Amtsblatt füt den ßrete talvo

BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Freitag, 21. April 1950

Nr. 16

F euerwehrdienstpf licht

Die Rcchtsanordnung Uber das Statut des Feuer­löschwesens vom 25 4. 1947 umreißt in Art. 1 die Aufgaben des Feuerlöscb- und Rettungsdienstes wie folgt:

,,Der Feuerlösch und Rettungsdienst hat die Ge­fahren abzuwenden, die der Allgemeinheit und dem Einzelnen durch Schadensfeuer, Unglücksfälle und an­dere öffentliche Notstände drohen.

Zur Erfüllung der hieraus erwachsenden Aufgaben müssen in den einzelnen Gemeinden Feuerwehren oder Lüschgemeinschaften gebildet werden. Nun erhebt sich die Frage

I. Wer ist feuerwehrdioustpflichtig?

Um diese Frage zu klären, ist zunächst einmal not­wendig, den Unterschied zwischen Freiwilliger Feuer­wehr und Pflichtfeuerwehr zu klären.

Freiwillige Feuerwehren setzen sich zusammen aus Feuerwehrmännern, die auf Grund einer Sonderver­einbarung, die sie bei ihrer Einstellung freiwillig unterschreiben, verpflichtet sind, im Falle eines Bran­des den Fcuerlösch- und Rettungsdienst zu versehen. Liegen nicht genügend Freiwilligenmeldungen vor, um die Mindeststärke der Wehr zu decken, werden von Amts wegen durch die zuständigen Stellen Pflichtfeucr- wearmänner zum Dienst herangezogen werden.

Nach Art. 75 des Feuerlöschstatuts kann zum Dienst in einer Pflichtfeuerwehr jede männliche Person dcut- sdicr Staatsangehörigkeit, die das 18 Lebensjahr voll­endet hat und nicht filier als 50 Jahre ist, sowie seit mindestens einem Jahr in Württcmbcrg-IIohcnzollern wohnt und die körperliche, sittliche und geistige Eig­nung besitzt, unter Erfüllung folgender Bedingungen herangezogen werden:

a) sie darf niobt mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten bestraft sein;

b)»> muß im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein;

c) sie darf nicht der Polizei angehören oder der Geist­lichkeit, darf nicht Arzt sein und im allgemeinen keinen Beruf haben, de't sich mit der Tätigkeit eines Feuerwehrmannes nicht verträgt. Im Zweifel beschließt der Gemeinderat darüber, ob letzteres der Fall ist;

d) Personen, die einer öffentlichen Verwaltung an­geboren, müssen die Genehmigung ihrer Behörde vorlegen;

e) minderjährige Personen benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Hieraus ergeben sich nun die Personengruppen, die kraft Gesetzes vom Feuerwehrdienst ausgeschlossen und damit auch von der Feuerwehrabgabe befreit sind. Nach den obenstehenden Bedingungen sind dies Ärzte, Geistliche, Polizeibeamtc und solche Personen, die im allgemeinen einen Beruf haben, der sich mit der Tätigkeit eines Feuerwehrmannes nicht verträgt. Ferner ergeben sich hieraus die Personengruppen, die vom Feuerwehrdienst nicht schlechthin ausgeschlossen und damit auch nicht von der Feuerwehrabgabo be­freit sind, die aber nur mit Genehmigung oder Zu­stimmung eines Dritten zum Feuerwehrdienst heran­gezogen werden dürfen. Dies betrifft insbesondere auch alle Angehörigen einer öffentlichen Verwaltung, die die Genehmigung ihrer Behördo vorlegen müssen. Durch diese Regelung soll die Möglichkeit einer Kol­lision zwisohen Berufspflicht im öffentlichen Dienst und Feuerwehrdienst in jedem Falle ausgeschlossen werden.

