Vergebung von Bauarbeiten

Zuschläge sind nicht steuerfrei bei Arbeit­nehmern, deren Arbeitslohn insgesamt 7200 DM im Kalenderjahr Ubersteigt. Dies ist eine Einschränkung gegenüber den bis­herigen Bestimmungen, da von den höher bezahlten leitenden Angestellten oft Miß­brauch mit der steuerlichen Vergünstigung getrieben wurde.

Eine weitere Steuervergünstigung be­steht für die älteren Arbeitnehmer in der Herabsetzung der Altersgrenze für die Steuerklasse II. Ledige fallen jetzt mit der Vollendung des 60. Lebensjahres, Verwit­wete mit der Vollendung des 50. Lebens­jahres in die Steuerklasse II. Bisher war Voraussetzung die Vollendung des 65. Le­bensjahres für Ledige und Verwitwete.

Die Aufwendungen für die Wieder­beschaffung von Hausrat und Kleidung, die infolge Kriegseinwirkung usw. ver­loren wurden, gehören nicht mehr zu den Sonderausgaben, sondern sind nach § 33 a (bzw. § 33) steuerbegünstigt.

Hierbei sind zu unterscheiden a) Total­geschädigte b) Teilgeschädigte.

Zu den Totalgeschädigten zählen Flücht­linge, Vertriebene, politisch Verfolgte und Spätheimkehrer, sowie Personen, die den Hausrat und die Kleidung infolge Kriegs­einwirkung verloren haben.

Diesen wird auf Antrag ohne Nachweis der Wiederbesehaffungsaufwendungen je nach Steuerklasse ein Freibetrag von 480 DM, 600 DM, 720 DM usw. auf der Lohn­steuerkarte eingetragen. Werden höhere Wiederbeschaffungsaufwendungen als die pauschalen Freibeträge nachgewiesen, dann erhöht sich der Freibetrag entsprechend, soweit er diesen übersteigt, höchstens je­doch auf 960 DM, 1200 DM, 1440 DM usw.

Zu den Teilgeschädigten zählen die Per­sonen, die durch Kriegseinwirkung oder durch Umsiedlung aus Berlin und aus der Ostzone einen Teil des notwendigen Hausrats verloren haben. Soweit diese Wiederbeschaffungen notwendig sind, wer­den die Aufwendungen als zwangsläufig erwachsene außergewöhnliche Belastung behandelt, wenn Ersatz aus öffentlichen Mitteln nicht geleistet worden ist. Die nachgewiesenen und um die zumut­bare Belastung gekürzten Aufwendungen werden je nach Steuerklasse bis zum Be­trag von 960 DM, 1200 DM, 1440 DM usw. als steuerfreier Jahresbetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Diese Auf­wendungen müssen nachgewiesen werden.

Durch die rückwirkende Inkraftsetzung des neuen Einkommensteuergesetzes mit dem verminderten Tarif ist. für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 5. 50 bei den Arbeitneh­mern zuviel Lohnsteuer einbehalten wor­den. Da den Arbeitnehmern nicht zugemu­tete werden kann, ihren Erstattungs­anspruch erst beim Lolinsteuerjahresaus- .gleich geltend zu machen, ist durch die Verordnung zur Ueberleitung der Lohn­steuer im Kalenderjahr 1950 eine Aufrech­nung und Erstattung der zuviel einbehal­tenen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber im Monat Juni 1950 u. f. bestimmt worden.

Kreisbaugenosseuschaft Calw

Zur Erstellung von einem Einfamilien­haus in Bieselsberg werden auf Grund der VOB die

Beton-, Maurer-, Zimmer-, Flaschner- und Gipserarbeiten vergeben.

Die Leistungsverzeichnisse können ab Samstag, den 15. 7. 50 gegen Gebühr bei Herrn Bauingenieur Klotz, Bieselsberg, ab­geholt werden. Die Vergebungsunterlagen liegen dort ebenfallls zur Einsichtnahme auf.

Die Angebote sind verschlossen mit der AufschriftVergebung von Bauarbeiten bis Donnerstag, den 20. 7. 50, 17 Uhr, dort- selbst einzureichen.

Die Öffnung erfolgt bei der Kreisbau­genossenschaft.

Zur Erstellung von 3 Wohnhäusern in Altensteig werden auf Grund der VOB. die

Beton-, Maurer-, Zimmer- und Flasch­nerarbeiten vergeben.

Die Leistungsverzeichnisse können ab Samstag, den 15. Juli, gegen Gebühr beim Stadtbauamt Altensteig abgcholt werden. Vergebungsunterlagen liegen ebenfalls dort zur Einsichtnahme auf.

