Rechtsfragen des Alltags

Die Unterhaltspflicht

Es zeigt sich in der Gerichtspraxis im­mer wieder, daß über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung oft recht unklare Vor­stellungen bestehen und daher erscheint es angezeigt, die wesentlichsten Grundzüge des Unterhaltsrechts einmal im Zusammen­hang darzustellen. Grundsätzlich ist zu unterscheiden:

I. Die Unterhaltspflicht der Verwandten

II. Die Unterhaltspflicht der Ehegatten und geschiedenen Ehegatten

III. Der Unterhaltsanspruch des unehe­lichen Kindes gegen den Erzeuger.

1 .

Die Unterhaltspflicht der Verwandten legt § 1601 BGB fest:Verwandte gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das heißt also: für den Un­terhalt haben aufzukommen Eltern, Groß­eltern, Urgroßeltern usw. und zwar immer nur, wer von diesen Personen lebt, nicht etwa deren Erben; auch werden die ent­fernteren Verwandten nur herangezogen, wenn die näheren den Unterhalt nicht auf­bringen können. Umgekehrt trifft auch Verwandte absteigender Linie, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. eine Unterhaltspflicht, doch diese haften nicht nach Gradesnähe, sondern so wie sie nach der gesetzlichen Erbfolge erben würden. Hatte z. B. ein Großvater drei Söhne, von denen zwei noch leben und einer unter Hinterlassung von zwei Enkeln gestorben ist, so haben die Enkelkinder je Ve, deren Onkels je 1 / s für den Unterhalt des Großvaters beizusteuern. Eine Unterhaltsverpflichtung in der Seiten­linie, also zwischen Geschwistern, kennt das deutsche Recht im Gegensatz zum schweizer Recht oder zum früheren preu­ßischen Allgemeinen Landreclit von 1794 nicht. Doch findet die moralische Verpflich­tung, daß Geschwister füreinander aufkom- men sollen, rechtlich insoweit Berücksich­tigung, als der Unterhalt, der dem Bruder oder der Schwester tatsächlich gewährt wurde, nicht etwa später wieder mangels eines rechtlichen Grundes zurückverlangt werden kann.

Voraussetzung für den Unterhaltsan­spruch ist immer: auf der einen Seite Be­dürftigkeit, auf der anderen Seite Lei­stungsfähigkeit. Diese Erfordernisse sind aber für die einzelnen Lebensverhältnisse verschieden gestaltet.

1. Der Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihre Eltern soll als der im Leben wichtigste vorangestellt werden und auch einer gesonderten rechtlichen Betrachtung unterworfen werden.

Eltern müssen mit ihren minderjährigen, unverheirateten Kindern alles teilen; sie können sich nicht darauf berufen, daß sie durch Gewährung des Unterhalts für das Kind ihren eigenen Unterhalt gefährden würden, nur wenn andere unterhaltsver­pflichtete Verwandte vorhanden sind, brau­chen die Eltern nicht so weit zu gehen. Diese Regelung gilt auch unverändert, wenn die Eltern geschieden sind. In erster Linie haftet grundsätzlich der Vater. Hat ein Vater z. B. ein monatliches Einkommen von 100. DM, so muß er diesen ganzen Betrag mit seiner Familie gleichmäßig tei­len, seine Frau steht hier den minderjäh­rigen unverheirateten Kindern gleich; ist er geschieden, so hat er seinem bedürftigen Kinde auf alle Fälle Unterhalt zu leisten, seine geschiedene Frau steht hier dem Kinde nach, gleichgültig wie der Schuld­spruch lautet. Kann jedoch die Mutter ganz oder teilweise für den Unterhalt des Kin­des aufkommen, so wird der Vater in die­sem Falle, wo er sich selbst nicht unter­halten kann, ganz oder teilweise von seiner Unterhaltsverpflichtung freigestellt.

Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außer­stande ist, sich selbst zu unterhalten. Das I

Kind muß seine Arbeitskraft verwerten, wenn es das entsprechende Alter dazu hat. In der Berufsausbildung besteht der Un­terhaltsanspruch gegen die Eltern fort, in­soweit durch eine eventuelle Vergütung der Unterhalt des Kindes nicht gedeckt werden kann. Ein vermögendes, minderjäh­riges, unverheiratetes Kind braucht, wenn seine Eltern unvermindert leistungsfähig sind, den Stamm seines Vermögens nicht anzugreifen. Nur durch die Erträgnisse, also Zinsen und dergleichen, können die Eltern bezüglich ihrer Unterhaltspflicht entsprechend entlastet, werden.

Mehrere Kinder sind selbstverständlich ihren Eltern gegenüber gleichmäßig be­rechtigt, allerdings geht nach der Gestal­tung des deutschen Rechts der Alimenta­tionsanspruch des unehelichen Kindes ge­gen seinen Erzeuger vor. Dieses ist eben auf diese einzige Unterhaltsrente väter­licherseits angewiesen und kann auf dieser Seite die Großeltern nicht wegen Unterhalt in Anspruch nehmen, während ehelichen Kindern ohne weiteres beide Großeltern­paare haften, wenn ihr Unterhalt durch die Eltern nicht bestritten werden kann.

2. Bei den sonstigen Unterhaltsansprü- ehen zwischen Verwandten (also Eltern ge­gen ihre Abkömmlinge, Kinder gegen Groß­eltern usw.) gilt die allgemeine Unter­haltsregelung. Zu leisten braucht nur, wer ohne seinen standesgemäßen Unter­halt zu gefährden dazu in der Lage ist. Hier geht Selbsterhalt vor Fremderhalt. Hier wird auf die Lebensstellung des Ver­pflichteten Rücksicht genommen. Eine be­gonnene Ausbildung braucht nicht abge­brochen zu werden, wohl aber muß, wenn vorhanden, das Kapital angegriffen oder auch Kredit aufgenommen werden. Andrer-' seits muß auch der Unterhaltsberechtigte auf seinen Vermögensstamm zurückgrtifen, ehe er Unterhalt verlangen kann. Er muß u. U. seine geschätzte Briefmarkensamm­lung verkaufen. Ganz unwirtschaftliche Maßnahmen werden ihm aber nicht zuge­mutet. So braucht etwa ein Student seine

mühsam angeschaffte Bibliothek nicht zu veräußern.

Kommen als Unterhaltsverpflichtete so­wohl Abkömmlinge wie auch Verwandte aufsteigender Linie in Betracht, so haften erstere vor den letzteren. Kann ein Unter­haltspflichtiger nicht allen Unterhaltsbe­dürftigen den erforderlichen Unterhalt ge­währen, so sind in erster Linie die Ab­kömmlinge zu befriedigen, dann erst die Eltern.und Großeltern.

3. Für alle Fälle gilt, daß der standes­gemäße Unterhalt zu gewähren ist, die Lebensstellung des Bedürftigen ist dafür ausschlaggebend Wer durch sittliches Ver­schulden bedürftig geworden ist, kann je­doch nur den notdürftigen Unterhalt, also weniger, verlangen.

Für die Vergangenheit kann grundsätz­lich kein Unterhalt nachgefordert werden. Man beweist ja durch seine Existenz, daß man gelebt hat, also ohne Unterhaltsrente durchgekommen ist. Sobald aber der Unter­halt vertraglich ausbedungen oder aus­drücklich angefordert oder gar eingeklagt ist, kann der säumige Unterhaltsverpflich­tete durch Nichtleisten sich nicht besser stellen. Er hat hier ab Vertragsschluß, von der Anmahnung ab, seit Klagerhebung die Unterhaltsrenten, mithin also auch für die Vergangenheit, zu entrichten. Für die Zu­kunft kann überhaupt nicht wirksam auf Unterhalt verzichtet werden.

Bei Tod des Unterhaltsberechtigten er­lischt der Unterhaltsanspruch ebenso wie bei Tod des Unterhaltsverpflichteten. Der Unterhaltsanspruch ist nicht vererblich. Er ist so eng mit der Person verbunden, daß er auch nicht gepfändet und auch nicht ab­getreten werden kann. Man kann auch die Unterhaltsschuld nicht durch Aufrechnung tilgen. Der Anspruch als ganzer verjährt nicht, die fällig gewordenen Raten verjäh­ren in 4 Jahren, insoweit es sich nicht um die Ansprüche minderjähriger Kinder gegen ihre Eltern handelt, bei denen während ihrer Minderjährigkeit auch keine Einzel­rate verjähren kann.

