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Calw
Freitag, 28. April 1950
Nr. 17
Förderung 1 des sozialen Wohnungsbaus und des Wiederaufbaus
Allgemeines Bauprograuw 1966 — ZinsbeifaiBea und Baukostenzuschüsse für die Wiederherstellung kriegsbeschädigter
landwirtschaftlicher Betriebsgebände
Das Land Württemberg-Hohenzollern hat ftir die Förderung des sozialen Wohnungsbaus, sowie für die Förderung des Wiederaufbaus in den Staatshaushaltsplan 1950 den Betrag von 15 Millionen DM an unverzinslichen Darlehen eingesetzt mit der Maßgabe, daß mit diesen Mitteln der Wiederaufbau kriegszerstörten Wohnraum6 vordringlich zu fördern ist. Ftir die Verwendung und Verwaltung dieser Mittel gilt das
,,Ersto Gesetz über finanzielle Maßnahmen zur Förderung des Wiederaufbaus und zur Wohnraumbeschaftung vom 16. Dez. 1949 (Reg.Bl. 1950, S. 11).“
Hiernach gewährt das Land Baukostenzuschüsse in Form unverzinslicher Darlehen* zur Wiederherstellung von Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden. die durch Kriegshandlungen beschädigt worden sind, sowie zur Wohnraumbeschaffung. Das Land kann jedoch die Gewährung eines Zuschusses für den Wiederaufbau eines kriegsbeschädigten Gebäudes davon abhängig machen, daß ihm die Kriegsschädenforderung gegen den Bund frei von Rechten Dritter abgetreten wird. Außerdem bleibt die Rückforderung der Zuschüsse oder ihre Umwandlung in verzinsliche Darlehen Vorbehalten.
Als Wohnraumbeschaffung — wie o. a. — gilt nicht nur der Neubau von Gebäuden, sondern auch der Einbau von Wohnungen in bestehende Wohn- und sonstige Gebäude, sowie Einbauten, Aufstockungen und der Ausbau von Dachgeschossen. Es ist jedoch zur Bedingung gemacht, daß diese Wohnungen selbständig in sich abgeschlossen und mit einer Küche und' den sonstigen Nebenräumen versehen sein müssen. Weiter gelten als Wohnraumbeschaffung die Teilung von Wohnungen, wenn dadurch selbständige Wohneinheiten geschaffen werden und die Instandsetzung von Wohnungen, die wegen ihres schlechten baulichen Zustandes nicht mehr als solche zu benützen sind.
Zu diesem Gesetz hat das Innenministerium eine Ausführungsanweisung, sowie Zinsbeihilfebestimmungen ausgearbeitet, welche die Verwendung der Mittel und das Vorfahren festlegen. Hiernach gilt für den Einzelfall:
Allgemeines Bauprogramm I960
I. Unverzinsliche Darlehen
Unverzinsliche Darlehen, Baukosten Zuschüsse genannt, können gewährt werden bis zum Betrag von 30% der als angemessen anerkannten Baukosten. Der Zuschuß kann ausnahmsweise auf 50% erhöht werden, wenn auf andere Weise eine Finanzierung nicht möglich ist und ferner das Bauvorhaben besonders förderungswürdig ist. Der Zuschuß kann aber bei Wohngebäuden höchstens 5000.— DM für jede neu geschaffene Familienwohnung (Wohneinheit) mit wenigstens 2 Zimmern und einer Küche betragen. Besonders zu beachten ist, daß mit den Baukostenzuschüssen nur der nicht- rentierlieho Raum, dies ist der Teil der
Baukosten, der in den Erträgnissen des Gebäudes keine Deckung mehr findet, abgedeckt werden darf. Maßgebend für die Höhe des unverzinslichen Darlehens ist daher in erster Linie eine mit besonderer Sorgfalt aufzustellende Ertragsberechnung. Die Darlehen sind an bereitester Stelie, in der Regel vor den Umstellungsgrundschulden sicher zu stellen.
Alle unverzinslich hingegebenen Darlehen sind 3 Jahre nach der Fertigstellung der Wohnung mit 1% jährlich zu tilgen.
II. Hypothekar-Kredite.
Neben den unverzinslichen Darlehen hat das Innenministerium sowohl die erste wie auch die zweite Hypothek sichergestellt. Die I. Hypotheken sind in erster Linie in Anspruch zu nehmen, dabei ist der erststellige Raum voll auszunutzen. Dieser wird z. Z. mit etwa 30—50% der Herstellungskosten angenommen.
Als Darlehensgeber für I. Hypotheken kommen in Betracht:
Die Sparkassen des Landes Wiirttemberg- Hohonzollern, die Württ. Landessparkasse Stuttgart, die Württ. Hypothekenbank Stuttgart, der Württ. Kreditverein Stuttgart.
