Die Borkenkäfer regen sich

Dm L an dtag hatte Veranlassung, die strenge Durchführung des Gesetzes zur Be­kämpfung des Borkenkäfers (Regierungs- bl. 1947, S. 108) allen beteiligten Wald- besitzern in Erinnerung zu bringen und die Bestrafung der Säumigen zu verlangen.

In den nächsten Wochen wird der Tan­nen- und Fichtenborkenkäfer seinen Rei­fungsfraß beginnen und kurz darauf zur Eiablage im gesunden Holz'schreiten. Die Bekämpfung muß einsetzen, ehe die Brut zum Ausschlüpfen kommt und immer wei­tere Bäume zum Absterben bringt.

Brutstätten sind:

1. kränkelnde stehende Bäume,

2. herumliegende unentrindete Sturui- hölzer,

3. unentrindetes Brennholz im Wald oder vor Häusern sitzend.

Die Bevölkerung wird aufgefordert, diese Brutstätten zu beseitigen und auftretende Käfernester der nächsten Forstdienststelle

zu melden, daß die Abwehr fachmännisch und rasch eingeleitet werden kann. Wenn befallenes Holz entrindet wird, ist das Ver­brennen der Rinde sofort erforderlich, daß die Käfer nicht fliehen und gesundes Holz befallen können.

Waldbrandgefahr

Mit dem Beginn des Monats Mai ist mit Trockenheit zu rechnen. Es muß darum mit besonderer Vorsicht im Walde mit Feuer umgegangen werden. Lagerfeuer von Holz­arbeitern müssen vor Verlassen vollständig ausgelöscht und ringsum mit einem moos­freien Erdwall umgeben werden. Spazier­gängern ist Feuermachen iin Walde unter­sagt.

Wer einen Waldbrand entdeckt, muß ihn der nächsten Polizei- oder Forst-Dienst­stelle anzeigen, wenn er nicht fähig ist, den Brand sogleich selbst zu löschen.

Langenbrand, 22. 4. 50.

Der Kreisbeauftragte der Forstdirektion gez. Pfeilsticker, Forstmeister.

Maßnahmen zur Bekämpfung von Bienenseuchen

Das Innenministerium von Württemberg- Hohenzollern macht im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium die Bie­nenhalter erneut auf die Vorschriften seiner Verordnung über Maßnahmen zur Bekämp­fung von Bienenseuchen vom 10. April 1948 aufmerksam. Die Verordnung wird nach­folgend im Wortlaut wiedergegeben.

Um eine seuchengefährliche Anhäufung von Bienenvölkern an Weideplätzen zu ver­hindern, wird auf Grund des Art. 25 Nr. 4 des Württ. Polizeistrafgesetzes vom 27. De­zember 1871 (RegBl. S. 391) und der §§ 14 und 25 des Preußr Polizeiverwaltungsge­setzes vom 1. Juli 1931 (Gee.-Sammlung S. 77), je in Verbindung mit § 81a des Vieh­seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. I S. 519) in der Fassung vom 28. Juli 1988 (RGBl. I S. 289) verordnet:

§ 1. Imker, die Bienenvölker zum Zwecke des Aufsuehens von Bienen weiden oder au anderen Zwecken an einen anderen Ort ver­bringen, müssen im Besitze eiliefe von einem amtlich anerkannten Bienensachverständi­gen ausgestellten Zeugnisses sein, daß die Bienen gesund und seuchenfrei sind.

2. Das Zeugnis gilt zwei Monate Es ist mit den Bienenvölkern mitzuführeu.

§ 2. 1. Imker, die Bienenvölker zu einem fremden Weideplatz verbringen, bedürfen hierfür einer Aufwanderungsgenehmigung des Landesbeauftragten für Bienenwande­rung beim Landwirtschaftsministerium. Die Genehmigung wird nach Maßgabe eines Be- wanderungsplanes erteilt, den das Land­wirtschaftsministerium im Benehmen mit dem Landesverein für Bienenzucht inWürt- temberg-IIohenzollern aufstellt.

2. In dem Antrag auf Aufwanderungs­genehmigung sind der erstrebte Weideplatz und die Anzahl der Bienenvölker anzugeben, mit denen zu wandern beabsichtigt ist.

