besseren Las Umgestaltung soM io Einfami­lienhäusern aller Art, einschließlich der Kleinsiedlung und des Landarbeiter-Woh­nungsbaus eine abschließbare Einliegerwoh­nung (mit Küche) im Dachgeschoß aus­gebaut werden.

V. B a u k o s len u n d Bau arbeiten

V e r g eh ung der

Eine besondere Bedeutung kommt in die­sem Rahmen den Baukosten zu. Das Ziel, das sich Regierung und Landtag gesteckt haben und das darin besteht, daß mit den hereitgeslellten Mitteln ein Höchstmaß an neuem Wohnraum geschaffen wird, ist nur erreichbar, wenn eine fühlbare Senkung der Baukosten erzielt werden kann. Unter allen Umständen muß eine Erhöhung verhindert werden. Deshalb müssen Anträge, die un­gerechtfertigte Baupreise enthalten, von vorn­herein abgelehnt werden. Um tragbare Bau- preise zu erzielen, muß in Zukunft in jedem Fall der freie Wettbewerb gewährleistet sein. Zu diesem Zweck hat das Innenministerium als bindend vorgeschrieben, daß in allen Fällen, in denen der Gesamtbetrag der ein­zelnen Bauleistungen voraussichtlich mehr als 5000. _DM beträgt, gemäß §§ 3 und ff. der Verdingungsordnung für Baulei­stungen (\ OB) öffentliche Ausschreibung erfolgt. In allen anderen Fällen dürfen die Bauarbeiten nur auf Grund vorher eingehol­ter Preisangebote vergeben werden. Die Ein­haltung dieser Vorschrift wird sehärfstens nachgeprüft werden.

VI. Einsatz von Selbsthilfe

Selbsthilfe als Ersatz für fehlendes Eigen- kapital eines Bauherrn kann überall dort zum Einsatz kommen, wo der Erfolg ge­sichert erscheint.

VII. Mieten

Die Mieten haben nicht nur für die Be­messung der unverzinslichen Darlehen maß­gebliche Bedeutung, sic sind darüber hinaus grundlegend für die Förderungswürdigkeit eines Bauvorhabens überhaupt. Es ist viel­fach festgestellt worden, daß die Mieten im I örderungsantrag niedrig angegeben wer­den. um ein hohes unverzinsliches Darlehen zu erreichen, während bei der Vergebung der fertiggestellten Wohnung eine wesent­lich höhere Miete vereinbart wurde. Daß dies unzulässig ist und nicht auf sich be­ruhen kann, bedarf keiner weiteren Begrün­dung. Oie diesbezüglichen Angaben müs­sen der Wahrheit entsprechen. Einer der Hauptzwecke der Hingabe unverzinslicher Darlehen ist die Ermöglichung sozial trag­barer Mieten. Diese Mieten entsprechen et­wa denjenigen, die für Neubauwohnungen von 1936 bezahlt werden, sofern Art, Lage. Größe, Beschaffenheit und Ausstattung der Wohnung vergleichbar sind. Die Ortsüblich- koit und Angemessenheit der im Förderungs­antrag eingesetzten Mieten werden künftig durch die Preisbehörde des Landratsamts überprüft werden.

Mit Rücksicht darauf, daß das Woh­nungsbaugesetz des Bundes für Wohnungen mit einer Wohnfläche von nicht mehr als SO qm Grundsteuerbefreiung auf 10 Jahre einführt, sind für laufende Unkosten in der Ertragsberechnung statt bisher 30 Prozent für 3\ ohnungen dieser Art künftig mir noch 25 Prozent zuzuschlagen.

VIII. V e r f a h r e u ,

An dem Verfahren für das allgemeine Bauprogramm 1950 ändert sich gegenüber dem Vorjahr nichts. Die Anträge auf Ge­währung von Förderungsmitteln sind in ein­facher Fertigung bis spätestens 10. Mai 1950 mit den erforderlichen Un­terlagen bei den Bürgermeisterämtern ein- zureiehen. Die erforderlichen Vordrucke sind bei den Bürgermeisterämtern vorrätig.

