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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRAISAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Freitag, 21. Juli 1950

Nr. 29

Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen

für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 und für das Kalenderjahf 1949

Die Erklärungen für die Einkommen­steuer einschließlich der einheitlichen Feststellung von Einkünften, Körper­schaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatz­steuer für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dez. 1948 u. für das Kalenderjahr 1949 sind in der Zeit vom 15 Juli bis 15. Aug. 1950 bei den Finanzämtern abzugeben. Steuerpflichtige, die Gewinne aus abwei­chenden Wirtschaftsjahren bezogen haben, die nach dem 31. Mai 1950 geendet haben, haben die Erklärungen spätestens am 10. des dritten Monats nach Ablauf des Wirt­schaftsjahrs einzureichen.

A. Einkommensteuererklärungen haben ab­zugeben:

1. Unbeschränkt Steuerpflichtige,

a) wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 oder im Kalenderjahr 1949 mehr als 600 DM betra­gen hat und darin weder lohnsteuerpflich­tige Einkünfte oder Einkünfte aus einem nichtbuchführenden land- oder forstwirt­schaftlichen Betrieb enthalten sind.

b) wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dez. 1948 oder im Kalenderjahr 1949 ganz oder teilweise aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften bestan­den hat und entweder

aa) das Einkommen in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dez. 1948 12 000 DM oder mehr betragen hat oder im Ka­lenderjahr 1949 24 000 DM oder mehr betragen hat, oder

bb) die Einkünfte, von denen der Steuer­abzug vom Arbeitslohn nicht vor­genommen worden ist, in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 oder im Kalenderjahr 1949 mehr als 600 DM betragen haben,

c) wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 oder im Kalenderjahr 1949 ganz oder teilweise aus Einkünften aus einem nichtbuchfüh­renden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bestanden hat und die anderen Einkünfte in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 oder im Kalender­jahr 1949 mehr als 600 DM betragen ha­ben,

d) wenn sie Einkünfte aus mehreren

Dienstverhältnissen bezogen haben, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unter­liegen und der Gesamtbetrag dieser Ein­künfte in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 1800 DM überstiegen hat, im Kalenderjahr 1949 3600 DM über­stiegen hat. i

2. Beschränkt Steuerpflichtige über die in­ländischen Einkünfte in der Zeit vom 21. Juni 1948' bis 31. Dezember 1948 und im Kalenderjahr 1949.

B. Körperschaftssteuererklärungen haben abzugeben:

1. Unbeschränkt Steuerpflichtige (Kapi­talgesellschaften, Erwerbs- und Wirt­schaftsgenossenschaften, Versicherungs­vereine a. G., sonstige juristische Perso­nen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht nach § 4 KStG Toll steuerfrei sind, über ihr Einkommen

in der Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember und im Kalenderjahr 1949.

2. Beschränkt Steuerpflichtige (Körper­schaften, Personenvereinigungen und Ver­mögensmassen, die weder ihre Geschäfts­leitung noch ihren Sitz im Inland haben) über ihre inländischen Einkünfte in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 und im Kalenderjahr 1949.

C. Gewerbesteuererklärungen haben ab­zugeben:

1. alle gewerbesteuerpflichtigen Unterneh­men, deren Gewerbeertrag im Wirtschafts­jahr den Betrag von 4000 DM oder deren Gewerbekapital an dem maßgebenden Fest­stellungszeitpunkt den Betrag von 20 000 DM überstiegen hat;

2. Kapitalgesellschaften (Aktiengesell­schaften, Kommanditgesellschaften auf Ak­tien, Gesellschaften mit beschränkter Haf­tung, bergrechtliche Gewerkschaften);

3. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen­schaften und Versicherungsvereine auf Ge­genseitigkeit; sonstige juristische Perso­nen des privaten Rechts und nichtrechts­fähige Vereine haben eine Gewerbesteuer­erklärung nur abzugeben, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausge­nommen Land- und Forstwirtschaft) unter­halten, der über den Rnlunen einer Ver­mögensverwaltung hinausgeht;

4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Ge­werbeertrags oder die Höhe des Gewerbe­kapitals alle gew r erbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu er­mitteln ist oder ermittelt wird.