3. Die Aufwanderungsgenehmig-ung ist mit den Bienenvölkern während der gesam­ten Zeit der Trachtwanderung miteuftihren.

§ 3. 1. Erst mit Beginn einer Tracht darf aufgewandert werden. Der Beginn wird durch den Landesbeauftragten für Bienen­wanderung beim Landwirtschaftsmmiste- rium bekanntgegeben.

2. Nach Schluß der Tracht muß abgewan­dert werden. Dieser Zeitpunkt wird vom Landesbeauftragten für Bienenwanderung auf Grund der durchschnittlichen Waag­stockergebnisse des Weideplatzes festge­stellt.

§ 4. Jede Beute ist für die gesamte Zeit ihrer Trachtwanderung mit Namen und An­schrift des Imkere deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.

§ 5. Wer diesen Vorschriften zuwider­handelt, wird mit Geldstrafen bis zu 150 DM oder mit Haft bestraft.

§ 6. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft Die bereits be­stehenden Rechtsvorschriften zur Bekämp­fung von Bienenseuchen bleiben unberührt.

die Klasse II und vier in die Klasse III eingestuft wurden, fanden ihre Liebhaber zu einem Durchschnittspreis von 1155 DM.

Nagolder Wochewaarkf am 2 2. April

Kopfsalat 2535 Pfg., Spinat pro Pfd. 25 Pfg., Schnittlauch pro Stock 25 Pfg. Momilrettich pro Bd. 25 Pfg., Rotkraut* S:. .inge f. 1 Stück pick. 2 Pfg., Blumen­kohl-Setzlinge f. 1 St. piek. 3 Pfg., Salat- Setzlingo f. 1 St. pick. 2 y 2 Pfg. Wirsing- Setzlinge f. 1 St. pick. 2 Pfg. Kopfkohlraben- Setzlinge f. 1 St. 2 Pfg., Rhabarber pro Pfd. 20 Pfg., Rhabarber-Stock 35 Pfg., Eier pro Stück 16 Pfg,, Landbutter pro Pfd. 2.50 DM.

Obst: öliringer pro Pfd. 36 Pfg., Boiken pro Pfund 30 Pfg. Rege Nachfrage nach Eiern und frischer Landbutter sowie nach Steckzwiebeln.

Mitteilungen für die Landwirtschaft

Ungezieferbekämpfung im Hühnerstall Besonders im Frühjahr und in den war­men Sommermonaten werden unsere Hüh­ner von Blutmilben, Hühnerläusen, Feder­ungen und ähnlichem Ungeziefer geplagt Um das Wohlbefinden und damit die Lege­leistung der Tiere zu erhalten, ist eine energische Bekämpfung notwendig. Dazu gehört besonders in den Sommermonaten öftere, gründliche Reinigung der Sitzstan­gen, Kotbretter, Wände und Legenester mit einer scharfen Sodalösung oder Seifenbrühe (z. B. nach dem Waschtag). Vollständiges Ansstreichen des Stalles und der Einrich­tungsgegenstände mit Carbolinenm tötet das Ungeziefer vollständig ab. Während des Sommers ist diese Behandlung vierwöchent­lich zu wiederholen. Das Streichen sollte morgens erfolgen, damit die Car^olineum- dämpfe tagsüber wieder abziehen.

Die Tiere selbst weiden mit einem Stäubemittel Jaeutin, Wendelinuspulver, oder auch Gesarol eingerieben, wobei dar­auf zu achten ist, daß kein Stäubemittel in die Augen der Hühner kommt.

Zur ständigen Benutzung muß in einer großen Kiste ein Staubbad aus Sand mit Zusatz von Staubkalk, Holzasche oder Ta­bakstaub zur .Verfügung stehen.

Die mit Kalkbeinmilben befallenen bor­kigen Beine werden in warmem Schmier­seifenwasser aufgeweicht, gebürstet, mit einem Brei von Carbolineuin und Seifen­pulver eingerieben, einen Tag einwirken lassen, evtl, wiederholen. Zur Wundheilung mit Vaseline einreiben und zubinden.

