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des rechtmäßigen Empfängers verbraucht werden.

3. Auch wird erneut darauf hingewiesen, daß beim Erwerb von ausländischen Wa­ren von der Besatzungsmacht auch ein­zelnen Besatzungsangehörigen oder den Economats die erworbenen Waren vom Ersterwerber sofort nach Erhalt beim näch­sten Zollamt zu verzollen und zu versteu­ern sind.

Wer dies unterläßt, hat ebenfalls mit Bestrafung zu rechnen. Strafbar macht sich aber auch, wer solche Waren von dem Ersterwerber oder einer anderen Person annimmt, ohne daß sie ordnungsgemäß ver­zollt und versteuert, worden sind.

4. Die Nichtverzollung und Nichtversteu­erung ist zu erkennen:

1. Bei ausländischen Tabakwaren (vor allem Zigaretten): Sie tragen keine deutschen Steuerbanderole (auslän­dische Banderolen reichen nicht aus!).

2. Bei anderen ausländischen Waren: Der Preis ist niedriger als der Preis für gleiche Waren im ordentlichen Geschäft. Sie werdenhintenherum oder auf der Straße angeboten. Das ganze Verkaufgebahren fällt auf.

Die Bevölkerung wird vor all diesen Schwarzhandelsgeschäften dringend ge­warnt. Die Zollämter und Zollaufsichts­beamten geben im Zweifelsfalle gerne wei­tere Auskunft.

Nachforschungen nach vermißten Personen

Folgende alliierte Staatsangehörige sind vermißt. Wer über sie Auskunft geben kann, wird gebeten, umgehend dem Bürger­meisteramt seines Wohnorts oder dem Land­ratsamt die erforderlichen Angaben zu machen.

Bartoletti, Elverio, geb. 20. 10. 1918 in Peschiera pul Garda, ital. Staatsangeh.. Er war Kriegsgefangener im Stalag XII D. Letzte Nachrichten vom Februar 1945 ka­men aus dem Stalag XII D, franz. Zone.

Saidla, Gustav, geb. Mai 1887 in Orawa- Wald,

Saidla, geb. Kägu, Helene, geb. 5. 7. 1899 in Orawa-Wald (lett. Staatsangehörige).

Sobus, Leon, geb. 23. 3. 1913 in Pukar- zow, poln. Staatsangeh. Er ist während des Polenfeldzuges verschwunden. Man nimmt an, daß er sich in der franz. Besatzungs­zone aufhält.

Possieri, Angelo, Ital. Staatsangeh. Er war Kriegsgefangener im Stalag XII F. I. M. L. 2044. Es wird vermutet, daß er sich in der franz. Besatzungszone befindet.

Chwalek, Bronislawa, geb. 5. 8. 1928 und Jan, geb. 29. 7. 1934, poln. Staatsangehö­rige. Es wird vermutet, daß sie sich in der franz. Besatzungszone aufhalten.

Palcera, Vitantonio, geb. 1922, ital. Staatsangeh. Er war Angehöriger der ital. Armee, später Kriegsgefangener im Stalag XII F (Gefangnen-Nr. 2013).

Viler, Emil Boris oder Vileris, Emils Bo- risas, geb. 1897, litauische Staatsangehörig­keit. Er wohnte in Deutschland, vermut­lich in der franz. Besatzungszone.

Viler oder Vileris, Irena, geb. 1931 in Marjampole/Litauen, lit. Staatsangehörig­keit. Sie wohnte in Deutschland, wahr­scheinlich in der franz. Besatzungszone.

Narkewitz, Helene, geb. 20. 6. 1920 in Deinen.

Narkewitz, Ona, geb. 6. 3. 1928 in Lit.

Narkewitz, Eisbiets, geb. 3. 2. 1921 in Deinen.

Es wird vermutet, daß diese Personen sich gegenwärtig in einem DP.-Lager in der franz. Besatzungszone befinden.

Landratsamt

Hühnerpest erloschen

Die Hühnerpest in Frauenalb, Kreis Karlsruhe, in dem Bestand des Friedrich Bürkle, GasthausZum König, von Preu­ßen ist erloschen.

