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Eingehend wurde Steilung genommen zu den Kosten der Straßenunterhaltung. In Anbetracht des gesteigerten Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer, die ganz das Land einnimmt, muß eine Uebernahme der Unter­haltungskosten für die Landstraßen I. Ord­nung vom Land gefordert werden. An die­sen Kosten haben die Kreisverbände bis letzt i0% zu ersetzen. Das Land Bayern ist in dieser Hinsicht bereits beispielhaft und bahnbrechend vorangegangen. Die For­derung des Gemeindetags ist folgende: Die Bundesstraßen dem Bund, die Landstraßen I. Ordnung dem Land, die Landstraßen II. Ordnung dem Kreisverband.

Die sogenannten Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden sind ein Sorgenkind des Gemeindetags. Wenn man bedenkt, daß die Bürgersteuerausgleichsbeträge immer noch nach den Grundsätzen von 1942 verteilt werden, so wird jedermann die beabsich­tigte Revision gut heißen müssen. Sämt­liche Schlüsselzuweisungen sollen künftig nach einem einzigen Verteilungsschlüssel erfolgen. Grundsatz ist, daß sämtliche Ge­meinden etwas erhalten sollen, ein Teil aber, etwa 40%, soll nach der Leistungs­fähigkeit der Gemeinden verteilt werden. Um einzelne Gemeinden vor einem plötz­lichen Absacken dieser Einnahmen zu be­wahren, ist für 1950 der Eingang von 90% der seitherigen Bürgersteuerausgleichs­beträge als Schlüsselzuweisungen garan­tiert. Es wird empfohlen, die Zahlen des

Reehnungsergebnisses 1949 zu den Haus­haltsplänen 1950 beizubringen, mindestens dann, wenn genehmigungspflichtige Hebe­sätze beschlossen werden, oder ein Gesuch an den kommunalen Ausgleichsstock ein­gereicht wird.

Eine der vordringlichsten Aufgaben bleibt die Förderung des Wohnungsbaus. Nach einem Landtagsbericht kann noch mit einem Herbstprogramm 1950 gerechnet werden, bekanntermaßen fehlen aber die Mittel für die erstrangigen Bankkredite. Ueber die einzelnen Punkte des Referats wurde lebhaft debattiert. Es wurde noch darüber gesprochen, daß der auffallende Rückgang der Gewerbesteuer den Gemein­den große Sorge bereitet und daß die Wie­dereinführung von Gemeinde-Ausschüssen zur Mitwirkung bei der Veranlagung not­wendig und in Aussicht genommen ist. Manche Gemeinden haben die Schaffung von weiteren Lehrstellen an den Volks­schulen beantragt, wurden aber großenteils vom Kultministerium abgewiesen. Da die Gemeinden beachtliche Beiträge zu den Aufwendungen des Staates an Lehrerbesol­dungen leisten, ist die Haltung des Mini­steriums der Versammlung nicht verständ­lich.

In Anbetracht der vorgerückten Zeit mußten einige Punkte der Tagesordnung zurückgestellt werden. Die nächste Ver­sammlung wird wieder in Calw stattfinden.

heitsleistung. Der Hinweis auf diese Vor­schrift begegnet bei Rechtsunkundigen im­mer wieder Erstaunen. Sie ist deshalb not­wendig, weil sich sonst im praktisch wichtigsten Fall der Steuerbescheide jeder auch ohne wirkliche Absicht, das Rechtsmittel durchzuführen und zu begrün­den, leicht eine Stundung verschaffen könnte. In geeigneten Fällen, in denen eine sofortige Vollziehung des Bescheides zu Unbilligkeiten führen würde und wenn be­gründete Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsmittels besteht, wird die Finanzbe­hörde von der Ausnahmebestimmung üben die Aussetzung der Vollziehung Gebrauch machen.

