Preise für Bier
Anordnung des Wirtschafts- ministeriums vom 2 5. 8. 1950 Auf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27), 3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14), 21. Januar 1950 (BGBl. S. 7) und 8. Juli 1950 (BGBl. S. 274) wird angeordnet:
und Versandbier höchstens folgende Aufschläge auf den Einstandspreis berechnen:
a) beim Ausschank in Gaststätten über die
der Preisgruppe I
H
m
Straße
einheitlich
1
»/.
75
ä
°/o
30
bei Abgabe in
Flaschen
einheitlich
40
55
80
20
L Lager- und Spezialbier § 1
Begriffsbestimmung
Lagerbier und Spezialbier ist Vollbier im Sinne des Biersteuergpsetzes. Spezialbier ist nur solches Vollbier, das in einem besonderen Brauverfahren und unter Verwendung besonders ausgewählter Rohstoffe hergestellt wird.
§ 2
Abgabepreise der Brauereien Die Abgabepreise der Brauereien frei Haus des Abnehmer einschließlich der Biersteuer dürfen höchstens betragen:
beim Ausstoß im Faß je hl
Lagerbier 62.— DM
Spezialbier 74.— DM
beim Ausstoß in
je 0,33 1-Flasche je 0,5 1-Flasche je 0,6 1-Flasche je 0,7 1-Flasche je 1 1-Flasche
Flaschen für Lagerbier 0.25 DM 0.37 DM 0.44 DM 0.52 DM 0.74 DM
Spezialbie 0.29 DM 0.43 DM 0.52 DM 0.60 DM 0.86 DM
IH. Gemeinsame Vorschriften
§ 7
Sonderausstättung
Die Kosten für die Sonderausetattung von Flaschen dürfen bis zu 0,06 DM je Flasche zusätzlich berechnet werden. Sie sind gesondert auszuweisen und dürfen als Anhängebetrag weiterberechnet werden.
§ 8
Zahlungs- und Lieferungsbedingungen Bisherige Zahlungs- und Lieferungsbedingungen dürfen nicht zum Nachteil der Abnehmer geändert werden. Bei Selbstabholung haben die Brauereien und Biergroßhändler eine den eingesparten Beförderungskosten entsprechende Vergütung zu gewähren.
§ 9
Abgabepreise des Einzelhandels Die Höchstpreise und Höchstaufschläge für die Abgabe von Bier über die Straße gelten auch für den Einzelhandel.
§ 10
Flaschen- und Kastenpfand Zur Sicherung der Rückgabe des Leer
guts dürfen bei der Abgabe von Flaschenbier
—.20 DM je Flasche und 3.— DM je Kasten
als Pfand berechnet werden. Die Pfandbeträge sind in den Rechnungen gesondert auszuweisen und bei ordnungsmäßiger Rückgabe des Leerguts in voller Höhe zu erstatten.
§ 11
Einstufung der Betriebe des Gaststätten- und BeheTbergungsgewerbes
Liegt für einen Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes ein Einstufungsbescheid nicht vor, dürfen nur die Preise für Gaststätten der Preisgruppe I gefordert werden.
§ 12
Schluß- und Strafbestimmungen
(1) Diese Anordnung tritt am 1. September 1950 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung des Wirtschaftsministeriums über Preise für Bier vom 26. November 1949 (Amtl. Bekanntm. S. 65) und andere entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft.
(2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung werden nach den Vorschriften des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) und 29. März 1950 (BGBl. S. 78) geahndet.
Tübingen, den 26. August 1950
in Vertretung: gez. Dr. Stahlecker
§ 3
Abgabepreise
des Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbes Die Abgabepreise des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dürfen höchstens betragen:
A. für Lagerbier a) beim Ausschank in Gaststätten über die
der Preisgruppe I
n
HI
Straße
DM
DM
DM
DM
je 0,3 1
0.30
0.33
0.37
—
je 0,5 1
0.48
0.55
0.59
0.43
je 1 1
0.93
1.—
—
0.85
bei Abgabe in Flaschen
je 0,33 1
0.35
0.39
0.45
0.30
je 0,5 1
0.52
0.57
0.67
0.44
je 0,6 1
0.62
0.68
—
0.53
je 0,7 1
0.73
0.81
—
0.62
je 1 1
1.—
—
—
0.89
B. für Spezialbier
a) beim Ausschank in Gaststätten über die
der Preisgruppe I
n
HI
Straße
je 0,3 1 je 0,5 1 je 1 I
0.36
0.40
0.45
—
0.58
0.63
0.70
0.50
1.10
1.20
—
1.—
bei Abgabe
in Flaschen
je 0,33 i je 0,5 1 je 0,6 1 je 0,7 1 je 1 1
0.41
0.45
0.52
0.35
0-60
0.67
0.77
0.52
0.73
0.81
—
0 62
0.84
0.93
—
0.72
1.20
—
—
1.—
IL Starkbier und Versandbier
§ 4
Starkbier
Die bisherigen Brauereiabgabepreise für Starkbier sind um mindestens 18.— DM je hl zu senken.