K. Auszahlung

Es wird auch in diesem Jahr das soge­nannte Schnellverfahren angewandt werden. Bei der außergewöhnlich starken Inanspruch-

Beflaggung d Gebiade aa

r dffentstehen 1. Mai 1990

Nach einem Beschluß des Staatsministe- l'iums sollen am 1. Mai d. J. im Hinblick auf die 60. Wiederkehr der Feier des 1. Mai alle öffentlichen Gebäude beflaggt werden. Dabei sollen von den staatlichen Dienststel­len gleichzeitig die Landesflagge und die Bundesflagge gezeigt werden. Dem Gemein­den und sonstigen Körperschaften und An­stalten des öffentlichen Rechts wird nahe- gelegt, sich der Beflaggung anzuschließen.

Calw, den 24. April 1950.

Landratsamt.

Treibstoffmarkenaasgabe für Monat Mai

Die Treibstoffmarken für Monat Mai 1950 können von den Kraftfahrzeughaltern ge­gen Vorlage der roten Treibstoff kennkarte auf dem zuständigen Bürgermeisteramt (ausgenommen Stadt Calw) in der Zeit v. 2. bis 8. Mai 1950 in Empfang genommen werden.

Die in Calw wohnhaften Kraftfahrzeug­besitzer können ihre Treibstoffmarken zwi­schen dem 2. u. 8. Mai jeweils vormittags von 8 bis 12 Uhr bei der Treibstoffstelle Calw, Marktplatz 20 (Zimmer 33) abholen.

Calw, den 21. April 1950.

Kreisverbandsverwaltung Treibstoffstelle

Bauvolumen dieses Jahres bedingt ist, be­trägt der Satz, der sofort nach Einreichung und Vorprüfung des Antrags ausgezahlt wird, in diesem Jahr 30 Prozent der II. Hypothek und des unverzinslichen Darlehens (gegenüber 50 Proz. im vergangenen Jahr). Die Auszahlung der weiteren Raten ge­schieht wie folgt:

30 Prozent bei Rohbauabnahme

30 Prozent bei Fertigstellung der Gip­serarbeiten

10 Prozent nach Abrechnung.

Für die Auszahlung im Schnellverfahren gelten auch für dieses Jahr folgende Be­sonderheiten:

Die Dringlichkeit muß vom Landratsamt bescheinigt sein; die Gemeinden haben der Landeskreditanstalt gegenüber für die be­antragten Summen die volle Ausfallhaftung solange zu übernehmen, bis das Darlehen grundbuchrechtlich gesichert ist; die summa­rische Vorprüfung der Anträge durch die Landeskreditanstalt darf keine erheblichen bautechnischen, finanziellen und grundbuch­rechtlichen Bedenken ergehen.

Das zugesagte Landesdarlehen kann zu­rückgezogen werden, wenn der Bauherr nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Zu­sage bzw. der Auszahlung der ersten Rate mit den Bauarbeiten begonnen hat. Das gleiche gilt, wenn der Darlehensnehmer zur Erlangung des Darlehens unrichtige Anga­ben gemacht hat.

Das Darlehen kann gekündigt werden, wenn weniger Wohnungen hergestellt wer­den oder wenn die Wohnungen von weniger selbständigen Haushalten belegt werden als im Bewilligungsbescheid vorgesehen sind. Ausnahmen kann das Innenministerium für kinderreiche Familien zugestehen. Ergeben sich nach der Bewilligung Aenderungen in den Finanzierungsgrundlagen, so kann das Darlehen gekürzt werden.

