gebrachten Einrichtungen besteht, daß aber der Vermieter die Befugnis hat, zu verlan­gen, daß die Einrichtungen in den Räumen gegen Zahlung eines Betrages zurück­gelassen werden. Dieser Betrag muß so be­messen sein, daß er zur Herstellung einer neuen Einrichtung abzüglich eines an­gemessenen Abnutzungsbetrages ausrei­chend ist. Dieses Recht ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Mieter seiner­seits ein berechtigtes Interesse daran hat, die Einrichtung mitzunehmen.

6. Die Geltendmachung der Er­satzansprüche.

Der Mieter braucht nicht bis zur Beendi­gung des Mietverhältnisses zu warten. Er kann vielmehr alsbald nach erfolgter Auf­wendung Ersatz beanspruchen. Bei nicht notwendigen Verwendungen wird es aber oftmals erst nach Beendigung der Miete möglich sein, die Grundlagen für einen Er­satzanspruch festzustellen. Die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen verjähren in sechs Monaten. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Be­endigung des Mietverhältnisses.

Der Mieter ist berechtigt, mit seinem Anspruch auf Verwendungen gegenüber dem Mietzinsanspruch des Vermieters auf­zurechnen. Die früheren Vertragsmuster sahen ein grundsätzliches Aufrechnungs­verbot vor, nach welchem es dem Mieter verboten war, gegenüber dem Mietzins Aufrechnungsansprüche oder sonstige Ge­genansprüche zur Aufrechnung zu stellen. Dieses Aufrechnungsverbot hat sich in vie­len Fällen für den Mieter nachteilig aus- gewirkt. Nach dem Deutschen Einheits­mietvertrag kann nun ein grundsätzlicher Ausschluß der Aufrechnung mit Gegenfor­derungen nicht mehr vereinbart werden, der Mieter ist vielmehr befugt, auch seiner­seits Gegenforderungen zur Aufrechnung zu stellen. Dies hat aber zur Vorausset­zung, daß er mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter die beabsichtigte Aufrechnung angekündigt hat (§ 6 des Deutschen Einheitsmietvertra­ges). Aber auch dem Mieterschutzgesetz, dem die überwiegende Zahl der MietsVer­hältnisse unterliegen, liegt in § 28 des Mie­terschutzgesetzes eine Bestimmung zu Grunde, wonach ein Aufrechnungsverbot in gewissen Fällen nicht zulässig ist. Der Vermieter kann sich nämlich dann nicht auf ein Aufreehnungsverbot berufen, wenn der Mieter für Aufwendungen durch zuver­lässige Selbstbeseitigung aufrechnen will. Aber auch hier ist wiederum die weitere Voraussetzung, daß der Mieter dem Ver­mieter seine Aufrecfinungsabsicht einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses an­zeigt. Diese Anzeige hat außerdem schrift­lich zu erfolgen.

7. Verwendungsanspruch in be­sonderen Fällen.

Von dem bereits besprochenen Grund­satz, daß die Verwendung dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Vermie­ters entsprechen müsse, gibt es eine Aus­nahme. Diese Voraussetzung entfällt näm­lich dann, wenn die Aufwendung zur Er­füllung einer im öffentlichen Interesse lie­genden Pflicht des Vermieters dient. Wenn der Vermieter pflichtwidrig die öffentlichen

Abgaben und Gebühren nicht bezahlt, so kann der Mieter diese Beträge für ihn ent­richten. Der Mieter braucht auch nicht zu prüfen, ob der Vermieter absichtlich die Zahlung unterlassen hat. Als Beispiel sei die Nichtbezahlung der Wassergebühren durch den Vermieter erwähnt. Die Auf­wendung empfiehlt sich also immer dann für den Mieter, wenn er Gefahr läuft, durch die Nichtzahlung selbst Nachteile zu erlei­den, wenn ihm also infolge der Nicht­bezahlung des Wasserzinses die Sperrung der Wasserzufuhr droht.

Mit Vorstehendem sind die wesentlichen Bestimmungen über die Ersatzpilicht für Verwendungen des Mieters und das Weg­nahmerecht behandelt. Es ergibt sich, daß ihre Handhabung nicht immer einfach ist. Im Rahmen unserer AbhandlungDie

Die Unterhaltspflicht II.

Die Unterhaltspflicht der ' Ehegatten ist zuerst zu untersuchen ;

1 . bei bestehender Ehe:

Die Unterhaltsregelung unter Ehegatten ist vollkommen unabhängig von dem Güter­stand, in welchem die Gatten leben; sie gilt beim gesetzlichen Güterstand der Verwal­tung und Nutznießung genau so wie bei Güter/, i inschaft oder Gütertrennung und so weiter

Unterhaltspflichtig ist grundsätzlich der Mann gegenüber der Frau. Er hat selbst dann Unterhalt zu leisten, wenn die Frau eigene Einkünfte oder eigenes Vermögen hat. Tm Gegensatz zur Unterhaltspflicht der Verwandten spielt also in diesem Falle die Unterhaltsbediirftigkeit keine Rolle. Da die Ehe die umfassendste Lebensgemein­schaft ist, ist auch die normale eheliche Unterhaltspflicht entsprechend intensiv ge­regelt.

