/Imteblatt für deti ßrtf* Calw

BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATS AMTES BND DER BEHÖRDEN

Calw

Freitag, 15. September 1950

Nr. 37

Bekanntmachungen des Landratsamts

Anordnung über Preise für Mileh und Milcherzeugnisse vom 27. Juli 1950

(Amtl. Bek. d. Wirtsch.-Min. Nr. 6 vom 9. 8. 1950)

Auf Grund des § 1 der Anordnung PR Nr. 1/50 des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 27. Januar 1950 (Bundesanzeiger Nr. 43 vom 2. März 1950) wird im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium für das Land Württemberg-Hohenzollern angeordnet:

§ 1

(1) a) Molkereimäßig behandelte Trink­milch muß mindestens 3,4 Gewichtsteile Fett enthalten.

b) Milch gilt nur dann als molkereimäßig behandelt, wenn sie nach den Anordnungen des Landwirtschaftsministeriums über diese Behandlung gereinigt, erhitzt und tiefgekühlt ist.

c) Nicht molkereimäßig behandelte Milch muß als ungeteiltes Gemelk in den Verkehr gebracht werden. Ungeteiltes Gemelk ist das durch regelmäßiges, vollständiges Ausmelken des Euters gewonnene und gründlich durch­gemischte Gemelk von einer oder mehreren Kühen aus einer oder mehreren Melkzeiten, dem nichts zugefügt und nichts entzogen ist.

(2) Neben molkereimäßig behandelter Trinkmilch und Trinkmilch aus ungeteiltem Gemelk darf entrahmte Frischmilch (E- Milch) als Trinkmilch und Trinkbuttermiich verkauft werden.

§ 2

(1) Der Verbraucherhöchetpreis wird fest­gesetzt:

Fär Für nicht

molkercim&fiig molkereimäflig beh. Trinkmilch beh. Trinkmilch

(§ 1 a u. b) (§lc)

preise nach § 2 um folgende Beträge zu senken:

Bei Lieferung von 21100 1 um y DPfg. je Liter

Bei Lieferung von über 100 1 um 1 DPfg. je Liter.

(2) Bei Zustellung frei Haus des Großver­brauchers kann ein Zuschlag von höchstens 0,75 DPfg. je Liter zum Großverbraucher­preis berechnet werden.

§ 5

Für Zustellung frei Haus des Verbrau­chers ist die Berechnung eines Aufschlages auf den Verbraucherhöchstpreis nach § 2 nicht zulässig.

§ 6

(1) Für Abgabe von Milch in Flaschen darf auf die Preise nach §§ 2 und 4 höchstens ein Aufschlag von 5 DPfg. berechnet werden.

Von dem Aufschlag von 5 DPfg. dürfen er­heben:

a) Die Molkerei für J /i 1 Ws zu 4 DPfg., für y -J 1 bis zu 3 DPfg.;

b) der Milchhandel für von der Molkerei in Flaschen bezogene Milch für 1 / 1 1 1 DPfg., für y 1 1 DPfg.

(2) Als Flaschenpfand für jede Flaschen­größe darf vom Verbraucher oder vom Groß­verbraucher ein Betrag von höchstens 30 DPfg. erhoben werden.

Die Molkerei darf vom Milchhandel höch­stens 25 DPfg. Flaschenpfand je Flasche er­heben.

§ 7

Für besondere Milcharten Sauermilch, Kefirmilch, Yoghurtmilch, vitaminisierte Milch usw. kann die Preisaufsichtsstelle besondere Preise festsetzen.

§ 8

Bei der Abgabe von Milch in Mengen un­ter 1 Liter ist von dem Preis für 1 Liter aus­zugehen. Ergeben sich dabei Teilbeträge von DPfg., so ist der Betrag von 0,4 DPfg. und weniger nach unten, der Betrag von 0,5 DPfg. und mehr nach oben abzurunden.

§ 9

Die Zuteilung der Orte zu den Preisgrup­pen ergibt die Anlage.

Anlage

zur Anordnung über Preise für Milch und Milcherzeugnisse Preisgruppe B

Calw, Altensteig, Bad Liebenzell, Birken­feld, Calmbach, Dobel, Herrenalb, Lof­fenau, Nagold, Neuenbürg, Schömberg, Un­terreichenbach und Wildbad. Preisgruppe D Die übrigen Städte und Landgemeinden.

§ 10

Die Preisaufsichtsstelle kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zu­lassen oder anordnen.

§ 11

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrif­ten dieser Anordnung werden nach den Be­stimmungen des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstraf­gesetz) vom 26. 7. 1949 (WiGBl. S. 193) be­straft.

§ 12

Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten alle dieser Anordnung entgegenstehenden Vor­schriften, insbesondere die Anordnung des Wirtschaftsministeriums über Höchstpreise für Milch und Milcherzeugnise vom 24. Juli 1948 (Amtl. Bekanntm. S. 55) außer Kraft.

