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I

Rechtsfragen des Alltags

Oie Unterhaltspflicht II

(Fortsetzung aus Nr. 27)

2. Über die Unterhaltsverpflichtungen der geschiedenen Ehegatten (§§ 58ff. Ehegesetz 1946) befindet im Streitfälle endgültig nicht das Scheidungs- (Land-) Gericht, sondern das Amtsgericht, das für den Wohnsitz des Be­klagten zuständig ist. Ist zwischen den Ehegatten vor oder nach der Scheidung ein Vertrag über die gegenseitige Unterhalts­zahlung geschlossen worden, so ist dieser in erster Linie maßgebend. Fehlt es daran, so gilt die nachfolgend geschilderte gesetzliche Regelung. Hat also ein Ehegatte vertrag­lich auf Unterhalt verzichtet, so kann er später, auch wenn er schuldlos geschieden wird, keinen Unterhalt mehr verlangen.

Bei der gesetzlichen Regelung kommt es nun wieder streng auf die Unterhaltslei- stufigsfähigkeit auf der einen und auf die Unterhaltsbedürftigkeit auf der anderen Seite an. Unterhaltsmäßig würde also inso­weit eine Frau nach der Scheidung schlech­ter stehen als während der Ehe.

Überaus wichtig ist hier der Schuldaus­spruch. Der alleinschuldig oder für über­wiegend schuldig erklärte Ehegatte hat kei­nen Unterhaltsanspruch.

Der allein oder überwiegend schuldige Ehemann ist seiner geschiedenen Frau unterhaltspflichtig, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Er­trägnisse einer Erwerbstätigkeit nicht aus­reichen. Den Stamm ihres Vermögens braucht die schuldlos geschiedene Ehefrau jedoch nicht anzugreifen. Ist die Frau ar­beitslos, so hat sie einen Unterhaltsanspruch. Sträubt sie sich aber grundlos, eine Er­werbstätigkeit auszuüben, so kann sich der Mann auf die Leistung eines schmalen, not­dürftigen Unterhalts beschränken. Den vol­len standesgemäßen Unterhalt hat er aber

zu leisten, wenn der Frau eine Erwerbs­tätigkeit nicht zugemutet werden kann, so z. B. wenn sie mehrere Kinder hat oder kränklich ist, auch wenn sie für einen nahen Angehörigen den Haushalt zu führen hat, doch muß sie sich im letzten Falle an­rechnen lassen, was sie dabei an Natural­leistungen erhält, z. B. freies Essen und freie Wohnung. Unter Umständen wird der vermögende Mann auch verpflichtet werden können, der geschiedenen Frau durch eine Kapitalabfindung dazu zu verhelfen, daß sie sich ihren ^Fähigkeiten entsprechend eine neue Lebensstellung aufbauen kann.

Verlangt der Mann von der allein oder überwiegend schuldig geschiedenen Frau Unterhalt, so hat er erst sein eigenes Ver­mögen zu erschöpfen, und es muß auch fest­stehen, daß er kein anderweitiges Einkom­men hat.

Der Unterhalt ist in der Höhe zu leisten, wie er nach den Lebensyerhältnissen beider Ehegatten zur Zeit der Ehe angemessen war.

Diese ganze Regelung verschiebt sich, wenn die Leistungsfähigkeit des Verpflich­teten fraglich ist. Würde der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Ehegatte unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen seinen eigenen angemesse­nen Unterhalt gefährden, so wäre zum Bei­spiel von der vermögenden Frau zu verlan­gen, daß die erst den Stamm ihres Vermö­gens angreift. Die beiderseitigen Verhält­nisse werden dann entsprechend abgewogen.

Heiratet der Unterhaltsberechtigte wie­der, so erlischt der Unterhaltsanspruch ge­gen den geschiedenen Ehegatten, denn es setzt ja dann wieder ein Unterhaltsan­spruch wie unter 1. geschildert ein.

Sind beide Ehegatten schuld an der Schei­dung und trägt keiner die überwiegende Schuld, so kann derjenige Ehegatte, der

sich nicht selbst unterhalten kann, vom an­deren einen Unterhaltsbeitrag verlangen. Vorher müssen aber erst die unterhalts­pflichtigen Verwandten in Anspruch genom­men werden. Die Gewährung dieses Unter­haltsbeitrages ist die Ausnahme und es müssen dabei die beiderseitigen Einkom­mens- und Vermögensverhältnisse ein­gehend geprüft werden. In den Vermögens­verhältnissen der beiden geschiedenen Ehe­gatten muß schon ein merkliches Ungteicli- gewicht festgestellt werden. Ist etwa die geschiedene Ehefrau krank und erwerbsbe­hindert, so muß der Ehemann, wenn ihm nach Erfüllung seiner sonstigen Verpflich­tungen (evtl, in neuer Ehe) noch etwas über seinen eigenen standesgemäßen Unter­halt übrig bleibt, einen entsprechenden Un­terhaltsbeitrag an seine mitschuldig ge­schiedene Ehefrau abführen

Durch die Scheidung wird die Unterhalts­pflicht den Kindern gegenüber nicht be­rührt. Der Vater hat nach wie vor in erster Linio für sein Kind aufzukommen und die­ses kann sich weiterhin in vollem Umfange an ihn wenden. Nur kann der Vater jetzt auch von der Mutter verlangen, daß sie für den Unterhalt mit aufkommt und er nicht alles allein tragen muß. Die Mutter braucht aber dabei den Stamm ihres Vermögens nicht anzugreifen. Ihr Unterhaltsbeitrag wird in der Höhe festgesetzt, wie er nach ihren Vermögensnutzungen und den Erträg­nissen ihrer Erwerbstätigkeit angemessen erscheint. Der Beitrag kann auch gleich null werden.

