/Imteblatt für deti ßrtf* Calw
BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATS AMTES BND DER BEHÖRDEN
Calw
Freitag, 15. September 1950
Nr. 37
Bekanntmachungen des Landratsamts
Anordnung über Preise für Mileh und Milcherzeugnisse vom 27. Juli 1950
(Amtl. Bek. d. Wirtsch.-Min. Nr. 6 vom 9. 8. 1950)
Auf Grund des § 1 der Anordnung PR Nr. 1/50 des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 27. Januar 1950 (Bundesanzeiger Nr. 43 vom 2. März 1950) wird im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium für das Land Württemberg-Hohenzollern angeordnet:
§ 1
(1) a) Molkereimäßig behandelte Trinkmilch muß mindestens 3,4 Gewichtsteile Fett enthalten.
b) Milch gilt nur dann als molkereimäßig behandelt, wenn sie nach den Anordnungen des Landwirtschaftsministeriums über diese Behandlung gereinigt, erhitzt und tiefgekühlt ist.
c) Nicht molkereimäßig behandelte Milch muß als ungeteiltes Gemelk in den Verkehr gebracht werden. Ungeteiltes Gemelk ist das durch regelmäßiges, vollständiges Ausmelken des Euters gewonnene und gründlich durchgemischte Gemelk von einer oder mehreren Kühen aus einer oder mehreren Melkzeiten, dem nichts zugefügt und nichts entzogen ist.
(2) Neben molkereimäßig behandelter Trinkmilch und Trinkmilch aus ungeteiltem Gemelk darf entrahmte Frischmilch (E- Milch) als Trinkmilch und Trinkbuttermiich verkauft werden.
§ 2
(1) Der Verbraucherhöchetpreis wird festgesetzt:
Fär Für nicht
molkercim&fiig molkereimäflig beh. Trinkmilch beh. Trinkmilch
(§ 1 a u. b) (§lc)
preise nach § 2 um folgende Beträge zu senken:
Bei Lieferung von 21—100 1 um y DPfg. je Liter
Bei Lieferung von über 100 1 um 1 DPfg. je Liter.
(2) Bei Zustellung frei Haus des Großverbrauchers kann ein Zuschlag von höchstens 0,75 DPfg. je Liter zum Großverbraucherpreis berechnet werden.
§ 5
Für Zustellung frei Haus des Verbrauchers ist die Berechnung eines Aufschlages auf den Verbraucherhöchstpreis nach § 2 nicht zulässig.
§ 6
(1) Für Abgabe von Milch in Flaschen darf auf die Preise nach §§ 2 und 4 höchstens ein Aufschlag von 5 DPfg. berechnet werden.
Von dem Aufschlag von 5 DPfg. dürfen erheben:
a) Die Molkerei für J /i 1 Ws zu 4 DPfg., für y -J 1 bis zu 3 DPfg.;
b) der Milchhandel für von der Molkerei in Flaschen bezogene Milch für 1 / 1 1 1 DPfg., für y 1 1 DPfg.
(2) Als Flaschenpfand für jede Flaschengröße darf vom Verbraucher oder vom Großverbraucher ein Betrag von höchstens 30 DPfg. erhoben werden.
Die Molkerei darf vom Milchhandel höchstens 25 DPfg. Flaschenpfand je Flasche erheben.
§ 7
Für besondere Milcharten — Sauermilch, Kefirmilch, Yoghurtmilch, vitaminisierte Milch usw. — kann die Preisaufsichtsstelle besondere Preise festsetzen.
§ 8
Bei der Abgabe von Milch in Mengen unter 1 Liter ist von dem Preis für 1 Liter auszugehen. Ergeben sich dabei Teilbeträge von DPfg., so ist der Betrag von 0,4 DPfg. und weniger nach unten, der Betrag von 0,5 DPfg. und mehr nach oben abzurunden.
§ 9
Die Zuteilung der Orte zu den Preisgruppen ergibt die Anlage.
Anlage
zur Anordnung über Preise für Milch und Milcherzeugnisse Preisgruppe B
Calw, Altensteig, Bad Liebenzell, Birkenfeld, Calmbach, Dobel, Herrenalb, Loffenau, Nagold, Neuenbürg, Schömberg, Unterreichenbach und Wildbad. Preisgruppe D Die übrigen Städte und Landgemeinden.
§ 10
Die Preisaufsichtsstelle kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen.
§ 11
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anordnung werden nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. 7. 1949 (WiGBl. S. 193) bestraft.
§ 12
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten alle dieser Anordnung entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die Anordnung des Wirtschaftsministeriums über Höchstpreise für Milch und Milcherzeugnise vom 24. Juli 1948 (Amtl. Bekanntm. S. 55) außer Kraft.
