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BEKANNTMACHUNGEN DES LANORATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Freitag, 14. Juli 1950

Nr. 28

Bekanntmachungen des Landratsamts

Kennzeichnung der aus dein Ausland eiu- geführten Lebensmittel In zunehmendem Maße werden Lebens­mittel aller Art in Packungen und Behält­nissen, die nur Angaben in fremder Sprache enthalten, am Markte angetroffen. Diese Wahrnehmungen werden insbesondere bei Fleisch- und Fischerzeugnissen, Eiern, Schokolade, Schokoladewaren, Bienenhonig, Kaffee, Tee und Margarine gemacht. Bei dfesen Lebensmitteln handelt es sich zum Teil um Lebensmittel, die tatsächlich aus dem Auslande in fremdsprachiger Kenn­zeichnung eingeführt werden; zum Teil handelt es sich aber auch um solche, die in Deutschland hergestellt oder verpackt und in den Verkehr gebracht werden und beim Verkaufen den Eindruck erwecken sollen, daß es sich um ausländische Er­zeugnisse handelt. Auch sind Lebensmittel deutscher Herkunft mit deutscher Beschrif­tung häufig nicht ausreichend gekennzeich­net

liehen Lebensmittelkontrolle tätigen Tier­ärzte werden angewiesen, unzureichend ge­kennzeichnete Erzeugnisse, gleichgültig ob deutscher oder ausländischer Herkunft, zu beanstanden und nach dem 1. 7. 1950 ge­mäß §§ 11 und 12 des Lebensmittelgesetzes Anzeige zu erstatten. Es wird darauf hin­gewiesen, daß die Strafbestimmungen des Lebensmittelgesetzes in der durch die Ver­ordnung zur Aenderug des Lebensmittel­gesetzes vom 14. August 1943 (RGBl. I S. 488) verschärften Form noch in Geltung sind. Landratsamt

Zulassung zum gehobenen Verwaltungs­dienst

Zur Vorbereitung für den gehobenen Verwaltungsdienst in Württemberg-IIo- henzollern wird auf 1. 9. 1950 eine be­schränkte Anzahl von Bewerbern zugelas­sen, die

1. das 21. Lebensjahr nicht überschritten

haben (von dieser Höchstaltersgrenze

Die Ausbildungszeit beträgt einschließ­lich des Lehrgangs an der Staatlichen Verwaltungsseliule 6 Jahre.

Über die Zulassung zum Vorbereitungs­dienst entscheidet das Innenministerium nach Anhörung einer Zulassungskommis­sion.

Bewerbungen müssen bis spätestens 3. August 1950 beim Landralsamt eingegan­gen sein. Nähere Auskünfte über Gesuchs- Unterlagen, Ausbildung, Lehrstellen usw. erteilt das Landratsamt.

Landratsamt

Wichtig fiir Kriegsbeschädigte

Für die Kriegsbeschädigten des Kreises. Calw iindet der nächste Sprechtag der Or­thopädischen Versorgungsstelle Reutlin­gen an folgenden Tagen statt:

in Calw:

Am Mittwoch, den 19. Juli 1950, von 8 bis 11 Uhr, in den Räumen des Kreis Sozialamts Abt. Kriegsopferfür­sorge Schloßberg 3 früheres WBK.

Es besteht Veranlassung, darauf hinzu­weisen, daß nach § 2 der Lebensmittelkenn- zeichnungsverordnung v. 8. 5. 1935 (RGBl. I S. 590) in der Fassung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Abänderung dieser Verordnung vom 16. 4. und 20. 12. 1937 (RGBl. I S. 456, 1391) und v. 16. März 1940 (RGBl. I S. 517), die unverändert in Kraft ist, bei den in der Kennzeichnungs­verordnung aufgeführten Lebensmitteln auf den Packungen und Behältnissen die vorgeschriebenen Angaben an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Spra­che und in deutlich sichtbarer, leicht leser­licher Schrift angegeben sein müssen und daß nach § 4 dieser Verordnung dies auch für die aus dem Ausland eingeführten Le­bensmittel gilt. Danach müssen ausländi­sche Lebensmittel, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, ebenso wie die in Deutschland hergestellten Erzeugnisse eine ausreichende Kennzeichnung in deut­scher Sprache tragen. Bezüglich der Kenn­zeichnung deutscher Eier sind die Son­dervorschriften der Anordnung zur Markt­regelung der Eierwirtschaft in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg- Hohenzollern sowie im bayerischen Kreis Lindau vom 27. 3. 1950 (Bundesanzeiger Nr. 66 S. 1) zu beachten. Die Kennzeich­nung aus dem Ausland eingeführter Mar­garine hat nach den Vorschriften des Ge­setzes betr. Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmittel (Margarine­gesetz) v. 15. 6. 1897 (RGBl. S. 475) i. d. F. vom 9. 9. 1915 (RGBl. I S. 555) und den Ausführungsbestimmungen zum Margarine­gesetz v. 4. 7. 1897 (RGBl. I S. 591) i. d. F. v. 23. 10. 1912 (RGBl. S. 526) und v. 1. 7. 1915 (RGBl. S. 413) zu erfolgen. Für die richtige Kennzeichnung ausländischer Er­zeugnisse im innerdeutschen Verkehr ist der Importeur verantwortlich.