Landratsamt

Steuertermine im Monat Juli 1950

10. Juli 1950:

Lohnsteuer und Notopfer Ber­lin:

Abführung der von den Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuer und Abgabe Notopfer Berlin unter gleichzeitiger Ab­gabe der entsprechenden Lohnsteuer-An­meldung der Monatszahler für den Monat Juni bzw. der Vierteljahreszahler für das II. Kalendervierteljahr 1950.

Umsatzsteuer :

Vorauszahlung für den Monat Juni 1950, wenn die Umsatzsteuer im letzten voran­gegangenen Kalendervierteljahr monatlich durchschnittlich mehr als 50 DM betragen hat oder vierteljährlich für April, Mai und Juni, wenn die Umsatzsteuer im letzten vor­angegangenen Kalendervierteljahr monat­lich durchschnittlich nicht mehr als 50 DM betragen hat, unter gleichzeitiger Abgabe der entsprechenden Voranmeldung.

Beförderungssteuer:

Zahlung für den Monat Juni 1950 bzw. das 2. Vierteljahr 1950 unter Einreichung der entsprechenden Nachweisung.

Bei verspäteter Entrichtung sind 2% Säumniszuschlag für den 1. Monat und 1 % für jeden weiteren Monat verwirkt. Mit einer Aufhebung desselben kann nicht mehr gerechnet werden.

Die Steuerzahler werden gebeten, von dem unbaren Zahlungs- und Ueberwei- sungsverkehr weitgehend Gebrauch zu ma­chen und von den Zahlungen durch Scheck nach Möglichkeit abzusehen. Bei allen Zahlungen ist die Steuernummer, die Steuerart und der auf die einzelnen Steuer­arten entfallende Betrag anzugeben.

Die Kassenstunden der Finanzkassen sind täglich von vormittags 812 Uhr. In den Nachmittagsstunden können Zahlungen nicht mehr angenommen werden.

Finanzämter Hirsau und Neuenbürg.

Steuersprechtage in Unterreichenbach und Herrenalb

Am Donnerstag, den 13. Juli 1950, vormit­tags und nachmittags, finden in den Ge­meinden Unterreichenbach und Herrenalb Steuersprechtage statt.

Finanzamt Neuenbürg (Württ.)

Bekanntmachung

über die Offenlegung des Liegenschafts­katasters

Das aus Anlaß der Uebernahme der Bo­denschätzungsergebnisse aufgestellte neue Liegenschaftskataster der Gemeinde Neu­bulach wird in der Zeit vom 10. Juli bis 9. August 1950 in den Diensträumen des Katasteramts Calw, Stuttgarter Str. Nr. 19, während der Dienststunden offengelegt, Offengelegt werden die Schätzungskarten und die Katasterbücher, Die in das neue Liegenschaftskataster übernommenen An­gaben werden außer dieser Offenlegung den Grund- und Gebäudeeigentümern nicht besonders mitgeteilt.

Gegen die in das Liegenschaftskataster übernommenen Angaben steht den Grund- und Gebäudeeigentümern (Erbbauberech­tigten, Erbpächtern) die Beschwerde zu. Die Beschwerde kann in der Zeit bis zum Ablauf des 24. August 1950 beim Kataster­amt entweder schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Bei völ­liger Zurückweisung der Beschwerde fal­len die durch örtliche Untersuchungen ent­standenen Kosten dem Beschwerdeführer zur Last.

Mit Ablauf der Offenlegungsfrist tritt das Liegenschaftskataster ,an die Stelle des bisherigen Grundsteuerkatasters und an die Stelle des bisherigen amtlichen Ver­zeichnisses der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.

Calw, den 8. Juli 1950.

Katasteramt

Die Mietwohnung

(Fortsetzung).