Sehr wichtig ist, daß in Steuersachen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für die Rückforderung bezahlter Steuern und an­derer Leistungen. Die Gerichte dürfen sich auch in die Entscheidung der Steuerbehör­den über staatliche Steueransprüche als solche nicht einmisclien. Es ist insbesondere nicht angängig, die Erstattung von Steuern in privatrechtliche Ansprüche gekleidet, also in verkappter Form, vor den ordent­lichen Gerichten zu begehren, etwa durch eine Bereicherungsklage oder gestützt auf eine angebliche Amtspflichtverletzung. Mit letzterem sind aber die Steuerbeamten und damit der Staat von der Verantwortung für wirkliche Amtspflichtenverletzungen nicht freigestellt.

Z. Zt. bestehen drei Arten von Rechts­mittel :

Rechtsmittel im Steuerrecht

von Steuerinspektor Günter Wiegel, Hirsau

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Dies geht andererseits aber nicht soweit, daß eine Bitte um Auskunft über eine be­stimmte Verfügung als Rechtsmitte gilt, desgleichen nicht Vorbehalt der Rechte bei der Steuerzahlung, auch wenn der Steuer­pflichtige sich nach der Auskunftserteilung als beschwert ansieht. Damit wird das Auskunftsersuchen nicht rückwirkend zu einem Rechtsmittel. Diese Behandlung ist wichtig für die Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden ist.

Fristgerecht eingelegt ist ein Rechts­mittel, wenn es inerhalb der Rechtsmittel­frist eingelegt worden ist. Diese beträgt eineo Monat ab dem Ablauf des Tages, an dem die angefochtene Entscheidung zuge­stellt oder bekanntgegeben worden ist. Ala t Tag der Bekanntgabe gilt bei Zustellung durch einfachen Brief der vierte im Ortszustellverkehr der zweite Tag nach Aufgabe zur Post. Wird eine Verfügung durch eine Zustellungsurkunde zugestellt, so ist der Tag der tatsächlichen Uebergabe durch den Postbeamten, der in der Zustel­lungurkunde vermerkt ist, als Tag der Bekanntgabe anzusehen.

Die Rechtsmittelfrist ist eine Ausschluß­frist. Sie kann nicht verlängert werden. Bei der Versäumung der Rechtsmittelfrist kann die Rechtsmittelbehörde Nachsicht ge­währen. Dies ist aber nur auf Antrag in­nerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des Tages, an dem der Hinderungsgrund weg­gefallen ist, möglich. Voraussetzung für die Naehsichtgewährung ist, daß der Steuer­pflichtige ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Bei der Beur­teilung der Entschuldbarkeit ist von den persönlichen Verhältnissen des Steuer­pflichtigen auszugehen. Bei Würdigung der Gründe sind die Einsichtsfähigkeit des Steuerpflichtigen und der Stand seiner Bil­dung zu berücksichtigen. Ein Verschulden seines gesetzlichen 'Vertreters oder seines Bevollmächtigten gilt als sein eigenes Ver­schulden. So ist z. B. Arbeitsüberlastung kein Grund für die Gewährung von Nach­sicht; ebenso die Tatsache, daß die Rechts­mittelfrist nur um einige Tage oder sogar nur um einen Tag überschritten ist. Wohl aber ist Nachsicht gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige durch schwere Erkrankung oder schwere Unglücksfälle in der Familie

an der Wahrnehmung der Frist gehindert war.

Für die Fristberechnung gelten die Vor­schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei Fristen für die Abgabe einer Willens­erklärung oder für die Vornahme einer Leistung ist besonders zu beachten, daß sie, wenn ihr letzter Tag auf einen Sonn­tag oder einen gesetzlichen Feiertag fal­len würde, erst mit dem darauf folgenden Werktag enden.

Auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann verzichtet werden, ebenso kann ein bereits eingelegtes Rechtsmittel bis zur Unterzeichnung der Rechtsmittelentschei­dung zurückgenommen werden. Sowohl Rechtsmittelverzicht oder auch Rechtsmit­telzurücknahme sind schriftlich bei der Rechtsmittelbehörde einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Verzicht und Rück­nahme führen zum Verbrauch des Rechts­mittels.

