Bekanntmachungen der Gemeinden
Stadt Neuenbürg
Der Gemeinderat Neuenbürg hat am 17. 3. 1950 die Baulinie zwischen Geb. Nr. 31 und -15 der Hafnersteige festgelegt. Der Lageplan üben diese Erweiterung* des Ortsbauplans an der Hafnersteige ist in der Zeit vom 18. 4. 1950—24. 4. 1950 auf dem Rathaus, Zimmer 7 aufgelegt. Die Beteiligten werden aufgefordert, etwaige Einwendungen während dieser Frist geltend zu machen.
Bürgermeisteramt.
Gemeinde Dennach ,
Vergebung von Bauarbeiten
Zur Erstellung eines Gemeindeneubaues mit Feuerwehrgeräteraum, Mosterei und 2 Wohnungen in Dennach, werden auf Grund der VOB die Erd-, Betoif- und Maurer-, Zimmer-, Flaschner-. Dachdecker-, Gipser-, Schreiner-, Glaser-, Schlosser-, In- stallations- (Wasser u. elektr. Licht), und die Malerarbeiten, außerdem die Trägerlieferung vergeben
Ab Samstag, den 22. April 1950, können die Unterlagen bei Dipl.-Ing. Hudelmaier, Architekt in Dobel, eingesehen werden, woselbst auch die Leistungsverzeichnisse erhältlich sind.
Die Angebote sind bis spätestens Samstag, den 29. 4. 50, 20 Uhr, bei Architekt Hudelmaier in Dobel einzureichen.
Bürgermeisteramt.
Gemeinde Stammheim Jagdverpachtung
Die Gemeinde Stammheim (Kreis Calw) verpachtet ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit 385 ha Wald und 800 ha Feld. Die Jagdpachtbedingungen sind in der Zeit vom 22. 4.—6 5 1950 auf dem Bürgermeisteramt öffentlich aufgelegt. Liebhaber werden gebeten, schriftliche Offerte bis spätestens 6. 5. 1950, 12 Uhr, beim Bürgermeisteramt einzureichen. Den Zuschlag behält sich der Gemeinderat vor.
Bürgermeisteramt
Gemeinde Sulz, Kreis Calw' Holzverkauf
Am Montag, den 24. April 1950 kommen im Gemeindewald Seewald und Lindach zuin Verkauf:
20 Eichen, 10,07 fm, Klasse 1—4, 29 Buchen, 13,50 fm, Klasse 2—5, 5 • verschiedene Laubhölzer 1,20 fm (Weißbuche u. Birke), 50 Forchen 26,50 fm, Klasse lb bis 4, 50 eichene Wagnerstangen, 30 Fichtenstangen, 15 Gerüststangen, Klasse 2b bis 3c.
Das Holz wird am Vormittag vorgezeigt. Abgang um 9 Uhr beim Rathaus. Abgang zum Verkauf mittags 2 Uhr Kaufliebhaber werden freundlichst eingeladen.
Bürgermeisteramt
Gemeinde Gtiltlingcn, Kreis Calw J a g d,v e r p a c h t u n g im öffentlichen Aufstreieh.
Am Samstag, 29. April 1950, nachmittags 2 Uhr im Rathaus. Daselbst liegen die htbedingungen auf. Liebhaber sind ein- goiaden.
Bürgermeisteramt
Gemeinde Emmingen Vergebung von Bauarbeiten für O r t s k an a 1 i s a t i o n Die Gemeinde Emmingen vergibt die Grab-, Beton- und Rohrverlegungs-Arbeiten für die Ortskanalisation. Die Planunterlagen und Leistungsverzeichnisse liegen ab Montag, den 24 April 1950, jeweils nachmittags von 13—18 Uhr auf dem Bürgermeisteramt zur Einsichtnahme auf. Die Angebotslisten sind von Angebot-Stellern bis Samstag, den 29 4. 50 einzureichen.
Der Bürgermeister
Kreisbaugenossenschaft Calw Vergebung von Bauarbeiten Zur Erstellung eines 4-Familien-Wohn- gebäudes in Gräfenhausen werden auf Grund der VOB. die
Roh- und Ausbau-Arbeiten vergeben.
Ab Montag, den 24. April 1950 können die Angebotsunterlagen bei Architekt Oel- scliläger in Birkenfeld eingesehen werden. Die Leistungsverzeichnisse werden dort abgegeben Angebote sind bis spätestens Samstag, den 29 April, 12 Uhr, bei Architekt Oelschläger, Birkenfeld, einzureichen. Calw, den 18. April 1950.
Kreisbaugenossenschaft Calw eGmbH.
Einwohner einer Gemeinde, wer in ihr eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen las- sen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dies wird in der Regel angenommen werden können, wenn der Betreffende für diese Wohnung in der Gemeinde polizeilich gemeldet ist.