Nicht ausreichend in deutscher Sprache gekennzeichnete Lebensmittel, die in Pak- kungen oder Behältnissen feilgehalten, ver­kauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, müssen als irreführend bezeichnet im Sinne des § 4 Nr. 3 des Lebensmittel­gesetzes vom 17. Januar 1936 (RGBl. I S. 17) angesehen werden.

Die mit der Lebensmittelüberwachung be­trauten Dienststellen sowie die öffentlichen chemischen Untersucbungsanstalten und das Tierärztliche Landesuntersuchungs­amt in Tübingen sowie die in der tierärzt-

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Augen auf im Straßenverkehr!

Fahrt auf Sicherheit! Fahrt langsam!

Haltet Kinder von den Verkehrs­wegen fern! Helft mit Unfälle ver­hüten!

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sind Heimkehrer ausgenommen, die nach dem 1. 1. 1948 zurückgekehrt sind und sich binnen eines Jahres nach ihrer Rückkehr zum Vorbereitungsdienst mel­den),

2. die Versetzung in die 7. Klasse einer höheren Lehranstalt nachweisen und über gute Schulzeugnisse verfügen.

Beachtet die Bestimmt

Eine Mahnung an Baulustige, t

Fiir ein geordnetes Gemeinschaftsleben ist die Beachtung der hierfür geschaffenen Gesetze Voraussetzung. Eines dieser Ge­setze ist die Bauordnung.

Ohne hier auf die einzelnen Bestimmun­gen der Bauordnung einzugehen, wird dar­auf hlngewiesen, daß die Architekten und Bauhandwerker hierüber genau Bescheid wissen und bei Zweifelsfällen sind die Kreis­baumeisterstellen gerne bereit, Auskunft zu erteilen.

Wichtig ist, daß vor Beginn des Bauens die Baugenehmigung erteilt ist. Also erst bauen, wenn die Genehmigungsurkunde in Händen des Bauherrn ist. Die geneh­migten Pläne sind genau einzuhalten. Für jede beabsichtigte Abweichung von den ge­nehmigten Plänen ist vor deren Durchfüh­rung Genehmigung einzuholen.

Zugegeben, daß das Genehmigungsver­fahren für den Bauenden eine gewisse Be­lastung darstellt. Man bedenke aber, die Belastung wird wesentlich größer, wenn Verstöße gegen die Bauordnung festge­stellt werden. Die Folgen, die ein unerlaub­tes Bauen oder ein Bauen abweichend von den genehmigten Plänen nach sich ziehen, sind:

1. der Bauherr, der Architekt und die be­teiligten Bauhandwerker werden mit Geldstrafe bis zu 150. DM bestraft;

2. die ohne Genehmigung vorgenommenen Bauausführungen müssen, wenn sie im Widerspruch mit der Bauordnung stehen, wieder abgetragen werden.

in W i 1 d b a d :

Am Mittwoch, den 19. Juli 1950, von 14 bis 16 Uhr, im l ersorgungskran­kenhaus Wildbad.

Für den Sprechtag in Nagold ergeht noch ein besonderer Hinweis.

Die Sprechtage sollen in der Hauptsache dazu dienen, Anträge auf Reparaturen von Kunstgliedern und Neuverordnungen von Kunstgliedern aufzunehmen. Der letzte Rentenbescheid und der von der Orthopä­dischen Versorgungsstelle ausgestellte Ausweis ist zum Besuch mitzubringen.

Anträge auf ein weiteres Paar orthopä­discher Schuhe, Stumpfstrümpfe, Hand­schuhe, Stockgummis usw. eignen sieh nicht,

ngen der Bauordnung!

rehitckten und Bauhaudwerkor

Weiter sei angeführt, daß eine große Anzahl von Gebäuden, bei denen ein ord­nungsmäßiges Genehmigungsverfahren durchgeführt ist, bereits benützt werden, obwohl die Bauausführungen noch nicht beendet sind. Hier handelt es sich meist um Anstände, deren Erledigung aus Grün­den der Feuersicherheit nicht auf die lange Bank geschoben werden kann. Als Bei­spiele seien erwähnt:Die Ausmauerung und Verblendung der Scheidewände zwi­schen Wohnhaus und Scheuer, Verwahrun­gen an Feuerstellen und Kaminen, Aus­mauerung der Außenwände, wenn die ge­setzlichen Abstände von der Eigentums- grenze oder anderen Gebäuden fehlen, Aufführung von Brandmauern usw. Die Gebäudeeigentümer werden darauf hin­gewiesen, daß es nicht nur in ihrem eige­nen Interesse, sondern auch im allgemei­nen Interesse eines hinreichenden Feuer­schutzes liegt, wenn diese Anstände rasch behoben werden. Künftig muß in jedem Brandfall bei Gebäuden, wo solche An­stände noch Vorgelegen haben, die Ge- bäudebrandversicherungsanstalt von dem ungesetzlichen Zustand benachrichtigt wer­den.

Mancher Aerger und Schaden kann er­spart bleiben, wenn die gesetzlichen Vor­schriften eingehalten werden. Schon manch­mal hat eine als harmlos angesehene Sache ttble Folgen für die beteiligten nach sich gezogen.

Landratsamt Calw