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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Freitag, 4. August 1950 Nr. 31
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Bekanntmachungen des Landratsamts
Aenderung der Gemeindegrenzen Beuren, Kreis Calw und Hochdorf, Kreis Freudenstadt.
Das Innenministerium hat am 10. Juni 1950 folgende Entschließung gefaßt:
1. Auf Grund des § 8 in Verbindung mat § 11 GO. und Artikel I Abs. 2 KrO. wird hiermit die Aenderung der Gemeindegrenzen zwischen der Gemeinde Beuren, Kreis Calw, und der Gemeinde Hochdorf, Kreis Freudenstadt, gemäß den übereinstimmenden Erklärungen der Gemeinden vom 22. April und 24. Mai 1950 genehmigt, wie sie aus der Meßurkunde Beuren vom 3- März 1950 (S. 7) ersichtlich ist.
Es erhält somit die Gemeinde Hochdorf einen unbewohnten Gebietsteil von 5 ar 79 qm, der bei dem Gemeindegebiet Beuren ab geht.
2. Die Grenzänderung wird am 1. Oktober 1950 rechtswirksam.
Landratsamt.
Aufhebung der Straßensperre
Nachdem die Kanalisationsarbeiten in der Ortslage Zwerenberg im Zuge der Landstraße I. Ordnung 349 beendet sind, ist diese Straße für den Durchgangsverkehr wieder frei.
Landratsamt — Verkehrsabteilung —
Vorsicht beim Genuß von Enteneiern
Es ist bekannt, daß Enteneier nicht selten durch bestimmte gefährliche Krankheitserreger (Bact. ent. Breslau u. a.) infiziert sind und schwerste Vergiftungen hervor- rufen. Eine Aussortierung der infizierten Eier nach grobsinnfälligen Merkmalen ist unmöglich, da die Infektion nur durch bakteriologische Untersuchung festgestellt werden kann. Hohe Hitzegrade töten aber die Bakterien ab und machen ihre Giftstoffe unwirksam. Der Verbraucher kann daher nur dadurch vor Schädigungen bewahrt werden, daß ihm eine bestimmte Zubereitung, bei der die erforderlichen Hitzegrade erreicht werden, vorgeschrieben werden. Die Hauptpunkte der Enteneier-Verordnung sind:
a) Kennzeichnung der Enteneier in bestimmter Form (Entenei! Kochen!);
b) An den Behältnissen, in denen Enteneier feilgehalten werden, muß an einer gut sichtbaren Stelle auf einem mindestens
20 cm langen und 15 cm breiten Schilde die deutlich lesbare Aufschrift:
Enteneier !
Vor dem Gebrauch mindestens 8 Minuten kochen oder in Backofenhitze durchbacken! angebracht sein.
c) In den Geschäftsräumen und Verkaufsständen, in denen Enteneier feilgehalten werden, ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der feilgehaltenen Enteneier ein mindestens 24 X 30 cm großes Schild anzubringen, das die deutlich lesbare Aufschrift trägt:
Enteneier dürfen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen nicht roh oder weichgekocht verzehrt oder zur Herstellung von Pudding, Mayonnaise, Rührei, Setzei, Pfannkuchen usw. verwendet werden- Sie müssen vor dem Genuß mindestens 8 Minuten gekocht oder beim Kuchenbacken in Backofenhitze völlig durchgebacken werden.
Diese Vorschriften gelten auch für aus dem Ausland eingeführte Enteneier und entsprechend für Enteneier-Auslauf auch im Gemische mit Hühnereier-Auslauf, sowie für Gefrierei und Trockenei, das ganz oder teilweise aus Entenei hergestellt ist.
Landratsamt.
Fahrpreisermäßigung für hilfsbedürftige Ausgewiesene
Die Richtlinien für die Ausstellung von Bescheinigungen für Fahrpreisermäßigung sind im Kreisamtsblatt Nr- 49 vom 2.12. 49 veröffentlicht worden.
Der Kreis der Begünstigten hat inzwischen eine Erweiterung erfahren. Die Generaldirektion der Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen hat sich in einem Schreiben vom 31. 5. 50 dahin geäußert, daß Ledige mit einem monatlichen Einkommen bis 120.— DM, Verheiratete bis zu 180.— DM Monatseinkommen, zuzüglich 30.— DM je Kind als hilfsbedürftig angesehen werden können.
Wie bereits bekanntgegeben, sind den formlosen Anträgen an das Umsiedlungsamt Calw Bescheinigungen über das Einkommen sowie die Ausgewiesenenausweise beizufügen.
Landratsamt — Umsiedlungsamt —
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Radfahrer!
Es ist verboten, beim Fahren die Lenkstange loszulassen oder die Füße von den Tretteilen zu entfernen.