In der Preisgruppe A 38 DPfg./l 36 DPfg./l In der Preisgruppe B 36 DPfg./l 34 DPfg./l In der Preisgruppe C 34 DPfg./l 34 DPfg./l In der Preisgruppe D 34 DPfg./l 32 DPfg./l

(2) Der Verbraucherhöchstpreis für ent­rahmte Frischmilch beträgt:

In der Preisgruppe A = 18 DPfg./l In der Preisgruppe B u. C =17 DPfg./l In der Preisgruppe D = 16 DPfg./l

(3) Der Verbraucherhöehstpreis für Trink­buttermiich beträgt:

In der Preisgruppe A =14 DPfg./l In der Preisgruppe B u. C = 13 DPfg./l In der Preisgruppe D = 12 DPfg./l

§ 3

(1) Der Abgabepreis der Molkerei für Trinkmilch (§ 1 Abs. 1 und 2) bei Liefe­rung ab Molkerei in molkereieigenen Kannen an den Milchhandel darf die von von der Molkerei im Rahmen der Verbraucherhöchst­preise nach § 2 für den Verkauf von Milch an den Verbraucher berechneten Milchpreise abzüglich der Kleinhandelsspanne nicht überschreiten.

(2) Die Kleinhandelsspanne für Trink­milch (§ 1 Abs. 1), entrahmte Frischmilch und Trinkbuttermiich (§ 1 Abs. 2) darf fol­gende Höchstzuschläge zum Molkereiabgabe­preis nach Abs. 1 nicht überschreiten:

Bei Preisgruppe A =5 DPfg./l

Bei Preisgruppe B = 4,2 DPfg./l

Bei Preisgruppe C =4 DPfg./l

Bei Preisgruppe D =3 DPfg./l.

§ 4

(1) Bei Abgabe von Trinkmilch an Groß­verbraucher sind die V erbraucherhöchat-

Gemeindetag Württemberg-HohenzoSIern

Versammlung der Kreisabteilung Calw

Die Kreisabteilung Calw des Gemeinde­tags Württemberg-Hohenzollern hielt im Saalbau Weiss in Calw eine gut besuchte Versammlung ab. Der Vorsitzende, Bürger­meister K1 e p s e r, Bad Liebenzell, konnte als Gäste begrüßen den Kreisdelegierten der Hohen Kommission, Colonel Blanc, Landrat Geißler, Calw, u. Direktor Kienzle vom Gemeindetag.

In seiner mit Beifall aufgenommenen Ansprache erinnerte Colonel Blanc an den Zustand der Nagoldtal-Gemeinden nach der Ueberschwemmungskatastrophe im De­zember 1947 und gab seiner Bewunderung über die seither geleistete Wiederauftbau- arbeit Ausdruck. Er sprach über das Flüchtlingsproblem und erwähnte, daß er es als seine Pflicht gehalten hätte, seine Vor­gesetzten Dienststellen auf die Schwierig­keiten bei der Unterbringung von Aus­gewiesenen im Kreis Calw hinzuweisen. Welches Resultat *zu erwarten sei, könne freilich nicht gesagt werden. Der Redner ermahnte die Bürgermeister, sich der Ju­gend anzunehmen, die später die Aufgaben der Alten zu übernehmen hätte. Man dürfe die Jugend nicht in der Idee belassen, sie sei verloren. Er erinnerte bei dieser Ge­legenheit an das Treffen von deutschen und französischen Studenten an der deutsch- lothringischen Grenze, wo der Verstän­digungswille durch das Verbrennen der Grenzpfähle zum Ausdruck kam. Ferner wurde erinnert an die Wahl des deutschen Abgeordneten Dr. Brentano zum Vize­

präsidenten der Versammlung im Europa- Rat in Straßburg.

Landrat Geißler unterstrich die großen Schwierigkeiten des Flüchtlingsproblems, bezeichnete dieses als ein Europa-Problem und sprach anschließend über verschiedene aktuelle Fragen des Kreisverbandes, die in der letzten Zeit den Kreisrat beschäftigt haben.

Der Hauptreferent des Tages, Direktor Kienzle vom Gemeindetag, behandelte sehr eingehend und klar verständlich alle wesentlichen, die Gemeinden und Kreisver­bände interessierenden Fragen der Verwal­tung. Der Finanzausgleich zwischen dem Bund und den Ländern ist noch nicht ganz geklärt und der Staatshaushaltplan noch nicht fertig beraten, jedoch ist damit zu rechnen, daß die Gemeinden im Endergeb­nis nicht schlechter wegkommen werden als seither, sodaß jetzt der Aufstellung der Haushaltspläne der Gemeinden für das Rechnungsjahr 1950 keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.

Im Entwurf des Staatshaushaltsplanes ist für die Bezuschussung von Schulhaus­bauten ein wesentlich höherer Betrag vor­gesehen als seither, für Beiträge für Was­serleitungserweiterungen stehen beachtliche Beträge zur Verfügung, während die Staatsbeteiligung an Krankenhausbauten vorerst noch ungenügend ist. Neu ist die Bezuschnssung vor Kläranlagen und Ab> Wasserbeseitigung der Gemeinden, aller­dings vorerst mit bescheidenen Beträgen.