Wichtig ist zu wissen, daß die Einlegung eines Rechtsmittels die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht hemmt; insbesondere die Erhebung einer Steuer nicht aufhält. Die Behörde, die den Be­scheid erlassen hat, kann die Vollziehung aussetzen, geeignetenfalls gegen Sicher-

1. Das Berufungsverfahren,

2. das Anfechtungsverfahren und

3. das Beschwerdeverfahren.

Zu 1. Das Berufungsverfahren ist gegen alle endgültigen oder vorläufigen Steuer­bescheide, Feststellungsbescheide, Steuer­meßbescheide, Bescheide, durch die ein An­trag auf Erteilung eines Bescheids über den Fortfall der Vermögen- oder Gewerbe­steuerpflicht oder ein Antrag auf Vornah­me einer Berichtigungs- oder Fortschrei­bungsfeststellung, einer Berichtigungs­oder Fortschreibungsveranlagung ganz oder teilweise abgelehnt wird, Bescheide, durch die festgestellt wird, daß und inwie­weit eine Person oder eine Sache für eine Realsteuer haftet, Bescheide, die den Über­gang eines gewerblichen Betriebes betref­fen, Bescheide, durch die über Brstattungs- und Vergütungsansprüche und sonstige Steuervergünstigungen (z. B. Lohnsteuer­jahresausgleich) aus Rechtsgründen ent­schieden oder erstattete oder vergütete Be­träge zurückgefordert werden, Abrech­nungsbescheide und Erhebung des 15%igen Strafzuschlags bei der Einkommensteuer, gegeben, soweit sie Besitz- und Verkehrs­steuern betreffen.

(ffcsfctaß folgt)

Landwirtet schickt Eure Sohne und Tochter in die Landwirtschaftsschule!

Die Landwirtschaftsschulen des Kreises in Calw und Nagold mit dem Ober- und Unterkurs (Männl. Abt.) und der Mädchen- abteifung in Bad Teinach werden am Mon­tag, 6. N o v. 19 5 0 wieder eröffnet. Als Neueinrichtung ist geplant, für die ehe­maligen Schülerinnen sowie für Landmädel mit Kenntnissen im Nähen zu ihrer weite­ren Ausbildung einen Spezialkurs im Nähen mit dem Ziel der vollständigen Ausbildung auf dem Gebiet der Handarbeit und der Anfertigung det Aussteuer abzuhalten. Dieser Spezial-Nähkurs (Oberkurs) würde ebenfalls während der Wintermonate in der Schule in Bad Teinach zur Durchführung gelangen. Eine tüchtige Fachkraft für die­sen Spezialkurs ist bereits vorhanden. Der bäuerlichen Jugend ist damit aberma.ls Ge­legenheit geboten, sich theoretisch und die Mädels auch praktisch für ihrem Beruf

weiter zu bilden. An die Eltern ergeht da­her nochmals die dringende Mahnung, ihre nicht mehr berufsschulpflichtigen und auch älteren Söhne sowie Töchter bei den für sie geschaffenen landw. Fachschulen anzu­melden, um ihren Kindern das für ihren Beruf erforderliche Rüstzeug mit auf den Lebensweg zu geben. Wie alle anderen Berufe, so erfordert auch der landwirt­schaftliche nicht nur praktische, sondern auch theoretische Kenntnisse, welche die Fachschule vermittelt.

Anmeldungen nehmen die Landwirt­schaftsschulen, die auch weitere Auskünfte gerne erteilen, noch bis 2 5. Sept. d. J. entgegen. Auf den Aushang bei den Bür­germeisterämtern, Milchsammelstellen usw., aus denen nähere Einzelheiten zu ersehen sind, wird nochmals hingewiesen.

Lau d w i r t » e h f t s a m t Calw