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als solche aufgenommen zu werden. Diese Anträge sind von den Beschädigten schrift­lich bei der Außenstelle des Hauptversor­gungsamtes Orthopädische Versorgungs­stelle Reutlingen, Kaiserstraße 102 un­ter Einsendung der ersatzbedilrftigen Hilfs­mittel zu stellen, weil die Prüfung, ob er­satzbedürftig und die Tragezeit abgelaufen, von dort aus erfolgt.

KreissoziaHmt Calw Abt. Kriegsopferfürsorge

Verlängerung der Ausschlußfristen nach dem Körperbesehädigten-Leistungsgesctz bis 31. Dezember 1950.

Laut Verordnung des Arbeitsministe­riums vom 20. 6. 1950, veröffentlicht im Regierungsblatt für das Land Württcm- berg-Hohenzollern Nr. 25, S. 219, werden die Ausschlußfristen der §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 des Körperbeschädigten- Leistungsgesetzes bis zum 31. Dezember 1950 verlängert. Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz können somit noch bis zum 31. Dezember 1950 geltend gemacht werden.

Kreissozialamt Calw Abt. Kriegsopferfiirsorge

Erlöschen der Hühnerpest

Die Hühnerpest in der Gemeinde Rauen­tal,. Kr. Rastatt ist erloschen.

Landratsamt.

Straßensperrung

Anläßlich der Straßensperrung an der Landstraße II. Ordnung Nr. 18 mit Ge­meindestraße Ortsdurchfahrt Salmbach wird die Straße ab Kreuzung Engelsbrand-Grun- bach-Büchenbronn-Salmbach bis zum Sport­platz Langenbrand auf die Dauer von etwa 4 Wochen geperrt. Die Umleitung erfolgt über Grunbaeh-Langenbrand.

Aufhebung der Straßensperrung

Nachdem die Ausbauarbeiten in der Orts­lage Berneck abgeschlossen sind, ist die für die Landstraße I. Ordnung Nr. 348 an­geordnete Straßensperrung wieder auf­gehoben.

Calw, den 11. Juli 1950

Landratsamt

Das neue Einkommen st euergesetz

vom 29. April 1950

Das Tauziehen um das neue Einkommen­steuergesetz hat mit der Zurückziehung des Einspruchs der Hohen Alliierten Kom­mission sein Ende gefunden. Mit dem Aus­fertigungsdatum vom 29. April 1950 wurde das Gesetz zur Aenderung des Einkommen­steuergesetzes und Körperschaftssteuer­gesetzes am 2. Mai 1950 im Bundesgesetz­blatt S. 95 verkündet und hat damit Rechts­wirksamkeit erlangt. Das Gesetz tritt rückwirkend ab 1. Januar 1950 in Kraft.

Der wichtigste Teil des Gesetzes ist die von allen gewünschte Tarifsenkung bei der Einkommensteuer. Sie läßt zwar noch manchen Wunsch des Steuerpflichtigen offen, ist aber immerhin ein wesentlicher Schritt auf dem Weg, die hohen Steuer­sätze des Kontrollratsgesetzes Nr. 12 auf einen tragbaren Stand zu bringen. Sie dient damit auch der Hebung der allgemei­nen Steuermoral, die in den letzten Jahren einen noch nie dagewesenen Tiefstand er­reicht hat.

Der neue Einkommensteuertarif ent­spricht etwa den Steuersätzen, die das

1. Steuerreformgesetz vom Juni 1948 nach der Währungsreform schon haben sollte, von den Alliierten Militärregierungen aber durchweg um 20% erhöht wurde.

Der neue Einkommensteuertarif bringt für die zur Einkommensteuer veranlagten Steuerpflichtigen bei den Einkommen­steuerstufen bis zu 13 500 DM eine Steuer­senkung von durchschnittlich 1 / 0 = 16,33% gegenüber dem Tarif von 1949. Die Sen­kung steigert sich bei dem mittleren Ein­kommen von 14 000 DM bis 65 000 DM bis auf einen Höhepunkt von 28.6%, um dann bei den hohen Einkommen bis auf 6,3% zurtickzugehen.

Bei der Lohnsteuer, die ja bekanntlich ein Teil der Einkommensteuer ist und sich nur durch die besondere Art der Er­hebungsform auszeichnet, ist für zahl­reiche Steuerpflichtige durch die Erhöhung des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 312. DM auf 468. DM jährlich eine wei­tere tarifliche Vergünstigung geschaffen. Für die Lohnempfänger, die bereits wegen

Bekanntmachungen der G ^meinden

Kreisstadt Calw

Feldbereinigung Altburg-Alzenberg Der Beschluß der Umlegungsbehörde Feldbereinigungsamt Freudenstadt vom 4. 7. 1950 über die Durchführung einer Grundstückeumlegung auf den Gemarkun­gen Altburg, Oberriedt und Alzenberg ist an der amtlichen Bekanntmachungstafel im Vor­ort Alzenberg und im Rathaus Calw je vom 9.16. Juli 1950 angeschlagen.

Stadtgcmeinde Neuenbürg Oeffentliche Bekanntmachung Die Ortsbausatzung (Anbauvorschriften) für das GewandJunkeräcker in Neuen­bürg in der Fassung des Gemeinderats­beschlusses vom 23. April 1950 wurde vom Innenministerium durch Erlaß vom 17. Juni 1950 genehmigt.

Die rechtsgültig festgelegte Satzung ist auf dem Rathaus Zimmer 1 in der Zeit vom 8. bis 15. Juli 1950 zur Einsichtnahme aufgelegt.