Das Anhängen an Fahrzeuge hat schon viele Opfer gefordert. Laßt das sein, Ihr gefährdet Euch selbst und auch die anderen Straßenbenutzer.
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Steuertermine im Monat August 1950 10. August 1950:
Lohnsteuer und Notopfer Berlin: Abführung der von den Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuer und Abgabe „Notopfer Berlin“ unter gleichzeitiger Abgabe der entsprechenden Lohnsteuer- Anmeldung für den Monat Juli 1950. Umsatzsteuer:
Vorauszahlung für den Monat Juli 1950 unter gleichzeitiger Abgabe der entsprechenden Voranmeldung. Beförderungssteuer:
Zahlung für den Monat Juli 1950 unter Einreichung der entsprechenden Nachweisung.
2 0. August 1950:
Soforthilfeabgabe:
Zahlung der 2. Vierteljahresrate für 1950
(mit Ausnahme der Landwirte).
Bei verspäteter Entrichtung sind 2% Säumniszuschlag für den 1. Monat und 1% für jeden weiteren Monat verwirkt. Mit einer Aufhebung desselben kann nicht mehr gerechnet werden.
Die Steuerzahler werden gebeten, von dem unbaren Zahlungs- und Ueberweisungs- verkehr weitgehend Gebrauch zu machen und von Zahlungen durch Scheck nach Möglichkeit abzusehen. Bei allen Zahlungen ist die Steuernummer, die Steuerart und der auf die einzelnen Steuerarten entfallende Betrag anzugeben.
Die Kassenstunden der Finanzkasse sind werktags täglich von vormittags 8—12 Uhr. In den Nachmittagsstunden können Zahlungen nicht mehr angenommen werden.
Finanzämter Hirsau und Neuenbürg.
Aus der Arbeit des Kreisrats
In einer nahezu 6 Stunden dauernden Sitzung hat sich der Kreisrat am 21. Juli unter dem Vorsitz von Landrat Geißler neben einer ganzen Reihe für die Allgemeinheit weniger wichtigen Angelegenheiten auch mit verschiedenen, die Oeffentlich- keit stark interessierenden Fragen beschäftigt. Hierüber soll nachstehend ein kurzer Ueberblick gegeben werden.
Zunächst stand ein vom Landratsamt zur Stellungnahme vorgelegter Entwurf einer kreispolizeilichen Verordnung für den Hochwasserchutz zur Erörterung. Die letzte verheerende Hochwasserkatastrophe um die Jahreswende 1947/48 macht es notwendig, auch auf dem Wege polizeilicher Vorschriften Vorsorge dafür zu treffen, daß künftige ähnliche Naturereignisse nicht wieder so große Schäden verursachen können. Es soll dies hauptsächlich auch durch Anordnungen für die Lagerung von Holz und sonstigen Vorräten und die Erstellung von Baulichkeiten im Hochwasser-
strom gebiet und darüber hinaus im Hochwassergebiet überhaupt erreicht werden. Der Kreisrat behandelte den Entwurf des Landratsamts eingehend, kam aber dabei zu dem Ergebnis, daß noch manche Fragen mit Rücksicht auf die zum Teil weitgehenden praktischen Auswirkungen der beabsichtigten Vorschriften auf die Flußanlieger zunächst noch weiterer Klärung im Benehmen mit dem Straßen- und Wasserbauamt bedürfen, ehe zu der geplanten Verordnung abschließend Stellung genommen werden kann. Grundsätzlich gab jedoch der Kreisrat zum Erlaß einer derartigen Verordnung jetzt schon seine Zustimmung.
Um auch seinerseits einen Beitrag zur Steuerung der Wohnungsnot zu leisten, trägt sich der Kreis verband schon seit Jahren mit dem Plan der Erstellung eines Altenheimes. Nachdem sich Kreistag und Kreisrat mit dieser Frage schon in verschiedenen früheren Sitzungen beschäftigt hatten, wurde auch jetzt wieder hierüber beraten. Die Kreisverbandsorgane sind sich längst darüber einig, daß der Bau eines Altenheimes einem dringenden öffentlichen Bedürfnis entspricht, weil dadurch manche Wohnung, die bisher von alleinstehenden betagten Einzelpersonen oder Ehepaaren bewohnt wird, für Familien mit Kindern frei wird und zugleich auch vielen Alten, die ohne genügende Pflege sind, geholfen werden kann. Die Finanzierung dieses zu 4—500 000.— DM veranschlagten Vorhabens ist bereits weitgehend gesichert. Das Land hat hierzu aus Mitteln des allgemeinen Wohnungsbauprogramms und der Soforthilfe einen erheblichen Beitrag in