fl .
•I
Rechtsfragen des Alltags
Oie Unterhaltspflicht II
(Fortsetzung aus Nr. 27)
2. Über die Unterhaltsverpflichtungen der geschiedenen Ehegatten (§§ 58ff. Ehegesetz 1946) befindet im Streitfälle endgültig nicht das Scheidungs- (Land-) Gericht, sondern das Amtsgericht, das für den Wohnsitz des Beklagten zuständig ist. Ist zwischen den Ehegatten vor oder nach der Scheidung ein Vertrag über die gegenseitige Unterhaltszahlung geschlossen worden, so ist dieser in erster Linie maßgebend. Fehlt es daran, so gilt die nachfolgend geschilderte gesetzliche Regelung. Hat also ein Ehegatte vertraglich auf Unterhalt verzichtet, so kann er später, auch wenn er schuldlos geschieden wird, keinen Unterhalt mehr verlangen.
Bei der gesetzlichen Regelung kommt es nun wieder streng auf die Unterhaltslei- stufigsfähigkeit auf der einen und auf die Unterhaltsbedürftigkeit auf der anderen Seite an. Unterhaltsmäßig würde also insoweit eine Frau nach der Scheidung schlechter stehen als während der Ehe.
Überaus wichtig ist hier der Schuldausspruch. Der alleinschuldig oder für überwiegend schuldig erklärte Ehegatte hat keinen Unterhaltsanspruch.
Der allein oder überwiegend schuldige Ehemann ist seiner geschiedenen Frau unterhaltspflichtig, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Den Stamm ihres Vermögens braucht die schuldlos geschiedene Ehefrau jedoch nicht anzugreifen. Ist die Frau arbeitslos, so hat sie einen Unterhaltsanspruch. Sträubt sie sich aber grundlos, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, so kann sich der Mann auf die Leistung eines schmalen, notdürftigen Unterhalts beschränken. Den vollen standesgemäßen Unterhalt hat er aber
zu leisten, wenn der Frau eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, so z. B. wenn sie mehrere Kinder hat oder kränklich ist, auch wenn sie für einen nahen Angehörigen den Haushalt zu führen hat, doch muß sie sich im letzten Falle anrechnen lassen, was sie dabei an Naturalleistungen erhält, z. B. freies Essen und freie Wohnung. Unter Umständen wird der vermögende Mann auch verpflichtet werden können, der geschiedenen Frau durch eine Kapitalabfindung dazu zu verhelfen, daß sie sich ihren ^Fähigkeiten entsprechend eine neue Lebensstellung aufbauen kann.
Verlangt der Mann von der allein oder überwiegend schuldig geschiedenen Frau Unterhalt, so hat er erst sein eigenes Vermögen zu erschöpfen, und es muß auch feststehen, daß er kein anderweitiges Einkommen hat.
Der Unterhalt ist in der Höhe zu leisten, wie er nach den Lebensyerhältnissen beider Ehegatten zur Zeit der Ehe angemessen war.
Diese ganze Regelung verschiebt sich, wenn die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten fraglich ist. Würde der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Ehegatte unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so wäre zum Beispiel von der vermögenden Frau zu verlangen, daß die erst den Stamm ihres Vermögens angreift. Die beiderseitigen Verhältnisse werden dann entsprechend abgewogen.
Heiratet der Unterhaltsberechtigte wieder, so erlischt der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten, denn es setzt ja dann wieder ein Unterhaltsanspruch wie unter 1. geschildert ein.
Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung und trägt keiner die überwiegende Schuld, so kann derjenige Ehegatte, der
sich nicht selbst unterhalten kann, vom anderen einen Unterhaltsbeitrag verlangen. Vorher müssen aber erst die unterhaltspflichtigen Verwandten in Anspruch genommen werden. Die Gewährung dieses Unterhaltsbeitrages ist die Ausnahme und es müssen dabei die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingehend geprüft werden. In den Vermögensverhältnissen der beiden geschiedenen Ehegatten muß schon ein merkliches Ungteicli- gewicht festgestellt werden. Ist etwa die geschiedene Ehefrau krank und erwerbsbehindert, so muß der Ehemann, wenn ihm nach Erfüllung seiner sonstigen Verpflichtungen (evtl, in neuer Ehe) noch etwas über seinen eigenen standesgemäßen Unterhalt übrig bleibt, einen entsprechenden Unterhaltsbeitrag an seine mitschuldig geschiedene Ehefrau abführen
Durch die Scheidung wird die Unterhaltspflicht den Kindern gegenüber nicht berührt. Der Vater hat nach wie vor in erster Linio für sein Kind aufzukommen und dieses kann sich weiterhin in vollem Umfange an ihn wenden. Nur kann der Vater jetzt auch von der Mutter verlangen, daß sie für den Unterhalt mit aufkommt und er nicht alles allein tragen muß. Die Mutter braucht aber dabei den Stamm ihres Vermögens nicht anzugreifen. Ihr Unterhaltsbeitrag wird in der Höhe festgesetzt, wie er nach ihren Vermögensnutzungen und den Erträgnissen ihrer Erwerbstätigkeit angemessen erscheint. Der Beitrag kann auch gleich null werden.
