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BEKANNTMACHUNGEN DES LA N4>R ATS AMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw Freitag, 7. Juli 1950 Nr. 27

Bekanntmachungen des Landratsamts

Anzeige von Betriebsunfällen Die Bürgermeisterämter Ortsbehörde für Arbeiter- und Angestelltenversiehe- rungeir werden darauf hingewiesen, daß jeder Unfall gewerblich oder land­wirtschaftlich von dem Betriebsunter­nehmer anzuzeigen ist, wenn durch den Unfall ein im Betrieb Beschäftigter getö­tet oder so verletzt ist, daß er stirbt oder daß er mehr als 3 Tage völlig oder teil­weise arbeitsunfähig wird. Von der Unfall­anzeige hat der Betriebsunternehmer je eine Fertigung sofort spätestens innerhalb 3 Tagen zu übersenden

1. an die Ortspolizeibehörde Bürgermei­steramt.,

2. an die Berufsgenossenschaft, der der Be­trieb angehört und sofern es sich um einen gewerblichen Unfall handelt,

3. an das Gewerbeaufsichtsamt Tübingen.

Bei tödlichen oder sonstigen schweren Unfällen ist vom Bürgermeisteramt die Landespolizei sofort telefonisch zu ver­ständigen.

Landratsamt

den. Beanstandungen werden, nachdem nun wiederholt auf die Einhaltung der Preis­nachweispflicht und der Preisauszeich­nungspflicht hingewiesen wurde, nach dem Wirtschaftsstrafgesetz zur Abrügung kom­men. Die Säumigen haben mit empfindlicher Bestrafung zu rechnen.

Landratsamt.

Nachkörung für Schafböcke Die Nachkörung für Schafböcke gemäß dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Ge­biet der tierischen Erzeugung (Tierzucht­gesetz) vom 7. 7. 1949 veröffentlicht im Reg.Bl. für das Land Württemberg-Hohen- zollern Nr. 18 vom 26. 4. 1950 (S. 157) findet im Kreis Calw

1. in' Nagold, am Donnerstag, den 20. Juli 1950, vormittags 9.30 Uhr, bei Schaf­halter August Schill,

2. in-Calw, am Donnerstag, den 20. Juli 1950, vormittags 11 Uhr, auf dem Platz

beim Stadt. Schlachthaus am Brühl statt.

Vorzustellen sind jeweils am nüchstgele- genen Körort unter Vorlage der Kör­bücher sämtliche zeugungsfähigen Schaf­böcke und Bocklämmer, soweit sie minde­stens 9 Monate alt sind und in diesem Jahr noch nicht zu einer Haupt- oder Sonder­körung vorgeführt worden sind und sich zum Zeitpunkt der Nachkörung innerhalb des Kreises Calw befinden.

Die Bürgermeisterämter werden hiermit ersucht, die,in Frage kommenden Tierbesit­zer in geeigneter Weise zu verständigen und sie darauf hinzuweisen, daß Böcke, die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder einer solchen verdächtig sind, den Nachkörungen nicht zugeführt werden dür­fen. Die Besitzer solcher Böcke haben ein amtstierärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem hervorgeht, aus welchem Grunde der betreffende Bock nicht vorgeführt werden kann.

Landratsamt:

Verschärfte Maßnahmen gegen den Schwarzhandel

Treibstoffbewirtschaftung

Die durch Presse und Rundfunk ver­breiteten Nachrichten über eine Erhöhung der Vergaser- und Dieselkraftstoffkontin­gente beziehen sich nach Mitteilung des Wir.tschaftsministeriums von Wurttem- ber.g-Hohenzollern nicht auf die Länder der franz. Zone. Die franz. Besatzungszone war in den letzten 12 Monaten besser versorgt als das übrige Bundesgebiet. Durch die An­gleichung an die Kontingente der übrigen Bundesländer fällt dieser Vorsprung größ­tenteils weg, d. h. die Kontingente der Län­der der franz. besetzten Zone bleiben nach wie vor unverändert. Für den Einzelver­braucher bedeutet dies im Hinblick auf die steigende Zahl der Kraftfahrzeugzulassun­gen einen Rückgang der bisherigen Zutei­lungen.

Land ratsamt

Preis-Nachweis- und -Auszeichnungspflicht

Die Kontrollen haben ergeben, daß die Preisnachweis- und Preisauszeichnungs­pflicht in letzter Zeit sehr vernachlässigt wurde. Es wird darauf hingewiesen, daß trotz Freigabe verschiedener Waren die Preisnachweispflicht und die Preisaus­zeichnungspflicht auch heute noch besteht.

Die Preisauszeichnungspflicht gewinnt durch die Freigabe verschiedener Waren­preise an Bedeutung, da der Verbraucher unbedingt zur Feststellung seiner Ein­kaufspreise einen Preisvergleich anstellen muß, um sich seinen Bedürfnissen ent­sprechend eindecken zu können.

