Rechtsfragen des Alltags
Die Unterhaltspflicht
Es zeigt sich in der Gerichtspraxis immer wieder, daß über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung oft recht unklare Vorstellungen bestehen und daher erscheint es angezeigt, die wesentlichsten Grundzüge des Unterhaltsrechts einmal im Zusammenhang darzustellen. Grundsätzlich ist zu unterscheiden:
I. Die Unterhaltspflicht der Verwandten
II. Die Unterhaltspflicht der Ehegatten und geschiedenen Ehegatten
III. Der Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes gegen den Erzeuger.
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Die Unterhaltspflicht der Verwandten legt § 1601 BGB fest: „Verwandte gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“. Das heißt also: für den Unterhalt haben aufzukommen Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw. und zwar immer nur, wer von diesen Personen lebt, nicht etwa deren Erben; auch werden die entfernteren Verwandten nur herangezogen, wenn die näheren den Unterhalt nicht aufbringen können. Umgekehrt trifft auch Verwandte absteigender Linie, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. eine Unterhaltspflicht, doch diese haften nicht nach Gradesnähe, sondern so wie sie nach der gesetzlichen Erbfolge erben würden. Hatte z. B. ein Großvater drei Söhne, von denen zwei noch leben und einer unter Hinterlassung von zwei Enkeln gestorben ist, so haben die Enkelkinder je Ve, deren Onkels je 1 / s für den Unterhalt des Großvaters beizusteuern. Eine Unterhaltsverpflichtung in der Seitenlinie, also zwischen Geschwistern, kennt das deutsche Recht im Gegensatz zum schweizer Recht oder zum früheren preußischen Allgemeinen Landreclit von 1794 nicht. Doch findet die moralische Verpflichtung, daß Geschwister füreinander aufkom- men sollen, rechtlich insoweit Berücksichtigung, als der Unterhalt, der dem Bruder oder der Schwester tatsächlich gewährt wurde, nicht etwa später wieder mangels eines rechtlichen Grundes zurückverlangt werden kann.
Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist immer: auf der einen Seite Bedürftigkeit, auf der anderen Seite Leistungsfähigkeit. Diese Erfordernisse sind aber für die einzelnen Lebensverhältnisse verschieden gestaltet.
1. Der Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihre Eltern soll als der im Leben wichtigste vorangestellt werden und auch einer gesonderten rechtlichen Betrachtung unterworfen werden.
Eltern müssen mit ihren minderjährigen, unverheirateten Kindern alles teilen; sie können sich nicht darauf berufen, daß sie durch Gewährung des Unterhalts für das Kind ihren eigenen Unterhalt gefährden würden, nur wenn andere unterhaltsverpflichtete Verwandte vorhanden sind, brauchen die Eltern nicht so weit zu gehen. Diese Regelung gilt auch unverändert, wenn die Eltern geschieden sind. In erster Linie haftet grundsätzlich der Vater. Hat ein Vater z. B. ein monatliches Einkommen von 100.— DM, so muß er diesen ganzen Betrag mit seiner Familie gleichmäßig teilen, seine Frau steht hier den minderjährigen unverheirateten Kindern gleich; ist er geschieden, so hat er seinem bedürftigen Kinde auf alle Fälle Unterhalt zu leisten, seine geschiedene Frau steht hier dem Kinde nach, gleichgültig wie der Schuldspruch lautet. Kann jedoch die Mutter ganz oder teilweise für den Unterhalt des Kindes aufkommen, so wird der Vater in diesem Falle, wo er sich selbst nicht unterhalten kann, ganz oder teilweise von seiner Unterhaltsverpflichtung freigestellt.
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das I
Kind muß seine Arbeitskraft verwerten, wenn es das entsprechende Alter dazu hat. In der Berufsausbildung besteht der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern fort, insoweit durch eine eventuelle Vergütung der Unterhalt des Kindes nicht gedeckt werden kann. Ein vermögendes, minderjähriges, unverheiratetes Kind braucht, wenn seine Eltern unvermindert leistungsfähig sind, den Stamm seines Vermögens nicht anzugreifen. Nur durch die Erträgnisse, also Zinsen und dergleichen, können die Eltern bezüglich ihrer Unterhaltspflicht entsprechend entlastet, werden.
