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von Ersatzteilen und Zubehör für Kraft­fahrzeuge an allen Sonn- und Festtagen.

4. Blumengroßhandel:

Die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten zur Belieferung offener Ver­kaufsstellen während 3 Stunden, mit Aus­nahme des 2. Weihnachts-, Oster- und Pflngstfeiertages.

5. Milch- und Sahnegroßhandel:

Die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten an allen Sonn- und Festtagen zur Belieferung offener Verkaufsstellen während 3 Stunden.

III.

Der Geschäftsbetrieb in allen offenen Verkaufsstellen und die Beschäftigung von Gehilfen und Arbeitern in ihnen ist gestat­tet:

1. In allen Gemeinden des Kreises je von 11 Uhr jedoch frühestens % Stunde nach Ende des Hauptgottesdienstes bis 16 Uhr am 25. Juni, 2. Juli und 6. August, 17. Dezember und 24. Dezember 1950. Für besondere Anlässe wird noch ein beweg­licher Sonntag mit gleicher Verkehrszeit freigehalten. Sollte dieser bis 3. Septem­ber nicht aufgebraucht sein, so wird er hiermit auf diesen Tag festgesetzt.

2. In den Kurorten ist außerdem ein Ver­kauf von Andenken, Bade- und Luxusge­genständen und Devotionalien, von Tabak­waren, Frischobst, Obstsäften, Süßigkeiten, Blumen und Zeitungen wie folgt gestattet:

a) In Wildbad, Herrenalb, Calmbach, Hirsau, Bad Teinach ab sofort an allen Sonntagen bis 24. 9. 1950 von 11 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr.

b) In Dobel und Enzklösterle ab sofort an allen Sonntagen bis 27. 8. 1950 von 11 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr.

c) In Bad Liebenzell ab sofort an allen Sonntagen bis 24. 9. 1950 von 11.30 bis

13 Uhr und 14.30 bis 18 Uhr.

d) In Zavelstein ab sofort an allen Sonn­tagen bis 27. 8. 1950 von 11 bis 12 Uhr und

14 bis 18 Ulir.

IV.

Werden Arbeiter oder Angestellte an Sonn- und Festtagen innerhalb eines Zeit­raums von mehr als 3 Stunden beschäftigt, so ist die Ruhezeit so zu regeln, daß sie am nächsten Sonntag mindestens 18 Stun­den oder alle 3 Wochen mindestens 36 Stun­den, die einen vollen Sonntag umfassen müssen, von der Arbeit frei sind. Das gilt auch für die Arbeiter und Angestellten, die durch die Beschäftigung am Besuche des Hauptgottesdienstes gehindert werden. Ist eine derartige Regelung wegen besonders starker Inanspruchnahme des Betriebes an Sonn- und Festtagen nicht möglich, so kann für einzelne Betriebe das Gewerbeaufsicht­amt, im übrigen das Arbeitsministerium, genehmigen, daß die im Satz 1 vorgesehe­nen Freizeiten vom Unternehmer auf Werktage verlegt werden. In diesem Falle ist in der Regel in jeder Woche eine Ruhe­zeit von mindestens 24 Stunden zu gewäh­ren.

Worden Arbeiter und Angestellte mit un­unterbrochenen Arbeiten in 3 Schichten be­schäftigt, so kann die Ruhezeit so gere­gelt werden, daß jeder Arbeiter oder An­gestellte alle 3 Wochen volle 24 Stunden, von denen mindestens 18 auf den Sonntag entfallen, von der Arbeit frei bleibt.

An den nach Abs. 1 frei zu haltenden Sonntagen dürfen Arbeiter und Angestellte nur in Notfällen nach § 105 c Abs. 1 Ziff. 1 GO. beschäftigt werden.

Soweit die Dauer der Beschäftigung des einzelnen Arbeiters oder Angestellten nicht nach Stunden begrenzt ist, darf sie 8 Stun­den an einem Sonn- und Festtag nicht überschreiten, falls nicht die besondere Art der Beschäftigung oder der Schicht­wechsel eine Überschreitung dieser Grenze erfordert.

