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Neuregelung der Holzpreise
keu zum. Ausgleich die geeignetsten Verwaltungsträger der Fürsorge sind. Ein Überblick über die bleibenden Fürsorgelasten kann erst gewonnen werden, wenn das endgültige Lastenausgleichsgesetz verabschiedet ist. Dann bleibt der Fürsorge die Aufgabe, denen zu helfen, die auch nach dem endgültigen Lastenausgleich nicht in dessen Leistungen einbezogen sind. Die Einnahmeseite des Lastenausgleiches muß beim Finanzministerium liegen. Die Ausgabeseite jedoch gehört zu der inneren Verwaltung und zu den Selbstverwaltungskörperschaften. Sonderbehörden werden hier nur Unheil anrichten.
Zur Frage des kommunalen Beamtenrechts führte der Staatssekretär aus, daß die Rechtsverhältnisse der vertriebenen Beamten, der Militärbeamten und der durch die Denazifizierung Entfernten gern. Art. 131 des Grundgesetzes geklärt werden müssen. Der Bund will den Ländern und Gemeinden die Übernahme dieser Beamten dadurch ermöglichen, daß er die gesamte, bisher erdiente Versorgungslast auf sich übernimmt, während der neue Dienstherr hur den Teil zu tragen hat, den er im neuen Dienstverhältnis erwirbt. Der Staatssekretär bat, der Bundesregierung bei der Lösung dieser Aufgabe behilflich zu sein und ihm Kritik und Anregung mitzugeben, da er nicht nur gekommen sei um zu berichten, sondern auch um zu hören.
Die mit großem Beifall aufgenommenen Ausführungen lösten eine rege Diskussion aus, die eine Reihe beachtlicher Vorschläge brachte.
Keine Abschlagszahlungen auf die Einkommensteuer und auf die Körpersehafts- steuer 1950 zum 10. Mai Auf Grund von § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Erhebung von Abschlagszahlungen auf die Einkommen- und Körperschafts- Steuer 1950 vom 9. 2. 1950 (BGBl. s. 29) hat das Finanzministerium Württemberg- Hohenzollern durch Anordnung vom 24. April 1950 von der Erhebung von Abschlagszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftssteuer zum 10. 5. 1950 abgesehen. Die Entscheidung über die am 10. 6. 1950 zu leistende Abschlagszahlung hat sieh das Finanzministerium noch Vorbehalten.
Gemeindetag Wiirttemberg-IIohenzollern Kreisabteilung Calw
Straßen- und Haussammlung für das W ü r 11. R o_t e Kreuz am 6., ' 7. und 8. Mai 1950
Der Vorsitzende des Rot-Kreuz-Vereins Calw, Herr Landrat a. D. Wagner, hat die Bürgermeisterämter um Unterstützung bei der Durchführung der Sammlung zu Gunsten des Roten Kreuzes gebeten.
Über die Bedeutung der Arbeit des Roten Kreuzes beim Auftreten von Notfällen jeder Art brauchen weitere Ausführungen nicht gemacht werden. Jede Gemeinde ist daran interessiert, daß das Rote Kreuz arbeits- und einsatzfähig ist und bleibt.
Die Herren Bürgermeister werden deshalb gebeten, die Haussammlung nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere auch geeignete Sammler und Sammlerinnen zu benennen und zu beauftragen.
Gemeinde Altliengstett Die vom Bürgermeister mit Zustimmung des Gemeinderats am 30^ 1. 50 erlassenen ortspolizeilichen Vorschriften zum Schutze des Straßenverkehrs und der Bevölkerung gegen belästigenden Lärm, sowie die Verordnung zur Erhaltung der Ordnung zum Schutze des Eigentums in der Feldmarkung wurden vom Landratsamt am 25. 4. 50 für vollziehbar erklärt.
Sie sind zur Einsichtnahme auf dem Rathaus aufgelegt.
Bürgermeisteramt
Nutzholz
In dem Erlaß des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. 2. 1950 werden mit Wirkung vom
1. 3. 1950 für das ganze Bundesgebiet Richtpreise festgelegt. Diese Richtpreise betragen im Land Württemberg-Hohen- zollern:
1 für Kiefern-, Fichten- u. Tannenstammholz der Güteklasse B 120% der Meßzahlen,
2. für Rotbuchenstammholz der Güteklasse B 110% der Meßzahlen, »
3. für Faserholz und Schichtnutzderbholz 115% der Meßzahlen,
4. für Grubenholz 115% der Meßzahlen. Diese Richtpreise stellen eine Preisobergrenze dar. Ausgehend von dieser Obergrenze sind die tatsächlichen Verkaufspreise nach Absatzlage (Entfernung der Erzeuger von den Verbrauchsgebieten), Ilolzqualität und Abfuhrlage abzustufen. Für übliche Durchschnittsqualität in durchschnittlicher Abfuhrlage oder für Holz geringerer Qualität- und schlechter Abfuhrlage ist diese Obergrenze im angemessenen Umfang zu unterschreiten. Die Feststellung der im Einzelfall angemessenen Abstufung ist der freien Vereinbarung zwischen Käufdr und Verkäufer überlassen; die Abstufung ist aber preis- rechtlich zwingend. Die Preisüberwachungsorgane sind befugt, dafür zu sorgen, daß die Abstufung auch tatsächlich dureh- gefiihrt wird.