D. Eine Umsatzsteuererklärung ist von allen Unternehmern abzugeben, deren Ge­samtumsatz (steuerpflichtiger und steuer­freier Umsatz) in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 mehr als 400 DM oder im Kalenderjahr 1949 mehr als 800 DM betragen hat. Land- und Forst­wirte, deren Gesamtumsätze nach Richt-

DIc Scheinwerfer

müssen durch die Führer der Kraft­fahrzeuge rechtzeitig abgeblendet werden, wenn die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße» insbesondere die Rücksicht auf ent-' gegenkommende Verkehrsteilneh­mer, es erfordert. Beim Halten vor Eisenbahnübergängen in Schienen­höhe ist stets abzublenden. (Auszug aus § 33 Straßenverkehrs­ordnung)

Sätzen ermittelt werden, und Straßenhänd­ler, die ein besonderes Straßensteuerheft führen, brauchen eine Umsatzsteuererklä­rung nur abzugeben, wenn sie vom Finanz­amt dazu aufgefordert werden.

E. Eine Steuererklärung hat außerdem ab­zugeben, wer vom Finanzamt dazu beson­ders aufgefordert wird. Die Zusendung eines Steuererklärungs-Vordrucks gilt als besondere Aufforderung. Für die Steuer­erklärungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Diese sind bei den Finanz­ämtern erhältlich.

Wer später erkennt, daß eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist, hat dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.

Tübingen, 15. Juli 1950.

Finanzministerium Württemberg-Hohenzollern -

Ausfall von Sprechtagen

Wegen Beurlaubung des Kontrollbeam- ten finden bei der Kontrollstelle der Lan­desversicherungsanstalt Württemberg in Nagold am 24. 7. 50 und 31. 7. 50 keine Sprechtage statt.

Kontrollstelle 9.

Schnelligkeits-Wettkämpfe der Feuerwehren

Am kommenden Sonntag, 23. Juli, vor­mittags 8 Uhr, veranstalten die Feuerweh­ren auf dem Turnplatz in Calw (an der Bundesstraße CalwHirsau) ihre Aus­scheidungswettkämpfe im Schnelligkeits­wettbewerb mit Tragkraftspritzen für den Löschbezirk Calw.

Nachdem bei den Bezirksfeuerwehrtagen in Ebhausen und Neuenbürg bereits im Bezirk Nagold und Neuenbürg die Meister­schaften erkämpft wurden, sollen am Sonn­tag auch im Bezirk Calw die besten Grup­pen ermittelt werden. Die Bezirkssieger werden schließlich beim Kreisfeuerwehr­tag am 10. September in Calw ihre Kräfte miteinander messen.

Die Leistungswettkämpfe werden zum erstenmal bei den Feuerwehren im Bezirk Calw abgehalten. Sie haben den Zweck, die Leistungen zu erhöhen und gleichzeitig bei den jungen Männern für den Feuer­wehrgedanken zu werben. Die Veranstal­tung von Leistungswettkiimpfen ist her­vorragend geeignet, die Schlagkraft und den Einsatzwert der Feuerwehren zu stei­

gern. Die Richtlinien sehen folgenden Ab­lauf vor: Die Gruppen erhalten den Auf­trag, ein Brandobjekt, das durch drei Klappschilder dargestellt wird, in 80 m Entfernung mit drei C-Strahlrohren zu be­kämpfen. Für die B-Leitung werden 2 Längen = 30 m und für die 3 C-Leitungen je 2 Längen == 90 m verwendet. Die Saug­leitung besteht aus vier Längen Saug- schläuclie. Das Wasser wird einer offenen Wasserstelle entnommen. Gewertet wird die Zeit von der Erteilung des Auftrags bis zu dem Augenblick, in dem die drei Klappschilder durch einen Vollstrahl von etwa 2 atm. Druck gefallen sind. Die Zei­ten werden mit der Stoppuhr gemessen. Für grobe Fehler werden Verlustpunkte angerechnet.

Die am Samstag in Calw zur Austra­gung kommenden Wettkämpfe verspre­chen sehr interessant zu werden. Es be­teiligen sich 10 Gruppen mit TS 8 und TS 4. Neben allen Feuerwehrangchörigen ist auch die Bevölkerung zu dieser Werbe­veranstaltung unserer Feuerwehren herz­lich eingeladen. Der Eintritt ist frei!