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Calw

Freitag, 28. April 1950

Nr. 17

Förderung 1 des sozialen Wohnungsbaus und des Wiederaufbaus

Allgemeines Bauprograuw 1966 ZinsbeifaiBea und Baukostenzuschüsse für die Wiederherstellung kriegsbeschädigter

landwirtschaftlicher Betriebsgebände

Das Land Württemberg-Hohenzollern hat ftir die Förderung des sozialen Wohnungs­baus, sowie für die Förderung des Wieder­aufbaus in den Staatshaushaltsplan 1950 den Betrag von 15 Millionen DM an unver­zinslichen Darlehen eingesetzt mit der Maßgabe, daß mit diesen Mitteln der Wie­deraufbau kriegszerstörten Wohnraum6 vordringlich zu fördern ist. Ftir die Ver­wendung und Verwaltung dieser Mittel gilt das

,,Ersto Gesetz über finanzielle Maßnahmen zur Förderung des Wiederaufbaus und zur Wohnraumbeschaftung vom 16. Dez. 1949 (Reg.Bl. 1950, S. 11).

Hiernach gewährt das Land Baukosten­zuschüsse in Form unverzinslicher Dar­lehen* zur Wiederherstellung von Wohn­gebäuden und landwirtschaftlichen Be­triebsgebäuden. die durch Kriegshandlun­gen beschädigt worden sind, sowie zur Wohnraumbeschaffung. Das Land kann je­doch die Gewährung eines Zuschusses für den Wiederaufbau eines kriegsbeschädigten Gebäudes davon abhängig machen, daß ihm die Kriegsschädenforderung gegen den Bund frei von Rechten Dritter abgetreten wird. Außerdem bleibt die Rückforderung der Zuschüsse oder ihre Umwandlung in verzinsliche Darlehen Vorbehalten.

Als Wohnraumbeschaffung wie o. a. gilt nicht nur der Neubau von Gebäuden, sondern auch der Einbau von Woh­nungen in bestehende Wohn- und son­stige Gebäude, sowie Einbauten, Auf­stockungen und der Ausbau von Dachgeschossen. Es ist jedoch zur Bedingung gemacht, daß diese Wohnungen selbständig in sich abgeschlossen und mit einer Küche und' den sonstigen Nebenräu­men versehen sein müssen. Weiter gelten als Wohnraumbeschaffung die Teilung von Wohnungen, wenn dadurch selb­ständige Wohneinheiten geschaffen werden und die Instandsetzung von Woh­nungen, die wegen ihres schlechten bau­lichen Zustandes nicht mehr als solche zu benützen sind.

Zu diesem Gesetz hat das Innenministe­rium eine Ausführungsanweisung, sowie Zinsbeihilfebestimmungen ausgearbeitet, welche die Verwendung der Mittel und das Vorfahren festlegen. Hiernach gilt für den Einzelfall:

Allgemeines Bauprogramm I960

I. Unverzinsliche Darlehen

Unverzinsliche Darlehen, Baukosten Zuschüsse genannt, können gewährt werden bis zum Betrag von 30% der als angemes­sen anerkannten Baukosten. Der Zuschuß kann ausnahmsweise auf 50% erhöht wer­den, wenn auf andere Weise eine Finanzie­rung nicht möglich ist und ferner das Bau­vorhaben besonders förderungswürdig ist. Der Zuschuß kann aber bei Wohngebäuden höchstens 5000. DM für jede neu ge­schaffene Familienwohnung (Wohneinheit) mit wenigstens 2 Zimmern und einer Küche betragen. Besonders zu beachten ist, daß mit den Baukostenzuschüssen nur der nicht- rentierlieho Raum, dies ist der Teil der

Baukosten, der in den Erträgnissen des Gebäudes keine Deckung mehr findet, ab­gedeckt werden darf. Maßgebend für die Höhe des unverzinslichen Darlehens ist da­her in erster Linie eine mit besonderer Sorgfalt aufzustellende Ertragsberechnung. Die Darlehen sind an bereitester Stelie, in der Regel vor den Umstellungsgrundschul­den sicher zu stellen.

Alle unverzinslich hingegebenen Dar­lehen sind 3 Jahre nach der Fertigstellung der Wohnung mit 1% jährlich zu tilgen.

II. Hypothekar-Kredite.

Neben den unverzinslichen Darlehen hat das Innenministerium sowohl die erste wie auch die zweite Hypothek sichergestellt. Die I. Hypotheken sind in erster Linie in Anspruch zu nehmen, dabei ist der erst­stellige Raum voll auszunutzen. Dieser wird z. Z. mit etwa 3050% der Herstel­lungskosten angenommen.

Als Darlehensgeber für I. Hypotheken kommen in Betracht:

Die Sparkassen des Landes Wiirttemberg- Hohonzollern, die Württ. Landessparkasse Stuttgart, die Württ. Hypothekenbank Stutt­gart, der Württ. Kreditverein Stuttgart.

