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Aussicltt gesteift. In den bisherigen Beratungen spielte die Frage, w o das Altenheim errichtet werden soll, eine wichtige Rolle. Die Städte Altensteig, Nagold und Neuenbürg haben dem Kreisverband geeignete Plätze angeboten Eine Entscheidung ist jedoch noch nicht gefallen.
Als weiteren Beitrag zur Linderung der Wohnungsnot plant der Kreisverband ferner den Bau eines Beamtenwohngebäudes in Calw. Als Bauplatz hierfür ist das kreisverbaudseigene Gelände unterhalb des Kreiskrankenhauses vorgesehen, wo auch das Land die Erstellung eines Beamtenwohngebäudes beabsichtigt. Der Kreisrat hat sich grundsätzlich bereit erklärt, dem Staat das hierzu erforderliche Gelände abzutreten. Mit dem Bau des Kreisverbandswohngebäudes soll noch in diesem Jahr begonnen werden, nachdem ein beträchtlicher Teil der erforderlichen Mittel bereits zur Verfügung steht.
Ein Problem, das den Kreisrat schon wiederholt beschäftigte, war auch in dieser Sitzung wieder Gegenstand der Beratung: die Unterbringung der Mädchenabteilung der Landwirtschaftsschule Calw. Das weitere Verbleiben dieser Abteilung in den bisherigen Mieträumen in Bad Teinach ist nicht möglich. Die Erstellung eines Neubaus scheidet aus finanziellen Gründen aus. Der Kreisverband hat deshalb von der Stadt Calw ein Gebäude in Hirsau erworben, das sich nach Vornahme entsprechender baulicher Veränderungen zur Unterbringung der Mädchenabteilung der Landwirtschaftsschule gut eignet. Es wäre sehr wünschenswert, wenn die bei der herrschendenWohnraumknappheit besonders schwierige anderweitige Unterbringung der jetzigen Mieter dieses Hauses so rasch vollends gelingen würde, daß bis zum Schulbeginn am 1. November 1950 die notwendigen Umbauten durchgeführt werden könn-
Schornsteinreinigungen i
Nachstehend wird die Kehrgebührenordnung vom 27. 3. 1936 auszugsweise veröffentlicht:
Die Reinigungsgebühr setzt sich bei Schornsteinen aus einer Grundgebühr und einem Zuschlag für jedes durchfahrene Stockwerk zusammen.
I. Grundgebühr
1. Die Grundgebühr beträgt in Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern 26 Pfg., in allen anderen Gemeinden 28 Pfg. für jeden Schornstein.
2. Die Grundgebühr erhöht sich um 10 Pfg. für jeden gereinigten Schornstein, wenn Einzelgebäude, Höfe oder Weiler, in denen nur 10 oder weniger Herd- und Ofenschornsteine mindestens dreimal jährlich gereinigt werden müssen, mehr als 1 Kilometer vom letzten kehrpflichtigen Haus einer ohne solche Wegzusehläge zu kehrenden Ortschaft entfernt liegen.
3. Die Grundgebühr erhöht sich ebenfalls um 10 Pfg. für jeden gereinigten Schornstein, wenn Schornsteine wegen der Art ihrer Benützung außerhalb der üblichen Kehrungen gereinigt werden müssen; am Wohnsitz des Schornsteinfegers und bei mehr als zehn gleichzeitig am selben Ort zu reinigenden Schornsteinen darf dieser Wegzuschlag jedoch nicht erhoben werden.
4. Die Grundgebühr erhöht sich um 30 Pfg. für jeden gereinigten Schornstein, wenn eine Reinigung vom Zahlungspflichtigen ausdrücklich außerhalb der üblichen Arbeitszeit verlangt oder wenn eine Reinigung trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne ganz triftigen Grund verhindert worden war.
5. Die Grundgebührenzuschläge von Ziff. 2 und 4 werden gegebenenfalls nebeneinander erhöhen.
II. Stockwerkszusehlag
1. Der Stockwerkszuschlag beträgt bei unbesteigbaren Schornsteinen 8 Pfg., bei
ten. Der Kreisrat faßte dementsprechende Beschlüsse.