Der Unterhaltsanspruch genießt besonde­ren strafrechtlichen Schutz (§ 170 b StGB).

Mitteilungen für die Landwirtschaft

35 Großmärkte für Vieh Wie der Deutsche Bauernverband er­fährt, hat das Bundeskabinett einen Ge­setzentwurf über den Verkehr mit Vieh und Fleisch zugestimmt. Das Gesetz befaßt sich im wesentlichen mit der Regelung des Handels auf den Großmärkten. Die vorge­sehenen 35 Großmärkte sollen den Mittel­punkt für den Verkehr mit Vieh und Fleisch bilden. Der Handel auf dem Lande unterliegt keinen Einschränkungen. Eine staatlich finanzierte Vorratsstelle für Fleisch ist als Anstalt des öffentlichen Rechtes vorgesehen. Von Vorschriften über Kontingentierungen, von festgesetzten Prei­sen und der Ablieferungspflicht ist abge­sehen worden.

Calwer Schlachtvichmarkt am 15. Mai Auftrieb: 22 Stück Großvieh, 24 Kälber, 35 Schweine. Es wurden je % kg Lebend­gewicht bezahlt: Ochsen aa bis 82; Rinder aa 8593, b bis 60; Bullen 8088; Kühe aa bis 83; b 5558, c, bis 46; Kälber 90 bis 105; Schweine 100105.

Calmbacher Schlachtviehmarkt am 15. Mai Es wurden je % kg Lebendgewicht be­zahlt: Bullen 7790; Rinder 8893; Kühe aa bis 91, a bis 73, c bis 46; Schweine 105 bis 108.

Stuttgarter Schlachtviehmarkt Auftrieb: 600 Stück Großvieh, 964 Käl­ber, 1375 Schweine. Es notierten Ochsen, jung: aa 8697, a 7282; Bullen, jung: aa 8088, a 7683, b 6875; alt: a 65 bis 70; Rinder: aa 90100, a 7888, b 6576;

Kühe, jung: a 6373, b 5260, c 4251, d bis 40; Kälber: a 108116, b 90106, c 7588, d bis 70. Schweine: a und b 1 108 bis 111, b 2 und c 110112. d und e 105 bis 110, g 1 85100, g 2 7585.

Zuehtvichabsatzvcranstnltung

in Riedlingen a. d. Donau Die Zuchtviehabsatzveranstaltung des Verbandes oberschwäbischer Fleckvieh­zuchtvereine war mit 215 Farren und 134 Kalbinnen sehr stark beschickt. Bei der Versteigerung der Qualitätsfarren wurde in der Zuchtwertklasse II der seit der Wäh­rungsreform noch nicht erreichte Durch­schnittspreis von 2464 DM erzielt. In der Klasse III a und III b waren die Mittel­werte mit 1201 DM bzw. 808 DM ebenfalls recht befriedigend. Trotz starkem Angebot war die Nachfrage nach Kalbinnen weiter­hin gut, so daß bis auf 4 Tiere alles ab­gesetzt. werden konnte. In der Preisklasse I wurde ein Durchschnittspreis von 1884 DM erzielt, wobei hier die Höchstsumme 2200 DM betrug. Die mittleren Erlöse in der Preisklasse II mit 1467 DM und in der Preisklasse III mit 1126 DM waren eben­falls noch sehr ansprechend.

Nagolder Gemüse-Markt Kopfsalat 2030 Pf., Spinat 1 Pfund 15 bis 25 Pf., Rhabarber 1 Pfund 10 Pf., Sel­leriestöckle 3 Pf., Krautsetzlinge 2 Pf., Wirsing 2 Pf., Zwiebelsetzlinge 1 Pf., Mo­natrettich 2 Bund 35 Pf., Landbutter 1 Pfund 2,60 DM. Landeier 18 Pf. Rege Nach­frage nach Salatstöckle, Tomatenstöckle, nach Landbutter und Eier.

9