Der Zinssatz beträgt:

Bei den Sparkassen einschließlich der Württ. Landessparkasse, soweit sie Eigen­mittel einsetzen 6%, bei voller Auszahlung, dazu Tilgung 1% jährlich. Bei der Württ. Hypothekenbank und dem Württ. Kreditverein, soweit sie Eigenmittel zur Verfügung stellen 5%%, bei einer Aus­zahlung 94,5,% dazu Tilgung 1% jährlich.

Die Bauträger haben sieh an da3 Geld­institut zu wenden, das auf Grund der Ver- planung der Hypothekarkredite für das Gesamtprogramm zuständig ist. Diese Pla­nung ist dem Landratsamt mitzuteilcn; das Landratsamt stellt, sobald es unter Mitwir­kung des Kreisverteilungsausschusses seine Entscheidung getroffen hat und dadurch ein Bauvorhaben in die Förderungsaktion ein­bezogen ist, dem Bauherrn eine Bestäti­gung hierüber aus, mit dem Zusatz, daß die Nachfinanzierung (II. Hypothek und unverzinsliches Darlehen) gesichert und in

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Rotes Kreuz Württemberg-Hohenzollern e. V.

Kreisverein Calw Straßen,- u. Maussatnrnluny am 6., 7. und 8. Mai 1950

An die Bevölkerung des Kreises Calw ergeht die herzliche Bitte, zum guten Gelingen der Sammlung durch eine Spende die jedes nach seinen eigenen Verhältnissen gibt bei­zutragen. Die große Not im Lande erfordert heute große Geldmittel. Darum: Helft uns Helfen!

* Calw, den 20. April 1950.

Wagner, LandrM a. D.

Krefevorsitzender

welcher Höhe eine I. Hypothek erforder­lich ist. Diese Bestätigung hat der Bauherr dem Geldinstitut für erststelligen Realkre­dit vorzulegen, das ihm daraufhin die Kre­ditzusage schriftlich erteilt Diese Zusage ist alsdann dem Landratsamt zu übergeben, womit die Gesamtfinanzierung als nach- gewiesen gilt.

Besonders hervorzuheben ist, daß nur voll finanzierte Bauvorhaben gefördert werden können.

Die II. Hypotheken werden wie bisher von der Landeskreditanstalt gereicht Die Höhe dieses Darlehens beträgt im allgemei­nen bis zu 30% des Beleihungswertes des Grundstücks, bei gemeinnützigen Woh­nungsunternehmen kann bis zu 40% dieses Wertes gegangen werden.

III. Eigenkapital

Das nachzuweisende Eigenkapital hat min destens 20 Prozent des Beleihungswertes des Bauvorhabens zu betragen. Als Eigenkapi- lal gelten außer barem Geld auch im Eigen­tum befindliche bezahlte Baustoffe, der Wert von Selbst- und Verwandtenhilfe sowie alle Mittel, die dem Bauherrn im Hinblick auf seine Person langfristig ohne dingliche Si­cherung oder mit dinglicher Sicherung im Rang nach dem unverzinslichen Landesdar­lehen zur Verfügung gestellt werden (Ar­beitgeberdarlehen, Restkaufgeld, gestundete Anliegerleistungen u. a. m.).

Das Eigenkapital wird bei den laufenden, bereits eingereichten Anträgen in einer Höhe bis zu 40 Proz. des Beleihungswertes mit 3 v. H. verzinst. Bei noch nicht begonnenen Bauten und bei Bauten, die begonnen sind, für die aber noch kein Bescheid erteflt wor­den ist, kann für die ersten 15 Prozent der Herstellungskosten ein Satz von 4 Prozent und für den darüber hinausgehenden Betrag an Eigenkapital im Rahmen der Wirtschaft­lichkeit der für erststellige Hypotheken marktübliche Zinssatz eingestellt werden, wenn der Bauherr dies binnen eines Mo­nats nach Inkrafttreten des Ersten Woh­nungsbaugesetzes des Bundes beantragt.

IV. Förderungswürdige Bau­vorhaben

Neben der Wiederherstellung von Wohn­gebäuden und landwirtschaftlichen Belriebs- gebäuden, die durch Kriegseinwirkung zer­stört oder beschädigt worden sind, kommen als Baumaßnahmen in Betracht:

Die Errichtung von Eigenheimen, Klein­siedlungen und Mietwohnungen in Ein- und Mehrfamilienhäusern durch Neubau, Aus­bau oder Erweiterung bestehender Gebäude.

Bei Ausbau und Erweiterung kann, da diese Vorhaben im allgemeinen geringe Bau­leistungen erfordern und billiger sind, das unverzinsliche Darlehen grundsätzlich auf 30 Prozent der Baukosten bemessen werden, auch wenn die Ertragsberechnung diese Höhe nicht rechtfertigt. Bei der Errichtung von Eigenheimen mit Garten und von Klein­siedlungen werden die Bauvorhaben bevor­zugt gefördert, die unter erheblichem Einsatz von Selbsthilfe erstellt werden.

Zur Schaffung vermehrten Wohnraums und aus Gründen der wirtschaftlichen Bau­weise, der günstigeren Finanzierung und der

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