besseren Las Umgestaltung soM io Einfamilienhäusern aller Art, einschließlich der Kleinsiedlung und des Landarbeiter-Wohnungsbaus eine abschließbare Einliegerwohnung (mit Küche) im Dachgeschoß ausgebaut werden.
V. B a u k o s len u n d Bau arbeiten
V e r g eh ung der
Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Rahmen den Baukosten zu. Das Ziel, das sich Regierung und Landtag gesteckt haben und das darin besteht, daß mit den hereitgeslellten Mitteln ein Höchstmaß an neuem Wohnraum geschaffen wird, ist nur erreichbar, wenn eine fühlbare Senkung der Baukosten erzielt werden kann. Unter allen Umständen muß eine Erhöhung verhindert werden. Deshalb müssen Anträge, die ungerechtfertigte Baupreise enthalten, von vornherein abgelehnt werden. Um tragbare Bau- preise zu erzielen, muß in Zukunft in jedem Fall der freie Wettbewerb gewährleistet sein. Zu diesem Zweck hat das Innenministerium als bindend vorgeschrieben, daß in allen Fällen, in denen der Gesamtbetrag der einzelnen Bauleistungen voraussichtlich mehr als 5000.— _DM beträgt, gemäß §§ 3 und Iß ff. der Verdingungsordnung für Bauleistungen (\ OB) öffentliche Ausschreibung erfolgt. In allen anderen Fällen dürfen die Bauarbeiten nur auf Grund vorher eingeholter Preisangebote vergeben werden. Die Einhaltung dieser Vorschrift wird sehärfstens nachgeprüft werden.
VI. Einsatz von Selbsthilfe
Selbsthilfe als Ersatz für fehlendes Eigen- kapital eines Bauherrn kann überall dort zum Einsatz kommen, wo der Erfolg gesichert erscheint.
VII. Mieten
Die Mieten haben nicht nur für die Bemessung der unverzinslichen Darlehen maßgebliche Bedeutung, sic sind darüber hinaus grundlegend für die Förderungswürdigkeit eines Bauvorhabens überhaupt. Es ist vielfach festgestellt worden, daß die Mieten im I örderungsantrag niedrig angegeben werden. um ein hohes unverzinsliches Darlehen zu erreichen, während bei der Vergebung der fertiggestellten Wohnung eine wesentlich höhere Miete vereinbart wurde. Daß dies unzulässig ist und nicht auf sich beruhen kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Oie diesbezüglichen Angaben müssen der Wahrheit entsprechen. Einer der Hauptzwecke der Hingabe unverzinslicher Darlehen ist die Ermöglichung sozial tragbarer Mieten. Diese Mieten entsprechen etwa denjenigen, die für Neubauwohnungen von 1936 bezahlt werden, sofern Art, Lage. Größe, Beschaffenheit und Ausstattung der Wohnung vergleichbar sind. Die Ortsüblich- koit und Angemessenheit der im Förderungsantrag eingesetzten Mieten werden künftig durch die Preisbehörde des Landratsamts überprüft werden.
Mit Rücksicht darauf, daß das Wohnungsbaugesetz des Bundes für Wohnungen mit einer Wohnfläche von nicht mehr als SO qm Grundsteuerbefreiung auf 10 Jahre einführt, sind für laufende Unkosten in der Ertragsberechnung statt bisher 30 Prozent für 3\ ohnungen dieser Art künftig mir noch 25 Prozent zuzuschlagen.
VIII. V e r f a h r e u ,
An dem Verfahren für das allgemeine Bauprogramm 1950 ändert sich gegenüber dem Vorjahr nichts. Die Anträge auf Gewährung von Förderungsmitteln sind in einfacher Fertigung bis spätestens 10. Mai 1950 mit den erforderlichen Unterlagen bei den Bürgermeisterämtern ein- zureiehen. Die erforderlichen Vordrucke sind bei den Bürgermeisterämtern vorrätig.
K. Auszahlung
Es wird auch in diesem Jahr das sogenannte Schnellverfahren angewandt werden. Bei der außergewöhnlich starken Inanspruch-
Beflaggung d Gebiade aa
r dffentstehen 1. Mai 1990
Nach einem Beschluß des Staatsministe- l'iums sollen am 1. Mai d. J. im Hinblick auf die 60. Wiederkehr der Feier des 1. Mai alle öffentlichen Gebäude beflaggt werden. Dabei sollen von den staatlichen Dienststellen gleichzeitig die Landesflagge und die Bundesflagge gezeigt werden. Dem Gemeinden und sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts wird nahe- gelegt, sich der Beflaggung anzuschließen.
Calw, den 24. April 1950.
Landratsamt.
Treibstoffmarkenaasgabe für Monat Mai
Die Treibstoffmarken für Monat Mai 1950 können von den Kraftfahrzeughaltern gegen Vorlage der roten Treibstoff kennkarte auf dem zuständigen Bürgermeisteramt (ausgenommen Stadt Calw) in der Zeit v. 2. bis 8. Mai 1950 in Empfang genommen werden.
Die in Calw wohnhaften Kraftfahrzeugbesitzer können ihre Treibstoffmarken zwischen dem 2. u. 8. Mai jeweils vormittags von 8 bis 12 Uhr bei der Treibstoffstelle Calw, Marktplatz 20 (Zimmer 33) abholen.
Calw, den 21. April 1950.
