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BEKANNTMACHUNGEN DES LANORATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw
Freitag, 14. Juli 1950
Nr. 28
Bekanntmachungen des Landratsamts
Kennzeichnung der aus dein Ausland eiu- geführten Lebensmittel In zunehmendem Maße werden Lebensmittel aller Art in Packungen und Behältnissen, die nur Angaben in fremder Sprache enthalten, am Markte angetroffen. Diese Wahrnehmungen werden insbesondere bei Fleisch- und Fischerzeugnissen, Eiern, Schokolade, Schokoladewaren, Bienenhonig, Kaffee, Tee und Margarine gemacht. Bei dfesen Lebensmitteln handelt es sich zum Teil um Lebensmittel, die tatsächlich aus dem Auslande in fremdsprachiger Kennzeichnung eingeführt werden; zum Teil handelt es sich aber auch um solche, die in Deutschland hergestellt oder verpackt und in den Verkehr gebracht werden und beim Verkaufen den Eindruck erwecken sollen, daß es sich um ausländische Erzeugnisse handelt. Auch sind Lebensmittel deutscher Herkunft mit deutscher Beschriftung häufig nicht ausreichend gekennzeichnet
liehen Lebensmittelkontrolle tätigen Tierärzte werden angewiesen, unzureichend gekennzeichnete Erzeugnisse, gleichgültig ob deutscher oder ausländischer Herkunft, zu beanstanden und nach dem 1. 7. 1950 gemäß §§ 11 und 12 des Lebensmittelgesetzes Anzeige zu erstatten. Es wird darauf hingewiesen, daß die Strafbestimmungen des Lebensmittelgesetzes in der durch die Verordnung zur Aenderug des Lebensmittelgesetzes vom 14. August 1943 (RGBl. I S. 488) verschärften Form noch in Geltung sind. Landratsamt
Zulassung zum gehobenen Verwaltungsdienst
Zur Vorbereitung für den gehobenen Verwaltungsdienst in Württemberg-IIo- henzollern wird auf 1. 9. 1950 eine beschränkte Anzahl von Bewerbern zugelassen, die
1. das 21. Lebensjahr nicht überschritten
haben (von dieser Höchstaltersgrenze
Die Ausbildungszeit beträgt einschließlich des Lehrgangs an der Staatlichen Verwaltungsseliule 6 Jahre.
Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Innenministerium nach Anhörung einer Zulassungskommission.
Bewerbungen müssen bis spätestens 3. August 1950 beim Landralsamt eingegangen sein. Nähere Auskünfte über Gesuchs- Unterlagen, Ausbildung, Lehrstellen usw. erteilt das Landratsamt.
Landratsamt
Wichtig fiir Kriegsbeschädigte
Für die Kriegsbeschädigten des Kreises. Calw iindet der nächste Sprechtag der Orthopädischen Versorgungsstelle Reutlingen an folgenden Tagen statt:
in Calw:
Am Mittwoch, den 19. Juli 1950, von 8 bis 11 Uhr, in den Räumen des Kreis Sozialamts — Abt. Kriegsopferfürsorge — Schloßberg 3 — früheres WBK.—
Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß nach § 2 der Lebensmittelkenn- zeichnungsverordnung v. 8. 5. 1935 (RGBl. I S. 590) in der Fassung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Abänderung dieser Verordnung vom 16. 4. und 20. 12. 1937 (RGBl. I S. 456, 1391) und v. 16. März 1940 (RGBl. I S. 517), die unverändert in Kraft ist, bei den in der Kennzeichnungsverordnung aufgeführten Lebensmitteln auf den Packungen und Behältnissen die vorgeschriebenen Angaben an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht leserlicher Schrift angegeben sein müssen und daß nach § 4 dieser Verordnung dies auch für die aus dem Ausland eingeführten Lebensmittel gilt. Danach müssen ausländische Lebensmittel, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, ebenso wie die in Deutschland hergestellten Erzeugnisse eine ausreichende Kennzeichnung in deutscher Sprache tragen. Bezüglich der Kennzeichnung deutscher Eier sind die Sondervorschriften der Anordnung zur Marktregelung der Eierwirtschaft in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg- Hohenzollern sowie im bayerischen Kreis Lindau vom 27. 3. 1950 (Bundesanzeiger Nr. 66 S. 1) zu beachten. Die Kennzeichnung aus dem Ausland eingeführter Margarine hat nach den Vorschriften des Gesetzes betr. Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmittel (Margarinegesetz) v. 15. 6. 1897 (RGBl. S. 475) i. d. F. vom 9. 9. 1915 (RGBl. I S. 555) und den Ausführungsbestimmungen zum Margarinegesetz v. 4. 7. 1897 (RGBl. I S. 591) i. d. F. v. 23. 10. 1912 (RGBl. S. 526) und v. 1. 7. 1915 (RGBl. S. 413) zu erfolgen. Für die richtige Kennzeichnung ausländischer Erzeugnisse im innerdeutschen Verkehr ist der Importeur verantwortlich.
