Preise für Bier

Anordnung des Wirtschafts- ministeriums vom 2 5. 8. 1950 Auf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27), 3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14), 21. Januar 1950 (BGBl. S. 7) und 8. Juli 1950 (BGBl. S. 274) wird angeordnet:

und Versandbier höchstens folgende Auf­schläge auf den Einstandspreis berechnen:

a) beim Ausschank in Gaststätten über die

der Preisgruppe I

H

m

Straße

einheitlich

1

»/.

75

ä

°/o

30

bei Abgabe in

Flaschen

einheitlich

40

55

80

20

L Lager- und Spezialbier § 1

Begriffsbestimmung

Lagerbier und Spezialbier ist Vollbier im Sinne des Biersteuergpsetzes. Spezial­bier ist nur solches Vollbier, das in einem besonderen Brauverfahren und unter Ver­wendung besonders ausgewählter Rohstoffe hergestellt wird.

§ 2

Abgabepreise der Brauereien Die Abgabepreise der Brauereien frei Haus des Abnehmer einschließlich der Bier­steuer dürfen höchstens betragen:

beim Ausstoß im Faß je hl

Lagerbier 62. DM

Spezialbier 74. DM

beim Ausstoß in

je 0,33 1-Flasche je 0,5 1-Flasche je 0,6 1-Flasche je 0,7 1-Flasche je 1 1-Flasche

Flaschen für Lagerbier 0.25 DM 0.37 DM 0.44 DM 0.52 DM 0.74 DM

Spezialbie 0.29 DM 0.43 DM 0.52 DM 0.60 DM 0.86 DM

IH. Gemeinsame Vorschriften

§ 7

Sonderausstättung

Die Kosten für die Sonderausetattung von Flaschen dürfen bis zu 0,06 DM je Flasche zusätzlich berechnet werden. Sie sind gesondert auszuweisen und dürfen als Anhängebetrag weiterberechnet werden.

§ 8

Zahlungs- und Lieferungsbedingungen Bisherige Zahlungs- und Lieferungs­bedingungen dürfen nicht zum Nachteil der Abnehmer geändert werden. Bei Selbst­abholung haben die Brauereien und Bier­großhändler eine den eingesparten Beför­derungskosten entsprechende Vergütung zu gewähren.

§ 9

Abgabepreise des Einzelhandels Die Höchstpreise und Höchstaufschläge für die Abgabe von Bier über die Straße gelten auch für den Einzelhandel.

§ 10

Flaschen- und Kastenpfand Zur Sicherung der Rückgabe des Leer­

guts dürfen bei der Abgabe von Flaschen­bier

.20 DM je Flasche und 3. DM je Kasten

als Pfand berechnet werden. Die Pfand­beträge sind in den Rechnungen gesondert auszuweisen und bei ordnungsmäßiger Rückgabe des Leerguts in voller Höhe zu erstatten.

§ 11

Einstufung der Betriebe des Gaststätten- und BeheTbergungsgewerbes

Liegt für einen Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes ein Einstu­fungsbescheid nicht vor, dürfen nur die Preise für Gaststätten der Preisgruppe I gefordert werden.

§ 12

Schluß- und Strafbestimmungen

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Septem­ber 1950 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung des Wirtschaftsministeriums über Preise für Bier vom 26. November 1949 (Amtl. Bekanntm. S. 65) und andere ent­gegenstehende Bestimmungen außer Kraft.

(2) Zuwiderhandlungen gegen die Be­stimmungen dieser Anordnung werden nach den Vorschriften des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) und 29. März 1950 (BGBl. S. 78) geahndet.

Tübingen, den 26. August 1950

in Vertretung: gez. Dr. Stahlecker

§ 3

Abgabepreise

des Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbes Die Abgabepreise des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dürfen höchstens betragen:

A. für Lagerbier a) beim Ausschank in Gaststätten über die

der Preisgruppe I

n

HI

Straße

DM

DM

DM

DM

je 0,3 1

0.30

0.33

0.37

je 0,5 1

0.48

0.55

0.59

0.43

je 1 1

0.93

1.

0.85

bei Abgabe in Flaschen

je 0,33 1

0.35

0.39

0.45

0.30

je 0,5 1

0.52

0.57

0.67

0.44

je 0,6 1

0.62

0.68

0.53

je 0,7 1

0.73

0.81

0.62

je 1 1

1.

0.89

B. für Spezialbier

a) beim Ausschank in Gaststätten über die

der Preisgruppe I

n

HI

Straße

je 0,3 1 je 0,5 1 je 1 I

0.36

0.40

0.45

0.58

0.63

0.70

0.50

1.10

1.20

1.

bei Abgabe

in Flaschen

je 0,33 i je 0,5 1 je 0,6 1 je 0,7 1 je 1 1

0.41

0.45

0.52

0.35

0-60

0.67

0.77

0.52

0.73

0.81

0 62

0.84

0.93

0.72

1.20

1.