Einen breiten Raum nahmen in der Sitzung des Kreisrats wieder Krankenhausangelegenheiten ein. Hier handelte es sich insbesondere um die Frage der Erweiterung des Kreis krankenhauses Calw, das in seinem jetzigen Umfang und Zustand in der Belegungsmöglichkeit, in betriebswirtschaftlicher Beziehung und in hygienischer Hinsicht nicht mehr den Anforderungen eines modernen Krankenhausbetriebes entspricht. Vorarbeiten in bezug auf die Planung und Finanzierung dieser wichtigen Aufgabe sind bereits geleistet und noch im Gange. Die endgültige Sicherung der Finanzierung der zu 500000.— DM geschätzten Baukosten bereitet jedoch bei der bestehenden allgemeinen Geldnot noch erhebliche Schwierigkeiten. Wie der Vorsitzende berichtete, hat sich die Hoffnung, vom Land im Rechnungsjahr 1950 einen ansehnlichen Beitrag zu erhalten, leider nicht erfüllt. Der Kreisverband hofft aber, den durch Schuldaufnahme zu deckenden Teil der Kosten von etwa 400 000.— DM zu tragbaren Bedingungen zu erhalten. Die erforderlichen Verhandlungen sind eingeleitet.
Der Kreisrat beschloß weiter die Umstellung der elektr. Anlagen in den Kreijs kranken häusern Nagold und Neuenbürg von Gleichstrom auf Wechselstrom und den Anbau weiterer Balkonterrassen im Krankenhaus Nagold. Ferner war er sich grundsätzlich darüber einig, daß die Schaffung einer Inneren Abteilung am Kreiskrankenhaus Neuenbürg notwendig ist. Er beschloß deshalb, die Krankenhausverwaltung und den zuständigen Verwaltungsausschuß mit der Durchführung der erforderlichen vorbereitenden Arbeiten und der Stellung entsprechender Anträge an den Kreisrat zu beauftragen.
ind Reinigungsgebühren
besteigbaren 10 Pfg. für jedes durchfahrene Stockwerk.
2. Der Stockwerkszuschlag beträgt abweichend von Abs. 1 bei Turmkaminen 1.50 DM, bei gewöhnlich besteigbaren Schornsteinen mit 60 bis 4.00 cm Lichtweite 14 Pfg., mit mehr als 100 cm Lichtweite 20 Pfg.: dabei genügt es, wenn die angegebenen Maße in einer Richtung vorhanden sind.
3. Die Stockwerkszuschläge Abs. 1 und 2 erhöhen sich bei gewöhnlichen Schornsteinen von Gemeindebackhäusern und von gewerblichen und ähnlichen Bäckereien auf das Doppelte. Sie fallen andererseits bei weniger als 2 m hohen Schornsteinen von freistehenden Hausbacköfen ganz weg.
4. Als Stockwerke gelten neben den Voll- gesehossen der Gebäude auch Unter- und Kellergeschosse, wenn der Schornstein darin eingreift, sowie alle Dachgeschosse, die von Gebälk zu Gebälk durchfahren werden. Als Stockwerke gelten weiter je drei volle Meter des Schornsteinstücks Uber dem obersten durchfahrenen Gebälk. Abweichend davon wird für einen Schornstein, der erst auf dem obersten Gebälk beginnt, der Zuschlag für ein Stockwerk auch dann angesetzt, wenn er keine 3 m über das Gebälk hinausreicht. Bei Berechnung der Schornsteinhöhe über dem obersten Gebälk werden Aufsätze, Verlängerungsrohre u. dergl. mitgemessen, soweit sie gereinigt werden müssen; eine weitere Gebühr wird dafür nicht angesetzt.
5. Schornsteine in Räumen mit mehr als 6 m Höhe, von Fußboden zu Fußboden gemessen,werden wie die Schornsteine Uber dem obersten Gebälk behandelt.