Die Angebote sind verschlossen mit der AufschriftVergebung von Bauarbeiten bis Donnerstag, den 20. Juli 50, 17 Uhr, beim Stadtbauamt Altensteig einzureichen.

Die Eröffnung erfolgt anschließend im

Saal 5 des Rathauses in Attensteig. Zu­schlag bleibt Vorbehalten.

Calw, den 12. 7. 1060 Kreisbaugenossenschaft Calw eGmbH,

Gemeinde Oberkollwangen

Für den Bau eines Gemeindehauses (Milclisammelstel 1 e, Gemeindewaschküche und Wohnungen) werden auf Grund der VOB die

Grab-, Beton-, Eisenbeton-, Maurer-,

Dachdecker-, Zimmer-, Schmied- und

Flaschnerarbeiten

vergeben.

Ab Montag, T7. Juli 1950, können die Un­terlagen bei Architekt Söll, Bad Teinach, eingesehen werden, woselbst auch die Lei­stungsverzeichnisse erhältlich sind.

Die Angebote sind bis spätestens Sams­tag, den 22. Juli 1950, nachm. 15 Uhr, beim Bürgermeisteramt Oberkollwangen ein­zureichen.

Bürgermeisteramt

Gemeinde Bieselsberg

Zur Instandsetzung der Lehrerdienst­wohnung im hiesigen Schulgebäude ist die Lieferung von ca. 80 qm Fußböden zu vergeben!

Außerdem die Ausführung der Maler- und Tapezierarbeiten für das ge­samte Schulhaus. Schriftliche Angebote sind verschlossen bis zum 20. Juli 1950 an das Bürgermeisteramt Bieselsberg einzu­reichen. Bürgermeisteramt.

Handwerkern, Kleingewerbetreibenden und freien Berufen den Bestimmungen der Ver­ordnung vom 17. 10. 49 (RegBl. 49 S. 451) entsprechen.

In den §§ 7 a bis e sind die Abschrei­bungsmöglichkeiten für bewegliche Wirt­schaftsgüter, Schiffe, Fabrikgebäude und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, für neu erstellte Wohngebäude und Förderung des Wohnungsbaus im einzelnen aufgeführt

Im § 10 a sind die steuerlichen Begünsti­gungen für nichtentnommenen Gewinn ent­halten, sowie die Nachversteuerung ge­regelt, wenn die Entnahmen in den späte­ren Jahren höher sind als die Gewinne » dieser Zeit.

Dem § 32 a kommt infolge der Tarifsen- kung nur noch Bedeutung für die Gewinne von über 60 000 DM zu.

Eine weitere wesentliche Verbesserung ist die Neuregelung der Einkommensteuer- Vorauszahlung ab 1950. Das Einkommen­steuergesetz 1950 kehrt sich von den vier­tel-jährlichen Einkommensteuererklärun­gen des Kontrollratsgesetzes Nr. 12 ab und kehrt zu dem alten System der festen Ein­kommensteuervorauszahlungen zurück, d. li. der Steuerpflichtige hat Vorauszahlun­gen in gleichbleibender Höhe von y t der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu den Vorauszahlungsterminen (10. 3., 10. 6., 10. 9., 10. 12.) zu .entrichten. Diese Neuregelung entlastet sowohl den Steuer-

Die technische Durchführung dieser Auf­rechnung braucht liier nicht näher behan­delt zu werden. Die Finanzämter haben allen Arbeitgebern ein Merkblatt für die Ueberleitung der Lohnsteuer auf den neuen Lohnsteuertarif 1950 übersandt.

Die Mehrzahl der Arbeitnehmer wird im Laufe des Monat Juni bereits in den Ge­nuß der verminderten Lohnsteuer durch eine höhere Lohnzahlung gekommen sein.

Für die Steuerpflichtigen, die zur Ein­kommensteuer veranlagt werden (Ge­werbetreibende, freie Berufe, Hausbesitzer usw.) hat das neue Einkommensteuer­gesetz ebenfalls eine fühlbare Entlastung gebracht.

Diese Vergünstigungen sollen, soweit sie für die Allgemeinheit praktisch werden, kurz genannt werden.

Die Begünstigungen, wie sie schon bei der Lohnsteuer im vorhergehenden auf­gezählt wurden, gelten ebenso bei der Einkommensteuer der Veranlagten. Dazu kommen noch eine Reihe von Steuerver­günstigungen, die aber für die Gewerbe­treibenden, Land- und Forstwirte und freien Berufe ausnahmslos an die Voraus­setzung einer formell und sachlich ord­nungsmäßigen Buchführung geknüpft sind. Bei Land- und Forstwirten müssen die Bü­cher mindestens den Anforderungen der Verordnung über landwirtschaftliche Buch­führung vom 5. 7. 35 (RGBl. I S. 908), bei

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