision zu gewähren. Auch eine regelmäßig gezahlte Teuerungszulage ist der Berechnung der Urlaubsvergütung zugrunde zu legen.

Es ist ein Grundsatz des Urlaubsrechts, daß der zu gewährende Urlaub in erster Linie in Natura, also durch Freistellung von der Arbeitsleistung zu nehmen ist. Bei der Beendigung des Arbeitsver­hältnisses ergeben sich hierdurch aber fol­gende Besonderheiten: Kann dem Arbeit­nehmer der Naturalurlaub noch während der Kündigungsfrist gewährt werden, 60 kann der Arbeitgeber ihn in die Kündi­gungsfrist legen. In. einem solchen Fall weiß der Beschäftigte, daß und für welche Zeit er dem Unternehmer nicht mehr zur Verfügung zu stehen braucht, kann sich deshalb entsprechend dem Zweck des Ur­laubs eine bestimmte Zeit hindurch erholen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer den Beschäftigten fristlos entläßt, aber den erworbenen Urlaübsansprueh sogleich an­erkennt und den Abgeltungsbetrag bezahlt. Anerkennt jedoch der Arbeitgeber bei einer fristlosen Entlassung den Urlaubsanspruch nicht und bezahlt er auch das Urlaubs­entgelt nicht zugleich, so muß er, wenn die fristlose Entlassung sich später als un­richtig heraussteilt, neben dem Lohn für die Kündigungsfrist auch noch die Urlaubs­abgeltung bezahlen. Tarifverträge sehen meistens für den Fall der fristlosen Ent­lassung eine ,Verwirkung des restlichen Urlaubsanspruches vor. Das Jugendschute­gesetz läßt dett Urlaub bei fristloser Ent­lassung und Arbeitsvertragsbruch des Ju­gendlichen verwirken. Im übrigen ist es als Gewohnheitsrecht anerkannt, daß, wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnis­ses der Urlaub in Natura nicht mehr ge­nommen werdisn kann, ein Geld-Anspruch auf Abgeltung des noch niebt genommenen Urlaubs aatatiaist. R. W.