IL Starkbier und Versandbier

§ 4

Starkbier

Die bisherigen Brauereiabgabepreise für Starkbier sind um mindestens 18. DM je hl zu senken.

§ 5

Versandbier

Den Abgabepreisen einer in einem ande­ren Land gelegenen Versandbrauerei dür­fen die nachweisbaren Frachtkosten, sowie bei Einschaltung eines Handelsbetriebes ein Betrag bis zu 12. DM je hl zugeschla­gen werden.

§ 6

Aufschläge

des Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbes

Das Gaststätten- und Beherbergungs­gewerbe darf bei der Abgabe von Starkbier

Rechtsmittel im Steuerrecht

von Steuerinspektor Günter Wiegel, Hirsau

IV

Innerhalb des Berufungsverfahrens sind als Rechtsmittel gegeben:

a) der Einspruch,

b) die Berufung und

c) die Rechtsbeschwerde.

Zu a. Der Einspruch richtet sich gegen den Bescheid. Über diesen entscheidet das Finanzamt. Statt einer Einspruchsentschei­dung kann das Finanzamt auch einen Be­richtigungsbescheid erlassen, wenn die vor­gebrachten Gründe des Rechtsmittelführers dies rechtfertigen.

Zu b. Die Berufung richtet sich gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts. Anstelle eines Einspruchs kann unter be­sonderen Umständen auch Sprungberufung eingelegt werden, zu der aber die Zustim­mung des Vorstehers der Finanzbehörde innerhalb der Rechtsmittelfrist erforderlich ist. Über die Berufung entscheidet das Fi­nanzgericht. Das Finanzgericht ist unab­hängig und nur dem Gesetz unterworfen. Es entscheidet mit hauptamtlichen Richtern und ehrenamtlichen Beisitzern. Der Sitz des Finanzgerichts für Württemberg-Hohenzol- lern ist Tübingen.

Die Beteiligten haben das Recht zur Ak­teneinsicht. Die Einsichtnahme der Akten des Finanzamts darf aber nur mit Zustim­mung des Finanzamts erfolgen, da diese zu den Vorakten gehören. In der Berufung dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Bei einem Streitgegen­

Hände weg vom Jungwild!

Das Jungwild wird vom Muttertier nur vorübergehend verlassen. Wenn Menschen­hände Jungwild berühren, wird dieses in der Regel vom Muttertier nicht mehr angenom­men und verhungert.

Wer krankes oder verletztes Wild (z. B. beim Mähen, oder augefahrenes Wild) an­trifft oder aufnimmt, hat dies dem Jagdpäch­ter, dem nächsten Forstbeamten oder Bür­germeisteramt anzuzeigen oder abzuliefern, andernfalls macht er sich strafbar. Wer Wild an sich nimmt in der Absicht, es für sich zu behalten, macht sich der Wilddieberei schuldig.

Kreisjagdamt.

stand bis zu 100 DM ist ohne Aufklärung des Sachverhalts oder Stellungnahme zu Rechtsfragen Entscheidung nach freiem Er­messen möglich.

Mündliche Verhandlung ist möglich. Die Verhandlung ist, wie jede andere Gerichts­verhandlung auch, öffentlich. Sie schließt mit der Verkündung des Urteils im Namen des Deutschen Volkes.

Zu c. Die Rechtsbeschwerde ist gegen das Berufungsurteil des Finanzgerichts ge­geben. Es ist jedoch erforderlich, daß ent­weder der Streitgegenstand den Betrag von 200 DM übersteigt oder das Finanzgericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzli­cher Bedeutung der Streitsache zugelassen hat. ,

Rechtsbeschwerde kann sowohl von dem Steuerpflichtigen als auch vom dem Vorste­her des Finanzamts einigelegt werden. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet der Bun­desfinanzhof in München.

Der Bundesfinanzhof beginnt seine Tä­tigkeit für das Gebiet der Bundesrepublik am 1. Sept. 1950. Für Württemberg-Hohen- zollern war das Finanzgericht bislang die oberste Rechtsmittelinstanz in Steuersa­chen.

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß

1. die Entscheidung des Finanzgerichts auf Nichtanwendung oder unrichtiger An­wendung des bestehenden Rechts oder einem Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruhe, oder

2. das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.

Das Vorbringen neuer Tatsachen und Be­weismittel ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ist nur bei Aufhebung des Urteils und Zurückweisung an das Finanzgericht mög­lich.

Sonst gelten im wesentlichen die für das Verfahren vor dem Finanzgerieht gegebe­nen Vorschriften.

Zu 2. Das Anfechtungsverfahren ist ge­gen alle Steuerbescheide gegeben, soweit sie Zölle und Verbrauchssteuern betreffen. Dieses Verfahren berührt also in der Hauptsache die Zollverwaltung.

Im Anfechtungsverfabren sind äks Beabto- mittel gegeben;