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das vertraglich nicht ausgeschlossen wer­den kann.

2. Auf Antrag kann sogar auch für solche Räume, die nicht Wohnräume sind, vom Gericht eine angemessene Räumungsfrist gewährt werden.

3. Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach es dem Mieter verboten ist, eine ihm zustellende Ersatzforderung gegen den Vormieter für bestimmte Aufwendungen auf die Mietsache gegen die Mietzinsforde­rung aufzurechnen, ist nicht wirksam. Der Mieter kann jedoch nur Aufrechnung gel­tend machen, wenn er dem Vermieter die Absicht der Aufrechnung mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses in schriftlicher Form angezeigt hat. Ebenso wenig kann ein gesetzliches Minderungs­oder Zurückbehaltungsrecht vertraglich ausgeschlossen werden.

4. Dem Mieter kann eine Untervermie­tung nur aus wichtigem Grunde verweigert werden. Erforderlichenfalls ersetzt das Mieteinigungsamt die Erlaubnis des Ver­mieters.

5. Ebensowenig kann der Vermieter einem von dem Mieter gewollten Wohnungstausch widersprechen, wenn er keine wichtigen Gründe für dio Verweigerung der Zustim­mung Vorbringen kann. Das Mieteinigungs­amt (Amtsgericht) ersetzt dann die Zu­stimmung. Dieselben Bestimmungen finden bei einem nach der Beendigung des Miet­verhältnisses stattfindenden Wohnungs­tausch Anwendung.

6. Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter ist nur bei vertragswidrigem Gebrauch und bei Nichtzahlung des Miet­zinses möglich. Vertragswidrig ist ein Ge­brauch insbesondere dann, wenn die Miet­sache durch die Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich ge­fährdet ist. Geringfügige Mietzinsrück- stände rechtfertigen nicht zur Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Eine fristlose Kündigung wird dann unwirksam, wenn der Mieter bis zum Ablauf von einem Monat seit der Fälligkeit des Mietzinses den Vermieter befriedigt, eine gegenüber, der Mietzinsforderung zulässige Aufrech­nung erklärt oder ein ihm zustehendes Min- derungs- und Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter ist jedoch auch dann möglich, wenn der Mieter oder eine Person, die zu seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb gehört, oder der er den Gebrauch des Miet­raums überlassen hat, sich einer erhebli­chen Belästigung des Vermieters oder eines Hausbewohners schuldig macht.

7. Selbst wenn der Mietzins nach Mona­ten bemessen ist, so ist unter Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen des BGB. die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig. Sie hat spätestens am dritten Werktage des Vierteljahres zu erfolgen. In entsprechen­der Anwendung des Gesetzes über die Auf­lockerung der Kündigungstermine bei Mietverhältnissen über Wohnräume vom 24. März 1938 brauchen die Quartalsersten 1. April, 1. Juli usw. nicht eingehalten zu werden, sondern es genügt wenn auf einen Monatsersten die Frist des vorhergehenden Vierteljahres berechnet wird. Bei Unter- mietverhältnissen braucht die Kündigungs­frist von einem Vierteljahr nicht eingehal­ten werden.

8. Auf eine Vereinbarung, die den Vor­schriften über die fristlose Kündigung (Ziffer 6) und über die Einhaltung der be­sonderen Kündigungsfrist von einem Vier­teljahr (Ziffer 7) entgegenstehen würde, kann sich der Vermieter nicht berufen.

9. Die obersten Landesbehörden können unter Umständen die Kündigungsfrist ver­längern oder andere Bestimmungen erlas­sen, nach denen auf Antrag eine Räu­mungsfrist des Gerichts verlängert werden kann.

Die Auflockerung des Mieterschutzes gilt aber nicht für folgende Mietverhältnisse:

Betriebsunfälle durch Unachtsamkeit

Die Erfahrungen der Gewerbeaufsicht zeigen, daß ein erheblicher Teil der Be­triebsunfälle vermeidbar ist, wenn die vor­geschriebenen Schutzvorrichtungen an den Maschinen angebracht werden und die Ar­beiter Vorsicht walten lassen Eine Reihe von Betriebsunfällen, die in jüngster Zeit untersucht wurden, zeigen, daß tödliche Gefahren auch dort drohen, wo man sie nach den äußeren Umständen kaum erwartet.