Für die Dienstleistung auf freiwilliger Basis gelten dieselben Vorschriften wio bei Pflichtfeuerwehren, je­doch mit der einen Abweichung, daß erst., nach Voll­endung des 20. Lebensjahres in einer freiwilligen Feuerwehr Dienst geleistet werden kann

Da einerseits nicht jede männliche Person, die die oben aufgeführten Bedingungen erfüllt, Feuerwehr­dienst leisten kann und will, da die Feuerwehren auf eine gesetzlich bestimmte Mannschaftsstärke beschränkt sind, andererseits die Gemeinden mit Feuerwehren oder Löschgemeinschaften die Kosten des Feuerlösch­wesens nicht allein tragen können, hat der Gesetz­geber die Gemeinden ermächtigt, eine Feuprwehr- abgabe zu erheben.

II. Wer istfeuerwehrabgabepflichtig?

Gemäß Art. 162 des Feucriöschstatuts in Verbin­dung mit der Zweiten Ausführungsanweisung des In­nenministeriums zum Statut des Feuerlöschwesens

und Feuerwehrabgabe

kann der Gemeinderat in Gemeinden mit Feuerwehren oder Löschgemeinschaften die Erhebung einer Feuer­wehrabgabe beschließen.

Da* in allen Gemeinden eine Feuerwehr oder min­destens eine Löschgemeinschaft bestehen muß (vgl. Art. 33 des Feuerlöschstatuts), sind auch alle Ge­meinden ohne Ausnahme berechtigt, eine Feuerwebr- abgabo zu erheben. Dabei macht es keinen Unter­schied, ob in* der Gemeinde eine freiwillige Feuer­wehr oder eine Pflichtfeuerwehr besteht.

Zur Erhebung der .Feuerwehrabgabe sind die Ge­meinden nur berechtigt, nicht gesetzlich verpflichtet. Es unterliegt dem freien, pflichtmäßigen Ermessen seitens des Gemeinderats, ob er die Einführung der Feuerwehrabgabe beschließen will. Hierzu kann ins­besondere dann Veranlassung bestehen, wenn die IlaushaHlage der Gemeinde dies erfordert.

Die Feuerwehrabgabe wird im Feuerlöschstatut als ein Beitrag zu den von der Gemeinde zu tragenden Kosten des Feuerlöschwesens bezeichnet. Sie ist nach ihrer rechtlichen Natur eine steuerähnlicho öffentliche Abgabe, nach ihrem Wesen eine Ersatzleistung in Geld an Stelle eines grundsätzlich durch persönliche Dienste zu leistenden Beitrags zu einer vom Öffentli­chen Wohl geforderten Einrichtung. Zweck der Fcuer- wehrabgabc ist nicht nur da3 finanzielle Ergebnis, sondern auch die Sicherung eines genügenden Mann- schaflsstandes der freiwilligen Feuerwehr.

Beschließt der Gemeinderat die Erhebung der Feuer- webrabgabe, so ist er hierbei an den Personenkreis gebunden, der im Feuerlöschstatut als abgabepflichtig bestimmt ist. Dieser Personenkreis umfaßt alle männ­lichen Einwohner, die in einer Pflichtfeuorwehr dienst­pflichtig wären und in der Feuerwehr oder Lösch­gemeinschaft keinen Dienst leisten (vgl. oben Ziffer I).

Hiernach ist feuerwebrabgabcptUehtig jede männ­liche Person, die zu Beginn des Rechnungsjahres (1. April)

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Roten Kreuz

Württemberg-Hohcnzollcrn c. V.

Kreisverein Calw Straßen- u. Hauttsanunluny am 6., 7. und 8. Mai 1950

An die Bevölkerung des Kreises Calw ergeht die herzliche Bitte, zum guten Gelingen der Sammlung durch eine Spende die jedes nach seinen eigenen Verhältnissen gibt bei­zutragen. Die große Not im Lande erfordert heute große Geldmittel.

Darum: Helft uns Helfen!

Calw, den 20. April 1950.

Wagner, Landrat a. D.

Kreisvorsitzender

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a) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt; danach können (entgegen dem früheren Recht) Ausländer und Staatenlose nicht zur Y cuerwehrabgabe herangezogen werden;

b) seit mindestens einem Jahr in Württemberg* Hohenzolleru uud zu Beginn des Rechnungsjahres in der Gemeinde wohnt.

