gebrachten Einrichtungen besteht, daß aber der Vermieter die Befugnis hat, zu verlangen, daß die Einrichtungen in den Räumen gegen Zahlung eines Betrages zurückgelassen werden. Dieser Betrag muß so bemessen sein, daß er zur Herstellung einer neuen Einrichtung abzüglich eines angemessenen Abnutzungsbetrages ausreichend ist. Dieses Recht ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Mieter seinerseits ein berechtigtes Interesse daran hat, die Einrichtung mitzunehmen.
6. Die Geltendmachung der Ersatzansprüche.
Der Mieter braucht nicht bis zur Beendigung des Mietverhältnisses zu warten. Er kann vielmehr alsbald nach erfolgter Aufwendung Ersatz beanspruchen. Bei nicht notwendigen Verwendungen wird es aber oftmals erst nach Beendigung der Miete möglich sein, die Grundlagen für einen Ersatzanspruch festzustellen. Die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen verjähren in sechs Monaten. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses.
Der Mieter ist berechtigt, mit seinem Anspruch auf Verwendungen gegenüber dem Mietzinsanspruch des Vermieters aufzurechnen. Die früheren Vertragsmuster sahen ein grundsätzliches Aufrechnungsverbot vor, nach welchem es dem Mieter verboten war, gegenüber dem Mietzins Aufrechnungsansprüche oder sonstige Gegenansprüche zur Aufrechnung zu stellen. Dieses Aufrechnungsverbot hat sich in vielen Fällen für den Mieter nachteilig aus- gewirkt. Nach dem Deutschen Einheitsmietvertrag kann nun ein grundsätzlicher Ausschluß der Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht mehr vereinbart werden, der Mieter ist vielmehr befugt, auch seinerseits Gegenforderungen zur Aufrechnung zu stellen. Dies hat aber zur Voraussetzung, daß er mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter die beabsichtigte Aufrechnung angekündigt hat (§ 6 des Deutschen Einheitsmietvertrages). Aber auch dem Mieterschutzgesetz, dem die überwiegende Zahl der MietsVerhältnisse unterliegen, liegt in § 28 des Mieterschutzgesetzes eine Bestimmung zu Grunde, wonach ein Aufrechnungsverbot in gewissen Fällen nicht zulässig ist. Der Vermieter kann sich nämlich dann nicht auf ein Aufreehnungsverbot berufen, wenn der Mieter für Aufwendungen durch zuverlässige Selbstbeseitigung aufrechnen will. Aber auch hier ist wiederum die weitere Voraussetzung, daß der Mieter dem Vermieter seine Aufrecfinungsabsicht einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses anzeigt. Diese Anzeige hat außerdem schriftlich zu erfolgen.
7. Verwendungsanspruch in besonderen Fällen.
Von dem bereits besprochenen Grundsatz, daß die Verwendung dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Vermieters entsprechen müsse, gibt es eine Ausnahme. Diese Voraussetzung entfällt nämlich dann, wenn die Aufwendung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht des Vermieters dient. Wenn der Vermieter pflichtwidrig die öffentlichen
Abgaben und Gebühren nicht bezahlt, so kann der Mieter diese Beträge für ihn entrichten. Der Mieter braucht auch nicht zu prüfen, ob der Vermieter absichtlich die Zahlung unterlassen hat. Als Beispiel sei die Nichtbezahlung der Wassergebühren durch den Vermieter erwähnt. Die Aufwendung empfiehlt sich also immer dann für den Mieter, wenn er Gefahr läuft, durch die Nichtzahlung selbst Nachteile zu erleiden, wenn ihm also infolge der Nichtbezahlung des Wasserzinses die Sperrung der Wasserzufuhr droht.
Mit Vorstehendem sind die wesentlichen Bestimmungen über die Ersatzpilicht für Verwendungen des Mieters und das Wegnahmerecht behandelt. Es ergibt sich, daß ihre Handhabung nicht immer einfach ist. Im Rahmen unserer Abhandlung „Die
Die Unterhaltspflicht II.
Die Unterhaltspflicht der ' Ehegatten ist zuerst zu untersuchen ;
1 . bei bestehender Ehe:
Die Unterhaltsregelung unter Ehegatten ist vollkommen unabhängig von dem Güterstand, in welchem die Gatten leben; sie gilt beim gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung genau so wie bei Güter/, i inschaft oder Gütertrennung und so weiter
Unterhaltspflichtig ist grundsätzlich der Mann gegenüber der Frau. Er hat selbst dann Unterhalt zu leisten, wenn die Frau eigene Einkünfte oder eigenes Vermögen hat. Tm Gegensatz zur Unterhaltspflicht der Verwandten spielt also in diesem Falle die Unterhaltsbediirftigkeit keine Rolle. Da die Ehe die umfassendste Lebensgemeinschaft ist, ist auch die normale eheliche Unterhaltspflicht entsprechend intensiv geregelt.
