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von Ersatzteilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge an allen Sonn- und Festtagen.
4. Blumengroßhandel:
Die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten zur Belieferung offener Verkaufsstellen während 3 Stunden, mit Ausnahme des 2. Weihnachts-, Oster- und Pflngstfeiertages.
5. Milch- und Sahnegroßhandel:
Die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten an allen Sonn- und Festtagen zur Belieferung offener Verkaufsstellen während 3 Stunden.
III.
Der Geschäftsbetrieb in allen offenen Verkaufsstellen und die Beschäftigung von Gehilfen und Arbeitern in ihnen ist gestattet:
1. In allen Gemeinden des Kreises je von 11 Uhr — jedoch frühestens % Stunde nach Ende des Hauptgottesdienstes — bis 16 Uhr am 25. Juni, 2. Juli und 6. August, 17. Dezember und 24. Dezember 1950. Für besondere Anlässe wird noch ein beweglicher Sonntag mit gleicher Verkehrszeit freigehalten. Sollte dieser bis 3. September nicht aufgebraucht sein, so wird er hiermit auf diesen Tag festgesetzt.
2. In den Kurorten ist außerdem ein Verkauf von Andenken, Bade- und Luxusgegenständen und Devotionalien, von Tabakwaren, Frischobst, Obstsäften, Süßigkeiten, Blumen und Zeitungen wie folgt gestattet:
a) In Wildbad, Herrenalb, Calmbach, Hirsau, Bad Teinach ab sofort an allen Sonntagen bis 24. 9. 1950 von 11 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr.
b) In Dobel und Enzklösterle ab sofort an allen Sonntagen bis 27. 8. 1950 von 11 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr.
c) In Bad Liebenzell ab sofort an allen Sonntagen bis 24. 9. 1950 von 11.30 bis
13 Uhr und 14.30 bis 18 Uhr.
d) In Zavelstein ab sofort an allen Sonntagen bis 27. 8. 1950 von 11 bis 12 Uhr und
14 bis 18 Ulir.
IV.
Werden Arbeiter oder Angestellte an Sonn- und Festtagen innerhalb eines Zeitraums von mehr als 3 Stunden beschäftigt, so ist die Ruhezeit so zu regeln, daß sie am nächsten Sonntag mindestens 18 Stunden oder alle 3 Wochen mindestens 36 Stunden, die einen vollen Sonntag umfassen müssen, von der Arbeit frei sind. Das gilt auch für die Arbeiter und Angestellten, die durch die Beschäftigung am Besuche des Hauptgottesdienstes gehindert werden. Ist eine derartige Regelung wegen besonders starker Inanspruchnahme des Betriebes an Sonn- und Festtagen nicht möglich, so kann für einzelne Betriebe das Gewerbeaufsichtamt, im übrigen das Arbeitsministerium, genehmigen, daß die im Satz 1 vorgesehenen Freizeiten vom Unternehmer auf Werktage verlegt werden. In diesem Falle ist in der Regel in jeder Woche eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zu gewähren.
Worden Arbeiter und Angestellte mit ununterbrochenen Arbeiten in 3 Schichten beschäftigt, so kann die Ruhezeit so geregelt werden, daß jeder Arbeiter oder Angestellte alle 3 Wochen volle 24 Stunden, von denen mindestens 18 auf den Sonntag entfallen, von der Arbeit frei bleibt.
An den nach Abs. 1 frei zu haltenden Sonntagen dürfen Arbeiter und Angestellte nur in Notfällen nach § 105 c Abs. 1 Ziff. 1 GO. beschäftigt werden.
Soweit die Dauer der Beschäftigung des einzelnen Arbeiters oder Angestellten nicht nach Stunden begrenzt ist, darf sie 8 Stunden an einem Sonn- und Festtag nicht überschreiten, falls nicht die besondere Art der Beschäftigung oder der Schichtwechsel eine Überschreitung dieser Grenze erfordert.
Wenn die Arbeiter und Angestellten durch die Sonntagsarbeit am Besuch des Gottesdienstes behindert werden, soll ihnen an jedem 3. Sonntag die zum Besuch des
Kreisfeuerlüschvcrband Calw Die Verbandsversammlung hat am 13. April 1950 auf Grund von § 5 der Verbandssatzung für das Rechnungsjahr 1949 folgende Haushaltssatzung erlassen:
a) Der Haushaltsplan wird festgesetzt aa) im ordentlichen Haushaltsplan
in Einnahme auf DM 92 624.— in Ausgabe auf DM 92 624.— bb) im außerordentlichen Haushaltsplan in Einnahme und Ausgabe ohne Ansätze.
b) Die Verbandsumlage gemäß § 22 (1) und (3) b der Satzung wird auf DM 42 000.— festgesetzt. Sie wird auf alle Verbandsgemeinden nach dem Verhältnis der Umlagekapitalien zur Gebäudebrandversicherung (Stand vom 1. Januar 1949) umgelegt.
c) Kassenkredite werden nicht in Anspruch genommen.
Diese Haushaltssätzung ist mit Weisung des Innenministeriums vom 27. Mai 1950 genehmigt worden.
Der Haushaltsplan liegt eine Woche lang vom 19.—24. Juni 1950 beim Verbandspfleger auf.
Calw, den 31. Mai 1950
Kreisfeuerlöschverband
Calw.
Gottesdienstes erforderliche Zeit gewährt werden.