Männer, die außerhalb dc3 Ortes ihrer Familienwohnung arbeiten und dort ein Einzelzimmer gemietet haben, aber regelmäßig zu ihrer Familie zurtick- kebren (z. B. Wochenendpendler), können nur am Ort der Familienwohnung zur Feuerwehrabgabe herangezogen werden. Besitzt der Abgabcptlichtige in zwei verschiedenen Gemeinden Wohnungen, so besteht die Abgabepflicht nur gegenüber einer Gemeinde. Er ist in der (gemeinde heranzuziehen, wo er sich in der Hauptsache aufzuhalten pflegt oder wo für ihn im Zweifelsfall das größere Interesse am Feuerschutz besteht.
Der Pflichtige muß am 1. April in der Gemeinde gewohnt haben. Bei spaterem Zuzug entfällt die Abgabepflicht für das laufende Rechnungsjahr. Der spätere Wegzug hebt die Abgabepflicht für das laufende Rechnungsjahr weder ganz noch teilweise auf;
c) das 18. aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat; danach sind z. B. für das laufende Rechnungsjahr noch nicht abgabepflichtig die männlichen Einwohner, die erst am 1. April oder später im Lauf dieses Rechnungsjahres das 18. Lebensjahr vollenden, dagegen noch abgabepflichtig, die erst am 1. April oder später im Laufe t des Rechnungsjahres das 50. Lebensjahr vollenden;
d) die erforderliche körperliche und geistige Eignung zum Dienst in der Feuerwehr besitzt; im Zwei- felsfall muß der Nachweis der Unfähigkeit zum Feuerwehrdienst durch ein amtsärztliches Zeugnis erbracht werden. Schwerbeschädigte (Kriegs- und Zivilbeschädigte), deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50% gemindert ist sowie Versehrte des 2. Weltkriegs der Versehrtenstufe II bis IV können allgemein ohne besonderes amtsärztliches Zeugnis von der Abgabepflicht ausgenommen werden;
e) nicht der Polizei oder der Geistlichkeit angehört, nicht Arzt ist oder im allgemeinen keinen Beruf hat, der sich mit der Tätigkeit eines Feuerwehrmannes nicht verträgt.
aa) Unter Polizei ist hier nur die uniformierte Polizei zu verstehen;
bb) Geistliche sind nur befreit, soweit sie innerhalb einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts ein geistliches Amt ausüben;
cc) unter Ärzten sind nur die praktischen Arzte einschließlich der Fachärzte und Krankenhausärzte zu verstehen. Andere Ärzte (Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Heilpraktiker. Apotheker) sind nicht ohne weiteres kraft Gesetzes von dem Dienst in der Feuerwehr ausgeschlossen und damit von der Feuerwehrabgabe befreit, cs sei denn, daß der Gemeinder&t durch Beschluß die Unvereinbarkeit ihrer Berufstätigkeit mit dem Feuerwehrdienst fealstellt.
dd) Der Gemcinderat beschließt im Zwelfclsfalle darüber, ob eine bestimmte Berufstätigkeit allgemein oder auf Grund der örtlichen Verhältnisse sich mit der Tätigkeit eines Feuerwehrmannes nicht verträgt und deshalb die Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr und damit die Feuerwehrabgabepflicht entfällt.
Dies kann 7 . B angenommen werden bei Amtsvorständen wichtiger Behörden, bei Beamten, Angestellten. Arbeitern öffentlicher Versorgungsbetriebe oder Verkehrsunternehmungen, die nach schriftlicher Bestätigung des Behörden- oder Betriebsleiters zur Auf- rechterh<ung des Betriebs ständig in Bereitschaft sein müssen. Doch soll der Kreis der privilegierten Personen, die im Hinblick auf ihre Berufsausübung von der Feuerwehrabgabe ausgenommen werden, aus sozialen Gründen und weil das Interesse an einem hinreichenden Feuerschutz ein allgemeines ist, möglichst eng gehalten werden.
Die Unterscheidung der Personengruppe, die kraft Gesetzes vom Feuerwehrdienst ausgeschlossen und damit auch von der Feuerwehrabgabe befreit ist, von der Personengruppc. die nur mit Genehmigung oder Zustimmung eines Dritten zum Feuerwehrdienst herangezogen werden darf, zeigt deutlich, daß nicht schon deshalb eine allgemeine Unvereinbarkeit zwischen Feuerwehrdienst und Berufstätigkeit anzunehmen ist, weil eine Behörde einen Beamten, Angestellten oder Arbeiter der öffentlichen Verwaltung für unabkömmlich hält und die Genehmigung zum Feuerwehrdienst allgemein oder im Einzelfall versagt. Demgemäß wurde auch folgerichtig in der Zweiten AusführungBanwei- sung zum Feuerlöschstatut bestimmt daß feuerwehrabgabepflichtig die Personen bleiben, die einer öffentlichen Verwaltung angehören und zum Feuerwehrdienst der Genehmigung ihrer Behörden bedürfen. Diese Personen können nur dann auch von der Abgabepflicht ausgenommen werden, wenn bei ihnen gleichzeitig eine allgemeine Unvereinbarkeit ihrer Berufstätigkeit mit dem Feuerwehrdienst vorliegen sollte, so daß sie den Personengruppen gleich zu bewerten sind, die kraft Gesetzes von der Feuerwehrdienstpflicht und der Feuerwehrabgabe ausgenommen sind.
