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als solche aufgenommen zu werden. Diese Anträge sind von den Beschädigten schriftlich bei der Außenstelle des Hauptversorgungsamtes — Orthopädische Versorgungsstelle — Reutlingen, Kaiserstraße 102 unter Einsendung der ersatzbedilrftigen Hilfsmittel zu stellen, weil die Prüfung, ob ersatzbedürftig und die Tragezeit abgelaufen, von dort aus erfolgt.
KreissoziaHmt Calw — Abt. Kriegsopferfürsorge —
Verlängerung der Ausschlußfristen nach dem Körperbesehädigten-Leistungsgesctz bis 31. Dezember 1950.
Laut Verordnung des Arbeitsministeriums vom 20. 6. 1950, veröffentlicht im Regierungsblatt für das Land Württcm- berg-Hohenzollern Nr. 25, S. 219, werden die Ausschlußfristen der §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 des Körperbeschädigten- Leistungsgesetzes bis zum 31. Dezember 1950 verlängert. Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz können somit noch bis zum 31. Dezember 1950 geltend gemacht werden.
Kreissozialamt Calw — Abt. Kriegsopferfiirsorge —
Erlöschen der Hühnerpest
Die Hühnerpest in der Gemeinde Rauental,. Kr. Rastatt ist erloschen.
Landratsamt.
Straßensperrung
Anläßlich der Straßensperrung an der Landstraße II. Ordnung Nr. 18 mit Gemeindestraße Ortsdurchfahrt Salmbach wird die Straße ab Kreuzung Engelsbrand-Grun- bach-Büchenbronn-Salmbach bis zum Sportplatz Langenbrand auf die Dauer von etwa 4 Wochen geperrt. Die Umleitung erfolgt über Grunbaeh-Langenbrand.
Aufhebung der Straßensperrung
Nachdem die Ausbauarbeiten in der Ortslage Berneck abgeschlossen sind, ist die für die Landstraße I. Ordnung Nr. 348 angeordnete Straßensperrung wieder aufgehoben.
Calw, den 11. Juli 1950
Landratsamt
Das neue Einkommen st euergesetz
vom 29. April 1950
Das Tauziehen um das neue Einkommensteuergesetz hat mit der Zurückziehung des Einspruchs der Hohen Alliierten Kommission sein Ende gefunden. Mit dem Ausfertigungsdatum vom 29. April 1950 wurde das Gesetz zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes und Körperschaftssteuergesetzes am 2. Mai 1950 im Bundesgesetzblatt S. 95 verkündet und hat damit Rechtswirksamkeit erlangt. Das Gesetz tritt rückwirkend ab 1. Januar 1950 in Kraft.
Der wichtigste Teil des Gesetzes ist die von allen gewünschte Tarifsenkung bei der Einkommensteuer. Sie läßt zwar noch manchen Wunsch des Steuerpflichtigen offen, ist aber immerhin ein wesentlicher Schritt auf dem Weg, die hohen Steuersätze des Kontrollratsgesetzes Nr. 12 auf einen tragbaren Stand zu bringen. Sie dient damit auch der Hebung der allgemeinen Steuermoral, die in den letzten Jahren einen noch nie dagewesenen Tiefstand erreicht hat.
Der neue Einkommensteuertarif entspricht etwa den Steuersätzen, die das
1. Steuerreformgesetz vom Juni 1948 nach der Währungsreform schon haben sollte, von den Alliierten Militärregierungen aber durchweg um 20% erhöht wurde.
Der neue Einkommensteuertarif bringt für die zur Einkommensteuer veranlagten Steuerpflichtigen bei den Einkommensteuerstufen bis zu 13 500 DM eine Steuersenkung von durchschnittlich 1 / 0 = 16,33% gegenüber dem Tarif von 1949. Die Senkung steigert sich bei dem mittleren Einkommen von 14 000 DM bis 65 000 DM bis auf einen Höhepunkt von 28.6%, um dann bei den hohen Einkommen bis auf 6,3% zurtickzugehen.
Bei der Lohnsteuer, die ja bekanntlich ein Teil der Einkommensteuer ist und sich nur durch die besondere Art der Erhebungsform auszeichnet, ist für zahlreiche Steuerpflichtige durch die Erhöhung des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 312.— DM auf 468.— DM jährlich eine weitere tarifliche Vergünstigung geschaffen. Für die Lohnempfänger, die bereits wegen
Bekanntmachungen der G ^meinden
Kreisstadt Calw
Feldbereinigung Altburg-Alzenberg Der Beschluß der Umlegungsbehörde Feldbereinigungsamt Freudenstadt vom 4. 7. 1950 über die Durchführung einer Grundstückeumlegung auf den Gemarkungen Altburg, Oberriedt und Alzenberg ist an der amtlichen Bekanntmachungstafel im Vorort Alzenberg und im Rathaus Calw je vom 9.—16. Juli 1950 angeschlagen.
Stadtgcmeinde Neuenbürg Oeffentliche Bekanntmachung Die Ortsbausatzung (Anbauvorschriften) für das Gewand „Junkeräcker“ in Neuenbürg in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 23. April 1950 wurde vom Innenministerium durch Erlaß vom 17. Juni 1950 genehmigt.
Die rechtsgültig festgelegte Satzung ist auf dem Rathaus — Zimmer 1 — in der Zeit vom 8. bis 15. Juli 1950 zur Einsichtnahme aufgelegt.