An Sonn- und Festtagen dürfen gemäß § 5 Abs. 3 Ziff. 5 und § 18 des Jugendschutzgesetzes vom 30. 4. 1938 (RGBl. I S. 437) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 6. August 1948, Reg.Bl. S. 103 (Neufassung abgedruckt im Regierungsblatt 1948 S. 175) Kinder (unter 14 Jahren) und Jugendliche (unter 18 Jahren) nicht beschäftigt werden. In offenen Verkaufsstellen dürfen Jugendliche ausnahmsweise an 6 Sonn- und Festtagen im Kalenderjahr beschäftigt werden, soweit an diesen Tagen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung § 105 b Abs. 2 eine Beschäftigung Erwachsener gestattet ist. Die Dauer dieser Beschäftigung wird auf die Wochenarbeitszeit nicht angerechnet.
Landratsamt
Aufrechterhaltung von gewerblichen Schutzrechten
Das Wirtschaftsministerium von Würt- temberg-Hohenzollern teilt mit:
Nach gesetzlicher Bestimmung erlöschen alle vom früheren Reichspatentamt erteilten, noch nicht abgelaufenen gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster und Warenzeichen) mit dem Ablauf des 30. 6. 1950, sofern nicht deren Aufrechterhaltung beim Deutschen Patentamt in München bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wird. Gleiches gilt auch für die vor dem 8. 5. 1945 beim Reichspatentamt eingereichten Patent- und Warenzeichenanmeldungen. Für die Anträge sind vom Deutschen Patentamt besondere Vordrucke herausgegeben worden, die vom Verlag Albert Nauck & Co., Detmold, Palaistr. 46 bezogen werden können. Auf die Einhaltung dieses Termins wird besonders hingewiesen. Weitere Auskunft erteilt im Bedarfsfälle das Landgewerbeamt Tübingen, Gartenstraße 51.
Bekanntgaben der Amtsgerichte
Amtsgericht Calw Handelsregister-Neueintragung vom 13. Juni 1950
B25. Schwarzwftlder Strumpffabrik, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz in Oberkollbaeh, Kreis Calw. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Strickwaren aller Art. Stammkapital 70 000 DM. Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Gesellschaftsvertrag vom 10. Februar 1950. Geschäftsführer: Herbert Medger, Kauf mann in Oberkollbaeh und Günther Mette,
Kaufmann in Oberkollbaeh. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
(Ala nioht eingetragen wird veröffentlicht: Herbert Medger leistet seine Stammeinlage dadurch, daß er in die Gesellschaft 37 Maschinen zum Gesamtwert von 50 000 DM einbringt.)
Amtsgericht Nagold Aufgebot
II F 2/50. Die Eheleute Friedrich Lenz und Luise Lenz geh. Held in Rohrdorf bei Nagold haben beantragt, den Eigentümer von 1/4 an Geb. Nr. 22 — 61 qm Scheuer am Bronnen in Rohrdorf — auszuschließen; die Eheleute Christian S e e g e r und Marie Seeger geb. Rentschler daselbst haben beantragt, den Eigentümer von 3/32 an Geb. Nr. 22/1 — 45 qm Scheuer am Bronnen in Rohrdorf — auszusohließen.
Der bisherige Eigentümer dieser im Grundbuch von Rohrdorf bisher nicht eingetragenen Grundstücksteile wird aufgefordert, in dem auf
Freitag, 25. August 1950, 16 Uhr, vor dem Unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermin sein Recht anzumelden, widrigenfalls sein Ausschluß erfolgen wird.
Amtsgericht Neuenbürg (Wärt!)
Handelsregister-Neueintragung A 446 — 6. 6. 1950: Wilhelm Görlich in Wildbad, (Wilhelmstraße 36, Lebensmittel- und Feinkostgeschäft). Inhaber:, Wilhelm Görlich, Kaufmann in Wildbad.
Amtsgericht Neuenbürg (Württ.)
Handelsregister-Löschung A 414 — 6. 6. 1950: Gustav Unterberg in Neuenbürg. Die Firma ist erloschen.
Zwangsversteigerung
Zur Aufhebung der Gemeinschaft, die an den auf Markung Dennjächt gelegenen, im Grundbuch auf den Namen des Jakob K1 e i 1 e, Wagners in Dennjächt eingetragenen Grundstücken
Höchstzulässiges
Gebot
Geb. 13, Bergstraße, Wohnhaus, Scheuer, Remise, Hof raum 1 a 74 qm 6000 DM
Geb. Nr. 14, Bergstraße, Keller, Hofraum 32 qm 300 DM
Parz. Nr. 6, Gras-, Baum- und Gemüsegarten hinten im Dorf 13 a 65 qm 1200 DM Parz. Nr. 8, Acker und Wald unten im Dorf 23 a 49 qm 500 DM
Parz. Nr. 9/1, Gras- und Baumgarten, Baumacker, Mauer daselbst 47 a 07 qm
1000 DM
Parz. Nr. 110/2, Baumwiese, Acker, Weeh- selfeld, Hauswiesen 8 a 37 qm 800 I)M besteht, sollen diese Grundstücke am Mittwoch, den 21. Juni 1950, vormittags 9 Uhr, auf dem Rathaus in Unterreichenbach versteigert werden.
Das vom Land ratsamt Calw als Preisbehörde am 19. April I960 (AZ. III b 4004.83) festgesetzte höchstzulässige Gebot ist oben beigefügt, Gesamtbetrag 9800 DM.
Bei Zwangsversteigerungen findet in der Regel nur e i n Termin statt.
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 zur Abgabe von Geboten eine Genehmigung des Landratsamts Calw — landwirtschaftliche Abteilung — erforderlich ist.
Wer diese Genehmigung nicht bei Abgabe seines Gebots vorlegt, dessen Gebot muß zurückgewiesen werden.
Bad Liebenzell, den 28. April 1950.
Zwangsversteigerungskommissär:
BezirksnoUu: Hiller