Auch für diese Unterhaltsansprüche gilt die Regel, daß für die Vergangenheit kein Unterhalt gefordert werden kann. Das ist nur dann möglich, wenn die unter 1. 3 2. Absatz geschilderten Ausnahmen vorliegen, also der Schuldner in Verzug gesetzt oder verklagt ist, oder auch, wenn er sich vertraglich zu genau bezifferten Unterhaltsraten verpflichtet hat.
Kraftpost-Fahrplan
Gültig ab 1. Juli 1950
Neuenbürg • Schwann - Herrenalb - Neusatz - Dobel
Eisenbahnanschlüsse:
7.09
84X7
12.40
13.54
17.44
20.59
von Pforzheim
nach
7.08
9.40
12.41
13.37
18.44
20.01
7.08
12.41
12.41
17.44
20.01
von Wildbad
nach
7.09
8.07
13.54
13.54
18.45
20.59
W
S
W
S
W
S
W
S
S
W
W
S
7.15
8.10
12.45
14.00
17.46
21.05
ab Neuenbürg Hbf.
an
7.00
8.00
12.30
13.30
18.39
19.46
7.30
8.15
12.50
14.05
17.50
21.10
„ Postamt
6.58
7.58
12.28
13.28
18.37
19.44
7.32
8.17
12.52
14.07
17.52
21.12
„ Marktpl.
6.55
7.55
12.25
13.25
18.35
19.42
7.35
8.20
12.55
14.10
17.55
21.15
„ Krankenh.
6.51
7.51
12.21
13.21
18.31
19.38
7.36
8.21
12.56
14.11
17.56
21.16
„ Wilh’höhe
6.50
7.50
12.20
13.20
18.30
19.37
7.46
8.29
13.04
14.19
18.04
21.24
Schwann PSt,
6.42
7.42
12.12
13.12
18.23
19.30
7.47
8.30
13.05
14.20
18.05
21.25
„ Rathaus
6.41
7.41
12.11
13.11
18.22
19.29
7.49
8.32
13.07
14.22
18.07
21.27
Conweiler Kfm.
6.38
7.38
12.08
13.08
18.20
19.27
Hausmann
7.53
8.34
13.09
14.24
18.08
21.28
Conweiler PSt.
6.35
7.35
12.05
13.05
18.17
19.24
7.56
8.37
13.12
14.27
18.11
21.31
Hasenstock
6.33
7.33
12.03
13.03
18.15
19.22
Abz. Pfinzweiler
7.59
3.40
13.15
14.30
18.14
21.34
Langenalb PSt.
6.30
7.30
12.00
13.00
18.12
19.19
8.00
8.41
13.16
14.31
18.15
21.35
„ Pfarrhs.
6.29
7.29
11.59
12.59
18.11
19.18
&04
8.45
13.20
14.34
18.18
21.38
Maisenmühle
6.25
7.25
11.55
12.55
18.07
19.14
Holzbachtal
8.11
8.50
13.27
14.40
18.25
21.45
Marxzell
6.18
7.18
11.48
12.48
18.00
19.07
8.17
8.56
13.33
14.46
18.31
21.51
Frauenalb
6.13
7.13
11.43
12.43
17.56
19.02
8.23
9.02
13.39
14.52
18.37
21.57
>
-Kullenmühle
6.07
7.07
11.37
12.37
17.51
18.56
8.26
9.05
13.42
14.55
18.40
22.00
an Herrenalb PA.
ab
6.04
7.04
11.34
12.34
17.48
18.53
8.31
9.10
13.47
15.00
18.45
22.05
„ „ Albbr.
6.00
7.00
11.30
12.30
17.45
18.50
10.50
10.50
—
—
—
—
an Baden-Baden
ab
—
—
• —
—
—
16.40
S 9.13
S 14.13
Eisenbahnanschlüsse:
12.04
17.40
18.40
W 8.17
W 14.47
von Karlsruhe nach
11.40
9.15
9.22
9.30
9.32
9.35
9.40
(nur Juli/Aug.)
15.00
15.07
15.15
15.17
15.20
15.25
15.33
ab Herrenalb PA. (Bhf.) Kullenmühle Abzw. Bernbach Rotensol (Sonne)
„ (Lstmm) Abzw. z. Viertel Neusatz (Rathaus) an Dobel PSt.
ab
(nur Juli/Aug.)
W
S
W
S
11.50
11.20
17.30
18.30
11.46
11.16
17.26
18.26
11.38
11.08
17.18
18.18
11.35
11.05
17.15
18.15
11.34
11.04
17.14
18.1.4
11.30
11.00
17.10
18.10
—
—
17.00
18.00