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w BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Freitag, 5. Mai 1950

Nr. 18

f'l. .

Bekanntmachungen des Landratsamts

Fleischpreiserhöhung unzulässig

Die von den Fleischerinnungcn Calw, Nagold, Wildbad-Neuenbürg mit Wirkung vom 21. 4. 1950 an beschlossene Fleisch­preiserhöhung ist ungesetzlich und daher unzulässig. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nur die bisherigen Klein- handelsverkaufspreisc gefordert werden dürfen. Die in der Neuen Fleiselierzcitung vom 19. 4. 1950 veröffentlichte Bekannt­machung über die Freigabe der Rinder­und Kälberpreise entspricht nicht den Tat­sachen.

Die Preisverzeichnisse sind richtig zu stellen. Die Zusammensetzung des Kauf­preises ist dem Käufer auf Verlangen be­kanntzugeben.

Zuwiderhandlungen werden nach den Be­stimmungen des Gesetzes zur Verein­fachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirt­schaftsstrafgesetz) v. 26. 7. 1949 (WiGBl. S. 193) bestraft.

Calw, den 2. Mai 1950.

L a n d r a t s a m t.

Preise für Margarine und Speisefett

Durch Anordnungen des Wirtschafts- ministeriums vom 22. 2. 1950 (Amtl. Bek. Nr. 3 vom 24. 3. 1950) sind folgende Ver­braucherpreise festgesetzt worden:

I. Margarine, Tafelmargarine, beste Qualität je kg DM 2.44. Sehmelzmargarine (Margarine mit einem Mindestfettgehalt von 99 v. H.) je kg DM 3.12.

II. Speisefett, festes Speisefett aus pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Margarine, Selimelz- margarine, Ziehmargarine, Kunstspeise­fett, Schmalz und Talg) je kg DM 2.80. Für geschmeidiges Speisefett ist ein Zu­schlag bis zu DM 0.06 je kg zulässig.

Wegen der Höchstpreise hei Abgabe an den Großhandel, Einzelhandel und an Groß­verbraucher wird auf die Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen des Wirtschaftsministeriums verwiesen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Preis- Vorschriften werden nach den Bestimmun­gen des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstraf­gesetz) vom 26. 7. 1949 (WiGBl. S. 193) bestraft.

L a n d r a t s a m t.

Preisbehörde

Preisvorschriften

Zur allgemeinen Unterrichtung der Be­völkerung werden die für die Preise ver­wendeten Fachausdrücke bekanntgegeben, da hierüber vielfach Unklarheiten beste­hen:

Einkaufspreis (Rechnungspreis) ist der für die Ware tatsächlich gezahlte Preis ohne Berücksichtigung von Spesen, Fracht, Verpackung und etwaigem Men­genrabatt.

Einstandspreis ist grundsätzlich der Preis, den die Ware kostet, bis sie sich im Lager des Händlers befindet. Der Ein­standspreis setzt sich im allgemeinen aus dem Einkaufspreis zuzüglich Fracht und Rollgeld bis zum Lager des Händlers zu­sammen.

Verbraucherpreis (Einzelhan­delspreis, Ladenpreis) ist der Preis des

Kleinhändlers bei Abgabe an den Verbrau­cher. i

Großhandelspreis ist der Ab­gabepreis des Großhändlers.

Erzeugerpreis (Herstellerpreis, Fabrikpreis) ist der Abgabepreis des Er­zeugers oder Herstellers.

Höchstpreis ist der Preis, der nicht überschritten werden darf.

Mindestpreis ist der Preis, der nicht unterschritten werden darf. Er wird vielfach im Interesse einer geordneten Marktregelung festgesetzt.

Festpreis ist der Preis, der weder über- noch unterschritten werden darf.

Richtpreis ist der Preis, der dem Gewerbetreibenden als Richtschnur für seine Preisbildung dienen soll und daher im angemessenen Umfang über- oder unter­schritten werden'darf.

Mischpreis ist der für mehrere Wa­ren unter Berücksichtigung der Menge er- rechnete Durchschnittspreis. Mischpreise sind nur in Ausnahmefällen auf Grund besonderer Vorschriften zugelassen. Z. B. bei gewissen Auslandswaren.

Einlieits- und Gruppenpreise sind Höchstpreise, sie dürfen unterschrit­ten werden.

Mietpreisberechnuug

In Kreisen der Ausgewiesenen besteht vielfach die Annahme, daß durch den in der Zeitung der HeimatvertriebenenDie Heimat Nr. 3 und 4 vom 21. 12. 1949 und 28. 1. 1950 veröffentlichten Runderlaß

Nr. 37/49 betreffend Richtlinien für Wolin- raummieten auf dem Lande besondere Mietsätze für Ausgewiesene festgelegt sind.

