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Das Verein&r edht neu geregelt

der als angemessen anerkannten Baukosten nicht übersteigen. Die Zinsbeihilfe beträgt im Einzelfall höchstens 4 Prozent des Dar­lehensbetrags für das Jahr. Sie ist auf 5 Jahre befristet.

Für Darlehen, deren Zinssatz und Be­schaffungskosten über die nach den jewei­ligen Kapitalmarktverhültnissen übliche Höhe und Art hinausgehen, wird keine Zinsbei­hilfe gewährt.

EH. Verfahren

Die Anträge sind über die Bürgermeister­ämter dem Landratsamt vorzulegen, welches unter Mitwirkung des Kreisbauernverban­des, des zuständigen Landeswirtschaftsamtes und des Verteilerausschusses nach § 11 des Gesetzes die Anträge mit konkreten Vor­schlägen an die Wilrtt. Landeskreditanstalt weiterleitet. Die hierfür erforderlichen Vordrucke feind bei den Bürgermeister­ämtern vorrätig.

Begriffsbestimmungen

A. Die Gesamt h erstellungsko­sten setzen sich zusammen aus:

1. Grundstück«- und Erschließungskos teil,

2. reinen Baukosten,

3. Rosten für Autienanlagen,

4. Nebenkosten,

un d dürfen einen bestimmten Rahmen nicht überschreiten. Sie sollen soweit wie möglich aus Mitteln des Kapitalmarktes und den Eigenleistungen des Bauherrn gedeckt wer­den. Anträge, welche die gering­sten unverzinslichen Darlehen beanspruchen, werden bevorzugt gefördert. Nur auf diese Weise kann erreicht werden, daß mit den beschränkt vor­handenen Mitteln möglichst viele Wohnun­gen gefördert werden.

Nach einer Mitteilung des Innenministe­riums in Tübingen von 13. April 1950 Nr. II 3152/92 sind die Vorschriften der Militärregierung über die Wiederherstel­lung des Vereinsrechts und die Gründung politischer Parteien durch das Gesetz Nr. A-2 vom 17. März 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutsch­land S. 138) aufgehoben worden. Hiernach ist eine Genehmigung zur Gründung von Vereinen und politischen Parteien durch das franz. Landeskommissariat oder dessen Kreisbeauftragto nicht mehr erforderlich. Die Genehmigungspilicht bzw Anmeldungs­pflicht von Versammlungen und Umzügen wurde bereits vor längerer Zeit auf­gehoben.

Das Vereinsrecht regelt sich nunmehr nach folgenden Bestimmungen:

I. öffentlich-rechtliche Vor­schriften

1. Der Art. 9, 13 und 21 des Grundgesetzes.

2. des Art. 13 der Verfassung für Württ.- Hohenzollern,

3. des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151) geändert durch die Ge­setze zur Änderung des Vereiusgesetzes vom 26. Juni 1916 (RGBl. S. 635) und v. 19. April 1917 (RGBl. S. 361) sowie durch den Aufruf des Rats der Volks­beauftragten vom 12. Nov. 1918 (RGBl.

' S. 1303) in Verb, mit § 1 des Übergangs­gesetzes vom 4. März 1919 (RGBl.

S. 285).

4. der Verfügung des Württ. Innenministe­riums zum Vollzug des Vereinsgesetzes vom 13. Mai 1908 (Reg.Bl. S. 103) ge­ändert durch § 3 Ziff. 3 der Verf. des

Innenministeriums vom 2 ff. Mur« 1924 (Reg.Bl. S. 180),

5. der Erlasse des Innenministeriums vom 17. 10. 1909 Nr. 17 243 (Min.Amtsbl. S. 346), vom 31. 10. 1928 Nr. II 1506 (Min.Amtsbl. S. 322) und vom 3. 3. 1932 Nr. I 758 (Min.Amtsbl. S. 49).

II. P r i v a l - r e c h 11 i c h e V o r s c li r i*f - t e n.

1. Der fefe 21 ff. BGB und

2. der Art. 130 ff. des Württ. Ausführuugs- gesetzes zum BGB vom 29. Dez. 1931 (Reg.Bl. S. 515).

Die Bestimmungen der Hohen Kommis­sion, daß das Vereinsvermügen den Vor­schriften des Gesetzes Nr. 52 unterliegt, sind noch in Kraft, d. h. bei der Neugrün- rlüng Trüberer .Vereine, ist nach wie vor eine Vermögensfreigabe über die Abteilung Vermögenskontrolle zu erwirken.

Außerdem wird im folgenden der Inhalt der Art. 9 und 21 des Grundgesetzes wie­dergegeben, die nunmehr in vollem Umfang gültig sind:

Nach Art. 9 des Grundgesetzes haben alle Deutschen das Recht,. Vereine und Gesell­schaften zu bilden. Vereinigungen, deren Zweck oder deren 'Tätigkeit den Strafgeset­zen zuwiderlaufen, oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und VVirtscbuftsbedingungeu Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Be­rufe gewährleistet, d. h. die Vereins- und Koalitionsfreiheit ist im weitesten Sinne gewährleistet, soweit nicht das allgemeine Kontrollrecht der Besatzungsbehörden und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung Platz greifen.