Mehrere Kinder sind selbstverständlich ihren Eltern gegenüber gleichmäßig berechtigt, allerdings geht nach der Gestaltung des deutschen Rechts der Alimentationsanspruch des unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger vor. Dieses ist eben auf diese einzige Unterhaltsrente väterlicherseits angewiesen und kann auf dieser Seite die Großeltern nicht wegen Unterhalt in Anspruch nehmen, während ehelichen Kindern ohne weiteres beide Großelternpaare haften, wenn ihr Unterhalt durch die Eltern nicht bestritten werden kann.
2. Bei den sonstigen Unterhaltsansprü- ehen zwischen Verwandten (also Eltern gegen ihre Abkömmlinge, Kinder gegen Großeltern usw.) gilt die allgemeine Unterhaltsregelung. Zu leisten braucht nur, wer ohne seinen standesgemäßen Unterhalt zu gefährden dazu in der Lage ist. Hier geht Selbsterhalt vor Fremderhalt. Hier wird auf die Lebensstellung des Verpflichteten Rücksicht genommen. Eine begonnene Ausbildung braucht nicht abgebrochen zu werden, wohl aber muß, wenn vorhanden, das Kapital angegriffen oder auch Kredit aufgenommen werden. Andrer-' seits muß auch der Unterhaltsberechtigte auf seinen Vermögensstamm zurückgrtifen, ehe er Unterhalt verlangen kann. Er muß u. U. seine geschätzte Briefmarkensammlung verkaufen. Ganz unwirtschaftliche Maßnahmen werden ihm aber nicht zugemutet. So braucht etwa ein Student seine
mühsam angeschaffte Bibliothek nicht zu veräußern.
Kommen als Unterhaltsverpflichtete sowohl Abkömmlinge wie auch Verwandte aufsteigender Linie in Betracht, so haften erstere vor den letzteren. Kann ein Unterhaltspflichtiger nicht allen Unterhaltsbedürftigen den erforderlichen Unterhalt gewähren, so sind in erster Linie die Abkömmlinge zu befriedigen, dann erst die Eltern.und Großeltern.
3. Für alle Fälle gilt, daß der standesgemäße Unterhalt zu gewähren ist, die Lebensstellung des Bedürftigen ist dafür ausschlaggebend Wer durch sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, kann jedoch nur den notdürftigen Unterhalt, also weniger, verlangen.
Für die Vergangenheit kann grundsätzlich kein Unterhalt nachgefordert werden. Man beweist ja durch seine Existenz, daß man gelebt hat, also ohne Unterhaltsrente durchgekommen ist. Sobald aber der Unterhalt vertraglich ausbedungen oder ausdrücklich angefordert oder gar eingeklagt ist, kann der säumige Unterhaltsverpflichtete durch Nichtleisten sich nicht besser stellen. Er hat hier ab Vertragsschluß, von der Anmahnung ab, seit Klagerhebung die Unterhaltsrenten, mithin also auch für die Vergangenheit, zu entrichten. Für die Zukunft kann überhaupt nicht wirksam auf Unterhalt verzichtet werden.
Bei Tod des Unterhaltsberechtigten erlischt der Unterhaltsanspruch ebenso wie bei Tod des Unterhaltsverpflichteten. Der Unterhaltsanspruch ist nicht vererblich. Er ist so eng mit der Person verbunden, daß er auch nicht gepfändet und auch nicht abgetreten werden kann. Man kann auch die Unterhaltsschuld nicht durch Aufrechnung tilgen. Der Anspruch als ganzer verjährt nicht, die fällig gewordenen Raten verjähren in 4 Jahren, insoweit es sich nicht um die Ansprüche minderjähriger Kinder gegen ihre Eltern handelt, bei denen während ihrer Minderjährigkeit auch keine Einzelrate verjähren kann.