Ausnahmsweise ist auch die Frau dem Mann gegenüber unterhaltspflichtig. Aber diese Unterhaltspflicht ist schon wieder von der Bedürftigkeit des Berechtigten abhän­gig. Die Frau hat dem Mann nur dann Unterhalt zu gewähren, wenn dieser außer­stande ist, sich selbst zu unterhalten. Es ist aber dabei gleichgültig, ob er diese Bedürf­tigkeit verschuldet hat oder nicht. Hier ist die Frau rechtlich bessergestellt, wie sie andrerseits unfreier als der Mann dasteht, so insbesondere bei dem regelmäßig eintre­tenden gesetzlichen Güterstand hinsichtlich ihrer tatsächlichen Verfügungsfreiheit über ihr eingebrachtes Gut Das gute alte BGB

Kreisbaucrnvcrband Calw Der Kreisbauernverband hält am Diens­tag, den II. Juli, in Berneck im An­schluß an den dortigen Markt eine Ver­sammlung im Gasth. z.Rößle ab. Es sprechen Kreisobmann Bürgermstr. Mast, MdL., Sommenhardt und in einem Vortrag über die Auswirkung der Trichonomaden- seuche im Rinderbestande und deren Be­kämpfung Dr. Tremmel vom Innenmini­sterium Südwürttemberg-Hohenzollern. Zu zahlreichem Besuch ladet ein

Mast, Kreisobmann

Mietwohnung war eine grundsätzliche Darstellung erforderlich und wünschens­wert, da erfahrungsgemäß ein großer Teil der Mietstreitigkeiten sich auf die Unkennt­nis gerade dieser Bestimmungen stützt. In einer der nächsten Veröffentlichungen wird noch zu behandeln sein, welche weiteren Möglichkeiten sich für den Mieter ergeben, wenn sich der Zustand der Wohnung im­mer mehr verschlechtert. Aber auch davon muß gesprochen werden, welche Ansprüche dem Vermieter zustehen, wenn der Mieter seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt. Wir werden dabei sehen, daß sowohl Vermieter wie auch Mieter als Partner eines gegen­seitigen Vertrages einige gewichtige Pflich­ten einhalten und übernehmen müssen, da­mit das Vertragsverhältnis ein denkbar gutes und erträgliches wird.

sieht es als etwas Seltenes und Ungewöhn­liches an, wenn die Frau hinaus muß ins feindliche Wirtschaftsleben.

In beiden Fällen ist durch die Unterhalts­gewährung der gesamte Lebensbedarf sicherzustellen. Dazu gehören auch Kran­kenhaus- und Kurkosten. Auch ein regel­mäßiges Taschengeld kann dazu gerechnet werden. Das Reichsgericht hatte einmal einen Fall zu entscheiden, wo ein wohl­habender aber tyrannischer Ehemann vor seiner Frau alle Sachen wegschloß, ihr keine selbständige Führung des Haushaltes gestattete und auch keine Hilfe für die Ver­richtung der gröberen Arbeiten, wie Wa­schen und Scheuern, zubilligte und sie für jeden Bedarf um Geld betteln ließ. Das Reichsgericht hat dem Anspruch der Frau auf ein monatliches Taschengeld stattgege­ben und dazu ausgeführt:Der Frau soll die unwürdige Lage erspart werden, wegen jeder kleineren persönlichen Ausgabe den Mann angehen zu müssen, um ihm Grund und Betrag der Ausgabe darzulegen und seine Einwilligung einzuholen.' 1 Wo der Richter schon so weit in die ehelichen Be­lange schlichtend 7 eingreifen muß, ist es meist nicht mehr weit zur Scheidung.

Das Maß des zu gewährenden Unterhalts wird immer bestimmt durch die Lebensstel­lung des Mannes. In jedem Falle sind aber dabei die Vermögensverhältnisse und die Erwerbsfähigkeit des Verpflichteten ent­sprechend zu berücksichtigen. Das Vermö- gjn des Verpflichteten muß jedoch erfor­derlichenfalls geopfert werden. Die unter­haltsberechtigte Frau braucht also erst auf ihr Vermögen zurückzugreifen, wenn das Vermögen des Mannes erschöpft ist und auch durch seinen Verdienst ihr Unterhalt nicht mehr sichergestellt werden kann.

Der Unterhalt ist in der durch die ehe­liche Lebensgemeinschaft gebotenen Weise zu gewähren, d. h. der Unterhalt ist in­nerhalb des gemeinschaftlichen Haus­halts zu leisten. Meist wird die Frau ein Wirtschaftsgeld bekommen, um die gemein­schaftlich benötigten Lebensmittel usw. an­zuschaffen. Will die Frau mit ihrem Mann nicht mehr Zusammenleben, hat sie aber keinen triftigen Grund, das Zusammenleben zu verweigern, so ruht für die Zeit der

Rechtsfragen des Alltags

SCHWARZ

Dienstag, den 11. lull find. Krämer-,Vieh- u. Schweine-

Harkt statt wozu frdl. ein­geladen wird. Vorm. 10 Uhr findet im Gasthaus zumLöwen eine Bauemversammlung des Krels- bauemverbandes statt Anschi. Schleppervorführungen u. a. I.anzschlepper und Vorführung der Ziegler Kleinmotorspritze TS 4.

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