Nicht ausreichend in deutscher Sprache gekennzeichnete Lebensmittel, die in Pak- kungen oder Behältnissen feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, müssen als irreführend bezeichnet im Sinne des § 4 Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936 (RGBl. I S. 17) angesehen werden.
Die mit der Lebensmittelüberwachung betrauten Dienststellen sowie die öffentlichen chemischen Untersucbungsanstalten und das Tierärztliche Landesuntersuchungsamt in Tübingen sowie die in der tierärzt-
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Augen auf im Straßenverkehr!
Fahrt auf Sicherheit! — Fahrt langsam!
—Haltet Kinder von den Verkehrswegen fern! — Helft mit Unfälle verhüten!
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sind Heimkehrer ausgenommen, die nach dem 1. 1. 1948 zurückgekehrt sind und sich binnen eines Jahres nach ihrer Rückkehr zum Vorbereitungsdienst melden),
2. die Versetzung in die 7. Klasse einer höheren Lehranstalt nachweisen und über gute Schulzeugnisse verfügen.
Beachtet die Bestimmt
Eine Mahnung an Baulustige, t
Fiir ein geordnetes Gemeinschaftsleben ist die Beachtung der hierfür geschaffenen Gesetze Voraussetzung. Eines dieser Gesetze ist die Bauordnung.
Ohne hier auf die einzelnen Bestimmungen der Bauordnung einzugehen, wird darauf hlngewiesen, daß die Architekten und Bauhandwerker hierüber genau Bescheid wissen und bei Zweifelsfällen sind die Kreisbaumeisterstellen gerne bereit, Auskunft zu erteilen.
Wichtig ist, daß vor Beginn des Bauens die Baugenehmigung erteilt ist. Also erst bauen, wenn die Genehmigungsurkunde in Händen des Bauherrn ist. Die genehmigten Pläne sind genau einzuhalten. Für jede beabsichtigte Abweichung von den genehmigten Plänen ist vor deren Durchführung Genehmigung einzuholen.
Zugegeben, daß das Genehmigungsverfahren für den Bauenden eine gewisse Belastung darstellt. Man bedenke aber, die Belastung wird wesentlich größer, wenn Verstöße gegen die Bauordnung festgestellt werden. Die Folgen, die ein unerlaubtes Bauen oder ein Bauen abweichend von den genehmigten Plänen nach sich ziehen, sind:
1. der Bauherr, der Architekt und die beteiligten Bauhandwerker werden mit Geldstrafe bis zu 150.— DM bestraft;
2. die ohne Genehmigung vorgenommenen Bauausführungen müssen, wenn sie im Widerspruch mit der Bauordnung stehen, wieder abgetragen werden.
in W i 1 d b a d :
Am Mittwoch, den 19. Juli 1950, von 14 bis 16 Uhr, im l ersorgungskrankenhaus Wildbad.
Für den Sprechtag in Nagold ergeht noch ein besonderer Hinweis.
Die Sprechtage sollen in der Hauptsache dazu dienen, Anträge auf Reparaturen von Kunstgliedern und Neuverordnungen von Kunstgliedern aufzunehmen. Der letzte Rentenbescheid und der von der Orthopädischen Versorgungsstelle ausgestellte Ausweis ist zum Besuch mitzubringen.
Anträge auf ein weiteres Paar orthopädischer Schuhe, Stumpfstrümpfe, Handschuhe, Stockgummis usw. eignen sieh nicht,
ngen der Bauordnung!
rehitckten und Bauhaudwerkor
Weiter sei angeführt, daß eine große Anzahl von Gebäuden, bei denen ein ordnungsmäßiges Genehmigungsverfahren durchgeführt ist, bereits benützt werden, obwohl die Bauausführungen noch nicht beendet sind. Hier handelt es sich meist um Anstände, deren Erledigung aus Gründen der Feuersicherheit nicht auf die lange Bank geschoben werden kann. Als Beispiele seien erwähnt: „Die Ausmauerung und Verblendung der Scheidewände zwischen Wohnhaus und Scheuer, Verwahrungen an Feuerstellen und Kaminen, Ausmauerung der Außenwände, wenn die gesetzlichen Abstände von der Eigentums- grenze oder anderen Gebäuden fehlen, Aufführung von Brandmauern usw.“ Die Gebäudeeigentümer werden darauf hingewiesen, daß es nicht nur in ihrem eigenen Interesse, sondern auch im allgemeinen Interesse eines hinreichenden Feuerschutzes liegt, wenn diese Anstände rasch behoben werden. Künftig muß in jedem Brandfall bei Gebäuden, wo solche Anstände noch Vorgelegen haben, die Ge- bäudebrandversicherungsanstalt von dem ungesetzlichen Zustand benachrichtigt werden.
Mancher Aerger und Schaden kann erspart bleiben, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Schon manchmal hat eine als harmlos angesehene Sache ttble Folgen für die beteiligten nach sich gezogen.
Landratsamt Calw