Verfügung geetettteo testen maAte feet-
gestellt werden, daß trotz mehrmaliger Aufforderung in der Presse eine Anzahl von Firmeninhabern der gesetzlichen Meldepflicht gemäß § 6S3 RVO nicht nachgekommen ist.
E6 ergeht daher nochmals an alle Unternehmer im Einzelhandel, die noch nicht Mitglied der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel sind, die Aufforderung, binnen einer Woche der gesetzlichen Meldepflicht zur Berufsgenossenschaft nachzukommen. Es wird darauf hingewiesen, daß nach Ablauf dieser Frist die säumigen Betriebsinhaber Gefahr laufen, in Ordnungsstrafe gemäß § 909 der RVO genommen zu werden.
Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. Genaue Firmenanschrift,
2. Name des Inhabers,
3. Art des Geschäftes (Warengattung),
4. Zahl der Beschäftigten 1947, 1948, 1949 (einschließlich Unternehmer und des im Betrieb mittätigen Ehegatten),
5. Angabe, ob bereits Mitglied bei einer anderen Berufsgenossenschaft Bejahendenfalls ist die andere Berufs-
geaossensohaft die Mitgfiedsnummer bei dieser angeben.
EinseMiandelsgeschftfte, denen ein Reparatur- oder Herstellungsbetrieb angeschlossen ist, wollen zwecks Klärung der berufs- genossenschaftlichen Zugehörigkeit vermerken, auf welchem Betriebsteil der Schwerpunkt liegt und wie zahlenmäßig dae beschäftigte Personal sich verteilt.
Die Berufsgenossenschaft gewährt bei Areitsunfällen Heilbehandlung und bei länger währender oder dauernder Arbeitsbeschränkung und Arbeitsunfähigkeit sowie auch bei entschädigungspfliebtigen Berufskrankheiten eine entsprechende Rente.
Der gesetzliche Unfallversicherungs- schntz erstreckt sich auf alle Arbeits- Unfälle, Voraussetzung ist nur, daß die Arbeit im Betriebsinteresse getan wurde. Der Versicherungsschutz ist nicht an eine bestimmte Betriebsstätte gebunden, er erstreckt sich auch auf Geschäftswege. Geschäftsfahrten, Wege von und zur Arbeitsstätte.
Die Anmeldung ist zu richten an:
Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel Bezirksverwaltung München 2, Brienner- straße 27/1 b. StigJro«. : , r.?ifz.
Rechtsfragen aus dem Alltag
Die Mietwohnung
Eine Unsumme aufreibender Streitigkeiten und Aerggr bereiten seit dem Zrusammenbruch 1945 die Miet- und Wohnungsangelegenhei- ten. Durch die billeren Kriegsfolgen — sei es nun Besatzung, Flüchtlinge, Verschleppte und Ausgebombte oder sei es Fliegerschaden — wurden die Verhältnisse immer verworrener. Erst albnähUth kommen wieder geordnete Zustände in che verwickelten Rehtsbeziehunggn. Es ist eine bekannte Tatsache, daß sich die praktische Handhabung der mietrechtlichen Bestimmungen um so schwieriger gestaltet, je weniger die Beteiligten rmt den zahlreichen Vorschriften im Miet- und Wohnungswesen vertraut sind. Wenn wir daher heute und in den folgenden Ausgaben die wichtigsten Fragen auf dem Gebiet des Miet- und Wohnungsrechts — «eie sie zwischen Mieter und Vermieter nah den Erfahrungen täglich auf- treten und ziemliche Reibungspunkte bieten können — kurz behandeln wollen, so kommen wir damit geyoiß einem dringenden Bedürfnis unseres Leserkreises entgegen.