Zur Zeit sind Beauftragte der Firma Meinrad Glötzinger, Augsburg, im Kreis Calw tätig. Sofern Schädlinge der vor­genannten Art festgestellt werden, kann Perparasit mit Erfolg Anwendung finden. Es bleibt jedoch den Hühnerhaltern frei­gestellt, ob sie die Bekämpfung dieser Schädlinge mit Carbolineum oder Perpara­sit durchführen wollen. Seitens des Land­wirtschaftsamtes Calw bestehen in dieser Hinsicht keinerlei Vereinbarungen mit obi­ger Firma. Landwirtschaftsamt Calw Abt. Hauswirtschaft

. Marktberichte

Culwer Sehlachtviehmarkt vom 24. April Auftrieb: 23 Stück Großvieh, 20 Kälber, 31 Schweine. Es wurden je y kg Lebend­gewicht bezahlt: Ochsen aa 8485, a bis 83,5; Bullen aa bis 81; Rinder aa bis 82, b bis 76; Kühe aa 8387,5, Kühe a bis 80, Kühe b bis 67, Kühe c 4063; Kälber 88 bis 100; Schweine 110113.

Calmbacher Schlachtviehmarkt am 24. April Es wurden je y kg Lebendgewicht be­zahlt: Ochsen aa 88, a 72, Kühe aa 8088,

b bis 70, c 4050, Rinder 8692, Bullen aa 8086; Schweine 105112.

Stuttgarter Schlachtviehmarkt

Auftrieb: 615 Stück Großvieh, 603 Kälber und 1483 Schweine. Es notierten: Ochsen jung: aa 8591; a 7584. Bullen jung: aa 8086; a 7582; b 68-75; alt: a 6370. Rinder: aa 9097, a 7585; b bis 72. Kühe: a 6072, b 5258, c 4050, d bis 36. Käl­ber: a 112120; b 105114; c 98-105. Schweine: a, b 1, b 2 und c 100103, d und e 95100; gl und g2 8090.

An der Stuttgarter Produktenbörse hat sich das Speisekartoffelgeschäft wieder be­lebt. Der größeren Nachfrage steht geringes Angebot bei steigenden Preisen gegenüber. Es notierten gelbfleischige Speisekartoffeln 1515,50 DM je 100 kg.

ZuchtvichabsatzveiaastaHung in Riedlingcn

Bei der 205. Zuchtviehabsatzveranstal­tung des Verbandes oberschwäbischer Fleck­viehzuchtvereine in Riedlingen wurden von 154 vorgestellten Farren nur 119 gekört, und zwar 4 in Zuchtwertklasse I, 47 in Zuchtwertklasse II, 42 in Zuchtwertklasse

II a und 26 in Zuchtwertklasse III b. Von diesen gekörten Farren batten zwei Drittel die Leistungsklasse I oder II. Bei der Ver­steigerung erreichten die 47 Farren der Zuchtwertklasse II den sehr hohen Durch­schnitt von DM 2187.. Erfreulich war be­sonders, daß auch die mittleren Erlöse in den Klassen III a und III b mit DM 1122. bzw. DM 864. wesentlich höher lagen gegenüber den entsprechenden Zahlen der Vormonate. Etwas langsamer verlief die Versteigerung der Kalbinnen, jedoch wur­den auch hier sehr zufriedenstellende Preise erzielt. Im einzelnen lag der Durch­schnitt in der Preisklasse I bei DM 1809., in der Klasse II bei DM 1398. und in der läasse III bei DM 1110..

Zucbtviehmarkt in Plochingen I Die letzte Sonderkörung und Zuchtvieh- I absatzveranstaltung des Fleckviehzucht- | verbandes des württ. Unterlandes und des I Verbandes oberschwäbischer Fleckvieh­zuchtvereine in der Tierzuchthalle in Plo­chingen wies eine zahlenmäßig geringe Be­schickung auf. Am Vortage wurden 14 Far­ren in die Zuchtwertklasse II und 29 in die Zuchtwertklasse III gekört.

Die Preise für die Farren der Zuchtwert­klasse II bewegten sich zwischen 1340 und 2140 DM bei einem Durchschnittspreis von 1688 DM. Die Farren der Zuchtwertklasse

III wechselten ihre Besitzer um 790 bis 1400 DM bei einem Durchschnittspreis von 1009 DM. Die Ä Kalbinnen, wovon vier in