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Neuregelung der Holzpreise

keu zum. Ausgleich die geeignetsten Ver­waltungsträger der Fürsorge sind. Ein Überblick über die bleibenden Fürsorge­lasten kann erst gewonnen werden, wenn das endgültige Lastenausgleichsgesetz ver­abschiedet ist. Dann bleibt der Fürsorge die Aufgabe, denen zu helfen, die auch nach dem endgültigen Lastenausgleich nicht in dessen Leistungen einbezogen sind. Die Einnahmeseite des Lastenaus­gleiches muß beim Finanzministerium lie­gen. Die Ausgabeseite jedoch gehört zu der inneren Verwaltung und zu den Selbstver­waltungskörperschaften. Sonderbehörden werden hier nur Unheil anrichten.

Zur Frage des kommunalen Beamten­rechts führte der Staatssekretär aus, daß die Rechtsverhältnisse der vertriebenen Beamten, der Militärbeamten und der durch die Denazifizierung Entfernten gern. Art. 131 des Grundgesetzes geklärt werden müssen. Der Bund will den Ländern und Gemeinden die Übernahme dieser Beamten dadurch ermöglichen, daß er die gesamte, bisher erdiente Versorgungslast auf sich übernimmt, während der neue Dienstherr hur den Teil zu tragen hat, den er im neuen Dienstverhältnis erwirbt. Der Staats­sekretär bat, der Bundesregierung bei der Lösung dieser Aufgabe behilflich zu sein und ihm Kritik und Anregung mitzugeben, da er nicht nur gekommen sei um zu be­richten, sondern auch um zu hören.

Die mit großem Beifall aufgenommenen Ausführungen lösten eine rege Diskussion aus, die eine Reihe beachtlicher Vorschläge brachte.

Keine Abschlagszahlungen auf die Ein­kommensteuer und auf die Körpersehafts- steuer 1950 zum 10. Mai Auf Grund von § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Erhebung von Abschlagszahlungen auf die Einkommen- und Körperschafts- Steuer 1950 vom 9. 2. 1950 (BGBl. s. 29) hat das Finanzministerium Württemberg- Hohenzollern durch Anordnung vom 24. April 1950 von der Erhebung von Ab­schlagszahlungen auf die Einkommen­steuer und Körperschaftssteuer zum 10. 5. 1950 abgesehen. Die Entscheidung über die am 10. 6. 1950 zu leistende Abschlagszah­lung hat sieh das Finanzministerium noch Vorbehalten.

Gemeindetag Wiirttemberg-IIohenzollern Kreisabteilung Calw

Straßen- und Haussammlung für das W ü r 11. R o_t e Kreuz am 6., ' 7. und 8. Mai 1950

Der Vorsitzende des Rot-Kreuz-Vereins Calw, Herr Landrat a. D. Wagner, hat die Bürgermeisterämter um Unterstützung bei der Durchführung der Sammlung zu Gun­sten des Roten Kreuzes gebeten.

Über die Bedeutung der Arbeit des Ro­ten Kreuzes beim Auftreten von Notfällen jeder Art brauchen weitere Ausführungen nicht gemacht werden. Jede Gemeinde ist daran interessiert, daß das Rote Kreuz arbeits- und einsatzfähig ist und bleibt.

Die Herren Bürgermeister werden des­halb gebeten, die Haussammlung nach be­sten Kräften zu unterstützen, insbeson­dere auch geeignete Sammler und Samm­lerinnen zu benennen und zu beauftragen.

Gemeinde Altliengstett Die vom Bürgermeister mit Zustim­mung des Gemeinderats am 30^ 1. 50 er­lassenen ortspolizeilichen Vorschriften zum Schutze des Straßenverkehrs und der Bevölkerung gegen belästigenden Lärm, sowie die Verordnung zur Erhaltung der Ordnung zum Schutze des Eigentums in der Feldmarkung wurden vom Landrats­amt am 25. 4. 50 für vollziehbar erklärt.

Sie sind zur Einsichtnahme auf dem Rathaus aufgelegt.

Bürgermeisteramt

Nutzholz

In dem Erlaß des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. 2. 1950 werden mit Wirkung vom

1. 3. 1950 für das ganze Bundesgebiet Richtpreise festgelegt. Diese Richtpreise betragen im Land Württemberg-Hohen- zollern:

1 für Kiefern-, Fichten- u. Tannenstamm­holz der Güteklasse B 120% der Meß­zahlen,

2. für Rotbuchenstammholz der Güteklasse B 110% der Meßzahlen, »

3. für Faserholz und Schichtnutzderbholz 115% der Meßzahlen,

4. für Grubenholz 115% der Meßzahlen. Diese Richtpreise stellen eine Preis­obergrenze dar. Ausgehend von dieser Obergrenze sind die tatsächlichen Ver­kaufspreise nach Absatzlage (Entfernung der Erzeuger von den Verbrauchsgebie­ten), Ilolzqualität und Abfuhrlage ab­zustufen. Für übliche Durchschnittsquali­tät in durchschnittlicher Abfuhrlage oder für Holz geringerer Qualität- und schlech­ter Abfuhrlage ist diese Obergrenze im an­gemessenen Umfang zu unterschreiten. Die Feststellung der im Einzelfall an­gemessenen Abstufung ist der freien Ver­einbarung zwischen Käufdr und Verkäufer überlassen; die Abstufung ist aber preis- rechtlich zwingend. Die Preisüberwachungs­organe sind befugt, dafür zu sorgen, daß die Abstufung auch tatsächlich dureh- gefiihrt wird.