III. Reinigungsgebühren weiterer kehrpflichtiger Arbeiten
1. Für das Reinigen eines Rußkastens oder einer Abschlußklappe an einem aufgesetzten Schornstein dürfen 10 Pfg., für das Reinigen eines Rauchfangs oder eines
Vorkamins oder für das Ab decken eines aufgesetzten Schornsteins 5 Pfg. berechnet werden.
2. Für das Reinigen der Rauchabzugs- röhren und der Rauchzüge von Backöfen dürfen für jedes volle Meter 5 Pfg. berechnet werden (in der Mitte gemessen).
3. Für das Reinigen von Rauchkanälen dürfen bis zu- 500 qcm Querschnittsfläche 20 Pfg., bis zu 2500 qcm Querschnittsfläche 50 Pfg. für jedes volle Meter berechnet werden (in der Mitte gemessen).
4. Für das Reinigen einer häuslichen Rauchkammer dürfen 20 Pfg., für das Reinigen einer gewerblichen Rauchkammer je nach Größe 40 Pfg. bis 1.— DM, berechnet werden. Rauchzüge von Rauchkammern werden nach Abs. 3 behandelt.
5. Soweit für Reinigungsarbeiten keine bestimmten Gebühren festgesetzt sind und sich der Kehrlolin auch nicht sinngemäß
Verkehrsteilnehmer,
schützt die Verkehrszeichen vor Beschädigungen, denn diese sind nur zu Eurer Sicherheit auf gestellt!
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nach diesen Gebühren berechnen läßt, sind für jede volle Stunde Arbeit 2.— DM, für jede angefangenen 15 Minuten 50 Pfg. zu vergüten.
6. Der Mehraufwand für die Reinigung in Einzelgebäuden, Höfen und Weilern, für Reinigungen außerhalb der üblichen Kehrungen und Arbeitszeiten und für wiederholte Gänge bei Behinderung an der Kehlung wird bei den Arbeiten der Abs. 1—5 nicht besonders berücksichtigt, sondern ist durch die Zuschläge nach Abs. I Ziff. 2—4 abgegolten
IV. Ausbrenngebühren
Für das Ausbrennen von Schornsteinen, Rauchkammern usf. darf neben der Gebühr für das nachträgliche Reinigen eine Ausbrenngebühr in gleicher Höhe erhoben werden. Müssen die Brennstoffe zum Ausbren- nen vom Bezirksschornsteinfegermeister beigebracht werden, so sind ihm bei jedem Schornstein 20 Pfg., in Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohner 50 Pfg zu vergüten.
V. Gebühren in Sonder fällen
1. Treten bei Reinigungsarbeiten mit festen Kehrgebühren durch die bauliche Anlage u. dergl. außergewöhnliche Schwierigkeiten auf, so daß der Kehrlohn nach der Zeitgebühr mehr als das Dreifache des Kelirtohns nach den festen Sätzen beträgt, so kann er nach der Zeitgebühr berechnet werden. Der Zahlungspflichtige ist darauf ausdrücklich aufmerksam zu machen.
2. Bestehen andererseits bei solchen Reinigungsarbeiten besonders günstige bauliche Verhältnisse u. dergl., so daß der Kebrlohn nach den festen Sätzen mehr als das Dreifache des Kehrlohns nach der Zeitgebühr beträgt, so ist er nach dem Dreifachen der Zeitgebühr zu berechnen.
VI. Entschädigung für Neben
arbeiten
Die Entschädigung für die Ausführung von Nebenarbeiten unterliegt der freien Vereinbarung mit den Auftraggebern; sie soll sich jedoch in der Regel im Rahmen der Gebühren für kehrpflichtige Arbeiten halten.
Durch Verordnung des Innenministeriums vom 9. Januar 1950 sind die vorstehenden Gebühren in stets widerruflicher Weise um 20 v. H. erhöht worden.
Landratsamt Calw.
Hühnerpest erloschen Die Hühnerpest in den Gemeinden S u 1 z- b a c li und Michelbach Kr. Rastatt ist erloschen.
Landratsamt.