Auch für diese Unterhaltsansprüche gilt die Regel, daß für die Vergangenheit kein Unterhalt gefordert werden kann. Das ist nur dann möglich, wenn die unter 1. 3 2. Absatz geschilderten Ausnahmen vorlie­gen, also der Schuldner in Verzug gesetzt oder verklagt ist, oder auch, wenn er sich vertraglich zu genau bezifferten Unter­haltsraten verpflichtet hat.

Kraftpost-Fahrplan

Gültig ab 1. Juli 1950

Neuenbürg Schwann - Herrenalb - Neusatz - Dobel

Eisenbahnanschlüsse:

7.09

84X7

12.40

13.54

17.44

20.59

von Pforzheim

nach

7.08

9.40

12.41

13.37

18.44

20.01

7.08

12.41

12.41

17.44

20.01

von Wildbad

nach

7.09

8.07

13.54

13.54

18.45

20.59

W

S

W

S

W

S

W

S

S

W

W

S

7.15

8.10

12.45

14.00

17.46

21.05

ab Neuenbürg Hbf.

an

7.00

8.00

12.30

13.30

18.39

19.46

7.30

8.15

12.50

14.05

17.50

21.10

Postamt

6.58

7.58

12.28

13.28

18.37

19.44

7.32

8.17

12.52

14.07

17.52

21.12

Marktpl.

6.55

7.55

12.25

13.25

18.35

19.42

7.35

8.20

12.55

14.10

17.55

21.15

Krankenh.

6.51

7.51

12.21

13.21

18.31

19.38

7.36

8.21

12.56

14.11

17.56

21.16

Wilhhöhe

6.50

7.50

12.20

13.20

18.30

19.37

7.46

8.29

13.04

14.19

18.04

21.24

Schwann PSt,

6.42

7.42

12.12

13.12

18.23

19.30

7.47

8.30

13.05

14.20

18.05

21.25

Rathaus

6.41

7.41

12.11

13.11

18.22

19.29

7.49

8.32

13.07

14.22

18.07

21.27

Conweiler Kfm.

6.38

7.38

12.08

13.08

18.20

19.27

Hausmann

7.53

8.34

13.09

14.24

18.08

21.28

Conweiler PSt.

6.35

7.35

12.05

13.05

18.17

19.24

7.56

8.37

13.12

14.27

18.11

21.31

Hasenstock

6.33

7.33

12.03

13.03

18.15

19.22

Abz. Pfinzweiler

7.59

3.40

13.15

14.30

18.14

21.34

Langenalb PSt.

6.30

7.30

12.00

13.00

18.12

19.19

8.00

8.41

13.16

14.31

18.15

21.35

Pfarrhs.

6.29

7.29

11.59

12.59

18.11

19.18

&04

8.45

13.20

14.34

18.18

21.38

Maisenmühle

6.25

7.25

11.55

12.55

18.07

19.14

Holzbachtal

8.11

8.50

13.27

14.40

18.25

21.45

Marxzell

6.18

7.18

11.48

12.48

18.00

19.07

8.17

8.56

13.33

14.46

18.31

21.51

Frauenalb

6.13

7.13

11.43

12.43

17.56

19.02

8.23

9.02

13.39

14.52

18.37

21.57

>

-Kullenmühle

6.07

7.07

11.37

12.37

17.51

18.56

8.26

9.05

13.42

14.55

18.40

22.00

an Herrenalb PA.

ab

6.04

7.04

11.34

12.34

17.48

18.53

8.31

9.10

13.47

15.00

18.45

22.05

Albbr.

6.00

7.00

11.30

12.30

17.45

18.50

10.50

10.50

an Baden-Baden

ab

16.40

S 9.13

S 14.13

Eisenbahnanschlüsse:

12.04

17.40

18.40

W 8.17

W 14.47

von Karlsruhe nach

11.40

9.15

9.22

9.30

9.32

9.35

9.40

(nur Juli/Aug.)

15.00

15.07

15.15

15.17

15.20

15.25

15.33

ab Herrenalb PA. (Bhf.) Kullenmühle Abzw. Bernbach Rotensol (Sonne)

(Lstmm) Abzw. z. Viertel Neusatz (Rathaus) an Dobel PSt.

ab

(nur Juli/Aug.)

W

S

W

S

11.50

11.20

17.30

18.30

11.46

11.16

17.26

18.26

11.38

11.08

17.18

18.18

11.35

11.05

17.15

18.15

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17.14

18.1.4

11.30

11.00

17.10

18.10

17.00

18.00