Brennholz

Die Brennholzpreise sind frei. Als an­gemessen können die in den Verkaufs- riclitlinien der Forstdirektion an die Forst-

Bereinigtes Handelsrecht

Auf dem Gebiet des Handels- und Ge- nossensehaftsrechts sowie des Wecbsel- und Scheckrechts ist die schon lange er­wartete Bereinigung von zahlreichen Kriegsvorschriften erfolgt. Erfreulicher­weise hat der Gesetzgeber eine gründliche Arbeit geleistet und damit einen Rechts­zustand wiederhergestellt, wie er im In­teresse der Übersichtlichkeit und der Ein­heitlichkeit dringend erforderlich war. Durch Bundesgesetz vom 18. April 1950 ist nun das vor einiger Zeit ftngekündigte Handelsrechtliche Bereinigungsgesetz er­lassen worden. Es hebt im Bundesgebiet allein 20 Kriegsverordnungen der Zeit vom 4. September 1939 bis zum 8. .Januar 1945 vollständig auf. Ferner werden noch acht Länderverordnungen der Zeit nach 1945 aufgehoben. Im Interesse der Übersicht­lichkeit sind alle aufgehobenen Verordnun­gen zusammengestellt, auch soweit sie in den einzelnen Ländern teils durch Anord­nungen der Militärregierungen, teils durch neuere Ländergesetze bereits früher schon aufgehoben worden sind. Auf dem vom Be­reinigungsgesetz betroffenen Rechtsgebiet gilt daher jetzt einheitliches Bundesrecht. Das Nebeneinander der Bestimmungen hat auf diesem Gebiet aufgehört. Zu dem am 1. September 1939 geltenden Reichsrecht auf dem Gebiet des Handels- und Genos­senschaftsrechts kommt jetzt lediglich noch das im handelsrechtlichen Bereinigungs­gesetz vom 18. April 1950 neu geschaffene Recht hinzu. Viele der Kriegsverordnungen hatten nämlich in nicht wenigen Fällen nicht nur Kriegsvereinfaehungen gebracht, sondern manche Neuregelungen haben sich auf die Dauer gesehen als sinnreiche Wei­terentwicklung gezeigt, die aufrecht er­halten werden sollte. Der Gesetzgeber hat nun glücklicherweise nicht' den Weg be­schritten und die weitergeltenden Bestim­mungen der Kriegsverordnungen einfach

ämter genannten, nachfolgend aufgeführ­ten Richtpreise gelten:

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Buche

17,

15,

13,

Laubholz hart

15|

13|

1L

Laubholz weich

12,

11,

10,

Nadelholz

13,-

11-

10,-

Die tatsächlichen Verkaufspreise sollen sich je nach Güte und Abfuhrlage des Hol­zes zwischen 80 und 120% dieser Preise bewegen.

Die Preise für Flächenlose (Reisig) sind in Anlehnung an die bisherigen Preise zu veranschlagen. Im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes ist nicht zu be­anstanden, wenn die Anschläge (Stopp­preise) des Forstwirtschaftsjahres 1939 bis zu höchstens 50% überschritten werden.

Versteigerungen von Brennholz jeder Art sind nach wie vor verboten.

Calw, den 29, April 1950

Landratsamt.

Preisbehörde

Straßensperrung aufgehoben Nachdem die Grabarbeiten am Vic.Weg Nr. 14/2 (Straße von Gräfenhausen nach Arnbach) fertiggestellt sind, wird die Straße hiermit für den allgemeinen Ver­kehr wieder freigegeben.

Landratsamt.

nicht aufgehoben, sondern er hat zum Zwecke der Klarheit und Übersichtlichkeit die aufzuhebenden Vorschriften auch dann in vollem Umfang aufgehoben, wenn gleich­wohl einzelne ihrer Vorschriften noch wei­ter aufrochterhalten bleiben sollten. In § 37 des Gesetzes selbst sind dann jeweils diejenigen Vorschriften neu zusammen­gefaßt worden, die entweder weitergelten sollen oder zur Überleitung auf das vor dem 1. Sept. 1939 geltende Recht erforder­lich sind. Das Nachschlagen vieler Ver­kündungsblätter fällt dadurch weg.

Die wichtigsten Änderungen mögen kurz gestreift sein: Aktiengesellschaften müs­sen auf ihren Geschäftsbriefen jetzt wie­der die Vor- und Zunamen sämtlicher Vor­standsmitglieder und des Vorsitzenden des Aufsichtsrates angeben. Vordrucke ohne Namonsangabe können bis 31. Dez. 1951 auf gebraucht werden. Gewisse Bestim­mungen des Handelsrechtes richten sich jetzt nur noch nach dem DM-Bilanzgesetz, so zum Beispiel die Auflösung von Kapi­talgesellschaften, welche nicht das vor­geschriebene Mindestkapital besitzen oder die Verlängerung durch das Gericht für die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Fristen für die Entlastung der Verwal­tungsträger oder für die Aufstellung, Vor­legung und Feststellung des Jahres­abschlusses und der Gewinnverteilung oder Einberufung der Hauptversammlung. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses er­folgt jetzt neben dem Bundesanzeiger im Interesse der Publizität auch in anderen Gesellschaftsblättern. Durch das DM-Bi­lanzgesetz ist ferner entbehrlich geworden die Zulassung der Kapitalherabsetzung in erleichterter Form bei der GmbH, und die erleichterte Einziehung eigener Aktien.Ge- nossenschaften müssen den Jahresabschluß sowie die Zahl der Genossen wieder ver­öffentlichen. Ferner sind im neuen Gesetz für Kriegsgefangene einzelne Schutz-