Brennholz
Die Brennholzpreise sind frei. Als angemessen können die in den Verkaufs- riclitlinien der Forstdirektion an die Forst-
Bereinigtes Handelsrecht
Auf dem Gebiet des Handels- und Ge- nossensehaftsrechts sowie des Wecbsel- und Scheckrechts ist die schon lange erwartete Bereinigung von zahlreichen Kriegsvorschriften erfolgt. Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber eine gründliche Arbeit geleistet und damit einen Rechtszustand wiederhergestellt, wie er im Interesse der Übersichtlichkeit und der Einheitlichkeit dringend erforderlich war. Durch Bundesgesetz vom 18. April 1950 ist nun das vor einiger Zeit ftngekündigte Handelsrechtliche Bereinigungsgesetz erlassen worden. Es hebt im Bundesgebiet allein 20 Kriegsverordnungen der Zeit vom 4. September 1939 bis zum 8. .Januar 1945 vollständig auf. Ferner werden noch acht Länderverordnungen der Zeit nach 1945 aufgehoben. Im Interesse der Übersichtlichkeit sind alle aufgehobenen Verordnungen zusammengestellt, auch soweit sie in den einzelnen Ländern teils durch Anordnungen der Militärregierungen, teils durch neuere Ländergesetze bereits früher schon aufgehoben worden sind. Auf dem vom Bereinigungsgesetz betroffenen Rechtsgebiet gilt daher jetzt einheitliches Bundesrecht. Das Nebeneinander der Bestimmungen hat auf diesem Gebiet aufgehört. Zu dem am 1. September 1939 geltenden Reichsrecht auf dem Gebiet des Handels- und Genossenschaftsrechts kommt jetzt lediglich noch das im handelsrechtlichen Bereinigungsgesetz vom 18. April 1950 neu geschaffene Recht hinzu. Viele der Kriegsverordnungen hatten nämlich in nicht wenigen Fällen nicht nur Kriegsvereinfaehungen gebracht, sondern manche Neuregelungen haben sich auf die Dauer gesehen als sinnreiche Weiterentwicklung gezeigt, die aufrecht erhalten werden sollte. Der Gesetzgeber hat nun glücklicherweise nicht' den Weg beschritten und die weitergeltenden Bestimmungen der Kriegsverordnungen einfach
ämter genannten, nachfolgend aufgeführten Richtpreise gelten:
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Buche
17,—
15,—
13,—
Laubholz — hart
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13|—
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Laubholz — weich
12,—
11,—
10,—
Nadelholz
13,-
11-
10,-
Die tatsächlichen Verkaufspreise sollen sich je nach Güte und Abfuhrlage des Holzes zwischen 80 und 120% dieser Preise bewegen.
Die Preise für Flächenlose (Reisig) sind in Anlehnung an die bisherigen Preise zu veranschlagen. Im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes ist nicht zu beanstanden, wenn die Anschläge (Stopppreise) des Forstwirtschaftsjahres 1939 bis zu höchstens 50% überschritten werden.
Versteigerungen von Brennholz jeder Art sind nach wie vor verboten.
Calw, den 29, April 1950
Landratsamt.
— Preisbehörde —
Straßensperrung aufgehoben Nachdem die Grabarbeiten am Vic.Weg Nr. 14/2 (Straße von Gräfenhausen nach Arnbach) fertiggestellt sind, wird die Straße hiermit für den allgemeinen Verkehr wieder freigegeben.
Landratsamt.
nicht aufgehoben, sondern er hat zum Zwecke der Klarheit und Übersichtlichkeit die aufzuhebenden Vorschriften auch dann in vollem Umfang aufgehoben, wenn gleichwohl einzelne ihrer Vorschriften noch weiter aufrochterhalten bleiben sollten. In § 3—7 des Gesetzes selbst sind dann jeweils diejenigen Vorschriften neu zusammengefaßt worden, die entweder weitergelten sollen oder zur Überleitung auf das vor dem 1. Sept. 1939 geltende Recht erforderlich sind. Das Nachschlagen vieler Verkündungsblätter fällt dadurch weg.
Die wichtigsten Änderungen mögen kurz gestreift sein: Aktiengesellschaften müssen auf ihren Geschäftsbriefen jetzt wieder die Vor- und Zunamen sämtlicher Vorstandsmitglieder und des Vorsitzenden des Aufsichtsrates angeben. Vordrucke ohne Namonsangabe können bis 31. Dez. 1951 auf gebraucht werden. Gewisse Bestimmungen des Handelsrechtes richten sich jetzt nur noch nach dem DM-Bilanzgesetz, so zum Beispiel die Auflösung von Kapitalgesellschaften, welche nicht das vorgeschriebene Mindestkapital besitzen oder die Verlängerung durch das Gericht für die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Fristen für die Entlastung der Verwaltungsträger oder für die Aufstellung, Vorlegung und Feststellung des Jahresabschlusses und der Gewinnverteilung oder Einberufung der Hauptversammlung. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses erfolgt jetzt neben dem Bundesanzeiger im Interesse der Publizität auch in anderen Gesellschaftsblättern. Durch das DM-Bilanzgesetz ist ferner entbehrlich geworden die Zulassung der Kapitalherabsetzung in erleichterter Form bei der GmbH, und die erleichterte Einziehung eigener Aktien.Ge- nossenschaften müssen den Jahresabschluß sowie die Zahl der Genossen wieder veröffentlichen. Ferner sind im neuen Gesetz für Kriegsgefangene einzelne Schutz-