II

In einer Möbelfabrik war ein Arbeiter da­mit beschäftigt, an ejner Pendelsäge Holz- abfällo zu zerkleinern. Dabei bückte er sich vor dem Arbeitstisch, mm ein Stück Holz aufzuheben. Im gleichen Augenblick pendelte das rotierende Sägeblatt um mehr als Sägeblattbreite über den Arbeitstisch heraus. Als sich der Arbeiter wieder auf­richten wollte, kam er mit dem Sägeblatt in Berührung und erlitt so schwere Rük- kenverletzungen, daß er wenige Minuten nach diesem Unfall starb. Die Untersuchung ergab, daß der Ausschlag des Sägeblattes nach vorne nicht begrenzt war. Außerdem schwang das Sägeblatt nicht von selbst hin­ter den Anschlag zurück. Auch die Fest­haltevorrichtung in der Anschlagstellung funktionierte nicht. Damit waren die Un- fallverhütungsvorscliriften in drei wichti­gen Punkten unbeachtet geblieben. Die Sicherungsketten für die Ausschlagbegren­zung waren im Augenblick des Unfalls nicht vorschriftsmäßig befestigt. Ferner war eine der beiden Federn gebrochen, die das Säge­blatt ohne weiteres Zutun hinter den An­schlag zurückführen sollen.

a) die vor dem Inkrafttreten des Woh­nungsbaugesetzes (25. April 1950) begrün­det worden sind weil die Mieter diese Mietverträge im Vertrauen auf den Mieter­schutz abgeschlossen haben,

b) in denen der Mieter bereits eine un­ter Mieterschutz stehende Wohnung inne hat und er mieterschutzfreie Wohnräume im gleichen Hause dazu erhalten soll. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der räumli­che Zusammenhang mit der Wohnung vor­handen ist. Wenn z. B. der Mieter nach­träglich im Dachgeschoß zusätzlichen Raum bekommt, so untersteht auch der zusätzli­che Raum dem Mieterschutz.

II. Der steuerbegünstigte Wohnungsbau

Eine Steuervergünstigung ist nach zwei Richtungen hin möglich: Das Wohnungsbau- gesetz sieht eine 10jährige Grund­steuerbefreiung vor. Daneben sieht § 7 c des Einkommensteuergesetzes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, das in sei­ner neuen Fassung nach dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftssteuergesetzes vom 29. April 1950 auch in den Ländern der französischen Zone vom Veranlagungszeit­raum 1950 ab in Kraft gesetzt worden ist, vor, daß Steuerpflichtige mit ordnungsmä­ßiger Buchführung Zuschüsse oder unver­zinsliche Darlehen zur Förderung des Woh­nungsbaues, sowie sonstige Steuerpflichtige Zuschüsse zur Förderung des Wohnungs­baues, im Jahr der Hingabe als Betriebs­ausgabe oder Werbungskosten dann absetzen können, wenn die Zuschüsse oder Darlehen an gemeinnützige Woh­nungsunternehmen, Organe der staatlichen Wohnungspolitik, gemeinnützige Siedlungs­unternehmen, an zur Ausgabe von Heim­stätten zugelassene Unternehmen gegeben werden. Dies gilt auch hei Zuschüssen und Darlehen an Wohnungs- und Siedlungs­unternehmen und private Bauherren, so­weit durch Zuschüsse oder Darlehen der Bau von solchen Wohnungen gefördert wird, die hinsichtlich der Größe, Ausstat­tung und Miete (Mietwert) den Bestimmun­gen der §§ 10 und 11 der Durchf.-Verord­nung zum Gesetz über die Gemeinnützig­keit im Wohnungswesen vom 23. Juli 1940

entsprechen. Der Nachweis hierfür wird durch eine Bescheinigung der für das Woh­nungswesen zuständigen Verwaltungsbe­hörde erbracht.

