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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRAISAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw
Freitag, 21. Juli 1950
Nr. 29
Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen
für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 und für das Kalenderjahf 1949
Die Erklärungen für die Einkommensteuer einschließlich der einheitlichen Feststellung von Einkünften, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dez. 1948 u. für das Kalenderjahr 1949 sind in der Zeit vom 15 Juli bis 15. Aug. 1950 bei den Finanzämtern abzugeben. Steuerpflichtige, die Gewinne aus abweichenden Wirtschaftsjahren bezogen haben, die nach dem 31. Mai 1950 geendet haben, haben die Erklärungen spätestens am 10. des dritten Monats nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs einzureichen.
A. Einkommensteuererklärungen haben abzugeben:
1. Unbeschränkt Steuerpflichtige,
a) wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 oder im Kalenderjahr 1949 mehr als 600 DM betragen hat und darin weder lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder Einkünfte aus einem nichtbuchführenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb enthalten sind.
b) wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dez. 1948 oder im Kalenderjahr 1949 ganz oder teilweise aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften bestanden hat und entweder
aa) das Einkommen in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dez. 1948 12 000 DM oder mehr betragen hat oder im Kalenderjahr 1949 24 000 DM oder mehr betragen hat, oder
bb) die Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 oder im Kalenderjahr 1949 mehr als 600 DM betragen haben,
c) wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 oder im Kalenderjahr 1949 ganz oder teilweise aus Einkünften aus einem nichtbuchführenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bestanden hat und die anderen Einkünfte in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 oder im Kalenderjahr 1949 mehr als 600 DM betragen haben,
d) wenn sie Einkünfte aus mehreren
Dienstverhältnissen bezogen haben, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen und der Gesamtbetrag dieser Einkünfte in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 1800 DM überstiegen hat, im Kalenderjahr 1949 3600 DM überstiegen hat. i
2. Beschränkt Steuerpflichtige über die inländischen Einkünfte in der Zeit vom 21. Juni 1948' bis 31. Dezember 1948 und im Kalenderjahr 1949.
B. Körperschaftssteuererklärungen haben abzugeben:
1. Unbeschränkt Steuerpflichtige (Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine a. G., sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht nach § 4 KStG Toll steuerfrei sind, über ihr Einkommen
in der Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember und im Kalenderjahr 1949.
2. Beschränkt Steuerpflichtige (Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben) über ihre inländischen Einkünfte in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 und im Kalenderjahr 1949.
C. Gewerbesteuererklärungen haben abzugeben:
1. alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 4000 DM oder deren Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 20 000 DM überstiegen hat;
2. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften);
3. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; sonstige juristische Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereine haben eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, der über den Rnlunen einer Vermögensverwaltung hinausgeht;
4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrags oder die Höhe des Gewerbekapitals alle gew r erbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt wird.
D. Eine Umsatzsteuererklärung ist von allen Unternehmern abzugeben, deren Gesamtumsatz (steuerpflichtiger und steuerfreier Umsatz) in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 mehr als 400 DM oder im Kalenderjahr 1949 mehr als 800 DM betragen hat. Land- und Forstwirte, deren Gesamtumsätze nach Richt-
DIc Scheinwerfer
müssen durch die Führer der Kraftfahrzeuge rechtzeitig abgeblendet werden, wenn die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße» insbesondere die Rücksicht auf ent-' gegenkommende Verkehrsteilnehmer, es erfordert. Beim Halten vor Eisenbahnübergängen in Schienenhöhe ist stets abzublenden. (Auszug aus § 33 Straßenverkehrsordnung)
Sätzen ermittelt werden, und Straßenhändler, die ein besonderes Straßensteuerheft führen, brauchen eine Umsatzsteuererklärung nur abzugeben, wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.
E. Eine Steuererklärung hat außerdem abzugeben, wer vom Finanzamt dazu besonders aufgefordert wird. Die Zusendung eines Steuererklärungs-Vordrucks gilt als besondere Aufforderung. Für die Steuererklärungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Diese sind bei den Finanzämtern erhältlich.
Wer später erkennt, daß eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist, hat dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.
Tübingen, 15. Juli 1950.
Finanzministerium Württemberg-Hohenzollern -
Ausfall von Sprechtagen
Wegen Beurlaubung des Kontrollbeam- ten finden bei der Kontrollstelle der Landesversicherungsanstalt Württemberg in Nagold am 24. 7. 50 und 31. 7. 50 keine Sprechtage statt.
Kontrollstelle 9.
Schnelligkeits-Wettkämpfe der Feuerwehren
Am kommenden Sonntag, 23. Juli, vormittags 8 Uhr, veranstalten die Feuerwehren auf dem Turnplatz in Calw (an der Bundesstraße Calw—Hirsau) ihre Ausscheidungswettkämpfe im Schnelligkeitswettbewerb mit Tragkraftspritzen für den Löschbezirk Calw.
Nachdem bei den Bezirksfeuerwehrtagen in Ebhausen und Neuenbürg bereits im Bezirk Nagold und Neuenbürg die Meisterschaften erkämpft wurden, sollen am Sonntag auch im Bezirk Calw die besten Gruppen ermittelt werden. Die Bezirkssieger werden schließlich beim Kreisfeuerwehrtag am 10. September in Calw ihre Kräfte miteinander messen.
Die Leistungswettkämpfe werden zum erstenmal bei den Feuerwehren im Bezirk Calw abgehalten. Sie haben den Zweck, die Leistungen zu erhöhen und gleichzeitig bei den jungen Männern für den Feuerwehrgedanken zu werben. Die Veranstaltung von Leistungswettkiimpfen ist hervorragend geeignet, die Schlagkraft und den Einsatzwert der Feuerwehren zu stei
gern. Die Richtlinien sehen folgenden Ablauf vor: Die Gruppen erhalten den Auftrag, ein Brandobjekt, das durch drei Klappschilder dargestellt wird, in 80 m Entfernung mit drei C-Strahlrohren zu bekämpfen. Für die B-Leitung werden 2 Längen = 30 m und für die 3 C-Leitungen je 2 Längen == 90 m verwendet. Die Saugleitung besteht aus vier Längen Saug- schläuclie. Das Wasser wird einer offenen Wasserstelle entnommen. Gewertet wird die Zeit von der Erteilung des Auftrags bis zu dem Augenblick, in dem die drei Klappschilder durch einen Vollstrahl von etwa 2 atm. Druck gefallen sind. Die Zeiten werden mit der Stoppuhr gemessen. Für grobe Fehler werden Verlustpunkte angerechnet.
Die am Samstag in Calw zur Austragung kommenden Wettkämpfe versprechen sehr interessant zu werden. Es beteiligen sich 10 Gruppen mit TS 8 und TS 4. Neben allen Feuerwehrangchörigen ist auch die Bevölkerung zu dieser Werbeveranstaltung unserer Feuerwehren herzlich eingeladen. Der Eintritt ist frei!