In der Preisgruppe A 38 DPfg./l 36 DPfg./l In der Preisgruppe B 36 DPfg./l 34 DPfg./l In der Preisgruppe C 34 DPfg./l 34 DPfg./l In der Preisgruppe D 34 DPfg./l 32 DPfg./l
(2) Der Verbraucherhöchstpreis für entrahmte Frischmilch beträgt:
In der Preisgruppe A = 18 DPfg./l In der Preisgruppe B u. C =17 DPfg./l In der Preisgruppe D = 16 DPfg./l
(3) Der Verbraucherhöehstpreis für Trinkbuttermiich beträgt:
In der Preisgruppe A =14 DPfg./l In der Preisgruppe B u. C = 13 DPfg./l In der Preisgruppe D = 12 DPfg./l
§ 3
(1) Der Abgabepreis der Molkerei für Trinkmilch (§ 1 Abs. 1 und 2) bei Lieferung ab Molkerei in molkereieigenen Kannen an den Milchhandel darf die von von der Molkerei im Rahmen der Verbraucherhöchstpreise nach § 2 für den Verkauf von Milch an den Verbraucher berechneten Milchpreise abzüglich der Kleinhandelsspanne nicht überschreiten.
(2) Die Kleinhandelsspanne für Trinkmilch (§ 1 Abs. 1), entrahmte Frischmilch und Trinkbuttermiich (§ 1 Abs. 2) darf folgende Höchstzuschläge zum Molkereiabgabepreis nach Abs. 1 nicht überschreiten:
Bei Preisgruppe A =5 DPfg./l
Bei Preisgruppe B = 4,2 DPfg./l
Bei Preisgruppe C =4 DPfg./l
Bei Preisgruppe D =3 DPfg./l.
§ 4
(1) Bei Abgabe von Trinkmilch an Großverbraucher sind die V erbraucherhöchat-
Gemeindetag Württemberg-HohenzoSIern
Versammlung der Kreisabteilung Calw
Die Kreisabteilung Calw des Gemeindetags Württemberg-Hohenzollern hielt im Saalbau Weiss in Calw eine gut besuchte Versammlung ab. Der Vorsitzende, Bürgermeister K1 e p s e r, Bad Liebenzell, konnte als Gäste begrüßen den Kreisdelegierten der Hohen Kommission, Colonel Blanc, Landrat Geißler, Calw, u. Direktor Kienzle vom Gemeindetag.
In seiner mit Beifall aufgenommenen Ansprache erinnerte Colonel Blanc an den Zustand der Nagoldtal-Gemeinden nach der Ueberschwemmungskatastrophe im Dezember 1947 und gab seiner Bewunderung über die seither geleistete Wiederauftbau- arbeit Ausdruck. Er sprach über das Flüchtlingsproblem und erwähnte, daß er es als seine Pflicht gehalten hätte, seine Vorgesetzten Dienststellen auf die Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Ausgewiesenen im Kreis Calw hinzuweisen. Welches Resultat *zu erwarten sei, könne freilich nicht gesagt werden. Der Redner ermahnte die Bürgermeister, sich der Jugend anzunehmen, die später die Aufgaben der Alten zu übernehmen hätte. Man dürfe die Jugend nicht in der Idee belassen, sie sei verloren. Er erinnerte bei dieser Gelegenheit an das Treffen von deutschen und französischen Studenten an der deutsch- lothringischen Grenze, wo der Verständigungswille durch das Verbrennen der Grenzpfähle zum Ausdruck kam. Ferner wurde erinnert an die Wahl des deutschen Abgeordneten Dr. Brentano zum Vize
präsidenten der Versammlung im Europa- Rat in Straßburg.
Landrat Geißler unterstrich die großen Schwierigkeiten des Flüchtlingsproblems, bezeichnete dieses als ein Europa-Problem und sprach anschließend über verschiedene aktuelle Fragen des Kreisverbandes, die in der letzten Zeit den Kreisrat beschäftigt haben.
Der Hauptreferent des Tages, Direktor Kienzle vom Gemeindetag, behandelte sehr eingehend und klar verständlich alle wesentlichen, die Gemeinden und Kreisverbände interessierenden Fragen der Verwaltung. Der Finanzausgleich zwischen dem Bund und den Ländern ist noch nicht ganz geklärt und der Staatshaushaltplan noch nicht fertig beraten, jedoch ist damit zu rechnen, daß die Gemeinden im Endergebnis nicht schlechter wegkommen werden als seither, sodaß jetzt der Aufstellung der Haushaltspläne der Gemeinden für das Rechnungsjahr 1950 keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.
Im Entwurf des Staatshaushaltsplanes ist für die Bezuschussung von Schulhausbauten ein wesentlich höherer Betrag vorgesehen als seither, für Beiträge für Wasserleitungserweiterungen stehen beachtliche Beträge zur Verfügung, während die Staatsbeteiligung an Krankenhausbauten vorerst noch ungenügend ist. Neu ist die Bezuschnssung vor Kläranlagen und Ab> Wasserbeseitigung der Gemeinden, allerdings vorerst mit bescheidenen Beträgen.