Während die durch den erlaubten Abzug von den Einnahmen bzw. durch die Berück­sichtigung der Zuschüsse als Werbungs­kosten erzielte Steuerermäßigung des § 7 c des Einkommensteuergesetzes des Bundes nur bei Zuschüssen an Wohnungs- und Siedlungsunternehmen und an private Bau­herren von der Nichtüberschreitung gewis­ser Höchstflächen des Wohnraums abhängig gemacht wird, also in diesen Fällen nur fürKleinwohnungen gewährt wird, sind für die Zuschüsse und Darlehen an die ge­meinnützigen Wohnungsunternehmen, an die Organe der staatlichen Wohnungsunter­nehmen und an Heimstätten-Unternelimen keine Bedingungen gefordert. Dagegen ist die Grundsteuervergünstigung des § 7 des Wohnungsbaugesetzes grundsätzlich in je­dem Fall von der Größe der Wohnung und der Höhe der Miete abhängig gemacht wor­den. Die Begünstigung gilt nur für Woh­nungen, deren Wohnfläche 80 Quadratmeter nicht übersteigt und für die bei einer Ver­mietung höchstens die sogenannte Kosten­miete (siehe unten bei B> erhoben wird. Diese Wohnfläche kann bis zu einet' Größe von 120 Quadratmeter überschritten wer­den, wenn die Wohnung zur Unterbringung einer größeren Familie bestimmt oder die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen Auf- bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederher­stellung, Ausbau oder Erweiterung durch eine wirtschaftlich notwendige Grundrißge­staltung bedingt ist.

Lohnsteuerfreibeträge 1950

Das Finanzministerium Württemberg-Ho- henzollern teilt mit:

Den Arbeitgebern ist Anfang März 1950 gestattet worden, die auf der Lohnsteuer­karte 1950 eingetragenen und bis 31. März 1950 befristeten steuerfreien Beträge nach bei den Lohnsteuerberechnungen für den Monat April 1950 und, wenn der Arbeit­nehmer den Arbeitslohn im voraus erhält, auch für den Monat Mai 1950 zu berück­sichtigen.

Um die Überleitung der Lohnsteuer im Kalenderjahr 1950 auf die neuen Bestim­mungen des Steueränderungsgesetzes vom 29. 4. 1950 zu erleichtern, hat sich das Fi­nanzministerium Württemberg-Hohenzol- lern damit einverstanden erklärt, daß die Arbeitgeber bei allen Lohnzahlungen für Lolinzahlungszeiträume, die in den Mona­ten Mai und Juni 1950 enden, die Lohn­steuer weiterhin unter Berücksichtigung der bis 31. März 1951 befristeten steuer­freien Beträge berechnen können. Da die Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung grundsätzlich nur solche steuerfreien Be­träge berücksichtigen dürfen, die auf der Lohnsteuerkarte 1950 mit Wirkung für die entsprechenden Lohnzahlungszeiträume ein­getragen sind, müssen die in Betracht kom­menden Arbeitnehmer ihre Lohnsteuerkarte 1950 in den nächsten Wochen, spätestens im Lauf des Monats Juli 1950, dem zustän­digen Wohnsitzfinanzamt. zur Ergänzung übersenden.

Den Arbeitnehmern, die Flüchtlinge, Ver­triebene oder politisch Verfolgte sind oder die nach dem 1. Januar 1949 aus Kriegs­gefangenschaft heimgekehrt sind (Spätheim­kehrer) oder die den Hausrat und die Klei­dung infolge Kriegseinwirkung verloren haben (Totalgeschädigte), steht nach dem Steueränderungsgesetz ein höherer Freibe­trag als der bisher gewährte Pauschbetrag zn. Diesen Arbeitnehmern wird daher emp­fohlen, die Eintragung des neuen Jahres­freibetrages mit besonderem Antragsvor­druck zu beantragen, der bei den Finanz­ämtern etwa ab Mitte Mai 1950 erhältlich ist.

Wer sein Amtsblatt aufmerksam liest bewahrt sich vor Nachteil und Schaden