Der Abgabepflichtige muß also am 1. April ein Jahr lang in Württembcrg-Holienzollern gewohnt haben und Einwohner der Gemeinde sein. Maßgebend ist hier nicht der bürgerlich-rechtliche Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB., sondern der öffentlich-rechtliche Wohnsitz- begriff, der mit dem für das Steuerrecht maßgebenden Begriff des Wohnsitzes übereinstimmt. Danach ist

Verschollenheitsliste für das ganze Bundesgebiet

Seit dem 20. September 1949 werden ent­sprechend der seitherigen Regelung in 'der Bizone auch in Württemberg-Hohenzollern im Verfahren bei Todeserklärungen von Kriegsverschollenen und bei Feststellung der Todeszeit von Kriegsteilnehmern die im Gesetz vorgeschriebenen Bekannt­machungen statt in einer Tageszeitung in einer vom Zentraljustizamt für die Bri­tische Zone in Hamburg herausgegebenen Verschollenheitsliste veröffent­licht. Diese Regelung findet auch dann An­wendung, wenn die Verschollenheit oder der Tod im Zusammenhang mit Kriegsereig­nissen oder -Zuständen eingetreten ist. Das Aufgebot wird also jetzt nur noch dann in einer Tageszeitung veröffentlicht, wenn es sich um keine Kriegsverschollenheit (Aus­wanderer nach Amerika) handelt, oder wenn das Gericht für den betreffenden Fall dies besonders anordnet. Die Aufgebots­fristen beginnen mit dem Ablauf des Ta­ges der Ausgabe der Verschollenheitsliste in Hamburg. Mit dem gleichen Tag gilt auch die Zustellung des Beschlusses, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, als bewirkt.

Die Versehollenheitsliste erscheint zur Zeit jeden Freitag der Woche und ist nach folgenden Listen untergeteilt: Liste A: Aufgebote, Liste B: öffentliche Aufforde­rungen, Liste C: Todeserklärungen, Liste D: Beschlüsse über Feststellung des Todes­zeitpunktes, und im Anhang: Aufhebungs- beschlüsse und Beschlüsse im Beschwerde- verfahren. Im abgekürzten Verfahren er­scheinen auf jeder Seite der Verschollen­heitsliste etwa 120 Namen von Verscholle­nen. Bei einem Umfang von 24 Seiten wer­den daher wöchentlich ca. 2880 Namen von

Kriegsverschollenen veröffentlicht, deren Zahl annähernd 2 Regimentern entspricht. Sinnfälliger läßt sieh das Elend der Nach­kriegsfolgen kaum darstellen. Und wenn nur daran gedacht wird, wieviel Jammer und Tränen jede einzelne der 2880 Bekannt­machungen in der Woche in der betreffen­den Familie verursachen.

Jede Ausgabe der Versehollenheitsliste geht allen ordentlichen Gerichten der Län­der der Bundesrepublik zu. Jedes Gericht hat die Versehollenheitsliste durch Aus­legen oder in sonst geeigneter Weise in einem Raum des Gerichts der öffent­lichen Einsichtnahme zugänglich zu machen. Die Gerichte haben in der Regel in der Aushangtafel auf diese Möglichkeit zur Einsichtnahme hingewiesen.

Dio Bekanntmachungen der württ.-liohon- zollerischen Gerichte in der Vcrsehollen- heitsliste werden vom Landessuchdienst von Württemberg-llohenzollern (Tübingen. Gartonstr. 39) sofort nach Erscheinen einer Nummer der Versehollenheitsliste. daraufhin durchgeschen, oh der Vermißte in der Kar­tei geführt wird, ob Nachrichten über ihn vorliegen oder sonst Anhaltspunkte über sein Schicksal , vorhanden sind oder oh Mög­lichkeiten für weitere Nachforschungen bei Heimkehrern oder Suchdienststellen be stehen. Erforderlichenfalls wird der Such­dienst dann die Gerichte benachrichtigen.

Durch Anordnung des Bundesministers der Justiz vom 27. Mürz 1950 wird die Ver- sehollenheitsliste ab 1 April 1950 vom Bundesjustizmir.isterium heraus- gegeben. Die Bezeichnung lautet jetzt: Versehollenheitsliste für das Bundes­gebiet, herausgegeben vom Bundesminister der Justiz.