Verfügung geetettteo testen maAte feet-

gestellt werden, daß trotz mehrmaliger Aufforderung in der Presse eine Anzahl von Firmeninhabern der gesetzlichen Meldepflicht gemäß § 6S3 RVO nicht nach­gekommen ist.

E6 ergeht daher nochmals an alle Unter­nehmer im Einzelhandel, die noch nicht Mitglied der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel sind, die Aufforderung, bin­nen einer Woche der gesetzlichen Melde­pflicht zur Berufsgenossenschaft nach­zukommen. Es wird darauf hingewiesen, daß nach Ablauf dieser Frist die säumigen Betriebsinhaber Gefahr laufen, in Ord­nungsstrafe gemäß § 909 der RVO genom­men zu werden.

Die Anmeldung hat zu enthalten:

1. Genaue Firmenanschrift,

2. Name des Inhabers,

3. Art des Geschäftes (Warengattung),

4. Zahl der Beschäftigten 1947, 1948, 1949 (einschließlich Unternehmer und des im Betrieb mittätigen Ehegatten),

5. Angabe, ob bereits Mitglied bei einer anderen Berufsgenossenschaft Be­jahendenfalls ist die andere Berufs-

geaossensohaft die Mitgfiedsnummer bei dieser angeben.

EinseMiandelsgeschftfte, denen ein Repa­ratur- oder Herstellungsbetrieb angeschlos­sen ist, wollen zwecks Klärung der berufs- genossenschaftlichen Zugehörigkeit ver­merken, auf welchem Betriebsteil der Schwerpunkt liegt und wie zahlenmäßig dae beschäftigte Personal sich verteilt.

Die Berufsgenossenschaft gewährt bei Areitsunfällen Heilbehandlung und bei län­ger währender oder dauernder Arbeits­beschränkung und Arbeitsunfähigkeit so­wie auch bei entschädigungspfliebtigen Be­rufskrankheiten eine entsprechende Rente.

Der gesetzliche Unfallversicherungs- schntz erstreckt sich auf alle Arbeits- Unfälle, Voraussetzung ist nur, daß die Arbeit im Betriebsinteresse getan wurde. Der Versicherungsschutz ist nicht an eine bestimmte Betriebsstätte gebunden, er er­streckt sich auch auf Geschäftswege. Ge­schäftsfahrten, Wege von und zur Arbeits­stätte.

Die Anmeldung ist zu richten an:

Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel Bezirksverwaltung München 2, Brienner- straße 27/1 b. StigJro«. : , r.?ifz.

Rechtsfragen aus dem Alltag

Die Mietwohnung

Eine Unsumme aufreibender Streitigkeiten und Aerggr bereiten seit dem Zrusammenbruch 1945 die Miet- und Wohnungsangelegenhei- ten. Durch die billeren Kriegsfolgen sei es nun Besatzung, Flüchtlinge, Verschleppte und Ausgebombte oder sei es Fliegerschaden wurden die Verhältnisse immer verworrener. Erst albnähUth kommen wieder geordnete Zu­stände in che verwickelten Rehtsbeziehunggn. Es ist eine bekannte Tatsache, daß sich die praktische Handhabung der mietrechtlichen Bestimmungen um so schwieriger gestaltet, je weniger die Beteiligten rmt den zahlreichen Vorschriften im Miet- und Wohnungswesen vertraut sind. Wenn wir daher heute und in den folgenden Ausgaben die wichtigsten Fra­gen auf dem Gebiet des Miet- und Woh­nungsrechts «eie sie zwischen Mieter und Vermieter nah den Erfahrungen täglich auf- treten und ziemliche Reibungspunkte bieten können kurz behandeln wollen, so kommen wir damit geyoiß einem dringenden Bedürfnis unseres Leserkreises entgegen.

