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das vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.
2. Auf Antrag kann sogar auch für solche Räume, die nicht Wohnräume sind, vom Gericht eine angemessene Räumungsfrist gewährt werden.
3. Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach es dem Mieter verboten ist, eine ihm zustellende Ersatzforderung gegen den Vormieter für bestimmte Aufwendungen auf die Mietsache gegen die Mietzinsforderung aufzurechnen, ist nicht wirksam. Der Mieter kann jedoch nur Aufrechnung geltend machen, wenn er dem Vermieter die Absicht der Aufrechnung mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses in schriftlicher Form angezeigt hat. Ebenso wenig kann ein gesetzliches Minderungsoder Zurückbehaltungsrecht vertraglich ausgeschlossen werden.
4. Dem Mieter kann eine Untervermietung nur aus wichtigem Grunde verweigert werden. Erforderlichenfalls ersetzt das Mieteinigungsamt die Erlaubnis des Vermieters.
5. Ebensowenig kann der Vermieter einem von dem Mieter gewollten Wohnungstausch widersprechen, wenn er keine wichtigen Gründe für dio Verweigerung der Zustimmung Vorbringen kann. Das Mieteinigungsamt (Amtsgericht) ersetzt dann die Zustimmung. Dieselben Bestimmungen finden bei einem nach der Beendigung des Mietverhältnisses stattfindenden Wohnungstausch Anwendung.
6. Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter ist nur bei vertragswidrigem Gebrauch und bei Nichtzahlung des Mietzinses möglich. Vertragswidrig ist ein Gebrauch insbesondere dann, wenn die Mietsache durch die Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet ist. Geringfügige Mietzinsrück- stände rechtfertigen nicht zur Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Eine fristlose Kündigung wird dann unwirksam, wenn der Mieter bis zum Ablauf von einem Monat seit der Fälligkeit des Mietzinses den Vermieter befriedigt, eine gegenüber, der Mietzinsforderung zulässige Aufrechnung erklärt oder ein ihm zustehendes Min- derungs- und Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter ist jedoch auch dann möglich, wenn der Mieter oder eine Person, die zu seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb gehört, oder der er den Gebrauch des Mietraums überlassen hat, sich einer erheblichen Belästigung des Vermieters oder eines Hausbewohners schuldig macht.
7. Selbst wenn der Mietzins nach Monaten bemessen ist, so ist unter Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen des BGB. die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig. Sie hat spätestens am dritten Werktage des Vierteljahres zu erfolgen. In entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Auflockerung der Kündigungstermine bei Mietverhältnissen über Wohnräume vom 24. März 1938 brauchen die Quartalsersten 1. April, 1. Juli usw. nicht eingehalten zu werden, sondern es genügt wenn auf einen Monatsersten die Frist des vorhergehenden Vierteljahres berechnet wird. Bei Unter- mietverhältnissen braucht die Kündigungsfrist von einem Vierteljahr nicht eingehalten werden.
8. Auf eine Vereinbarung, die den Vorschriften über die fristlose Kündigung (Ziffer 6) und über die Einhaltung der besonderen Kündigungsfrist von einem Vierteljahr (Ziffer 7) entgegenstehen würde, kann sich der Vermieter nicht berufen.
9. Die obersten Landesbehörden können unter Umständen die Kündigungsfrist verlängern oder andere Bestimmungen erlassen, nach denen auf Antrag eine Räumungsfrist des Gerichts verlängert werden kann.
Die Auflockerung des Mieterschutzes gilt aber nicht für folgende Mietverhältnisse:
Betriebsunfälle durch Unachtsamkeit
Die Erfahrungen der Gewerbeaufsicht zeigen, daß ein erheblicher Teil der Betriebsunfälle vermeidbar ist, wenn die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen an den Maschinen angebracht werden und die Arbeiter Vorsicht walten lassen Eine Reihe von Betriebsunfällen, die in jüngster Zeit untersucht wurden, zeigen, daß tödliche Gefahren auch dort drohen, wo man sie nach den äußeren Umständen kaum erwartet.
II
In einer Möbelfabrik war ein Arbeiter damit beschäftigt, an ejner Pendelsäge Holz- abfällo zu zerkleinern. Dabei bückte er sich vor dem Arbeitstisch, mm ein Stück Holz aufzuheben. Im gleichen Augenblick pendelte das rotierende Sägeblatt um mehr als Sägeblattbreite über den Arbeitstisch heraus. Als sich der Arbeiter wieder aufrichten wollte, kam er mit dem Sägeblatt in Berührung und erlitt so schwere Rük- kenverletzungen, daß er wenige Minuten nach diesem Unfall starb. Die Untersuchung ergab, daß der Ausschlag des Sägeblattes nach vorne nicht begrenzt war. Außerdem schwang das Sägeblatt nicht von selbst hinter den Anschlag zurück. Auch die Festhaltevorrichtung in der Anschlagstellung funktionierte nicht. Damit waren die Un- fallverhütungsvorscliriften in drei wichtigen Punkten unbeachtet geblieben. Die Sicherungsketten für die Ausschlagbegrenzung waren im Augenblick des Unfalls nicht vorschriftsmäßig befestigt. Ferner war eine der beiden Federn gebrochen, die das Sägeblatt ohne weiteres Zutun hinter den Anschlag zurückführen sollen.
a) die vor dem Inkrafttreten des Wohnungsbaugesetzes (25. April 1950) begründet worden sind — weil die Mieter diese Mietverträge im Vertrauen auf den Mieterschutz abgeschlossen haben —,
b) in denen der Mieter bereits eine unter Mieterschutz stehende Wohnung inne hat und er mieterschutzfreie Wohnräume im gleichen Hause dazu erhalten soll. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der räumliche Zusammenhang mit der Wohnung vorhanden ist. Wenn z. B. der Mieter nachträglich im Dachgeschoß zusätzlichen Raum bekommt, so untersteht auch der zusätzliche Raum dem Mieterschutz.