Dies entspricht nicht den Tatsachen. Wie sich aus dem 2. Absatz der Einlei­tung ergibt, gelten die dort veröffentlich­ten Richtpreise nur als Ergänzung der bis­her geltenden Richtlinien.

Der Runderlaß Nr. 37/49 findet insbeson­dere keine Anwendung,

a) wenn der fragliche Wohnraum am 30. 11. 1936 (Stopmiete) bereits vermietet war und die Stichtagsmiete daher fest­steht,

b) wenn innerhalb der Gemeinde am 30

11. 1936 bereits allgemein vermietet

wurde und daher eine ausreichende Zahl von Vergleichsmieten feststehen.

Im Kreis Calw werden diese Richtsätze nur selten Anwendung finden, da in den meisten Fällen Vergleichsmieten ermittelt werden können.

Landratsamt.

Preisbehörde

Bund will Selbstverwaltung schützen

Staatssekretär von Lex spricht vor Landräten und Oberkreisdircktorcu

Staatssekretär Ritter von Lex vom Bundesministerium des Innern sprach auf der Hauptausschußsitzung des Deutschen Landkreistages in Neckargemünd über Die Bunderepublik und die Selbstverwal­tung im besonderen Hinblick auf die Land­kreise.

Der Vortragende bekannte sich einlei­tend dazu, daß das Bundesministcrium des Innern dazu berufen ist, Schutzherr der kommunalen Selbstverwaltung zu sein und sich beizeiten in alle Referentenentwürfe anderer Ministerien einzusclmltcn, um ein Eingreifen in kommunale Grundrechte zu verhindern. Auch sei das Bundesministe­rium des Innern berufen, zwischen den ein­zelnen Ländern des Bundesgebietes freund­schaftlicher Vermittler und Koordinator auf dem Gebiete der kommunalen Landes­gesetzgebung zu sein. Der Art. 28 des Grundgesetzes sichert Bestand und Cha­rakter der Landkreise als Gebietskörper­schaft. Die logische Folge wäre allerdings, den Kreis finanziell durch eine unmittel­bare Kreisumlage auf eigene Füße zu stellen. Ferner müßten die Kreistags­abgeordneten, dem Vorbild von Württem­berg-Baden entsprechend, aus einzelnen Stimmbezirken gewählt werden, um alle Teile des Landkreises im Kreistag zur Geltung zu bringen. Unabhängig von den

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Die Kraftfahrzeugzulassungsstelle

ist wegen Instandsetzungsarbeiten vom 9. bis 11. Mai

geschlossen.

Calw, den 2. Mai 1950.

Landratsamt

Mindestvorsehriften, die das Grundgesetz und die Länderverfassungen enthalten, sollten die Länder den Gemeinden und Gemeindeverbänden ein Höchstmaß an Freiheit und Rechten übertragen. Der Staat soll nur das wahrnehmen, was zwin­gend der staatlichen Durchführung bedarf. Selbst die Flüchtlingsverwaltung und Wohnraumbewirtschaftung sind reif, der Selbstverwaltung allein überlassen zu werden.

Die Grundlage der Selbstverwaltung ist die finanzielle Selbständigkeit, die jedoch heute für Gemeinden und Gemeindever­bände nicht gegeben ist. Die Kommunen sind Kostgänger der Länder. Im Finanzaus­gleich des Bundes sind die Gemeinden als dritte Partner neben Bund und Ländern völlig übergangen. Der Bundesfinanzaus­gleich beachtet nicht, daß sein finanzielles Schwergewicht bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden liegen müßte. Eine Korrektur ist nur dadurch möglich, daß die besonderen Notmerkmale der Gemein­den und Gemeindeverbände bei der Zuwei­sung für die einzelnen Länder berücksich­tigt werden. Diese Länder haben dann allerdings die moralische Pflicht, dieser Zweckbestimmung entsprechend, die Gehler den Gemeinden zur Auszahlung zu brin­gen. Ritter von Lex trat dafür ein, daß die Soforthilfeabgaben den Gemeinden ge­nerell gestundet werden. Er forderte wei­terhin die sofortige Aufhebung des Geset­zes Nr. 52, das die Vermögen der Gemein­den und Gemeindeverbände immer noch einer Sperre unterwirft. Ebenso verlangte er die Aufhebung des kommunalen An­leihe- und Kreditverbotes.

Der Staatssekretär bejahte die Fürsorge­pflichtverordnung, die den Landkreisen als Kommunalverbände die wichtigste Funk­tion in der Fürsorge zuerkennt, da sie nach ihrer Verwaltungskraft und ihrer Fähig-