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Eingehend wurde Steilung genommen zu den Kosten der Straßenunterhaltung. In Anbetracht des gesteigerten Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer, die ganz das Land einnimmt, muß eine Uebernahme der Unterhaltungskosten für die Landstraßen I. Ordnung vom Land gefordert werden. An diesen Kosten haben die Kreisverbände bis letzt i0% zu ersetzen. Das Land Bayern ist in dieser Hinsicht bereits beispielhaft und bahnbrechend vorangegangen. Die Forderung des Gemeindetags ist folgende: Die Bundesstraßen dem Bund, die Landstraßen I. Ordnung dem Land, die Landstraßen II. Ordnung dem Kreisverband.
Die sogenannten Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden sind ein Sorgenkind des Gemeindetags. Wenn man bedenkt, daß die Bürgersteuerausgleichsbeträge immer noch nach den Grundsätzen von 1942 verteilt werden, so wird jedermann die beabsichtigte Revision gut heißen müssen. Sämtliche Schlüsselzuweisungen sollen künftig nach einem einzigen Verteilungsschlüssel erfolgen. Grundsatz ist, daß sämtliche Gemeinden etwas erhalten sollen, ein Teil aber, etwa 40%, soll nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinden verteilt werden. Um einzelne Gemeinden vor einem plötzlichen Absacken dieser Einnahmen zu bewahren, ist für 1950 der Eingang von 90% der seitherigen Bürgersteuerausgleichsbeträge als Schlüsselzuweisungen garantiert. Es wird empfohlen, die Zahlen des
Reehnungsergebnisses 1949 zu den Haushaltsplänen 1950 beizubringen, mindestens dann, wenn genehmigungspflichtige Hebesätze beschlossen werden, oder ein Gesuch an den kommunalen Ausgleichsstock eingereicht wird.
Eine der vordringlichsten Aufgaben bleibt die Förderung des Wohnungsbaus. Nach einem Landtagsbericht kann noch mit einem Herbstprogramm 1950 gerechnet werden, bekanntermaßen fehlen aber die Mittel für die erstrangigen Bankkredite. — Ueber die einzelnen Punkte des Referats wurde lebhaft debattiert. Es wurde noch darüber gesprochen, daß der auffallende Rückgang der Gewerbesteuer den Gemeinden große Sorge bereitet und daß die Wiedereinführung von Gemeinde-Ausschüssen zur Mitwirkung bei der Veranlagung notwendig und in Aussicht genommen ist. Manche Gemeinden haben die Schaffung von weiteren Lehrstellen an den Volksschulen beantragt, wurden aber großenteils vom Kultministerium abgewiesen. Da die Gemeinden beachtliche Beiträge zu den Aufwendungen des Staates an Lehrerbesoldungen leisten, ist die Haltung des Ministeriums der Versammlung nicht verständlich.
In Anbetracht der vorgerückten Zeit mußten einige Punkte der Tagesordnung zurückgestellt werden. Die nächste Versammlung wird wieder in Calw stattfinden.
heitsleistung. Der Hinweis auf diese Vorschrift begegnet bei Rechtsunkundigen immer wieder Erstaunen. Sie ist deshalb notwendig, weil sich sonst — im praktisch wichtigsten Fall der Steuerbescheide — jeder auch ohne wirkliche Absicht, das Rechtsmittel durchzuführen und zu begründen, leicht eine Stundung verschaffen könnte. In geeigneten Fällen, in denen eine sofortige Vollziehung des Bescheides zu Unbilligkeiten führen würde und wenn begründete Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsmittels besteht, wird die Finanzbehörde von der Ausnahmebestimmung üben die Aussetzung der Vollziehung Gebrauch machen.
Sehr wichtig ist, daß in Steuersachen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für die Rückforderung bezahlter Steuern und anderer Leistungen. Die Gerichte dürfen sich auch in die Entscheidung der Steuerbehörden über staatliche Steueransprüche als solche nicht einmisclien. Es ist insbesondere nicht angängig, die Erstattung von Steuern in privatrechtliche Ansprüche gekleidet, also in verkappter Form, vor den ordentlichen Gerichten zu begehren, etwa durch eine Bereicherungsklage oder gestützt auf eine angebliche Amtspflichtverletzung. Mit letzterem sind aber die Steuerbeamten und damit der Staat von der Verantwortung für wirkliche Amtspflichtenverletzungen nicht freigestellt.
Z. Zt. bestehen drei Arten von Rechtsmittel :
Rechtsmittel im Steuerrecht
von Steuerinspektor Günter Wiegel, Hirsau
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Dies geht andererseits aber nicht soweit, daß eine Bitte um Auskunft über eine bestimmte Verfügung als Rechtsmitte gilt, desgleichen nicht Vorbehalt der Rechte bei der Steuerzahlung, auch wenn der Steuerpflichtige sich nach der Auskunftserteilung als beschwert ansieht. Damit wird das Auskunftsersuchen nicht rückwirkend zu einem Rechtsmittel. Diese Behandlung ist wichtig für die Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden ist.
Fristgerecht eingelegt ist ein Rechtsmittel, wenn es inerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt worden ist. Diese beträgt eineo Monat ab dem Ablauf des Tages, an dem die angefochtene Entscheidung zugestellt oder bekanntgegeben worden ist. Ala t Tag der Bekanntgabe gilt bei Zustellung durch einfachen Brief der vierte — im Ortszustellverkehr der zweite Tag nach Aufgabe zur Post. Wird eine Verfügung durch eine Zustellungsurkunde zugestellt, so ist der Tag der tatsächlichen Uebergabe durch den Postbeamten, der in der Zustellungurkunde vermerkt ist, als Tag der Bekanntgabe anzusehen.