Kreis Calw erhielt wieder Flüchtlinge

Während in den Wintermonaten nur ver­einzelte illegale Grenzgänger aus der Ost­zone hier ankamen, wurde in den letzten Tagen wieder eine größere Anzahl von Flüchtlingsfamilien in den Kreis Calw ein­gewiesen. Diese Flüchtlinge haben mannig­fache Schicksale hinter sich.

Als erste sind einige Volksdeutsche Fa­milien aus Polen und der Tchechoslowakei bzw. aus den deutschen, unter polnischer Verwaltung stehenden Gebiete zu nennen, die im Zusammenhang mit den zur Zeit laufen­den Ausweisungen endlich nach Deutsch­land kommen konnten In 4hren angestamm­ten Ländern mußten sie als Deutsche die ganze Nachkriegszeit ein unwürdiges Hun­gerleben führen. Eine andere Familie stammt aus dem Schwäbischen Banat in Jugosla­wien. Sie wurde 1946 dort ausgewiesen und kam über Oesterreich zum Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft nach Frankreich. Dort konnte sie sich aber auch nicht halten und ist nunmehr in das Gebiet, von wo aus ihre VorfahreH vor 2 Jahrhunderten in ein an- geprieseues Land gelockt wurden, zurück- gekehrt. Der Rest, es handelt sich hier um Witwen mit Kindern und Einzelgänger, ging aus politischen und wirtschaftlichen Gründen schwäre über die Ostzonengrenee und wurde als illegale Grenzgänger über die Lager Gießen, Uelzen u. Balingen durchgeschleust. Die Flüchtlinge wurden in den Gemeinden Calw, Enskfösterle, Homberg, Mindersbach, Möttlingen, Walddorf, Wildbad (Kellner) und Bad Teinach (Kellnerin) untergebracht. Mögen diese leidgeprüften Menschen in ihrer neuen Wahlheimat em gutes Unterkommen finden.

Das Land Württemberg-HohenzoHern muß nach einer Rechtsverordnung der Bundes­regierung in der Zeit vom 1. April 1949 bis 31. Dezember 1950 insgesamt 49 000 Aus­gewiesene aus den Ländern Schleswig-Hol­stein, Niedersachsen und Bayern überneh­men. Nachdem im Zöge der Umeiedhings-

aktion des Jahres 1949 bereits 31 000 Per­sonen übernommen wurden, sind im Jahre 1950 noch 18 000 Ausgewiesene aus den ge­nannten drei Ländern zu übernehmen. Die Umsiedlungsaklion beginnt am 1. Mai 1950 und soll in 6 gleichen Monatsquoten bis 31. Oktober 1950 durchgeführt sein.

Da im Kalenderjahr 1950 außerdem ille­gale Grenzgänger aus der Ostzone und Deutsche, die jetzt aus der Tschechoslowa­kei, aus Polen und den deutschen, unter pol­nischer Verwaltung stehenden Gebieten aus­gewiesen werden, aufgenommen werden müs­sen, muß mit eiuer 50prozentigen Erhöhung dieser Aufnahmequote gerechnet werden.

Sie brauchet*

das Kreisamtsblatt

Die als Anordnungen im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilungen haben für die Bevölkerung wie für die Be­hörden bindende Wirkung. Sie sind öffentliche Bekanntmachungen, von denen jedermann in seinem eigenen Interesse Kenntnis nehmen sollte. Außerdem verfolgen die Veröffent­lichungen den Zweck, die Bevölke­rung über einzelne wichtige Vor­gänge aufzuklären oder auf Maß­nahmen allgemeiner Natur vorzu­bereiten.

Das Amtsblatt ist das alleinige amtliche Verkündungsorgan des Kreises. Einen Ersatz für das Amts­blatt gibt es nicht. Es liegt aus die­sen Gründen im Interesse jedes Kreiszugehörigen, das Amtsblatt re­gelmäßig zu beziehen und aufmerk­sam zu lesen.

Neubestellungen nehmen in jeder Ge­meinde die Austräger oder das Postamt an.

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Dasselbe gilt nach Art. 21 des Grund­gesetzes für die politischen Parteien. Ihre Gründung ist frei. Jedoch muß ihre innere Ordnung den demokratischen Grundsätzen entsprechen; sie müssen weiter über die Her­kunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben. Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer. Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokra­tische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

L a n d r a t s a tn t.

Anmeldung der Eiuzelhandelsgeschäfte bei der gesetzlichen Unfallversicherung

(früher Reiehsunfall- versicherung)

Die Berufsgenossenschaft für den Einzel­handel ist der Träger der gesetzlichen Un­fallversicherung für alle Einzelhandels­geschäfte. Die Mitgliedschaft besteht kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt der Ge­schäftseröffnung und liegt daher nicht im Belieben des einzelnen Unternehmers (§ 650 Reichsversicherungsordnung [KYO]).

Mitglied der Berufsgenossenschaft ist ge­mäß §§ 537, 538 RVO in Verbindung mit § 42 der Satzung der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel jeder Unternehmer, der Einzelhandel betreibt, einerlei, ob vom Laden oder von der Wohnung aus, oder ambulant. Die Versieherungsp flicht ist nicht von der Größe, dem Umfang des Be­triebes und von der Beschäftigung von Personal abhängig. Versicherungspflichtig sind daher auch diejenigen Einzelhandels­betriebe, in denen nur der Unternehmer tätig ist.

Anhand der von den Gewerbeäcnteru zur