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BEKANNTMACHUNGEN DES LA N4>R ATS AMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw Freitag, 7. Juli 1950 Nr. 27
Bekanntmachungen des Landratsamts
Anzeige von Betriebsunfällen Die Bürgermeisterämter — Ortsbehörde für Arbeiter- und Angestelltenversiehe- rungeir — werden darauf hingewiesen, daß jeder Unfall — gewerblich oder landwirtschaftlich — von dem Betriebsunternehmer anzuzeigen ist, wenn durch den Unfall ein im Betrieb Beschäftigter getötet oder so verletzt ist, daß er stirbt oder daß er mehr als 3 Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig wird. Von der Unfallanzeige hat der Betriebsunternehmer je eine Fertigung sofort spätestens innerhalb 3 Tagen zu übersenden
1. an die Ortspolizeibehörde — Bürgermeisteramt.—,
2. an die Berufsgenossenschaft, der der Betrieb angehört und sofern es sich um einen gewerblichen Unfall handelt,
3. an das Gewerbeaufsichtsamt Tübingen.
Bei tödlichen oder sonstigen schweren Unfällen ist vom Bürgermeisteramt die Landespolizei sofort telefonisch zu verständigen.
Landratsamt
den. Beanstandungen werden, nachdem nun wiederholt auf die Einhaltung der Preisnachweispflicht und der Preisauszeichnungspflicht hingewiesen wurde, nach dem Wirtschaftsstrafgesetz zur Abrügung kommen. Die Säumigen haben mit empfindlicher Bestrafung zu rechnen.
Landratsamt.
Nachkörung für Schafböcke Die Nachkörung für Schafböcke gemäß dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der tierischen Erzeugung (Tierzuchtgesetz) vom 7. 7. 1949 — veröffentlicht im Reg.Bl. für das Land Württemberg-Hohen- zollern Nr. 18 vom 26. 4. 1950 (S. 157) — findet im Kreis Calw
1. in' Nagold, am Donnerstag, den 20. Juli 1950, vormittags 9.30 Uhr, bei Schafhalter August Schill,
2. in-Calw, am Donnerstag, den 20. Juli 1950, vormittags 11 Uhr, auf dem Platz
beim Stadt. Schlachthaus am Brühl statt.
Vorzustellen sind jeweils am nüchstgele- genen Körort unter Vorlage der Körbücher sämtliche zeugungsfähigen Schafböcke und Bocklämmer, soweit sie mindestens 9 Monate alt sind und in diesem Jahr noch nicht zu einer Haupt- oder Sonderkörung vorgeführt worden sind und sich zum Zeitpunkt der Nachkörung innerhalb des Kreises Calw befinden.
Die Bürgermeisterämter werden hiermit ersucht, die,in Frage kommenden Tierbesitzer in geeigneter Weise zu verständigen und sie darauf hinzuweisen, daß Böcke, die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder einer solchen verdächtig sind, den Nachkörungen nicht zugeführt werden dürfen. Die Besitzer solcher Böcke haben ein amtstierärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem hervorgeht, aus welchem Grunde der betreffende Bock nicht vorgeführt werden kann.
Landratsamt:
Verschärfte Maßnahmen gegen den Schwarzhandel
Treibstoffbewirtschaftung
Die durch Presse und Rundfunk verbreiteten Nachrichten über eine Erhöhung der Vergaser- und Dieselkraftstoffkontingente beziehen sich nach Mitteilung des Wir.tschaftsministeriums von Wurttem- ber.g-Hohenzollern nicht auf die Länder der franz. Zone. Die franz. Besatzungszone war in den letzten 12 Monaten besser versorgt als das übrige Bundesgebiet. Durch die Angleichung an die Kontingente der übrigen Bundesländer fällt dieser Vorsprung größtenteils weg, d. h. die Kontingente der Länder der franz. besetzten Zone bleiben nach wie vor unverändert. Für den Einzelverbraucher bedeutet dies im Hinblick auf die steigende Zahl der Kraftfahrzeugzulassungen einen Rückgang der bisherigen Zuteilungen.
Land ratsamt
Preis-Nachweis- und -Auszeichnungspflicht
Die Kontrollen haben ergeben, daß die Preisnachweis- und Preisauszeichnungspflicht in letzter Zeit sehr vernachlässigt wurde. Es wird darauf hingewiesen, daß trotz Freigabe verschiedener Waren die Preisnachweispflicht und die Preisauszeichnungspflicht auch heute noch besteht.
Die Preisauszeichnungspflicht gewinnt durch die Freigabe verschiedener Warenpreise an Bedeutung, da der Verbraucher unbedingt zur Feststellung seiner Einkaufspreise einen Preisvergleich anstellen muß, um sich seinen Bedürfnissen entsprechend eindecken zu können.