Wenn der Mieter heiratet
Da durch die Eheschließung auch eine Rechtsgemeinschaft begründet wird, wird durch sie zwangsläufig der Inhalt eines Mietvertrages grundlegend geändert. Nehmen wir den öfters vorkommenden Fall an: Eine alleinstehende Mieterin heiratet einen Witwer mit 3 oder 4 Kindern. W T elcher Vermieter kommt dann nicht zur Behörde geeilt und fragt: Muß ich die Aufnahme dieser weiteren Personen in mein Haus dulden? Oft nicht zu Unrecht befürchtet er eine vermehrte Strapazierung der vermieteten Räume. Ab« er ist nicht im Recht und muß sich belehren lassen, daß der Mietvertrag durch die Eheschließung geändert wird, weil sich die Überlassungs- und Gewährleistungspflicht des Vermieters erweitert. Der Mieter darf nach sein« Heirat seine Ehefrau in die Wohnung aufnehmen. Dasselbe Recht steht natürlich der Ehefrau als Mieterin zu. Die Eheschließung erweitert das Gebrauchsrecht des Mieters. Der Vermieter hat aber auch kein Recht, der Aufnahme von Kindern zu widersprechen. Dabei ist gleichgültig, ob es sich um Kinder aus einer früheren Ehe, uneheliche
oder an Kindesstatt angenommene Kinder handelt. Andererseits erweitert sich die Obhutspflicht des Mieters Der Mieter haftet nämlich dem Vermieter gegenüber für ein Verschieden seiner Familienangehörigen, und zwar so, wie wenn es sein eigenes Verschulden wäre (dae Bekritzeln der Wände durch Kinder gehört hierher). Wenn oine Mieterin heiratet, so bringt auch das eheliche Güterrecht Änderungen im Mietvertragftinhalt. Künftig verwaltet der Ehemann der Mieterin die Wohnung und übt gegebenenfalls den Besitzschutz aus. Wenn vielleicht manchmal der Vermieter diese Veränderung nur ungern sieht, so erweitern sich aber auch andererseits die Rechte des Vermieters: Gegenüber dem Ehemann der Mieterin entstellt eine eigene Verpflichtung zur Mietzahlung. Der Mann wird Gesamtschuldner mit »einer Ehefrau und der Vermieter kann nach seinem Beiteten die Miete von dem einen oder andern der Ehegatten einfordern. Der Vermieter kann sieb also vor allem an das Einkommen des Ehemannes halten. Der Ehemann wird aber nicht ohne weiteres Mieter, sofern nicht ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird. An den vom Ehemann eingebracliten Sachen bekommt daher der Vermieter nicht das gesetzliche Vermieter- pfandreeht. Die Ehefrau als Mieterin kann die Wohnung nicht allein kündigen. Sie braucht immer die Zustimmung ihres Ehemannes hierzu. Ater auch der Ehemann einer Mieterin kann das Ktindigungsrecht nicht allein ausüben. Bei einem solchen Mietverhältuis muß andererseits der Vermieter die Kündigung gegen beide Eheleute richten. Auch die Mietaufhebungsklage muß gegen beide Eheleute gerichtet sein. Im Falle einer Ehescheidung gelten besondere Bestimmungen, die nicht Gegenstand dieser Abhandlung sein können. Der Richter yliat hierbei ein selbständiges Gestaltungsrecht, wobei die Zuweisung der Wohnung nach billigem Ermesse«) erfolgt.
Streitig ist in der Praxis, ob der Ehe-
Wiederholt weisen wir darauf hin, daß die Lieferung des Amtsblatt für den Kreis Calw“ nicht vom Bezug einer Tageszeitung abhängt oder mit diesem verbunden ist. Es kann vielmehr jedermann das Amtsblatt allein bestellen und je nach Wunsch durch Austräger oder durch die Post beziehen.
mann, der in der Kriegsgefaugenschaft oder vermißt ist, von der Ehefrau vertreten werden kann, wenn gegen den Ehemann die Räumungsklage erhoben werden soll. Es kommt hierbei auf die Auslegung des Umfangs der sogenannten Schlüsselgewalt der Ehefrau an.
