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des rechtmäßigen Empfängers verbraucht werden.
3. Auch wird erneut darauf hingewiesen, daß beim Erwerb von ausländischen Waren von der Besatzungsmacht — auch einzelnen Besatzungsangehörigen oder den Economats — die erworbenen Waren vom Ersterwerber sofort nach Erhalt beim nächsten Zollamt zu verzollen und zu versteuern sind.
Wer dies unterläßt, hat ebenfalls mit Bestrafung zu rechnen. Strafbar macht sich aber auch, wer solche Waren von dem Ersterwerber oder einer anderen Person annimmt, ohne daß sie ordnungsgemäß verzollt und versteuert, worden sind.
4. Die Nichtverzollung und Nichtversteuerung ist zu erkennen:
1. Bei ausländischen Tabakwaren (vor allem Zigaretten): Sie tragen keine deutschen Steuerbanderole (ausländische Banderolen reichen nicht aus!).
2. Bei anderen ausländischen Waren: Der Preis ist niedriger als der Preis für gleiche Waren im ordentlichen Geschäft. Sie werden „hintenherum“ oder auf der Straße angeboten. Das ganze Verkaufgebahren fällt auf.
Die Bevölkerung wird vor all diesen Schwarzhandelsgeschäften dringend gewarnt. Die Zollämter und Zollaufsichtsbeamten geben im Zweifelsfalle gerne weitere Auskunft.
Nachforschungen nach vermißten Personen
Folgende alliierte Staatsangehörige sind vermißt. Wer über sie Auskunft geben kann, wird gebeten, umgehend dem Bürgermeisteramt seines Wohnorts oder dem Landratsamt die erforderlichen Angaben zu machen.
Bartoletti, Elverio, geb. 20. 10. 1918 in Peschiera pul Garda, ital. Staatsangeh.. — Er war Kriegsgefangener im Stalag XII D. Letzte Nachrichten vom Februar 1945 kamen aus dem Stalag XII D, franz. Zone.
Saidla, Gustav, geb. Mai 1887 in Orawa- Wald,
Saidla, geb. Kägu, Helene, geb. 5. 7. 1899 in Orawa-Wald (lett. Staatsangehörige).
Sobus, Leon, geb. 23. 3. 1913 in Pukar- zow, poln. Staatsangeh. Er ist während des Polenfeldzuges verschwunden. Man nimmt an, daß er sich in der franz. Besatzungszone aufhält.
Possieri, Angelo, Ital. Staatsangeh. — Er war Kriegsgefangener im Stalag XII F. I. M. L. 2044. Es wird vermutet, daß er sich in der franz. Besatzungszone befindet.
Chwalek, Bronislawa, geb. 5. 8. 1928 und Jan, geb. 29. 7. 1934, poln. Staatsangehörige. Es wird vermutet, daß sie sich in der franz. Besatzungszone aufhalten.
Palcera, Vitantonio, geb. 1922, ital. Staatsangeh. — Er war Angehöriger der ital. Armee, später Kriegsgefangener im Stalag XII F (Gefangnen-Nr. 2013).
Viler, Emil Boris oder Vileris, Emils Bo- risas, geb. 1897, litauische Staatsangehörigkeit. Er wohnte in Deutschland, vermutlich in der franz. Besatzungszone.
Viler oder Vileris, Irena, geb. 1931 in Marjampole/Litauen, lit. Staatsangehörigkeit. Sie wohnte in Deutschland, wahrscheinlich in der franz. Besatzungszone.
Narkewitz, Helene, geb. 20. 6. 1920 in Deinen.
Narkewitz, Ona, geb. 6. 3. 1928 in Lit.
Narkewitz, Eisbiets, geb. 3. 2. 1921 in Deinen.
Es wird vermutet, daß diese Personen sich gegenwärtig in einem DP.-Lager in der franz. Besatzungszone befinden.
Landratsamt
Hühnerpest erloschen
Die Hühnerpest in Frauenalb, Kreis Karlsruhe, in dem Bestand des Friedrich Bürkle, Gasthaus „Zum König, von Preußen“ ist erloschen.
Landratsamt
Steuertermine im Monat Juli 1950
10. Juli 1950:
Lohnsteuer und Notopfer Berlin:
Abführung der von den Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuer und Abgabe „Notopfer Berlin“ unter gleichzeitiger Abgabe der entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung der Monatszahler für den Monat Juni bzw. der Vierteljahreszahler für das II. Kalendervierteljahr 1950.
Umsatzsteuer :
Vorauszahlung für den Monat Juni 1950, wenn die Umsatzsteuer im letzten vorangegangenen Kalendervierteljahr monatlich durchschnittlich mehr als 50 DM betragen hat oder vierteljährlich für April, Mai und Juni, wenn die Umsatzsteuer im letzten vorangegangenen Kalendervierteljahr monatlich durchschnittlich nicht mehr als 50 DM betragen hat, unter gleichzeitiger Abgabe der entsprechenden Voranmeldung.
Beförderungssteuer:
Zahlung für den Monat Juni 1950 bzw. das 2. Vierteljahr 1950 unter Einreichung der entsprechenden Nachweisung.
Bei verspäteter Entrichtung sind 2% Säumniszuschlag für den 1. Monat und 1 % für jeden weiteren Monat verwirkt. Mit einer Aufhebung desselben kann nicht mehr gerechnet werden.
Die Steuerzahler werden gebeten, von dem unbaren Zahlungs- und Ueberwei- sungsverkehr weitgehend Gebrauch zu machen und von den Zahlungen durch Scheck nach Möglichkeit abzusehen. Bei allen Zahlungen ist die Steuernummer, die Steuerart und der auf die einzelnen Steuerarten entfallende Betrag anzugeben.