II. Der steuerbegünstigte Wohnungsbau
Eine Steuervergünstigung ist nach zwei Richtungen hin möglich: Das Wohnungsbau- gesetz sieht eine 10jährige Grundsteuerbefreiung vor. Daneben sieht § 7 c des Einkommensteuergesetzes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, das in seiner neuen Fassung nach dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftssteuergesetzes vom 29. April 1950 auch in den Ländern der französischen Zone vom Veranlagungszeitraum 1950 ab in Kraft gesetzt worden ist, vor, daß Steuerpflichtige mit ordnungsmäßiger Buchführung Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaues, sowie sonstige Steuerpflichtige Zuschüsse zur Förderung des Wohnungsbaues, im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe oder Werbungskosten dann absetzen können, wenn die Zuschüsse oder Darlehen an gemeinnützige Wohnungsunternehmen, Organe der staatlichen Wohnungspolitik, gemeinnützige Siedlungsunternehmen, an zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene Unternehmen gegeben werden. Dies gilt auch hei Zuschüssen und Darlehen an Wohnungs- und Siedlungsunternehmen und private Bauherren, soweit durch Zuschüsse oder Darlehen der Bau von solchen Wohnungen gefördert wird, die hinsichtlich der Größe, Ausstattung und Miete (Mietwert) den Bestimmungen der §§ 10 und 11 der Durchf.-Verordnung zum Gesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 23. Juli 1940
entsprechen. Der Nachweis hierfür wird durch eine Bescheinigung der für das Wohnungswesen zuständigen Verwaltungsbehörde erbracht.
Während die durch den erlaubten Abzug von den Einnahmen bzw. durch die Berücksichtigung der Zuschüsse als Werbungskosten erzielte Steuerermäßigung des § 7 c des Einkommensteuergesetzes des Bundes nur bei Zuschüssen an Wohnungs- und Siedlungsunternehmen und an private Bauherren von der Nichtüberschreitung gewisser Höchstflächen des Wohnraums abhängig gemacht wird, also in diesen Fällen nur für „Kleinwohnungen“ gewährt wird, sind für die Zuschüsse und Darlehen an die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, an die Organe der staatlichen Wohnungsunternehmen und an Heimstätten-Unternelimen keine Bedingungen gefordert. Dagegen ist die Grundsteuervergünstigung des § 7 des Wohnungsbaugesetzes grundsätzlich in jedem Fall von der Größe der Wohnung und der Höhe der Miete abhängig gemacht worden. Die Begünstigung gilt nur für Wohnungen, deren Wohnfläche 80 Quadratmeter nicht übersteigt und für die bei einer Vermietung höchstens die sogenannte Kostenmiete (siehe unten bei B> erhoben wird. Diese Wohnfläche kann bis zu einet' Größe von 120 Quadratmeter überschritten werden, wenn die Wohnung zur Unterbringung einer größeren Familie bestimmt oder die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen Auf- bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung durch eine wirtschaftlich notwendige Grundrißgestaltung bedingt ist.
Lohnsteuerfreibeträge 1950
Das Finanzministerium Württemberg-Ho- henzollern teilt mit:
Den Arbeitgebern ist Anfang März 1950 gestattet worden, die auf der Lohnsteuerkarte 1950 eingetragenen und bis 31. März 1950 befristeten steuerfreien Beträge nach bei den Lohnsteuerberechnungen für den Monat April 1950 und, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitslohn im voraus erhält, auch für den Monat Mai 1950 zu berücksichtigen.
Um die Überleitung der Lohnsteuer im Kalenderjahr 1950 auf die neuen Bestimmungen des Steueränderungsgesetzes vom 29. 4. 1950 zu erleichtern, hat sich das Finanzministerium Württemberg-Hohenzol- lern damit einverstanden erklärt, daß die Arbeitgeber bei allen Lohnzahlungen für Lolinzahlungszeiträume, die in den Monaten Mai und Juni 1950 enden, die Lohnsteuer weiterhin unter Berücksichtigung der bis 31. März 1951 befristeten steuerfreien Beträge berechnen können. Da die Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung grundsätzlich nur solche steuerfreien Beträge berücksichtigen dürfen, die auf der Lohnsteuerkarte 1950 mit Wirkung für die entsprechenden Lohnzahlungszeiträume eingetragen sind, müssen die in Betracht kommenden Arbeitnehmer ihre Lohnsteuerkarte 1950 in den nächsten Wochen, spätestens im Lauf des Monats Juli 1950, dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. zur Ergänzung übersenden.
Den Arbeitnehmern, die Flüchtlinge, Vertriebene oder politisch Verfolgte sind oder die nach dem 1. Januar 1949 aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind (Spätheimkehrer) oder die den Hausrat und die Kleidung infolge Kriegseinwirkung verloren haben (Totalgeschädigte), steht nach dem Steueränderungsgesetz ein höherer Freibetrag als der bisher gewährte Pauschbetrag zn. Diesen Arbeitnehmern wird daher empfohlen, die Eintragung des neuen Jahresfreibetrages mit besonderem Antragsvordruck zu beantragen, der bei den Finanzämtern etwa ab Mitte Mai 1950 erhältlich ist.
Wer sein Amtsblatt aufmerksam liest bewahrt sich vor Nachteil und Schaden