Der Unterhaltsanspruch genießt besonderen strafrechtlichen Schutz (§ 170 b StGB).
Mitteilungen für die Landwirtschaft
35 Großmärkte für Vieh Wie der Deutsche Bauernverband erfährt, hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf über den Verkehr mit Vieh und Fleisch zugestimmt. Das Gesetz befaßt sich im wesentlichen mit der Regelung des Handels auf den Großmärkten. Die vorgesehenen 35 Großmärkte sollen den Mittelpunkt für den Verkehr mit Vieh und Fleisch bilden. Der Handel auf dem Lande unterliegt keinen Einschränkungen. Eine staatlich finanzierte Vorratsstelle für Fleisch ist als Anstalt des öffentlichen Rechtes vorgesehen. Von Vorschriften über Kontingentierungen, von festgesetzten Preisen und der Ablieferungspflicht ist abgesehen worden.
Calwer Schlachtvichmarkt am 15. Mai Auftrieb: 22 Stück Großvieh, 24 Kälber, 35 Schweine. Es wurden je % kg Lebendgewicht bezahlt: Ochsen aa bis 82; Rinder aa 85—93, b bis 60; Bullen 80—88; Kühe aa bis 83; b 55—58, c, bis 46; Kälber 90 bis 105; Schweine 100—105.
Calmbacher Schlachtviehmarkt am 15. Mai Es wurden je % kg Lebendgewicht bezahlt: Bullen 77—90; Rinder 88—93; Kühe aa bis 91, a bis 73, c bis 46; Schweine 105 bis 108.
Stuttgarter Schlachtviehmarkt Auftrieb: 600 Stück Großvieh, 964 Kälber, 1375 Schweine. Es notierten Ochsen, jung: aa 86—97, a 72—82; Bullen, jung: aa 80—88, a 76—83, b 68—75; alt: a 65 bis 70; Rinder: aa 90—100, a 78—88, b 65—76;
Kühe, jung: a 63—73, b 52—60, c 42—51, d bis 40; Kälber: a 108—116, b 90—106, c 75—88, d bis 70. Schweine: a und b 1 108 bis 111, b 2 und c 110—112. d und e 105 bis 110, g 1 85—100, g 2 75—85.
Zuehtvichabsatzvcranstnltung
in Riedlingen a. d. Donau Die Zuchtviehabsatzveranstaltung des Verbandes oberschwäbischer Fleckviehzuchtvereine war mit 215 Farren und 134 Kalbinnen sehr stark beschickt. Bei der Versteigerung der Qualitätsfarren wurde in der Zuchtwertklasse II der seit der Währungsreform noch nicht erreichte Durchschnittspreis von 2464 DM erzielt. In der Klasse III a und III b waren die Mittelwerte mit 1201 DM bzw. 808 DM ebenfalls recht befriedigend. Trotz starkem Angebot war die Nachfrage nach Kalbinnen weiterhin gut, so daß bis auf 4 Tiere alles abgesetzt. werden konnte. In der Preisklasse I wurde ein Durchschnittspreis von 1884 DM erzielt, wobei hier die Höchstsumme 2200 DM betrug. Die mittleren Erlöse in der Preisklasse II mit 1467 DM und in der Preisklasse III mit 1126 DM waren ebenfalls noch sehr ansprechend.
Nagolder Gemüse-Markt Kopfsalat 20—30 Pf., Spinat 1 Pfund 15 bis 25 Pf., Rhabarber 1 Pfund 10 Pf., Selleriestöckle 3 Pf., Krautsetzlinge 2 Pf., Wirsing 2 Pf., Zwiebelsetzlinge 1 Pf., Monatrettich 2 Bund 35 Pf., Landbutter 1 Pfund 2,60 DM. Landeier 18 Pf. Rege Nachfrage nach Salatstöckle, Tomatenstöckle, nach Landbutter und Eier.
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