Schließen die Ehegatten unter sieh einen Ehevertrag, welcher der Beurkundung durch einen Notar bedarf, so kann auch dies Veränderungen im Mietverhältnis her - beiführen. Durch eine eilevertragliche Vereinbarung, daß allgemeine Gütergemeinschaft gelten soll, wird der Ehemann der alleinberechtigte Vertreter der Gesamthandgemeinschaft. Die Ausübung aller Rechte und Pflichten aus dem Mietverträge erfolgt dann durch den Mann allein.
Schließlich sei noch erwähnt, daß der Vermieter der Aufnahme von Hausgehilfen und sonstigem Personal, das in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist, nicht widersprechen kann. Diese müssen aber in der Häuslichkeit des Mieters wohnen.
Wenn wir nun gesehen haben, daß der Vermieter durch die Heirat die Aufnahme von weiteren Personen dulden muß, so sind doch insofern Grenzen gezogen, als der vertragsmäßige Gebrauch der , Mieträume nicht gefährdet werden darf. Es wäre z. B. vertragswidrig, wenn nun durch die Haushaltsvergrößerung jetzt in dem einzigen Zimmer die sogenannte große Wäsche gewaschen würde. Man versteht darunter die in längeren Zeiträumen anfallende Familiehwäsche. Der Vermieter muß dem seitherigen Junggesellen den Gehrauch der Waschküche und des Trockenbodens einrüumen, dies selbst dann, wenn im Vertrag nichts darüber gesagt ist. Das bloße Vorhandensein einer Waschküche genügt, um dem Mieter einen Anspruch auf Benutzung zu verschaffen. Wenn die Benutzung ausgeschlossen werden soll, bedarf dies ausdrücklicher Vereinbarung. Die sogenannte kleine Wäsche kann auch in den Mietrüuineii gewaschen werden (Kinder- wäsclie und einzelne Stücke, die dringend benötigt werden)..
Wird fortgesetzt,
I Wenn ein Verse* olle* er zurückUel.rt
Was es für eine Frau, ihr Leben und ihre Leteiisaufgaben bedeutet, wenn der Mann fehlt, das hat der Krieg gezeigt. Schwerste materielle und seelische Belastung ist- aber die Nachkriegszeit, wenn er noch immer nicht zu seiner Familie zurüokkehrt. zu deren Aufreßliterhallung der Vater so nötig ist wie die Mutter. Wenn nun gar nach menschlichem Ermessen mit einer Rückkehr nicht mehr zu rechnen ist, wa= ist dann natürlicher, als daß die Frau danach strebt, den immer fühlbarer werdenden Mangel durch eine neue Heirat zu ersetzen? Ganz unge- kört können dabei die persönlich sehr verschiedenen Beweggründe bleiben, die die Frau zu dieser Absicht im einzelnen bringen. Auch der Gesetzgeber läßt sie vollkommen offen und gibt allgemein der Frau die rechtliche Möglichkeit, eine seit Jahren nur noch nadi dem Standesamtsregister existierende Ehe zu lösen.
Das Mittel, das er ihr bietet, ist die Todeserklärung des Verschollenen, wodurch die Elie als durch den Tod des einen Gatten gelöst zu betrachten ist. Die Ehefrau wird also nun auch rechtlich Witwe, wie sie es tatsächlich schon lange war.
Seit dem 1. Juli 1949 sind Todeserklärungen Kriegsverschollener ohne weitgehendere Voraussetzungen möglich. Es braucht nicht einmal eine amtliche Vermißtenmeldung vor- zuliegen, wenn es sieh auch in diesen Fällen empfiehlt, zunächst eine Auskunft der „Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht“ (Abwicklungssteile zur Zeit in Berlin, Waidmannslust) einzuholen und diese mit dem Antrag auf Todeserklärung zu-