Die Marktwirtschaft, bei der sich bekanntlich die Preise durch Angebot und Nachfrage regeln, kann diesen Grundsatz erst dann erfüllen, wenn auch tatsächlich genügend Ware angeboten wird. Daß das Angebot zum Teil noch sehr zu wünschen übrig läßt und vor allem, daß auch die mangelnde Preis-Disziplin noch dazu beiträgt; eine Preisverschleierung und Irreführung des kaufenden Publikums zu veranlassen, ist klar zutage getreten.
Bei den weiteren Kontrollen wird daher größtes Gewicht auf eine genaue Preisauszeichnung und Preisnachweis gelegt wer
Oedeutliche Warnung!
Das Finanzministerium v. Württemberg- Hohenzollern teilt mit:
Der Schwarzhandel mit unversteuerten und unverzollten Waren, insbesondere
Zigaretten, Kaffee, Tee, Armbanduhren, Kognak entzieht dem Staat jährlich Hunderte von Millionen DM. Diese Gelder fehlen zur Deckung notwendigster Staatsausgaben, wie Wohnungsbau, Flüchtlingshilfe, Arbeitsbeschaffung. Sie müssen durch zusätzliche andere Steuern wieder hereingebracht werden.
Das redliche Gewerbe und der ordentliche Handel werden in ihrer Existenz bedroht. Die Zigarettenfabriken sind bereits zu Betriebseinsehränkungen und Arbeiterentlassungen gezwungen.
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An alle
V erkehrsteilnehmer
Die Straße ist kein Spielplatz!
Haltet deshalb Kinder von den Verkehrswegen fern! Unbeaufsichtigte Kinder gefährden sich selbst und den Straßenverkehr erheblich.
Radfahrer
achtet darauf, daß auf einsitzigen Fahrrädern Personen nicht mitgenommen werden dürfen! Kinder unter 7 Jahren dürfen nur von Erwachsenen mitgenommen werden, falls für sie eine geeignete Sitzgelegenheit auf dem Fahrrad vorhanden ist und der Fahrer dadurch nicht behindert wird.
Kraftfahrer!
Verhütet unnötigen Lärm! In den Bade-, Kur- und Erholungsorten sind Mitmenschen, die sich erholen wollen. Deshalb benützt das Signalhorn nur, wenn andere Verkehrsteilnehmer gefährdet sind, aber nie zur rücksichtslosen Freimachung der Fahrbahn für schnelle Durchfahrt,
Den Gewinn aus der hinterzogenen Steuer stecken die Schmuggler und Schwarzhändler ein. Mit den unrechtmäßigen Gewinnen werden deutsche Exportgüter erworben und ins Ausland verschoben. Auf diese Weise gehen der deutschen Wirtschaft Millionenbeträge an Devisen verloren.
1. J e d e r. der Schwarzhandelswaren weitervertreibt oder für sich selbst erwirbt, macht sich mitschuldig uhd ist S t e u erbe h 1 e r.
Auf Steuerhehlerei stehen hohe Geldun d Gefängnisstrafen. Die gehandelten Waren werden eingezogen oder müssen in Geld ersetzt werden. Die Zölle und Steuern müssen nachbezahlt werden. Daneben sind noch Strafen nach anderen Gesetzen verwirkt.
Wer Waren ohne die im Verkehr üblichen Rechnungen und Quittungen mit genauer Firmenangabe erwirbt, ist schon deshalb allein wegen eines Vergehens gegen § 21 des Wirtschaftsstrafgesetzes zu bestrafen.
Die Maßnahmen zur Bekämpfung de3 Schwarzhandels werden in Zukunft erheblich verschärft, so daß niemand mehr mit Hilfe oder Nachsicht bei der Bestrafung rechnen kann.
Diese Warnung gilt besonders für diejenigen Kreise des Handels und des Gaststättengewerbes, die bisher unverzollte und unversteuerte Waren abgesetzt haben. Dabei wird noch besonders darauf hingewiesen, daß Gastwirte usw., die eine Steuerhehlerei begehen oder Steuerhehlerei in ihrem Betrieb dulden, ihre Konzession nach dem Gaststättengesetz verwirken. Betriebsinhaber haften auch für ihr Bedienungspersonal und können daher für die von diesen in ihrem Betrieb verwirkten Strafen in Anspruch genommen werden.
2. Strafbar macht sieh auch, wer vom Ausland empfangene
Liebesgaben
weiterverkauft oder bei ihrem nichtzulässigen unverzollten 'Absatz mitwirkt. Liebesgaben sind .nur unter der Bedingung abgabenfrei belassen, daß sie im Haushalt