Wenn der Mieter heiratet

Da durch die Eheschließung auch eine Rechtsgemeinschaft begründet wird, wird durch sie zwangsläufig der Inhalt eines Mietvertrages grundlegend geändert. Neh­men wir den öfters vorkommenden Fall an: Eine alleinstehende Mieterin heiratet einen Witwer mit 3 oder 4 Kindern. W T elcher Vermieter kommt dann nicht zur Behörde geeilt und fragt: Muß ich die Aufnahme dieser weiteren Personen in mein Haus dulden? Oft nicht zu Unrecht befürchtet er eine vermehrte Strapazierung der vermie­teten Räume. Ab« er ist nicht im Recht und muß sich belehren lassen, daß der Mietvertrag durch die Eheschließung ge­ändert wird, weil sich die Überlassungs- und Gewährleistungspflicht des Vermieters erweitert. Der Mieter darf nach sein« Hei­rat seine Ehefrau in die Wohnung aufneh­men. Dasselbe Recht steht natürlich der Ehefrau als Mieterin zu. Die Eheschließung erweitert das Gebrauchsrecht des Mieters. Der Vermieter hat aber auch kein Recht, der Aufnahme von Kindern zu widerspre­chen. Dabei ist gleichgültig, ob es sich um Kinder aus einer früheren Ehe, uneheliche

oder an Kindesstatt angenommene Kinder handelt. Andererseits erweitert sich die Ob­hutspflicht des Mieters Der Mieter haftet nämlich dem Vermieter gegenüber für ein Verschieden seiner Familienangehörigen, und zwar so, wie wenn es sein eigenes Verschulden wäre (dae Bekritzeln der Wände durch Kinder gehört hierher). Wenn oine Mieterin heiratet, so bringt auch das eheliche Güterrecht Änderungen im Mietvertragftinhalt. Künftig verwaltet der Ehemann der Mieterin die Wohnung und übt gegebenenfalls den Besitzschutz aus. Wenn vielleicht manchmal der Vermieter diese Veränderung nur ungern sieht, so er­weitern sich aber auch andererseits die Rechte des Vermieters: Gegenüber dem Ehemann der Mieterin entstellt eine eigene Verpflichtung zur Mietzahlung. Der Mann wird Gesamtschuldner mit »einer Ehefrau und der Vermieter kann nach seinem Beite­ten die Miete von dem einen oder andern der Ehegatten einfordern. Der Vermieter kann sieb also vor allem an das Einkom­men des Ehemannes halten. Der Ehemann wird aber nicht ohne weiteres Mieter, so­fern nicht ein neuer Mietvertrag ab­geschlossen wird. An den vom Ehemann eingebracliten Sachen bekommt daher der Vermieter nicht das gesetzliche Vermieter- pfandreeht. Die Ehefrau als Mieterin kann die Wohnung nicht allein kündigen. Sie braucht immer die Zustimmung ihres Ehe­mannes hierzu. Ater auch der Ehemann einer Mieterin kann das Ktindigungsrecht nicht allein ausüben. Bei einem solchen Mietverhältuis muß andererseits der Ver­mieter die Kündigung gegen beide Ehe­leute richten. Auch die Mietaufhebungs­klage muß gegen beide Eheleute gerichtet sein. Im Falle einer Ehescheidung gelten besondere Bestimmungen, die nicht Gegen­stand dieser Abhandlung sein können. Der Richter yliat hierbei ein selbständiges Gestaltungsrecht, wobei die Zuweisung der Wohnung nach billigem Ermesse«) erfolgt.

Streitig ist in der Praxis, ob der Ehe-

Wiederholt weisen wir darauf hin, daß die Lieferung des Amtsblatt für den Kreis Calw nicht vom Be­zug einer Tageszeitung abhängt oder mit diesem verbunden ist. Es kann vielmehr jedermann das Amtsblatt allein bestellen und je nach Wunsch durch Austräger oder durch die Post beziehen.

mann, der in der Kriegsgefaugenschaft oder vermißt ist, von der Ehefrau vertre­ten werden kann, wenn gegen den Ehemann die Räumungsklage erhoben werden soll. Es kommt hierbei auf die Auslegung des Umfangs der sogenannten Schlüsselgewalt der Ehefrau an.