Bürgermeisteramt Stadt Wildberg

Am Montag, den 24. Juli 1950 findet in Wildberg

Krämer-, Vieh- und Schweinemarkt statt. Hierzu wird freundlichst eingeladen. Personen und Tiere aus Klauenseuchen­sperrzonen werden zum Markt nicht zu­gelassen. Händler müssen für die auf­getriebenen Tiere neue Gesundheitszeug­nisse mitbringen.

Bürgermeisteramt

Gemeinde Neuweiler

Am Donnerstag, den 20. Juli findet der Krämer-, Vieh - und Schweinemarkt

statt, wozu freundlichst eingeladen wird. Neuweiler, den 12. Juli 1950

Bürgermeisteramt.

Gemeinde Rotfelden Jagd Verpachtung Am Samstag, den 22. Juli 1950, 16 Uhr auf dem Rathaus wird die

Gemeindejagd Rotfelden, die 556 ha Feld und 225 ha Wald umfaßt, meistbietend abgegeben. Interessenten sind hierzu herzlich eingeladen.

Bürgermeisteramt.

Verkehrsteilnehmer,

schützt die Verkehrszeichen vor Be­schädigungen, denn diese sind nur zu Eurer Sicherheit aufgestellt!

Stuttgarter Schlachtviehmarkt Auftrieb:: Großvieh 717, Kälber 934, Schweine 34. Preise in DM für je 50 kg Le­bendgewicht: Ochsen: a 6076, b 60; Bul­len jung: aa 8085, a 7077, b 6368; Bullen alt: a 6568; Rinder: aa 8895, a 7586, b 6574; Kühe jung: a 6069, b 4855, c 4248, d 40; Kälber, Sonderklasse über Notiz: a 100109, b 7895, c 65 bis 77; Schweine: a, bl, b2, c 117120; d, e 114 bis 116; g 1, g 2 100105.

erhöhter Sonderausgaben einen steuerfreien Betrag auf der Lohnsteuerkarte eingetra­gen hatten, kommt diese Vergünstigung allerdings nicht zur Geltung.

Durch diese Erhöhung des Pauschbetrags kommen alle Arbeitnehmer, deren tatsäch­lichen Sonderausgaben (d. s. hauptsächlich: Beiträge und Versicherungsprämien zu Kranken - Unfall - Haftpflicht- Angestellten- Invalidon- und Erwerbslosenversicherun­gen, zu Versicherungen auf den Lebens­oder Todesfall und die Witwen-Waisen- Versorgungs- und Sterbekassen, Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau­darlehen, Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau-, Wohnungs­und Verbrauchergenossenschaften, be­stimmte Kapitalansammlungsverträge, be­stimmte Spenden für milde, kirchliche u.

Zwecke usw.) unter dem Pauschbetrag Zurückbleiben (d. s. praktisch die meist Ai Arbeitnehmer der unteren Lohnstufen) in den Genuß eines zusätzlichen Freibetrags bis zu 156 DM im Jahr.

Vergleicht man unter Berücksichtigung dieser Tatsache die Lohnsteuer in Steuer­klasse I (ledig) bei einem Arbeitnehmer, der keine erhöhten Sonderausgaben auf­zuweisen hat, für 1949 mit 1950, -fco kommt man zu folgenden Lohrtfeteuersenkungen:

Lohnsteuer

Monatslohn

1949

1950

Senkung in %

41,4%

31,3%

25,7%

24,1%

150 DM DM 4.10 DM 2.

200 DM DM 12.75 DM 8.75

250 DM DM 21.75 DM 16.25

300 DM DM 33.50 DM 25.40

Bei den niederen Einkommenstufen also eine beachtliche Senkung.

Betrachten wir zunächst die wichtigsten Aenderungen bei der Lohnsteuer.

1. Steuerfrei sind nunmehr auch Ueber- gangsgelder und Uebergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften we­gen Entlassung aus einem Dienstverhält­nis sowie Heiratsbeihilfen bis zu 500 DM und Geburtsbeihilfen bis zu 300 DM, die an Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt werden.

2. Zuschüsse (nicht'aber unverzinsliche Dar­lehen), die von sonstigen Steuerpflich­tigen, also auch von Arbeitnehmern, zur Förderung des Wohnungsbaus gegeben werden, können unter bestimmten Vor­aussetzungen im Jahr der Hingabe als Werbungskosten abgesetzt werden.

3. Ausgaben zur Förderung besonders an­erkannter wissenschaftlicher und mild­tätiger Einrichtungen sind bis zu 10% (bisher 5%) des Arbeitslohnes voll ab­zugsfähig.

4. Der über den Höchstbetrag von 800 DM bzw. je 400 DM hinausgehende Betrag an Sonderausgaben ist zur Hälfte, höch­stens aber mit 15% des Arbeitslohnes abzugsfähig.

5. Der Jahreshöchstbetrag der voll abzieh­baren Sonderausgaben von 800 DM bzw. 400 DM erhöht sich, wenn der Arbeitneh­mer oder sein Ehegatte über 50 Jahre alt ist, auf den doppelten Betrag.

Die Vergünstigungen zu lfd. Nr. 25 werden allerdings von der Masse der Ar­beitnehmer nicht in Anspruch genommen werden können, da das Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt benötigt wird.

Weiterhin sind gesetzlich oder in Tarif­verträgen vorgesehene besondere Entloh­nungen ohne den steuerfreien Mehr­arbeitszuschlag nur mit 5% zu ver­steuern, wenn die Entlohnung für Dienste gezahlt wird, die über die Dauer der re­gelmäßigen gesetzlichen oder tariflichen Arbeitszeit, mindestens jedoch über 48 Stunden in der Woche hinaus geleistet werden. Der Mehrarbeitslohn ist nicht steuerbegünstigt und die Mehrarbeits-