, * * "y.*.* -- * -
i*(.*,l<ji<tti<& » At>? ^' i IW; K.' ’ > J‘ ‘-' . I
Das Verein&r edht neu geregelt
der als angemessen anerkannten Baukosten nicht übersteigen. Die Zinsbeihilfe beträgt im Einzelfall höchstens 4 Prozent des Darlehensbetrags für das Jahr. Sie ist auf 5 Jahre befristet.
Für Darlehen, deren Zinssatz und Beschaffungskosten über die nach den jeweiligen Kapitalmarktverhültnissen übliche Höhe und Art hinausgehen, wird keine Zinsbeihilfe gewährt.
EH. Verfahren
Die Anträge sind über die Bürgermeisterämter dem Landratsamt vorzulegen, welches unter Mitwirkung des Kreisbauernverbandes, des zuständigen Landeswirtschaftsamtes und des Verteilerausschusses nach § 11 des Gesetzes die Anträge mit konkreten Vorschlägen an die Wilrtt. Landeskreditanstalt weiterleitet. Die hierfür erforderlichen Vordrucke feind bei den Bürgermeisterämtern vorrätig.
Begriffsbestimmungen
A. Die Gesamt h erstellungskosten setzen sich zusammen aus:
1. Grundstück«- und Erschließungskos teil,
2. reinen Baukosten,
3. Rosten für Autienanlagen,
4. Nebenkosten,
un d dürfen einen bestimmten Rahmen nicht überschreiten. Sie sollen soweit wie möglich aus Mitteln des Kapitalmarktes und den Eigenleistungen des Bauherrn gedeckt werden. Anträge, welche die geringsten unverzinslichen Darlehen beanspruchen, werden bevorzugt gefördert. Nur auf diese Weise kann erreicht werden, daß mit den beschränkt vorhandenen Mitteln möglichst viele Wohnungen gefördert werden.
Nach einer Mitteilung des Innenministeriums in Tübingen von 13. April 1950 Nr. II — 3152/92 sind die Vorschriften der Militärregierung über die Wiederherstellung des Vereinsrechts und die Gründung politischer Parteien durch das Gesetz Nr. A-2 vom 17. März 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 138) aufgehoben worden. Hiernach ist eine Genehmigung zur Gründung von Vereinen und politischen Parteien durch das franz. Landeskommissariat oder dessen Kreisbeauftragto nicht mehr erforderlich. Die Genehmigungspilicht bzw Anmeldungspflicht von Versammlungen und Umzügen wurde bereits vor längerer Zeit aufgehoben.
Das Vereinsrecht regelt sich nunmehr nach folgenden Bestimmungen:
I. öffentlich-rechtliche Vorschriften
1. Der Art. 9, 13 und 21 des Grundgesetzes.
2. des Art. 13 der Verfassung für Württ.- Hohenzollern,
3. des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151) — geändert durch die Gesetze zur Änderung des Vereiusgesetzes vom 26. Juni 1916 (RGBl. S. 635) und v. 19. April 1917 (RGBl. S. 361) sowie durch den Aufruf des Rats der Volksbeauftragten vom 12. Nov. 1918 (RGBl.
' S. 1303) in Verb, mit § 1 des Übergangsgesetzes vom 4. März 1919 (RGBl.
S. 285) —.
4. der Verfügung des Württ. Innenministeriums zum Vollzug des Vereinsgesetzes vom 13. Mai 1908 (Reg.Bl. S. 103) — geändert durch § 3 Ziff. 3 der Verf. des
Innenministeriums vom 2 ff. Mur« 1924 (Reg.Bl. S. 180) —,
5. der Erlasse des Innenministeriums vom 17. 10. 1909 Nr. 17 243 (Min.Amtsbl. S. 346), vom 31. 10. 1928 Nr. II 1506 (Min.Amtsbl. S. 322) und vom 3. 3. 1932 Nr. I 758 (Min.Amtsbl. S. 49).
II. P r i v a l - r e c h 11 i c h e V o r s c li r i*f - t e n.
1. Der fefe 21 ff. BGB und
2. der Art. 130 ff. des Württ. Ausführuugs- gesetzes zum BGB vom 29. Dez. 1931 (Reg.Bl. S. 515).
Die Bestimmungen der Hohen Kommission, daß das Vereinsvermügen den Vorschriften des Gesetzes Nr. 52 unterliegt, sind noch in Kraft, d.” h. bei der Neugrün- rlüng Trüberer .Vereine, ist nach wie vor eine Vermögensfreigabe über die Abteilung Vermögenskontrolle zu erwirken.
Außerdem wird im folgenden der Inhalt der Art. 9 und 21 des Grundgesetzes wiedergegeben, die nunmehr in vollem Umfang gültig sind:
Nach Art. 9 des Grundgesetzes haben alle Deutschen das Recht,. Vereine und Gesellschaften zu bilden. — Vereinigungen, deren Zweck oder deren 'Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. — Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und VVirtscbuftsbedingungeu Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet, d. h. die Vereins- und Koalitionsfreiheit ist im weitesten Sinne gewährleistet, soweit nicht das allgemeine Kontrollrecht der Besatzungsbehörden und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung Platz greifen.