Der Zinssatz beträgt:
Bei den Sparkassen einschließlich der Württ. Landessparkasse, soweit sie Eigenmittel einsetzen 6%, bei voller Auszahlung, dazu Tilgung 1% jährlich. — Bei der Württ. Hypothekenbank und dem Württ. Kreditverein, soweit sie Eigenmittel zur Verfügung stellen 5%%, bei einer Auszahlung 94,5,% dazu Tilgung 1% jährlich.
Die Bauträger haben sieh an da3 Geldinstitut zu wenden, das auf Grund der Ver- planung der Hypothekarkredite für das Gesamtprogramm zuständig ist. Diese Planung ist dem Landratsamt mitzuteilcn; das Landratsamt stellt, sobald es unter Mitwirkung des Kreisverteilungsausschusses seine Entscheidung getroffen hat und dadurch ein Bauvorhaben in die Förderungsaktion einbezogen ist, dem Bauherrn eine Bestätigung hierüber aus, mit dem Zusatz, daß die Nachfinanzierung (II. Hypothek und unverzinsliches Darlehen) gesichert und in
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Rotes Kreuz Württemberg-Hohenzollern e. V.
Kreisverein Calw Straßen,- u. Maussatnrnluny am 6., 7. und 8. Mai 1950
An die Bevölkerung des Kreises Calw ergeht die herzliche Bitte, zum guten Gelingen der Sammlung durch eine Spende — die jedes nach seinen eigenen Verhältnissen gibt — beizutragen. Die große Not im Lande erfordert heute große Geldmittel. Darum: Helft uns Helfen!
* Calw, den 20. April 1950.
Wagner, LandrM a. D.
Krefevorsitzender
welcher Höhe eine I. Hypothek erforderlich ist. Diese Bestätigung hat der Bauherr dem Geldinstitut für erststelligen Realkredit vorzulegen, das ihm daraufhin die Kreditzusage schriftlich erteilt Diese Zusage ist alsdann dem Landratsamt zu übergeben, womit die Gesamtfinanzierung als nach- gewiesen gilt.
Besonders hervorzuheben ist, daß nur voll finanzierte Bauvorhaben gefördert werden können.
Die II. Hypotheken werden wie bisher von der Landeskreditanstalt gereicht Die Höhe dieses Darlehens beträgt im allgemeinen bis zu 30% des Beleihungswertes des Grundstücks, bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen kann bis zu 40% dieses Wertes gegangen werden.
III. Eigenkapital
Das nachzuweisende Eigenkapital hat min destens 20 Prozent des Beleihungswertes des Bauvorhabens zu betragen. Als Eigenkapi- lal gelten außer barem Geld auch im Eigentum befindliche bezahlte Baustoffe, der Wert von Selbst- und Verwandtenhilfe sowie alle Mittel, die dem Bauherrn im Hinblick auf seine Person langfristig ohne dingliche Sicherung oder mit dinglicher Sicherung im Rang nach dem unverzinslichen Landesdarlehen zur Verfügung gestellt werden (Arbeitgeberdarlehen, Restkaufgeld, gestundete Anliegerleistungen u. a. m.).
Das Eigenkapital wird bei den laufenden, bereits eingereichten Anträgen in einer Höhe bis zu 40 Proz. des Beleihungswertes mit 3 v. H. verzinst. Bei noch nicht begonnenen Bauten und bei Bauten, die begonnen sind, für die aber noch kein Bescheid erteflt worden ist, kann für die ersten 15 Prozent der Herstellungskosten ein Satz von 4 Prozent und für den darüber hinausgehenden Betrag an Eigenkapital im Rahmen der Wirtschaftlichkeit der für erststellige Hypotheken marktübliche Zinssatz eingestellt werden, wenn der Bauherr dies binnen eines Monats nach Inkrafttreten des Ersten Wohnungsbaugesetzes des Bundes beantragt.
IV. Förderungswürdige Bauvorhaben
Neben der Wiederherstellung von Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Belriebs- gebäuden, die durch Kriegseinwirkung zerstört oder beschädigt worden sind, kommen als Baumaßnahmen in Betracht:
Die Errichtung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Mietwohnungen in Ein- und Mehrfamilienhäusern durch Neubau, Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude.
Bei Ausbau und Erweiterung kann, da diese Vorhaben im allgemeinen geringe Bauleistungen erfordern und billiger sind, das unverzinsliche Darlehen grundsätzlich auf 30 Prozent der Baukosten bemessen werden, auch wenn die Ertragsberechnung diese Höhe nicht rechtfertigt. Bei der Errichtung von Eigenheimen mit Garten und von Kleinsiedlungen werden die Bauvorhaben bevorzugt gefördert, die unter erheblichem Einsatz von Selbsthilfe erstellt werden.
Zur Schaffung vermehrten Wohnraums und aus Gründen der wirtschaftlichen Bauweise, der günstigeren Finanzierung und der
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