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w BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw
Freitag, 5. Mai 1950
Nr. 18
f'l. .
Bekanntmachungen des Landratsamts
Fleischpreiserhöhung unzulässig
Die von den Fleischerinnungcn Calw, Nagold, Wildbad-Neuenbürg mit Wirkung vom 21. 4. 1950 an beschlossene Fleischpreiserhöhung ist ungesetzlich und daher unzulässig. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nur die bisherigen Klein- handelsverkaufspreisc gefordert werden dürfen. Die in der Neuen Fleiselierzcitung vom 19. 4. 1950 veröffentlichte Bekanntmachung über die Freigabe der Rinderund Kälberpreise entspricht nicht den Tatsachen.
Die Preisverzeichnisse sind richtig zu stellen. Die Zusammensetzung des Kaufpreises ist dem Käufer auf Verlangen bekanntzugeben.
Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) v. 26. 7. 1949 (WiGBl. S. 193) bestraft.
Calw, den 2. Mai 1950.
L a n d r a t s a m t.
Preise für Margarine und Speisefett
Durch Anordnungen des Wirtschafts- ministeriums vom 22. 2. 1950 (Amtl. Bek. Nr. 3 vom 24. 3. 1950) sind folgende Verbraucherpreise festgesetzt worden:
I. Margarine, Tafelmargarine, beste Qualität je kg DM 2.44. Sehmelzmargarine (Margarine mit einem Mindestfettgehalt von 99 v. H.) je kg DM 3.12.
II. Speisefett, festes Speisefett aus pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Margarine, Selimelz- margarine, Ziehmargarine, Kunstspeisefett, Schmalz und Talg) je kg DM 2.80. Für geschmeidiges Speisefett ist ein Zuschlag bis zu DM 0.06 je kg zulässig.
Wegen der Höchstpreise hei Abgabe an den Großhandel, Einzelhandel und an Großverbraucher wird auf die Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen des Wirtschaftsministeriums verwiesen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Preis- Vorschriften werden nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. 7. 1949 (WiGBl. S. 193) bestraft.
L a n d r a t s a m t.
— Preisbehörde —
Preisvorschriften
Zur allgemeinen Unterrichtung der Bevölkerung werden die für die Preise verwendeten Fachausdrücke bekanntgegeben, da hierüber vielfach Unklarheiten bestehen:
Einkaufspreis (Rechnungspreis) ist der für die Ware tatsächlich gezahlte Preis ohne Berücksichtigung von Spesen, Fracht, Verpackung und etwaigem Mengenrabatt.
Einstandspreis ist grundsätzlich der Preis, den die Ware kostet, bis sie sich im Lager des Händlers befindet. Der Einstandspreis setzt sich im allgemeinen aus dem Einkaufspreis zuzüglich Fracht und Rollgeld bis zum Lager des Händlers zusammen.
Verbraucherpreis (Einzelhandelspreis, Ladenpreis) ist der Preis des
Kleinhändlers bei Abgabe an den Verbraucher. i
Großhandelspreis ist der Abgabepreis des Großhändlers.
Erzeugerpreis (Herstellerpreis, Fabrikpreis) ist der Abgabepreis des Erzeugers oder Herstellers.
Höchstpreis ist der Preis, der nicht überschritten werden darf.
Mindestpreis ist der Preis, der nicht unterschritten werden darf. Er wird vielfach im Interesse einer geordneten Marktregelung festgesetzt.
Festpreis ist der Preis, der weder über- noch unterschritten werden darf.
Richtpreis ist der Preis, der dem Gewerbetreibenden als Richtschnur für seine Preisbildung dienen soll und daher im angemessenen Umfang über- oder unterschritten werden'darf.
Mischpreis ist der für mehrere Waren unter Berücksichtigung der Menge er- rechnete Durchschnittspreis. Mischpreise sind nur in Ausnahmefällen auf Grund besonderer Vorschriften zugelassen. Z. B. bei gewissen Auslandswaren.
Einlieits- und Gruppenpreise sind Höchstpreise, sie dürfen unterschritten werden.
Mietpreisberechnuug
In Kreisen der Ausgewiesenen besteht vielfach die Annahme, daß durch den in der Zeitung der Heimatvertriebenen „Die Heimat“ Nr. 3 und 4 vom 21. 12. 1949 und 28. 1. 1950 veröffentlichten Runderlaß
Nr. 37/49 betreffend Richtlinien für Wolin- raummieten auf dem Lande besondere Mietsätze für Ausgewiesene festgelegt sind.