Zinsbeihilfebestimmungen

zur Wiederherstellung kriegszerstörter land­wirtschaftlicher Betriebsgebäüde

L Allgemeines

Auf Grund der §§ 1 und 2 desErsten Gesetzes über finanzielle Maßnahmen zur Förderung des Wiederaufbaus und zur Wohnraumbesehaffung vom 16. 12. 1949* können aus Landesmitteln als Finanzierung.®

nähme der Kassenmittel, die durch das hohebeihilfen gewährt werden:

ä) Baukostenzuschüsse zur Wie­derherstellung der durch Kriegshandlun- gen zerstörten oder beschädigten land­wirtschaftlichen Wohn- und Betriebsge­bäude;

dazu rechnet auch die Fertigstellung begonnener Bauten dieser Art, insbeson­dere solcher, die aus finanziellen Gründen nach der Währungsreform wieder ein­gestellt worden sind.

b) Zinsbeihilfen (äinsverwilligung für Darlehen Dritter) zur Wiederherstellung (betriebsreifen Fertigstellung) landwirt­schaftlicher Betriebsgebäude.

Als landwirtschaftliche Betriebsgebäüde im Sinne des Gesetzes gelten:

Stallungen, Scheunen, Wagen- und Maschi­nenhallen, Speicheranlagen, Dunglegen, Brennereien und sonstige zur Führung des Betriebs orforderfiebo baufiohe An­lagen.

Umfaßt ein Bauvorhaben gleichseitig ein landwirtschaftliches Betriebsgebäüde und ein Wohngebäude, so wird die ZinsbeibfMe nur für den Kostenteil gewährt, der auf das landwirtschaftliche Betriebsgebäude entfäHt.

Eine Förderung ist grundsätzlich nur bei Bauvorhaben möglich, die noch nicht fer­tiggestellt sind. Weitere Voraussetzung für die Gewährung der Finanzierungsbeffrilfe ist, daß

a) die Ausführung des Bauvorhabens be­triebswirtschaftlich notwendig und allge­mein volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist;

b) das Bauvorhaben haurechtlich genehmigt und seine bauwirtschaftliche Versorgung sichergestellt ist;

c) der Bauherr nachweisbar das ganze Bau­vorhaben zu tragbaren Bedingungen zu finanzieren vermag, jedoch auch bei ord­nungsmäßiger Betriebsführung nicht in der Lage ist, die durch den Wiederauf­bau entstehenden Lasten zu tragen;

d) in der Regel 70 Prozent der als angemes­sen anerkannten Baukosten vom Bau­herrn nachweisbar selbst aufgebracht und für das Bauvorhaben sichergestellt sind, und zwar durch Eigenmittel, durch Darlehen Dritter und durch eigene Ar­beit und Transportleistungen;

e) für das Bauvorhaben eine dem Bauherrn finanziell zumutbare bautechnisehe Lö­sung vorgesehen ist und Anlage und Ausführung des Gebäudes den Grund- und Mindestanforderungen entsprechen, die für die Gestaltung landwirtschaft­licher Betriebsgebäude gelten und

f) der Bauherr förderungswürdig ist Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, die für die Beurteilung der Förderungswürdig­keit notwendigen Auskünfte zu erteilen. Bei der Beurteilung der Förderungswür­digkeit sollen die Gesamtleistungen des Betriebs in den Jahren 19451949 mit berücksichtigt werden.

II. Art und Höhe d-e-r Finanzie­rungsbeihilfen

A. Baukostenzuschüsse Die Baukostenzuschüsse werden als zins­lose Darlehen gegeben. Die Darlehenshöhe im Einzelfall richtet sich

a) nach den für das Bauvorhaben an Hand geprüfter Bauabrechnungen als angemes­sen anerkannten Baukosten;

b) nach der vom zuständigen Laudwirt- schaftsamt für den Betrieb des Dar­lehensnehmers ermittelten Zinsleistungs­und Belastungsgrenze;

c) nach der Höhe der auf dem Betrieb be­reits ruhenden dinglichen Lasten.

B. Zinsbeihilfen

Die Zinsbeiliilfen werden für die zur Wie­derherstellung kriegsbeschädigter Betriebs- gebäude aufgenommenen Darlehen gewährt, soweit diese Darlehen den hälftigen Betrag

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