Schließen die Ehegatten unter sieh einen Ehevertrag, welcher der Beurkundung durch einen Notar bedarf, so kann auch dies Veränderungen im Mietverhältnis her - beiführen. Durch eine eilevertragliche Ver­einbarung, daß allgemeine Gütergemein­schaft gelten soll, wird der Ehemann der alleinberechtigte Vertreter der Gesamt­handgemeinschaft. Die Ausübung aller Rechte und Pflichten aus dem Mietverträge erfolgt dann durch den Mann allein.

Schließlich sei noch erwähnt, daß der Vermieter der Aufnahme von Hausgehilfen und sonstigem Personal, das in die häus­liche Gemeinschaft aufgenommen ist, nicht widersprechen kann. Diese müssen aber in der Häuslichkeit des Mieters wohnen.

Wenn wir nun gesehen haben, daß der Vermieter durch die Heirat die Aufnahme von weiteren Personen dulden muß, so sind doch insofern Grenzen gezogen, als der vertragsmäßige Gebrauch der , Miet­räume nicht gefährdet werden darf. Es wäre z. B. vertragswidrig, wenn nun durch die Haushaltsvergrößerung jetzt in dem ein­zigen Zimmer die sogenannte große Wä­sche gewaschen würde. Man versteht dar­unter die in längeren Zeiträumen anfal­lende Familiehwäsche. Der Vermieter muß dem seitherigen Junggesellen den Gehrauch der Waschküche und des Trockenbodens einrüumen, dies selbst dann, wenn im Ver­trag nichts darüber gesagt ist. Das bloße Vorhandensein einer Waschküche genügt, um dem Mieter einen Anspruch auf Benut­zung zu verschaffen. Wenn die Benutzung ausgeschlossen werden soll, bedarf dies ausdrücklicher Vereinbarung. Die so­genannte kleine Wäsche kann auch in den Mietrüuineii gewaschen werden (Kinder- wäsclie und einzelne Stücke, die dringend benötigt werden)..

Wird fortgesetzt,

I Wenn ein Verse* olle* er zurückUel.rt

Was es für eine Frau, ihr Leben und ihre Leteiisaufgaben bedeutet, wenn der Mann fehlt, das hat der Krieg gezeigt. Schwerste materielle und seelische Belastung ist- aber die Nachkriegszeit, wenn er noch immer nicht zu seiner Familie zurüokkehrt. zu de­ren Aufreßliterhallung der Vater so nötig ist wie die Mutter. Wenn nun gar nach mensch­lichem Ermessen mit einer Rückkehr nicht mehr zu rechnen ist, wa= ist dann natür­licher, als daß die Frau danach strebt, den immer fühlbarer werdenden Mangel durch eine neue Heirat zu ersetzen? Ganz unge- kört können dabei die persönlich sehr ver­schiedenen Beweggründe bleiben, die die Frau zu dieser Absicht im einzelnen brin­gen. Auch der Gesetzgeber läßt sie vollkom­men offen und gibt allgemein der Frau die rechtliche Möglichkeit, eine seit Jahren nur noch nadi dem Standesamtsregister existie­rende Ehe zu lösen.

Das Mittel, das er ihr bietet, ist die To­deserklärung des Verschollenen, wodurch die Elie als durch den Tod des einen Gatten gelöst zu betrachten ist. Die Ehefrau wird also nun auch rechtlich Witwe, wie sie es tatsächlich schon lange war.

Seit dem 1. Juli 1949 sind Todeserklärun­gen Kriegsverschollener ohne weitgehendere Voraussetzungen möglich. Es braucht nicht einmal eine amtliche Vermißtenmeldung vor- zuliegen, wenn es sieh auch in diesen Fäl­len empfiehlt, zunächst eine Auskunft der Deutschen Dienststelle für die Benachrich­tigung der nächsten Angehörigen von Ge­fallenen der ehemaligen deutschen Wehr­macht (Abwicklungssteile zur Zeit in Ber­lin, Waidmannslust) einzuholen und diese mit dem Antrag auf Todeserklärung zu-