Wenn die Arbeiter und Angestellten durch die Sonntagsarbeit am Besuch des Gottesdienstes behindert werden, soll ihnen an jedem 3. Sonntag die zum Besuch des

Kreisfeuerlüschvcrband Calw Die Verbandsversammlung hat am 13. April 1950 auf Grund von § 5 der Verbands­satzung für das Rechnungsjahr 1949 fol­gende Haushaltssatzung erlassen:

a) Der Haushaltsplan wird festgesetzt aa) im ordentlichen Haushaltsplan

in Einnahme auf DM 92 624. in Ausgabe auf DM 92 624. bb) im außerordentlichen Haushaltsplan in Einnahme und Ausgabe ohne Ansätze.

b) Die Verbandsumlage gemäß § 22 (1) und (3) b der Satzung wird auf DM 42 000. festgesetzt. Sie wird auf alle Verbandsge­meinden nach dem Verhältnis der Umlage­kapitalien zur Gebäudebrandversicherung (Stand vom 1. Januar 1949) umgelegt.

c) Kassenkredite werden nicht in Anspruch genommen.

Diese Haushaltssätzung ist mit Weisung des Innenministeriums vom 27. Mai 1950 ge­nehmigt worden.

Der Haushaltsplan liegt eine Woche lang vom 19.24. Juni 1950 beim Verbandspfle­ger auf.

Calw, den 31. Mai 1950

Kreisfeuerlöschverband

Calw.

Gottesdienstes erforderliche Zeit gewährt werden.

An Sonn- und Festtagen dürfen gemäß § 5 Abs. 3 Ziff. 5 und § 18 des Jugend­schutzgesetzes vom 30. 4. 1938 (RGBl. I S. 437) in der Fassung des Gesetzes zur Än­derung des Jugendschutzgesetzes vom 6. August 1948, Reg.Bl. S. 103 (Neufassung abgedruckt im Regierungsblatt 1948 S. 175) Kinder (unter 14 Jahren) und Jugendliche (unter 18 Jahren) nicht beschäftigt werden. In offenen Verkaufsstellen dürfen Jugend­liche ausnahmsweise an 6 Sonn- und Fest­tagen im Kalenderjahr beschäftigt werden, soweit an diesen Tagen nach den Vorschrif­ten der Gewerbeordnung § 105 b Abs. 2 eine Beschäftigung Erwachsener gestattet ist. Die Dauer dieser Beschäftigung wird auf die Wochenarbeitszeit nicht angerech­net.

Landratsamt

Aufrechterhaltung von gewerblichen Schutzrechten

Das Wirtschaftsministerium von Würt- temberg-Hohenzollern teilt mit:

Nach gesetzlicher Bestimmung erlöschen alle vom früheren Reichspatentamt erteil­ten, noch nicht abgelaufenen gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster und Warenzeichen) mit dem Ablauf des 30. 6. 1950, sofern nicht deren Aufrecht­erhaltung beim Deutschen Patentamt in München bis zu diesem Zeitpunkt bean­tragt wird. Gleiches gilt auch für die vor dem 8. 5. 1945 beim Reichspatentamt ein­gereichten Patent- und Warenzeichenan­meldungen. Für die Anträge sind vom Deutschen Patentamt besondere Vordrucke herausgegeben worden, die vom Verlag Albert Nauck & Co., Detmold, Palaistr. 46 bezogen werden können. Auf die Einhaltung dieses Termins wird besonders hingewie­sen. Weitere Auskunft erteilt im Bedarfs­fälle das Landgewerbeamt Tübingen, Gartenstraße 51.

Bekanntgaben der Amtsgerichte

Amtsgericht Calw Handelsregister-Neueintragung vom 13. Juni 1950

B25. Schwarzwftlder Strumpf­fabrik, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz in Oberkollbaeh, Kreis Calw. Gegenstand des Unternehmens ist die Her­stellung und der Vertrieb von Strickwaren aller Art. Stammkapital 70 000 DM. Gesell­schaft mit beschränkter Haftung mit Ge­sellschaftsvertrag vom 10. Februar 1950. Geschäftsführer: Herbert Medger, Kauf mann in Oberkollbaeh und Günther Mette,

Kaufmann in Oberkollbaeh. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Ge­sellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemein­schaft mit einem Prokuristen vertreten.