Kreis Calw erhielt wieder Flüchtlinge
Während in den Wintermonaten nur vereinzelte illegale Grenzgänger aus der Ostzone hier ankamen, wurde in den letzten Tagen wieder eine größere Anzahl von Flüchtlingsfamilien in den Kreis Calw eingewiesen. Diese Flüchtlinge haben mannigfache Schicksale hinter sich.
Als erste sind einige Volksdeutsche Familien aus Polen und der Tchechoslowakei bzw. aus den deutschen, unter polnischer Verwaltung stehenden Gebiete zu nennen, die im Zusammenhang mit den zur Zeit laufenden Ausweisungen endlich nach Deutschland kommen konnten In 4hren angestammten Ländern mußten sie als Deutsche die ganze Nachkriegszeit ein unwürdiges Hungerleben führen. Eine andere Familie stammt aus dem Schwäbischen Banat in Jugoslawien. Sie wurde 1946 dort ausgewiesen und kam über Oesterreich zum Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft nach Frankreich. Dort konnte sie sich aber auch nicht halten und ist nunmehr in das Gebiet, von wo aus ihre VorfahreH vor 2 Jahrhunderten in ein an- geprieseues Land gelockt wurden, zurück- gekehrt. Der Rest, es handelt sich hier um Witwen mit Kindern und Einzelgänger, ging aus politischen und wirtschaftlichen Gründen schwäre über die Ostzonengrenee und wurde als illegale Grenzgänger über die Lager Gießen, Uelzen u. Balingen durchgeschleust. Die Flüchtlinge wurden in den Gemeinden Calw, Enskfösterle, Homberg, Mindersbach, Möttlingen, Walddorf, Wildbad (Kellner) und Bad Teinach (Kellnerin) untergebracht. Mögen diese leidgeprüften Menschen in ihrer neuen Wahlheimat em gutes Unterkommen finden.
Das Land Württemberg-HohenzoHern muß nach einer Rechtsverordnung der Bundesregierung in der Zeit vom 1. April 1949 bis 31. Dezember 1950 insgesamt 49 000 Ausgewiesene aus den Ländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Bayern übernehmen. Nachdem im Zöge der Umeiedhings-
aktion des Jahres 1949 bereits 31 000 Personen übernommen wurden, sind im Jahre 1950 noch 18 000 Ausgewiesene aus den genannten drei Ländern zu übernehmen. Die Umsiedlungsaklion beginnt am 1. Mai 1950 und soll in 6 gleichen Monatsquoten bis 31. Oktober 1950 durchgeführt sein.
Da im Kalenderjahr 1950 außerdem illegale Grenzgänger aus der Ostzone und Deutsche, die jetzt aus der Tschechoslowakei, aus Polen und den deutschen, unter polnischer Verwaltung stehenden Gebieten ausgewiesen werden, aufgenommen werden müssen, muß mit eiuer 50prozentigen Erhöhung dieser Aufnahmequote gerechnet werden.
Sie brauchet*
das Kreisamtsblatt
Die als Anordnungen im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilungen haben für die Bevölkerung wie für die Behörden bindende Wirkung. Sie sind öffentliche Bekanntmachungen, von denen jedermann in seinem eigenen Interesse Kenntnis nehmen sollte. Außerdem verfolgen die Veröffentlichungen den Zweck, die Bevölkerung über einzelne wichtige Vorgänge aufzuklären oder auf Maßnahmen allgemeiner Natur vorzubereiten.
Das Amtsblatt ist das alleinige amtliche Verkündungsorgan des Kreises. Einen Ersatz für das Amtsblatt gibt es nicht. Es liegt aus diesen Gründen im Interesse jedes Kreiszugehörigen, das Amtsblatt regelmäßig zu beziehen und aufmerksam zu lesen.
Neubestellungen nehmen in jeder Gemeinde die Austräger oder das Postamt an.
v___ /
Dasselbe gilt nach Art. 21 des Grundgesetzes für die politischen Parteien. Ihre Gründung ist frei. Jedoch muß ihre innere Ordnung den demokratischen Grundsätzen entsprechen; sie müssen weiter über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben. — Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer. Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
L a n d r a t s a tn t.
Anmeldung der Eiuzelhandelsgeschäfte bei der gesetzlichen Unfallversicherung
(früher Reiehsunfall- versicherung)
Die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel ist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für alle Einzelhandelsgeschäfte. Die Mitgliedschaft besteht kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt der Geschäftseröffnung und liegt daher nicht im Belieben des einzelnen Unternehmers (§ 650 Reichsversicherungsordnung [KYO]).
Mitglied der Berufsgenossenschaft ist gemäß §§ 537, 538 RVO in Verbindung mit § 42 der Satzung der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel jeder Unternehmer, der Einzelhandel betreibt, einerlei, ob vom Laden oder von der Wohnung aus, oder ambulant. Die Versieherungsp flicht ist nicht von der Größe, dem Umfang des Betriebes und von der Beschäftigung von Personal abhängig. Versicherungspflichtig sind daher auch diejenigen Einzelhandelsbetriebe, in denen nur der Unternehmer tätig ist.
Anhand der von den Gewerbeäcnteru zur