Kreisverbandsverwaltung — Treibstoffstelle —
Bauvolumen dieses Jahres bedingt ist, beträgt der Satz, der sofort nach Einreichung und Vorprüfung des Antrags ausgezahlt wird, in diesem Jahr 30 Prozent der II. Hypothek und des unverzinslichen Darlehens (gegenüber 50 Proz. im vergangenen Jahr). Die Auszahlung der weiteren Raten geschieht wie folgt:
30 Prozent bei Rohbauabnahme
30 Prozent bei Fertigstellung der Gipserarbeiten
10 Prozent nach Abrechnung.
Für die Auszahlung im Schnellverfahren gelten auch für dieses Jahr folgende Besonderheiten:
Die Dringlichkeit muß vom Landratsamt bescheinigt sein; die Gemeinden haben der Landeskreditanstalt gegenüber für die beantragten Summen die volle Ausfallhaftung solange zu übernehmen, bis das Darlehen grundbuchrechtlich gesichert ist; die summarische Vorprüfung der Anträge durch die Landeskreditanstalt darf keine erheblichen bautechnischen, finanziellen und grundbuchrechtlichen Bedenken ergehen.
Das zugesagte Landesdarlehen kann zurückgezogen werden, wenn der Bauherr nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Zusage bzw. der Auszahlung der ersten Rate mit den Bauarbeiten begonnen hat. Das gleiche gilt, wenn der Darlehensnehmer zur Erlangung des Darlehens unrichtige Angaben gemacht hat.
Das Darlehen kann gekündigt werden, wenn weniger Wohnungen hergestellt werden oder wenn die Wohnungen von weniger selbständigen Haushalten belegt werden als im Bewilligungsbescheid vorgesehen sind. Ausnahmen kann das Innenministerium für kinderreiche Familien zugestehen. Ergeben sich nach der Bewilligung Aenderungen in den Finanzierungsgrundlagen, so kann das Darlehen gekürzt werden.
Zinsbeihilfebestimmungen
zur Wiederherstellung kriegszerstörter landwirtschaftlicher Betriebsgebäüde
L Allgemeines
Auf Grund der §§ 1 und 2 des „Ersten Gesetzes über finanzielle Maßnahmen zur Förderung des Wiederaufbaus und zur Wohnraumbesehaffung vom 16. 12. 1949* können aus Landesmitteln als Finanzierung.®
nähme der Kassenmittel, die durch das hohebeihilfen gewährt werden:
ä) Baukostenzuschüsse zur Wiederherstellung der durch Kriegshandlun- gen zerstörten oder beschädigten landwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsgebäude;
dazu rechnet auch die Fertigstellung begonnener Bauten dieser Art, insbesondere solcher, die aus finanziellen Gründen nach der Währungsreform wieder eingestellt worden sind.
b) Zinsbeihilfen (äinsverwilligung für Darlehen Dritter) zur Wiederherstellung (betriebsreifen Fertigstellung) landwirtschaftlicher Betriebsgebäude.
Als landwirtschaftliche Betriebsgebäüde im Sinne des Gesetzes gelten:
Stallungen, Scheunen, Wagen- und Maschinenhallen, Speicheranlagen, Dunglegen, Brennereien und sonstige zur Führung des Betriebs orforderfiebo baufiohe Anlagen.
Umfaßt ein Bauvorhaben gleichseitig ein landwirtschaftliches Betriebsgebäüde und ein Wohngebäude, so wird die ZinsbeibfMe nur für den Kostenteil gewährt, der auf das landwirtschaftliche Betriebsgebäude entfäHt.
Eine Förderung ist grundsätzlich nur bei Bauvorhaben möglich, die noch nicht fertiggestellt sind. Weitere Voraussetzung für die Gewährung der Finanzierungsbeffrilfe ist, daß
a) die Ausführung des Bauvorhabens betriebswirtschaftlich notwendig und allgemein volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist;
b) das Bauvorhaben haurechtlich genehmigt und seine bauwirtschaftliche Versorgung sichergestellt ist;
c) der Bauherr nachweisbar das ganze Bauvorhaben zu tragbaren Bedingungen zu finanzieren vermag, jedoch auch bei ordnungsmäßiger Betriebsführung nicht in der Lage ist, die durch den Wiederaufbau entstehenden Lasten zu tragen;
d) in der Regel 70 Prozent der als angemessen anerkannten Baukosten vom Bauherrn nachweisbar selbst aufgebracht und für das Bauvorhaben sichergestellt sind, und zwar durch Eigenmittel, durch Darlehen Dritter und durch eigene Arbeit und Transportleistungen;
e) für das Bauvorhaben eine dem Bauherrn finanziell zumutbare bautechnisehe Lösung vorgesehen ist und Anlage und Ausführung des Gebäudes den Grund- und Mindestanforderungen entsprechen, die für die Gestaltung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude gelten und
f) der Bauherr förderungswürdig ist Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit notwendigen Auskünfte zu erteilen. Bei der Beurteilung der Förderungswürdigkeit sollen die Gesamtleistungen des Betriebs in den Jahren 1945—1949 mit berücksichtigt werden.
II. Art und Höhe d-e-r Finanzierungsbeihilfen
A. Baukostenzuschüsse Die Baukostenzuschüsse werden als zinslose Darlehen gegeben. Die Darlehenshöhe im Einzelfall richtet sich
a) nach den für das Bauvorhaben an Hand geprüfter Bauabrechnungen als angemessen anerkannten Baukosten;
b) nach der vom zuständigen Laudwirt- schaftsamt für den Betrieb des Darlehensnehmers ermittelten Zinsleistungsund Belastungsgrenze;
c) nach der Höhe der auf dem Betrieb bereits ruhenden dinglichen Lasten.
B. Zinsbeihilfen
Die Zinsbeiliilfen werden für die zur Wiederherstellung kriegsbeschädigter Betriebs- gebäude aufgenommenen Darlehen gewährt, soweit diese Darlehen den hälftigen Betrag
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