Die Kassenstunden der Finanzkassen sind täglich von vormittags 8—12 Uhr. In den Nachmittagsstunden können Zahlungen nicht mehr angenommen werden.
Finanzämter Hirsau und Neuenbürg.
Steuersprechtage in Unterreichenbach und Herrenalb
Am Donnerstag, den 13. Juli 1950, vormittags und nachmittags, finden in den Gemeinden Unterreichenbach und Herrenalb Steuersprechtage statt.
Finanzamt Neuenbürg (Württ.)
Bekanntmachung
über die Offenlegung des Liegenschaftskatasters
Das aus Anlaß der Uebernahme der Bodenschätzungsergebnisse aufgestellte neue Liegenschaftskataster der Gemeinde Neubulach wird in der Zeit vom 10. Juli bis 9. August 1950 in den Diensträumen des Katasteramts Calw, Stuttgarter Str. Nr. 19, während der Dienststunden offengelegt, Offengelegt werden die Schätzungskarten und die Katasterbücher, Die in das neue Liegenschaftskataster übernommenen Angaben werden außer dieser Offenlegung den Grund- und Gebäudeeigentümern nicht besonders mitgeteilt.
Gegen die in das Liegenschaftskataster übernommenen Angaben steht den Grund- und Gebäudeeigentümern (Erbbauberechtigten, Erbpächtern) die Beschwerde zu. Die Beschwerde kann in der Zeit bis zum Ablauf des 24. August 1950 beim Katasteramt entweder schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Bei völliger Zurückweisung der Beschwerde fallen die durch örtliche Untersuchungen entstandenen Kosten dem Beschwerdeführer zur Last.
Mit Ablauf der Offenlegungsfrist tritt das Liegenschaftskataster ,an die Stelle des bisherigen Grundsteuerkatasters und an die Stelle des bisherigen amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.
Calw, den 8. Juli 1950.
Katasteramt
Die Mietwohnung
(Fortsetzung).
5. Das Wegnahmerecht des Mieters.
Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Mietsache versehen hat, wegzunehmen. Läßt der Mieter in seinen Räumen eine Lichtleitung verlegen oder Maschinen einbauen, eine Badeeinrichtung anlegen oder Bäume, Sträucher und Blumen im Garten pflanzen, so sind das alles Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietwohnung versieht. Die dafür aufgewendeten Kosten sind Verwendungen auf die Mietsache. Keine Einrichtungen sind dagegen was der Mieter zur Beseitigung von Fehlern oder Mängeln der Mieträume anbringen läßt. Der Begriff der Einrichtungen ist dahin zu fassen, daß darunter bewegliche körperliche Sachen zu verstehen sind, die mit- der Mietsache zusätzlich verbunden werden. Voraussetzung ist dabei, daß der Mieter von vornherein nicht die Absicht hat, diese Einrichtungen dem Vermieter zu belassen, und auch nicht zur Ueberlassung verpflichtet ist. Es schließt nun der Anspruch auf Aufwendungsersatz das Wegnahmerecht des Mieters aus. Und umgekehrt: Macht der Mieter von seinem Wegnahmerecht Gebrauch, dann hat er keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Das Wegnahmerecht des Mieters besteht, solange das Mietsverhältnis läuft, ohne jede Einschränkung. Der Mieter bedarf zur Ausübung des Wegnahmerechtes nicht der besonderen Genehmigung des Vermieters. Er ist Eigentümer der Einrichtungen geblieben und befindet sich auch in dem Besitz der Mieträume. Er kann deshalb jederzeit die Verbindung der Einrichtungen mit den Mieträumen lösen, denn er fügt die Einrichtungen lediglich zu einem vorübergehenden Zweck in die Mieträume bzw. das Mietgrungstück ein, woraus sich ergibt, daß die Einrichtungen in der Regel weder wesentliche Bestandteile noch Zubehör des Grundstücks geworden sind.
Das Wegnahmerecht während der Mietzeit besteht aber dann nicht, wenn der Vermieter Eigentümer geworden ist und dem Mieter ein Verwendungsanspruch zusteht. Während des Mietvertrages pflegt das Wegnahmerecht auch nicht zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten zu führen. Der Mieter tut gut, bei Beendigung des Mietvertrages Einrichtungen, die er mitnehmen will, noch vor dem Auszug aus den Mieträumen abzunehmen und an sich zu nehmen. Unterläßt er dieses, so hat er das Recht, von dem Vermieter zu verlangen, daß er die Wegnahme der Einrichtungen aus den Mieträumen auch noch nach dem Auszuge duldet. Dieses Recht besteht für ihn noch sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist. Eine Verlängerung der Frist kann vereinbart werden, eine Abkürzung dagegen nicht. Die Duldungspflicht des Vermieters besteht lediglich darin, daß er dem Mieter gestattet, die Einrichtungen, die ja des Mieters Eigentum geblieben sind, nachträglich noch an sich zu nehmen. Einen Anspruch auf Herausgabe der Einrichtungen hat der Mieter gegen den Vermieter nicht.
Mit der Ausübung des Wegnahmerechts ist untrennbar verbunden die Pflicht des Mieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes. Der Vermieter kann vor der Ausübung des Wegnahmerechtes von dem Mieter Sicherheitsleistung für den Schaden verlangen, der mit der Wegnahme verbunden ist. Bis zur Sicherheitsleistung des Mieters kann der Vermieter die Wegnahme der Einrichtungen durch den Mieter verhindern. Der Mieter kann also erst nach erfolgter Sicherheitsleistung die Gestattung der Wegnahme verlangen. Der Deutsche Einheitsmietvertrag (DEMV.) bestimmt in § 12 Abs. 2, daß zwar grundsätzlich das Wegnnhmereoht des Mieters hinsichtlich der von ihm an-