Dies entspricht nicht den Tatsachen. Wie sich aus dem 2. Absatz der Einleitung ergibt, gelten die dort veröffentlichten Richtpreise nur als Ergänzung der bisher geltenden Richtlinien.
Der Runderlaß Nr. 37/49 findet insbesondere keine Anwendung,
a) wenn der fragliche Wohnraum am 30. 11. 1936 (Stopmiete) bereits vermietet war und die Stichtagsmiete daher feststeht,
b) wenn innerhalb der Gemeinde am 30
11. 1936 bereits allgemein vermietet
wurde und daher eine ausreichende Zahl von Vergleichsmieten feststehen.
Im Kreis Calw werden diese Richtsätze nur selten Anwendung finden, da in den meisten Fällen Vergleichsmieten ermittelt werden können.
Landratsamt.
— Preisbehörde —
Bund will Selbstverwaltung schützen
Staatssekretär von Lex spricht vor Landräten und Oberkreisdircktorcu
Staatssekretär Ritter von Lex vom Bundesministerium des Innern sprach auf der Hauptausschußsitzung des Deutschen Landkreistages in Neckargemünd über „Die Bunderepublik und die Selbstverwaltung im besonderen Hinblick auf die Landkreise“.
Der Vortragende bekannte sich einleitend dazu, daß das Bundesministcrium des Innern dazu berufen ist, Schutzherr der kommunalen Selbstverwaltung zu sein und sich beizeiten in alle Referentenentwürfe anderer Ministerien einzusclmltcn, um ein Eingreifen in kommunale Grundrechte zu verhindern. Auch sei das Bundesministerium des Innern berufen, zwischen den einzelnen Ländern des Bundesgebietes freundschaftlicher Vermittler und Koordinator auf dem Gebiete der kommunalen Landesgesetzgebung zu sein. Der Art. 28 des Grundgesetzes sichert Bestand und Charakter der Landkreise als Gebietskörperschaft. Die logische Folge wäre allerdings, den Kreis finanziell durch eine unmittelbare Kreisumlage auf eigene Füße zu stellen. Ferner müßten die Kreistagsabgeordneten, dem Vorbild von Württemberg-Baden entsprechend, aus einzelnen Stimmbezirken gewählt werden, um alle Teile des Landkreises im Kreistag zur Geltung zu bringen. Unabhängig von den
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Die Kraftfahrzeugzulassungsstelle
ist wegen Instandsetzungsarbeiten vom 9. bis 11. Mai
geschlossen.
Calw, den 2. Mai 1950.
Landratsamt
Mindestvorsehriften, die das Grundgesetz und die Länderverfassungen enthalten, sollten die Länder den Gemeinden und Gemeindeverbänden ein Höchstmaß an Freiheit und Rechten übertragen. Der Staat soll nur das wahrnehmen, was zwingend der staatlichen Durchführung bedarf. Selbst die Flüchtlingsverwaltung und Wohnraumbewirtschaftung sind reif, der Selbstverwaltung allein überlassen zu werden.
Die Grundlage der Selbstverwaltung ist die finanzielle Selbständigkeit, die jedoch heute für Gemeinden und Gemeindeverbände nicht gegeben ist. Die Kommunen sind Kostgänger der Länder. Im Finanzausgleich des Bundes sind die Gemeinden als dritte Partner neben Bund und Ländern völlig übergangen. Der Bundesfinanzausgleich beachtet nicht, daß sein finanzielles Schwergewicht bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden liegen müßte. Eine Korrektur ist nur dadurch möglich, daß die besonderen Notmerkmale der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Zuweisung für die einzelnen Länder berücksichtigt werden. Diese Länder haben dann allerdings die moralische Pflicht, dieser Zweckbestimmung entsprechend, die Gehler den Gemeinden zur Auszahlung zu bringen. Ritter von Lex trat dafür ein, daß die Soforthilfeabgaben den Gemeinden generell gestundet werden. Er forderte weiterhin die sofortige Aufhebung des Gesetzes Nr. 52, das die Vermögen der Gemeinden und Gemeindeverbände immer noch einer Sperre unterwirft. Ebenso verlangte er die Aufhebung des kommunalen Anleihe- und Kreditverbotes.
Der Staatssekretär bejahte die Fürsorgepflichtverordnung, die den Landkreisen als Kommunalverbände die wichtigste Funktion in der Fürsorge zuerkennt, da sie nach ihrer Verwaltungskraft und ihrer Fähig-