Ausnahmsweise ist auch die Frau dem Mann gegenüber unterhaltspflichtig. Aber diese Unterhaltspflicht ist schon wieder von der Bedürftigkeit des Berechtigten abhängig. Die Frau hat dem Mann nur dann Unterhalt zu gewähren, wenn dieser außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Es ist aber dabei gleichgültig, ob er diese Bedürftigkeit verschuldet hat oder nicht. Hier ist die Frau rechtlich bessergestellt, wie sie andrerseits unfreier als der Mann dasteht, so insbesondere bei dem regelmäßig eintretenden gesetzlichen Güterstand hinsichtlich ihrer tatsächlichen Verfügungsfreiheit über ihr eingebrachtes Gut Das gute alte BGB
Kreisbaucrnvcrband Calw Der Kreisbauernverband hält am Dienstag, den II. Juli, in Berneck im Anschluß an den dortigen Markt eine Versammlung im Gasth. z. „Rößle“ ab. Es sprechen Kreisobmann Bürgermstr. Mast, MdL., Sommenhardt und in einem Vortrag über die Auswirkung der Trichonomaden- seuche im Rinderbestande und deren Bekämpfung Dr. Tremmel vom Innenministerium Südwürttemberg-Hohenzollern. Zu zahlreichem Besuch ladet ein
Mast, Kreisobmann
Mietwohnung“ war eine grundsätzliche Darstellung erforderlich und wünschenswert, da erfahrungsgemäß ein großer Teil der Mietstreitigkeiten sich auf die Unkenntnis gerade dieser Bestimmungen stützt. In einer der nächsten Veröffentlichungen wird noch zu behandeln sein, welche weiteren Möglichkeiten sich für den Mieter ergeben, wenn sich der Zustand der Wohnung immer mehr verschlechtert. Aber auch davon muß gesprochen werden, welche Ansprüche dem Vermieter zustehen, wenn der Mieter seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt. Wir werden dabei sehen, daß sowohl Vermieter wie auch Mieter als Partner eines gegenseitigen Vertrages einige gewichtige Pflichten einhalten und übernehmen müssen, damit das Vertragsverhältnis ein denkbar gutes und erträgliches wird.
sieht es als etwas Seltenes und Ungewöhnliches an, wenn die Frau hinaus muß ins feindliche Wirtschaftsleben.
In beiden Fällen ist durch die Unterhaltsgewährung der gesamte Lebensbedarf sicherzustellen. Dazu gehören auch Krankenhaus- und Kurkosten. Auch ein regelmäßiges Taschengeld kann dazu gerechnet werden. Das Reichsgericht hatte einmal einen Fall zu entscheiden, wo ein wohlhabender aber tyrannischer Ehemann vor seiner Frau alle Sachen wegschloß, ihr keine selbständige Führung des Haushaltes gestattete und auch keine Hilfe für die Verrichtung der gröberen Arbeiten, wie Waschen und Scheuern, zubilligte und sie für jeden Bedarf um Geld betteln ließ. Das Reichsgericht hat dem Anspruch der Frau auf ein monatliches Taschengeld stattgegeben und dazu ausgeführt: „Der Frau soll die unwürdige Lage erspart werden, wegen jeder kleineren persönlichen Ausgabe den Mann angehen zu müssen, um ihm Grund und Betrag der Ausgabe darzulegen und seine Einwilligung einzuholen.' 1 Wo der Richter schon so weit in die ehelichen Belange schlichtend 7 eingreifen muß, ist es meist nicht mehr weit zur Scheidung.
Das Maß des zu gewährenden Unterhalts wird immer bestimmt durch die Lebensstellung des Mannes. In jedem Falle sind aber dabei die Vermögensverhältnisse und die Erwerbsfähigkeit des Verpflichteten entsprechend zu berücksichtigen. Das Vermö- gjn des Verpflichteten muß jedoch erforderlichenfalls geopfert werden. Die unterhaltsberechtigte Frau braucht also erst auf ihr Vermögen zurückzugreifen, wenn das Vermögen des Mannes erschöpft ist und auch durch seinen Verdienst ihr Unterhalt nicht mehr sichergestellt werden kann.
Der Unterhalt ist in der durch die eheliche Lebensgemeinschaft gebotenen Weise zu gewähren, d. h. der Unterhalt ist innerhalb des gemeinschaftlichen Haushalts zu leisten. Meist wird die Frau ein Wirtschaftsgeld bekommen, um die gemeinschaftlich benötigten Lebensmittel usw. anzuschaffen. Will die Frau mit ihrem Mann nicht mehr Zusammenleben, hat sie aber keinen triftigen Grund, das Zusammenleben zu verweigern, so ruht für die Zeit der
Rechtsfragen des Alltags
SCHWARZ
Dienstag, den 11. lull find. Krämer-,Vieh- u. Schweine-
Harkt statt wozu frdl. eingeladen wird. Vorm. 10 Uhr findet im Gasthaus zum „Löwen“ eine Bauemversammlung des Krels- bauemverbandes statt Anschi. Schleppervorführungen u. a. I.anzschlepper und Vorführung der Ziegler Kleinmotorspritze TS 4.
An heißen Jxiqen^
Milsana - Eiskrem
DAS EIS AM STIEL
Drei Täler Gold
DAS VORZÜGLICHE SPEISE-EIS
der TttMchoecsacQUHQ Jfyaczheitn
Auch sämtliche
Kinderwagen-
Korbhaus Binder, Calu
BahnhofstraBe Telefon 508
Mnsdiinenknopflöclier Plissee • Verwabrcaum
Geschw. Stanger
Calw, Altburgerstr. 11