Bürgermeisteramt Stadt Wildberg
Am Montag, den 24. Juli 1950 findet in Wildberg
Krämer-, Vieh- und Schweinemarkt statt. Hierzu wird freundlichst eingeladen. Personen und Tiere aus Klauenseuchensperrzonen werden zum Markt nicht zugelassen. Händler müssen für die aufgetriebenen Tiere neue Gesundheitszeugnisse mitbringen.
Bürgermeisteramt
Gemeinde Neuweiler
Am Donnerstag, den 20. Juli findet der Krämer-, Vieh - und Schweinemarkt
statt, wozu freundlichst eingeladen wird. Neuweiler, den 12. Juli 1950
Bürgermeisteramt.
Gemeinde Rotfelden Jagd Verpachtung Am Samstag, den 22. Juli 1950, 16 Uhr auf dem Rathaus wird die
Gemeindejagd Rotfelden, die 556 ha Feld und 225 ha Wald umfaßt, meistbietend abgegeben. Interessenten sind hierzu herzlich eingeladen.
Bürgermeisteramt.
Verkehrsteilnehmer,
schützt die Verkehrszeichen vor Beschädigungen, denn diese sind nur zu Eurer Sicherheit aufgestellt!
Stuttgarter Schlachtviehmarkt Auftrieb:: Großvieh 717, Kälber 934, Schweine 34. Preise in DM für je 50 kg Lebendgewicht: Ochsen: a 60—76, b 60; Bullen jung: aa 80—85, a 70—77, b 63—68; Bullen alt: a 65—68; Rinder: aa 88—95, a 75—86, b 65—74; Kühe jung: a 60—69, b 48—55, c 42—48, d 40; Kälber, Sonderklasse über Notiz: a 100—109, b 78—95, c 65 bis 77; Schweine: a, bl, b2, c 117—120; d, e 114 bis 116; g 1, g 2 100—105.
erhöhter Sonderausgaben einen steuerfreien Betrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hatten, kommt diese Vergünstigung allerdings nicht zur Geltung.
Durch diese Erhöhung des Pauschbetrags kommen alle Arbeitnehmer, deren tatsächlichen Sonderausgaben (d. s. hauptsächlich: Beiträge und Versicherungsprämien zu Kranken - Unfall - Haftpflicht- Angestellten- Invalidon- und Erwerbslosenversicherungen, zu Versicherungen auf den Lebensoder Todesfall und die Witwen-Waisen- Versorgungs- und Sterbekassen,• Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau-, Wohnungsund Verbrauchergenossenschaften, bestimmte Kapitalansammlungsverträge, bestimmte Spenden für milde, kirchliche u.
Zwecke usw.) unter dem Pauschbetrag Zurückbleiben (d. s. praktisch die meist Ai Arbeitnehmer der unteren Lohnstufen) in den Genuß eines zusätzlichen Freibetrags bis zu 156 DM im Jahr.
Vergleicht man unter Berücksichtigung dieser Tatsache die Lohnsteuer in Steuerklasse I (ledig) bei einem Arbeitnehmer, der keine erhöhten Sonderausgaben aufzuweisen hat, für 1949 mit 1950, -fco kommt man zu folgenden Lohrtfeteuersenkungen:
Lohnsteuer
Monatslohn
1949
1950
Senkung in %
41,4%
31,3%
25,7%
24,1%
150 DM DM 4.10 DM 2.4Ü
200 DM DM 12.75 DM 8.75
250 DM DM 21.75 DM 16.25
300 DM DM 33.50 DM 25.40
Bei den niederen Einkommenstufen also eine beachtliche Senkung.
Betrachten wir zunächst die wichtigsten Aenderungen bei der Lohnsteuer.
1. Steuerfrei sind nunmehr auch Ueber- gangsgelder und Uebergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis sowie Heiratsbeihilfen bis zu 500 DM und Geburtsbeihilfen bis zu 300 DM, die an Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt werden.
2. Zuschüsse (nicht'aber unverzinsliche Darlehen), die von sonstigen Steuerpflichtigen, also auch von Arbeitnehmern, zur Förderung des Wohnungsbaus gegeben werden, können unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Hingabe als Werbungskosten abgesetzt werden.
3. Ausgaben zur Förderung besonders anerkannter wissenschaftlicher und mildtätiger Einrichtungen sind bis zu 10% (bisher 5%) des Arbeitslohnes voll abzugsfähig.
4. Der über den Höchstbetrag von 800 DM bzw. je 400 DM hinausgehende Betrag an Sonderausgaben ist zur Hälfte, höchstens aber mit 15% des Arbeitslohnes abzugsfähig.
5. Der Jahreshöchstbetrag der voll abziehbaren Sonderausgaben von 800 DM bzw. 400 DM erhöht sich, wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte über 50 Jahre alt ist, auf den doppelten Betrag.
Die Vergünstigungen zu lfd. Nr. 2—5 werden allerdings von der Masse der Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen werden können, da das Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt benötigt wird.
Weiterhin sind gesetzlich oder in Tarifverträgen vorgesehene besondere Entlohnungen — ohne den steuerfreien Mehrarbeitszuschlag — nur mit 5% zu versteuern, wenn die Entlohnung für Dienste gezahlt wird, die über die Dauer der regelmäßigen gesetzlichen oder tariflichen Arbeitszeit, mindestens jedoch über 48 Stunden in der Woche hinaus geleistet werden. Der Mehrarbeitslohn ist nicht steuerbegünstigt und die Mehrarbeits-