5. Das Wegnahmerecht des Mie­ters.

Der Mieter ist berechtigt, eine Einrich­tung, mit der er die Mietsache versehen hat, wegzunehmen. Läßt der Mieter in sei­nen Räumen eine Lichtleitung verlegen oder Maschinen einbauen, eine Badeein­richtung anlegen oder Bäume, Sträucher und Blumen im Garten pflanzen, so sind das alles Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietwohnung versieht. Die dafür auf­gewendeten Kosten sind Verwendungen auf die Mietsache. Keine Einrichtungen sind dagegen was der Mieter zur Besei­tigung von Fehlern oder Mängeln der Miet­räume anbringen läßt. Der Begriff der Einrichtungen ist dahin zu fassen, daß dar­unter bewegliche körperliche Sachen zu verstehen sind, die mit- der Mietsache zu­sätzlich verbunden werden. Voraussetzung ist dabei, daß der Mieter von vornherein nicht die Absicht hat, diese Einrichtungen dem Vermieter zu belassen, und auch nicht zur Ueberlassung verpflichtet ist. Es schließt nun der Anspruch auf Aufwen­dungsersatz das Wegnahmerecht des Mie­ters aus. Und umgekehrt: Macht der Mie­ter von seinem Wegnahmerecht Gebrauch, dann hat er keinen Anspruch auf Aufwen­dungsersatz. Das Wegnahmerecht des Mie­ters besteht, solange das Mietsverhältnis läuft, ohne jede Einschränkung. Der Mie­ter bedarf zur Ausübung des Wegnahme­rechtes nicht der besonderen Genehmigung des Vermieters. Er ist Eigentümer der Ein­richtungen geblieben und befindet sich auch in dem Besitz der Mieträume. Er kann des­halb jederzeit die Verbindung der Einrich­tungen mit den Mieträumen lösen, denn er fügt die Einrichtungen lediglich zu einem vorübergehenden Zweck in die Mieträume bzw. das Mietgrungstück ein, woraus sich ergibt, daß die Einrichtungen in der Regel weder wesentliche Bestandteile noch Zu­behör des Grundstücks geworden sind.

Das Wegnahmerecht während der Miet­zeit besteht aber dann nicht, wenn der Ver­mieter Eigentümer geworden ist und dem Mieter ein Verwendungsanspruch zusteht. Während des Mietvertrages pflegt das Wegnahmerecht auch nicht zu Streitigkei­ten zwischen den Beteiligten zu führen. Der Mieter tut gut, bei Beendigung des Mietvertrages Einrichtungen, die er mit­nehmen will, noch vor dem Auszug aus den Mieträumen abzunehmen und an sich zu nehmen. Unterläßt er dieses, so hat er das Recht, von dem Vermieter zu verlangen, daß er die Wegnahme der Einrichtungen aus den Mieträumen auch noch nach dem Auszuge duldet. Dieses Recht besteht für ihn noch sechs Monate nach Beendi­gung des Mietverhältnisses. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist. Eine Verlängerung der Frist kann vereinbart werden, eine Ab­kürzung dagegen nicht. Die Duldungs­pflicht des Vermieters besteht lediglich darin, daß er dem Mieter gestattet, die Ein­richtungen, die ja des Mieters Eigentum geblieben sind, nachträglich noch an sich zu nehmen. Einen Anspruch auf Heraus­gabe der Einrichtungen hat der Mieter ge­gen den Vermieter nicht.

Mit der Ausübung des Wegnahmerechts ist untrennbar verbunden die Pflicht des Mieters zur Wiederherstellung des frü­heren Zustandes. Der Vermieter kann vor der Ausübung des Wegnahme­rechtes von dem Mieter Sicherheitsleistung für den Schaden verlangen, der mit der Wegnahme verbunden ist. Bis zur Sicher­heitsleistung des Mieters kann der Vermie­ter die Wegnahme der Einrichtungen durch den Mieter verhindern. Der Mieter kann also erst nach erfolgter Sicherheits­leistung die Gestattung der Wegnahme verlangen. Der Deutsche Einheitsmietver­trag (DEMV.) bestimmt in § 12 Abs. 2, daß zwar grundsätzlich das Wegnnhmereoht des Mieters hinsichtlich der von ihm an-