§ 5
Versandbier
Den Abgabepreisen einer in einem anderen Land gelegenen Versandbrauerei dürfen die nachweisbaren Frachtkosten, sowie bei Einschaltung eines Handelsbetriebes ein Betrag bis zu 12.— DM je hl zugeschlagen werden.
§ 6
Aufschläge
des Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbes
Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe darf bei der Abgabe von Starkbier
Rechtsmittel im Steuerrecht
von Steuerinspektor Günter Wiegel, Hirsau
IV
Innerhalb des Berufungsverfahrens sind als Rechtsmittel gegeben:
a) der Einspruch,
b) die Berufung und
c) die Rechtsbeschwerde.
Zu a. Der Einspruch richtet sich gegen den Bescheid. Über diesen entscheidet das Finanzamt. Statt einer Einspruchsentscheidung kann das Finanzamt auch einen Berichtigungsbescheid erlassen, wenn die vorgebrachten Gründe des Rechtsmittelführers dies rechtfertigen.
Zu b. Die Berufung richtet sich gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts. Anstelle eines Einspruchs kann unter besonderen Umständen auch Sprungberufung eingelegt werden, zu der aber die Zustimmung des Vorstehers der Finanzbehörde innerhalb der Rechtsmittelfrist erforderlich ist. Über die Berufung entscheidet das Finanzgericht. Das Finanzgericht ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Es entscheidet mit hauptamtlichen Richtern und ehrenamtlichen Beisitzern. Der Sitz des Finanzgerichts für Württemberg-Hohenzol- lern ist Tübingen.
Die Beteiligten haben das Recht zur Akteneinsicht. Die Einsichtnahme der Akten des Finanzamts darf aber nur mit Zustimmung des Finanzamts erfolgen, da diese zu den Vorakten gehören. In der Berufung dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Bei einem Streitgegen
Hände weg vom Jungwild!
Das Jungwild wird vom Muttertier nur vorübergehend verlassen. Wenn Menschenhände Jungwild berühren, wird dieses in der Regel vom Muttertier nicht mehr angenommen und verhungert.
Wer krankes oder verletztes Wild (z. B. beim Mähen, oder augefahrenes Wild) antrifft oder aufnimmt, hat dies dem Jagdpächter, dem nächsten Forstbeamten oder Bürgermeisteramt anzuzeigen oder abzuliefern, andernfalls macht er sich strafbar. Wer Wild an sich nimmt in der Absicht, es für sich zu behalten, macht sich der Wilddieberei schuldig.
Kreisjagdamt.
stand bis zu 100 DM ist ohne Aufklärung des Sachverhalts oder Stellungnahme zu Rechtsfragen Entscheidung nach freiem Ermessen möglich.
Mündliche Verhandlung ist möglich. Die Verhandlung ist, wie jede andere Gerichtsverhandlung auch, öffentlich. Sie schließt mit der Verkündung des Urteils im Namen des Deutschen Volkes.
Zu c. Die Rechtsbeschwerde ist gegen das Berufungsurteil des Finanzgerichts gegeben. Es ist jedoch erforderlich, daß entweder der Streitgegenstand den Betrag von 200 DM übersteigt oder das Finanzgericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen hat. ,
Rechtsbeschwerde kann sowohl von dem Steuerpflichtigen als auch vom dem Vorsteher des Finanzamts einigelegt werden. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof in München.
Der Bundesfinanzhof beginnt seine Tätigkeit für das Gebiet der Bundesrepublik am 1. Sept. 1950. Für Württemberg-Hohen- zollern war das Finanzgericht bislang die oberste Rechtsmittelinstanz in Steuersachen.
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß
1. die Entscheidung des Finanzgerichts auf Nichtanwendung oder unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechts oder einem Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruhe, oder
2. das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ist nur bei Aufhebung des Urteils und Zurückweisung an das Finanzgericht möglich.
Sonst gelten im wesentlichen die für das Verfahren vor dem Finanzgerieht gegebenen Vorschriften.
Zu 2. Das Anfechtungsverfahren ist gegen alle Steuerbescheide gegeben, soweit sie Zölle und Verbrauchssteuern betreffen. Dieses Verfahren berührt also in der Hauptsache die Zollverwaltung.
Im Anfechtungsverfabren sind äks Beabto- mittel gegeben;