(Ala nioht eingetragen wird veröffent­licht: Herbert Medger leistet seine Stamm­einlage dadurch, daß er in die Gesell­schaft 37 Maschinen zum Gesamtwert von 50 000 DM einbringt.)

Amtsgericht Nagold Aufgebot

II F 2/50. Die Eheleute Friedrich Lenz und Luise Lenz geh. Held in Rohrdorf bei Nagold haben beantragt, den Eigentümer von 1/4 an Geb. Nr. 22 61 qm Scheuer am Bronnen in Rohrdorf auszuschließen; die Eheleute Christian S e e g e r und Marie Seeger geb. Rentschler daselbst haben be­antragt, den Eigentümer von 3/32 an Geb. Nr. 22/1 45 qm Scheuer am Bronnen in Rohrdorf auszusohließen.

Der bisherige Eigentümer dieser im Grundbuch von Rohrdorf bisher nicht ein­getragenen Grundstücksteile wird aufge­fordert, in dem auf

Freitag, 25. August 1950, 16 Uhr, vor dem Unterzeichneten Gericht anberaum­ten Aufgebotstermin sein Recht anzumel­den, widrigenfalls sein Ausschluß erfol­gen wird.

Amtsgericht Neuenbürg (Wärt!)

Handelsregister-Neueintragung A 446 6. 6. 1950: Wilhelm Görlich in Wildbad, (Wilhelmstraße 36, Lebens­mittel- und Feinkostgeschäft). Inhaber:, Wilhelm Görlich, Kaufmann in Wildbad.

Amtsgericht Neuenbürg (Württ.)

Handelsregister-Löschung A 414 6. 6. 1950: Gustav Unterberg in Neuenbürg. Die Firma ist erloschen.

Zwangsversteigerung

Zur Aufhebung der Gemeinschaft, die an den auf Markung Dennjächt gelegenen, im Grundbuch auf den Namen des Jakob K1 e i 1 e, Wagners in Dennjächt eingetra­genen Grundstücken

Höchstzulässiges

Gebot

Geb. 13, Bergstraße, Wohnhaus, Scheuer, Remise, Hof raum 1 a 74 qm 6000 DM

Geb. Nr. 14, Bergstraße, Keller, Hof­raum 32 qm 300 DM

Parz. Nr. 6, Gras-, Baum- und Gemüse­garten hinten im Dorf 13 a 65 qm 1200 DM Parz. Nr. 8, Acker und Wald unten im Dorf 23 a 49 qm 500 DM

Parz. Nr. 9/1, Gras- und Baumgarten, Baumacker, Mauer daselbst 47 a 07 qm

1000 DM

Parz. Nr. 110/2, Baumwiese, Acker, Weeh- selfeld, Hauswiesen 8 a 37 qm 800 I)M besteht, sollen diese Grundstücke am Mittwoch, den 21. Juni 1950, vormittags 9 Uhr, auf dem Rathaus in Unterreichenbach ver­steigert werden.

Das vom Land ratsamt Calw als Preis­behörde am 19. April I960 (AZ. III b 4004.83) festgesetzte höchstzulässige Ge­bot ist oben beigefügt, Gesamtbetrag 9800 DM.

Bei Zwangsversteigerungen findet in der Regel nur e i n Termin statt.

Es wird besonders darauf hingewiesen, daß nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 zur Abgabe von Geboten eine Genehmi­gung des Landratsamts Calw landwirt­schaftliche Abteilung erforderlich ist.

Wer diese Genehmigung nicht bei Ab­gabe seines Gebots vorlegt, dessen Gebot muß zurückgewiesen werden.

Bad Liebenzell, den 28. April 1950.

Zwangsversteigerungskommissär:

BezirksnoUu: Hiller