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B®KANNTMACWUN<pEN DES LA NO« ATS AMTES UND DER BEHÖEDEN
Calw Freitag, 19. Mai 1950 Nr. 20
Auflockerung des Mieterschutzes und der Wohnraumbewirtschaftung bei Neubauten und Umbauten
Das Erste Wohnungsbaugesetz vom 24. April 1950 will Erleichterungen für den gesamten Wohnungsbau schaffen. Es beschränkt sich dabei nicht auf den mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungsbau, sondern auch der steuerbegünstigte und der frei finanzierte Wohnungsbau sollen günstige Auswirkungen auf die Privatinitiative geben. So werden für den nur durch Steuervergünstigung angeregten Wohnungsbau und für den frei finanzierten Wohnungsbau die Bestimmungen über die Wohnraumbewirtschaftung und teilweise auch diejenigen des Mieterschutzgesetzes aufgehoben. Beim steuerbegünstigten Wohnungsbau wird die Miete dagegen auf die sogenannte Kostenmiete beschränkt, d. h. auf den Betrag, der die notwendigen Zins- und Tilgungslasten sowie sämtliche Bewirtschaftungskosten deckt. Dagegen entfallen beim völlig frei finanzierten Wohnungsbau die Beschränkungen der Preisbildung. Wenn der Zweck der Gesetzes, nämlich den Wohnungsbau unter besonderer Bevorzugung des Baues von Wohnungen, die nach Größe, Ausstattung und Miete (Lasten) für die breiten Schichten des Volkes bestimmt und geeignet sind, als vordringliche Aufgabe zu fördern, erreicht werden soll, so bietet neben den anderen Förderungsmaßnahmen gerade auch die im Gesetz vorgesehene Auflockerung der Wohnungszwangswirtschaft einen genügenden Anreiz zur Schaffung von neuen Wohnungen. Das Wohnungsbaugesetz unterscheidet je nach dem Umfang der geschaffenen Erleichterungen drei Arten des Wohnungsbaues:
I. den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau — unter Einsatz öffentlicher Mittel —,
II. den steuerbegünstigten Wohnungsbau und
ITT. den frei finanzierten Wohnungsbau.
Es soll nun im folgenden bei jeder dieser 3 Arten ein Überblick über die Auswirkung der Lockerung der Wohnraumbewirtschaftung gegeben werden, wobei diese Auswirkung auf die folgenden Ausflüsse der Wohnraumzwangswirtschaft
A) Wohnraumbewirtschaftung nach dem Wohnungsgesetz des Kontrollrates,
B) Beschränkung der Preisbildung nach den Preisvorschriften,
C) Mieterschutz nach dem Mieterschulzgesetz
zu untersuchen ist.
I. Der frei finanzierte Wohnungsbau
Als frei finanzierter Wohnungsbau wird das Bauvorhaben bezeichnet, das ohne Einsatz öffentlicher Mittel (also ohne zinsverbilligte oder zinslose Darlehen oder Zuschüsse für die nachstellige Finanzierung) durchgeführt wird, und bei dem eine Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung nicht erfolgt oder nicht erfolgen kann. Grundsteuervergünstigung bekommen nur diejenigen Wohnungen, deren Wohnfläche 80 Quadratmeter nicht übersteigt und für die bei einer Vermietung höchstens die sog. Kostenmiete erhoben wird. Näheres siehe bei Ziffer II.
A) Wohnraumbewirtschaftung
Der frei finanzierte Wohnungsbau ist von der Erfassung und Zuteilung durch die
Wohnungsbehörden freigestellt. Es findet somit bei diesen Wohnungen weder eine Wohnraumerfassung noch eine Wohnraum- zuteilung statt. Die Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung gilt rückwirkend für alle Wohnungen, die nach dem 31. 12. 1949 bezugsfertig geworden sind. Als „bezugsfertig“ ist ein Gebäude dann anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern nach der Verkehrsauffassung zugemutet werden kann, das Haus zu beziehen. Die Aufhebung der Wohnungszwangswirtschaft ist ein gewisses Wagnis. Der Bundestag hat daher eine Entschließung gefaßt, wonach Anfang November 1950 überprüft werden soll, ob die Auswirkungen der Auflockerung soziale Bedenken ergeben. Eventuell würden dann für zukünftige Bauten neue Bestimmungen getroffen werden müssen.
Ein Vermieter, der für seinen Mieter eine Wohnung baut, hat. gegenüber dem Wohnungsamt den Anspruch auf Zuteilung der dadurch freigewordenen Räume, wenn der Mieter auf Grund freier Vereinbarung in die für ihn erstellte Wohnung zieht. Dieses bereits in einigen Ländern bestehende System des „Freikaufs“ gilt daher jetzt im ganzen Bundesgebiet. Die Freimachung der Wohnrüume kann nicht ohne vertragliche Vereinbarung durch Gerichtsurteil oder Verfügung der Wohnungsbehörde erzwungen Werden. Jeder Zwang gegen den Mieter ist. dadurch ausgeschlossen.