Bei der Beurteilung, ob letztere Voraussetzung zu- trifft, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Kreis der privilegierten Personen muß sehr eng gezogen
werden, da sich sonst unhaltbare Verhältnisse ergeben, die zur Folge haben, daß nur noch Angehörige der privaten Wirtschaft und die sozial schwachen Arbeitorkreise zur Feuerwehrabgabe hcrangezogen werden können;
f) in der Feuerwehr oder Löschgemeinschafl keinen Dienst tut.
aa) Entscheidend ist, daß der Abgabepflichtige tatsächlich keinen Dienst tut. Ob er sich zum Eintritt in die Feuerwehr gemeldet hat. aber aus irgendeinem Grund nicht angenommen wurde, ist unwesentlich.
bb) Dem Dienst in der öffentlichen Feuerwehr oder Löschgemeinschaft kann durch Gemeinderatsbeschluß gleichgestellt werden, mit der Wirkung, daß die Feuerwebrabgabe entfällt:
1. Der Dienst in einer Werkfeuerwehr, sofern diese auch außerhalb der Arbeitszeit des Werkes auf Grund besonderer Vereinbarung mit der Gemeinde öffentliche Brandhilfe leistet;
2. die Dienstverpflichtung von Personen, die durch schriftliche Verfügung des Bürgermeisteramts im voraus verpflichtet worden sind, sich Im Brandfalle unverzüglich an die Brandstelle zu begeben;
3. die Dienstverpflichtung der Eigentümer und Besitzer von Zugtieren und Fahrzeugen, die durch schriftliche Verfügung des Bürgermeisteramts im voraus verpflichtet worden sind, im Alarrofall unverzüglich mit ihrem Fahrzeug ohne weitere Aufforderung auf dem Alarmplatz zu erscheinen. Feuerwehrabgabepflichtig bleiben Personen, die an
sich die Bedingungen zur Einstellung in die freiwillige Feuerwehr und damit zum Dienst in der Pflicbt- feuerwehr erfüllen und demnach Mitglieder einer Feuerwehr sein können, die aber zum Dienst in der Feuerwehr noch die Zustimmung oder Genehmigung einer dritten Person oder Stetle vorlegen müssen, nämlich
a) minderjährige Personen, die der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedürfen.
b) Personen, die einer öffentlichen Verwaltung an- gohören und die Genehmigung ihrer Behörde zum Foucrwehrdiensi vorlegen müssen. (Diese Personen können aber u. U. vom Feuerwehrdienst und damit der Abgabepflicht durch Beschluß des Gemeinderats ausgenommen werden.)
Abgabepflichtig bleiben ferner Personen, die lediglich wegen Verhängung einer Freiheitsstrafe oder wegen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte in einer Feuerwehr keinen Dienst tun können.
Die Abgabe beträgt jährlich mindestens 1.— DM und höchstens 50.— DM. Innerhalb dieses Rahmens werden vom Gemeinderat 3 bis 8 feste Abgabcslufcn bestimmt sowie die Grundlagen, auf denen die Erhebung der Feuerwebrabgabe beruhen soll. Neben den persönlichen Verhältnissen des Abgabepflichtigen, seinen Einkommens- und Vermögcnsverbältnlssen sind auch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und das Interesse zu berücksichtigen, daß er als Hausbesitzer, Landwirt, Gewerbetreibender usw. an einem hinreichenden Feuerschutz hat. Die Feuerwehrabgabe wird mit ihrem vollen J&hresbetrag zu Beginn des Rechnungsjahres (1. April) fällig. Die Gemeinde kann Zahlung in Raten zulassen.
III. Rechtsmittel
Gegen die Heranziehung zur Feuerwehrabgabe sind die Rechtsmittel des Berufungsverfahrena gegeben. Dabei entscheidet über den Einspruch: der Gemeinderat, über die Berufung: das Landratsamt und über die Rechtsbeschwerde: der Verwaltungsgerichtshof.
Gegen die vom Bürgermeisteramt vorgenommene Einteilung der Abgabepflichtigen in die Abgabestufen (Höhe der Veranlagung) ist binnen zwei Wochen Einspruch an den Gemeinderat. gegen dessen Entscheidung binnen zwei Wochen Beschwerde an das Landratsamt zulässig. Das Landratsamt entscheidet ■endgültig. R.