Die Marktwirtschaft, bei der sich be­kanntlich die Preise durch Angebot und Nachfrage regeln, kann diesen Grundsatz erst dann erfüllen, wenn auch tatsächlich genügend Ware angeboten wird. Daß das Angebot zum Teil noch sehr zu wünschen übrig läßt und vor allem, daß auch die mangelnde Preis-Disziplin noch dazu bei­trägt; eine Preisverschleierung und Irre­führung des kaufenden Publikums zu ver­anlassen, ist klar zutage getreten.

Bei den weiteren Kontrollen wird daher größtes Gewicht auf eine genaue Preisaus­zeichnung und Preisnachweis gelegt wer­

Oedeutliche Warnung!

Das Finanzministerium v. Württemberg- Hohenzollern teilt mit:

Der Schwarzhandel mit unversteu­erten und unverzollten Waren, insbeson­dere

Zigaretten, Kaffee, Tee, Arm­banduhren, Kognak entzieht dem Staat jährlich Hunderte von Millionen DM. Diese Gelder fehlen zur Deckung notwendigster Staatsausgaben, wie Wohnungsbau, Flüchtlingshilfe, Ar­beitsbeschaffung. Sie müssen durch zusätz­liche andere Steuern wieder hereingebracht werden.

Das redliche Gewerbe und der ordentli­che Handel werden in ihrer Existenz be­droht. Die Zigarettenfabriken sind bereits zu Betriebseinsehränkungen und Arbeiter­entlassungen gezwungen.

An alle

V erkehrsteilnehmer

Die Straße ist kein Spielplatz!

Haltet deshalb Kinder von den Ver­kehrswegen fern! Unbeaufsichtigte Kinder gefährden sich selbst und den Straßenverkehr erheblich.

Radfahrer

achtet darauf, daß auf einsitzigen Fahrrädern Personen nicht mitgenom­men werden dürfen! Kinder unter 7 Jahren dürfen nur von Erwachsenen mitgenommen werden, falls für sie eine geeignete Sitzgelegenheit auf dem Fahrrad vorhanden ist und der Fah­rer dadurch nicht behindert wird.

Kraftfahrer!

Verhütet unnötigen Lärm! In den Bade-, Kur- und Erholungsorten sind Mitmenschen, die sich erholen wollen. Deshalb benützt das Signalhorn nur, wenn andere Verkehrsteilnehmer ge­fährdet sind, aber nie zur rücksichts­losen Freimachung der Fahrbahn für schnelle Durchfahrt,

Den Gewinn aus der hinterzogenen Steuer stecken die Schmuggler und Schwarzhändler ein. Mit den unrechtmäßigen Gewinnen werden deutsche Exportgüter er­worben und ins Ausland verschoben. Auf diese Weise gehen der deutschen Wirt­schaft Millionenbeträge an Devisen verlo­ren.

1. J e d e r. der Schwarzhandelswaren wei­tervertreibt oder für sich selbst erwirbt, macht sich mitschuldig uhd ist S t e u er­be h 1 e r.

Auf Steuerhehlerei stehen hohe Geld­un d Gefängnisstrafen. Die gehan­delten Waren werden eingezogen oder müs­sen in Geld ersetzt werden. Die Zölle und Steuern müssen nachbezahlt werden. Da­neben sind noch Strafen nach anderen Ge­setzen verwirkt.

Wer Waren ohne die im Verkehr übli­chen Rechnungen und Quittungen mit ge­nauer Firmenangabe erwirbt, ist schon des­halb allein wegen eines Vergehens gegen § 21 des Wirtschaftsstrafgesetzes zu be­strafen.

Die Maßnahmen zur Bekämpfung de3 Schwarzhandels werden in Zukunft er­heblich verschärft, so daß niemand mehr mit Hilfe oder Nachsicht bei der Be­strafung rechnen kann.

Diese Warnung gilt besonders für die­jenigen Kreise des Handels und des Gast­stättengewerbes, die bisher unverzollte und unversteuerte Waren abgesetzt haben. Dabei wird noch besonders darauf hinge­wiesen, daß Gastwirte usw., die eine Steuer­hehlerei begehen oder Steuerhehlerei in ihrem Betrieb dulden, ihre Konzession nach dem Gaststättengesetz verwirken. Be­triebsinhaber haften auch für ihr Bedie­nungspersonal und können daher für die von diesen in ihrem Betrieb verwirkten Strafen in Anspruch genommen werden.

2. Strafbar macht sieh auch, wer vom Ausland empfangene

Liebesgaben

weiterverkauft oder bei ihrem nichtzuläs­sigen unverzollten 'Absatz mitwirkt. Lie­besgaben sind .nur unter der Bedingung abgabenfrei belassen, daß sie im Haushalt