B) Preisbildung
Auf frei finanzierte Wohnungen finden die Vorschriften über die Preisbildung bei Mieten keine Anwendung mehr. Es tritt jetzt die freie Marktmiete neben die Preisbindung, die bei den übrigen Wohnungs- verhältnissen noch gilt. Der Mietpreisstop des Jahres 1936 ist dadurch unterbrochen
und das seither erstarrte Mietpreisgefüge gelockert worden.
C) Mieterschutz
Auch auf dem Gebiet des Mieterschutzes schlägt das Wohnungsbaugesetz für den frei finanzierten Wohnungsbau die erste Bresche in ein Gebiet der Wohnungszwangswirtschaft, das erstmals seit dem Jahre 1917 in mehr oder weniger schroffer Form unser Wohnungswesen derart durchdrungen hatte, daß dieses „Mietnotrecht" seit dem Jahre 1936 ein Dauerzustand geworden war. Auf frei finanzierte Wohnungen finden nunmehr die Vorschriften der §§ 1—19 und 24—31 des Mieterschutzgesetzes keine Anwendung mehr. Damit sind die frei finanzierten Wohnungen im wesentlichen vom Mieterschutz befreit worden. Bestehen bleiben lediglich die besonderen Schutzbestimmungen für Werk- Wohnungen und werkgeschützte Woh- nungen nach §§ 20 bis 23 b des Mieterschutzgesetzes. Der Mieterschutz au Wcrk- wolinungen wird daher in einer späteren Nummer ausführlich behandelt werden.
Für jedes Mietsverhältnis der frei finanzierten W T olinungen gelten jedoch noch besondere Schut^vorSchriften des Mieterschutzgesetzes nach wie vor weiter. Wohl ist der eigentliche Mieterschutz aufgehoben, es sind aber noch einige Sicherungen für den Mieter, die im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht enthalten sind, aus dem Mieterschutzgesetz besonders aufrecht erhalten worden. Im einzelnen sind dies:
1. Beim Tod des Mieters treten die zum Hausstand des Mieters gehörigen Familienangehörigen in die Rechte und Pflichten des Mieters ein. In diesem Fall hat der Vermieter kein Kündigungsrecht. Diese Bestimmungen zugunsten der Familienangehörigen des verstorbenen Mieters gelten nicht für Geschäftsräume und für gewerblich genützte unbebaute Grundstücke. Ferner hat der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Mieters ein Kündigungsroidit,
Bekanntmachungen des Landratsamts
Hagelversicherung
Das Landwirtschaftsministerium Tübingen gibt bekannt:
„Die derzeitige wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft verlangt von den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe mehr denn je, daß sie ihre Felderzeugnisse gegen Hagelschaden versichern. Der zur Förderung und Erleichterung zwischen Südwürttemberg und der Nordd. Hagelversicherungsgesellschaft bestehende Vertrag ist auch für das Jahr 1950 fortgesetzt worden. Nach diesem Vertrag sind die Landwirte in Südwürttemberg, die sich bei der Nordd. Hagelversicherungsgesellschaft versichern, nach Entrichtung der Nettoprämie und des Zuschlages für den Hagelversieherungsfonds, dafür 1950 auf 75 v. H. (Senkung um 5 v. II.) der Nettoprämie festgesetzt wurde, v o n jeder Nachschußpflicht befreit. Es muß daher erwartet werden, daß von dieser günstigen Versicherungsmöglichkeit überall Gebrauch gemacht wird.
Landwirte, die trotzdem ihre Felderzeugnisse gegen Hagelschaden nicht versichern und im Falle eines Hagelschlages dadurch in Not kommen, haben keinerlei Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu erwarten.“
Landratsa m t
Änderungen am Wasserbetrichswcrk da Firma Ernst Burk har dt & ('<)..
Sägewerk in Unterreichcnbaeh (T 24)
Die Firma Ernst I)urkliardt & Co., Sägewerk in Unterreichenbach, hat die Genehmigung zum Einbau einer zweiten Turbine und eines neuen Einlaufrechens im Wassertriebwerk T 24 in Unterreichenbach beantragt.
Einwendungen gegen das Wasserbauvorhaben sind binnen 14 Tagen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, beim Landratsamt schriftlich oder zu Protokoll einzureichen. Die Gesuchsunterlagen liegen während der Einspruchsfrist beim Landratsamt — Zimmer Nr. 11 — zur Einsichtnahme auf. L a n d r a t s a in t
Hebammcnniedcrlassung in Calmbach
Die Hebamme Frau Luise We ssinger in Calmbach tritt am 1. "6. 1950 nach ununterbrochener 40jähriger Dienstzeit in den Ruhestand. An ihre Stelle tritt Frau Marie B o d a m e r, bisher in Höfen als Hebamme tätig. Als Wohnsitz wurde ihr Calmbach zugewiesen. Neben Calmbach ist sie auch für die bisher von ihr versorgte Gemeinde Höfen zuständig.
Lr-a-nd ratsamt