Die Rechtsmittelfrist ist eine Ausschlußfrist. Sie kann nicht verlängert werden. Bei der Versäumung der Rechtsmittelfrist kann die Rechtsmittelbehörde Nachsicht gewähren. Dies ist aber nur auf Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des Tages, an dem der Hinderungsgrund weggefallen ist, möglich. Voraussetzung für die Naehsichtgewährung ist, daß der Steuerpflichtige ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit ist von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen auszugehen. Bei Würdigung der Gründe sind die Einsichtsfähigkeit des Steuerpflichtigen und der Stand seiner Bildung zu berücksichtigen. Ein Verschulden seines gesetzlichen 'Vertreters oder seines Bevollmächtigten gilt als sein eigenes Verschulden. So ist z. B. Arbeitsüberlastung kein Grund für die Gewährung von Nachsicht; ebenso die Tatsache, daß die Rechtsmittelfrist nur um einige Tage oder sogar nur um einen Tag überschritten ist. Wohl aber ist Nachsicht gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige durch schwere Erkrankung oder schwere Unglücksfälle in der Familie
an der Wahrnehmung der Frist gehindert war.
Für die Fristberechnung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei Fristen für die Abgabe einer Willenserklärung oder für die Vornahme einer Leistung ist besonders zu beachten, daß sie, wenn ihr letzter Tag auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen würde, erst mit dem darauf folgenden Werktag enden.
Auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann verzichtet werden, ebenso kann ein bereits eingelegtes Rechtsmittel bis zur Unterzeichnung der Rechtsmittelentscheidung zurückgenommen werden. Sowohl Rechtsmittelverzicht oder auch Rechtsmittelzurücknahme sind schriftlich bei der Rechtsmittelbehörde einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Verzicht und Rücknahme führen zum Verbrauch des Rechtsmittels.
Wichtig ist zu wissen, daß die Einlegung eines Rechtsmittels die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht hemmt; insbesondere die Erhebung einer Steuer nicht aufhält. Die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, kann die Vollziehung aussetzen, geeignetenfalls gegen Sicher-
1. Das Berufungsverfahren,
2. das Anfechtungsverfahren und
3. das Beschwerdeverfahren.
Zu 1. Das Berufungsverfahren ist gegen alle endgültigen oder vorläufigen Steuerbescheide, Feststellungsbescheide, Steuermeßbescheide, Bescheide, durch die ein Antrag auf Erteilung eines Bescheids über den Fortfall der Vermögen- oder Gewerbesteuerpflicht oder ein Antrag auf Vornahme einer Berichtigungs- oder Fortschreibungsfeststellung, einer Berichtigungsoder Fortschreibungsveranlagung ganz oder teilweise abgelehnt wird, Bescheide, durch die festgestellt wird, daß und inwieweit eine Person oder eine Sache für eine Realsteuer haftet, Bescheide, die den Übergang eines gewerblichen Betriebes betreffen, Bescheide, durch die über Brstattungs- und Vergütungsansprüche und sonstige Steuervergünstigungen (z. B. Lohnsteuerjahresausgleich) aus Rechtsgründen entschieden oder erstattete oder vergütete Beträge zurückgefordert werden, Abrechnungsbescheide und Erhebung des 15%igen Strafzuschlags bei der Einkommensteuer, gegeben, soweit sie Besitz- und Verkehrssteuern betreffen.
(ffcsfctaß folgt)
Landwirtet schickt Eure Sohne und Tochter in die Landwirtschaftsschule!
Die Landwirtschaftsschulen des Kreises in Calw und Nagold mit dem Ober- und Unterkurs (Männl. Abt.) und der Mädchen- abteifung in Bad Teinach werden am Montag, 6. N o v. 19 5 0 wieder eröffnet. Als Neueinrichtung ist geplant, für die ehemaligen Schülerinnen sowie für Landmädel mit Kenntnissen im Nähen zu ihrer weiteren Ausbildung einen Spezialkurs im Nähen mit dem Ziel der vollständigen Ausbildung auf dem Gebiet der Handarbeit und der Anfertigung det Aussteuer abzuhalten. Dieser Spezial-Nähkurs (Oberkurs) würde ebenfalls während der Wintermonate in der Schule in Bad Teinach zur Durchführung gelangen. Eine tüchtige Fachkraft für diesen Spezialkurs ist bereits vorhanden. Der bäuerlichen Jugend ist damit aberma.ls Gelegenheit geboten, sich theoretisch und die Mädels auch praktisch für ihrem Beruf
weiter zu bilden. An die Eltern ergeht daher nochmals die dringende Mahnung, ihre nicht mehr berufsschulpflichtigen und auch älteren Söhne sowie Töchter bei den für sie geschaffenen landw. Fachschulen anzumelden, um ihren Kindern das für ihren Beruf erforderliche Rüstzeug mit auf den Lebensweg zu geben. Wie alle anderen Berufe, so erfordert auch der landwirtschaftliche nicht nur praktische, sondern auch theoretische Kenntnisse, welche die Fachschule vermittelt.
Anmeldungen nehmen die Landwirtschaftsschulen, die auch weitere Auskünfte gerne erteilen, noch bis 2 5. Sept. d. J. entgegen. Auf den Aushang bei den Bürgermeisterämtern, Milchsammelstellen usw., aus denen nähere Einzelheiten zu ersehen sind, wird nochmals hingewiesen.
Lau d w i r t » e h • f t s a m t Calw