«Mir uaiiuoaiiiZüigui' eingerichtet worden. Der Bundesanzeiger, der fünfmal in der Woche erscheint, enthält Bekanntmachungen der einzelnen Ministerien und sonstiger höchster staatlicher Einrichtungen (Bank deutscher Länder, Einfuhrausschuß u. a.) sowie nachrichtliche Bekanntmachungen von Anordnungen der Bundesminister, der Bundesgesetze und der Verlautbarungen der Alliierten Hohen Kommission. Der Bundesanzeiger ist der Nachfolger des früheren Reichsanzeigers. Der Bundesanzeiger enthält aber auch g e - richtliche und sonstige Bekanntmachungen. Die Gerichte sind nämlich durch die Gesetze gebunden, bestimmte öffentliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. So werden alle öffentlichen Zustellungen (an Personen unbekannten Aufenthalts), Aufgebote zur Todeserklärung, Aufgebote von Grundstücken, Urkunden (Hypothekenbriefe, Sparbücher usw.), Bekanntmachungen in Konkurs- und Vergleichsverfahren und bei Nachlaßverwal-
Wer sein Amtsblatt aufmerksam liest, bewahrt sieb vor Nachteil und Schaden
tungen im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Aber auch private Stellen (Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften, Genossenschaften) veröffentlichen ihre Bekanntmachungen im Bundesanzeiger. Die Gesellschaften usw. sind teilweise durch Gesetz, teilweise durch ihre Satzungen oder vertragliche Regelung gebunden, ihre Bekanntmachungen (Geschäftsberichte, Bilanzveröffentlichung, Ladungen zu Generalversammlungen) mindestens auch im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Den weitaus größten Platz in den Bekanntmachungen des Bundesanzeigers nimmt das sogenannte „Zentralhandelsregister“ ein, in welchem alle Gerichte des Bundes ihre Registereintragungen (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Güterrechtsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragungsrolle) und Mitteilungen über Konkurs- und Vergleichsverfahren ihres Gerichtsbezirks veröffentlichen. Alle diese gerichtlichen Bekanntmachungen müssen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Sie werden aber auch noch in den örtlichen Amtsblättern der unteren Verwaltungsorgane mitgeteilt. So haben z. B. die Gerichte des Kreises Calw angeordnet, daß die Veröffentlichungen in Handelsregisterangelegenheiten außer im Bundesanzeiger im „Amtsblatt für den Kreis Calw“ aufgenommen werden.
Im Verlag des Bundesanzeigers erscheinen noch die folgenden Bekanntmachungsblätter einzelner Bundesministerien: Das Ministerialblatt des Bundesministeriums der Finanzen, das zweimal monatlich erscheint und für alle Stellen, die irgendwie mit Steuern, Zöllen, Abgaben usw. zu tun haben, von Bedeutung ist. Für alle Wirtschaftskreise ist das Ministerialblatt des Bundesministers für W irtschaft von besonderer Wichtigkeit. Ferner noch das Ministerialblatt des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Im Verkehrs- und Wirtschafts- Verlag Dortmund erscheint als Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums das Verkehrsblatt, welches namentlich für den Kraftfahrzeugverkehr wichtige Bekanntmachungen enthält. Die Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen in Frankfurt gibt das Amtsblatt der Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen heraus.
Ab 1. April 1950 erscheint ein „G e - m« insames Ministerialblatt“ des Bundesministers des Innern, des Bundesministers für Angelegenheiten der Vertriebenen, des Bundesministers für Wohnungsbau, des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen und des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates. Dieses gemeinsame Ministerialblatt wird her-
Steuertermine im
10. April 1950:
Lohnsteuer und Notopfer Ber- 1 i n: Abführung der von den Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuer und der Abgabe „Notopfer Berlin“ unter gleichzeitiger Abgabe der entsprechenden Lohnsteueranmeldung durch die Monatszahler für Monat März und durch die Vierteljahreszahler für I. Vierteljahr 1950.
Umsatzsteuer : Vorauszahlung für den Monat März 1950 bzw. für das I. Vierteljahr 1950 unter Abgabe der entsprechenden Voranmeldung.
Beförderungssteuer : Für den Monat März 1950 bzw. für das I. Vierteljahr 1950 unter Einreichung der entsprechenden Nachweisung.
Kraftfahrzeugsteuer : Die für einen Monat oder für ein Vierteljahr gelösten Kraftfahrzeugsteuerkarten sind vor ihrem Ablauf zu erneuern.
20. April 1950:
Einkommen -u. Körperschafts- Steuer einschließlich Notopfer Berlin: Vierteljährliche Vorauszahlung nach besonderem Vorauszahlungsbescheid. Diejenigen Steuerpflichtigen, die keinen solchen erhalten haben, berechnen ihre Vorauszahlung nach der von ihnen abzugebenden Erklärung zur Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 20. April 1950. Die Vordrucke zu diesen Erklärungen (Einkommensteuer-Vorauszahlung) für das I. Vierteljahr 1950 liegen bei dem Finanzamt noch nicht vor.
Bei verspäteter Entrichtung sind 2% Säumniszuschlag für den ersten Monat und 1 % für jeden weiteren Monat verwirkt. Mit einer Aufhebung desselben kann nicht mehr gerechnet werden.
Die Steuerzahler werden gebeten, ihre Steuerbeträge künftig möglichst nicht mit Scheck zu zahlen, sondern auf eines unserer nachstehenden Bankkonten zu übersenden:
Kreissparkasse Calw Nr. 199 Postscheckamt Reutlingen Nr. 206 Landeszentralbank Stuttgart Nr. 119.
Bei allen Überweisungen ist die Steuernummer, die Steuerart und der auf die ein-
Monat April 1950
zelnen Steuerarten entfallende Betrag anzugeben.
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Die Fernsprechnummer des Finanzamts Hirsau — Calw 573 — kam ab 1. April 1950 in Wegfall. Das Finanzamt Hirsau ist ab diesem Zeitpunkt unter den Rufnummern Calw 451 oder 452 fernmündlich zu erreichen. Finanzamt Hirsau.
Lohnsteuer-Jahresausgleich 1949
Das Finanzministerium Württemberg- Hohenzollern teilt mit:
Nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Finanzen müssen die Anträge auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahres- ausgleiclis für 1949 spätestens am 31 Mai 1950 bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verpflichtung der Arbeitgeber, die in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten 1949 bis zum 15. April 1950 an das Finanzamt einzusenden, hiervon nicht berührt wird. Sofern daher Arbeitnehmer noch beabsichtigen, einen Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für 1949 zu stellen, wird ihnen empfohlen, sich von ihrem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 1949 rechtzeitig aushändigen zu lassen. Die Anträge werden von den Finanzämtern nunmehr laufend bearbeitet werden. Bei der großen Zahl der Anträge wird die Bearbeitung jedoch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Es wird deshalb gebeten, von Anfragen bei den Finanzämtern möglichst abzusehen.
Zugverkehr an Ostern 1950 Die Deutsche Bundesbahn teilt mit: Am Gründonnerstag verkehren die Züge wie an Werktagen, am Karfreitag wie an Sonntagen, am Karsamstag wie samstags, am Ostersonntag und Ostermontag wie an Sonntagen.
Es werden Festtagsrückfahrkarten mit 33 % % Ermäßigung nach allen Bahnhöfen ausgegeben. Die Karten gelten zur Hinfahrt an allen Tagen vom 6. April 12 Uhr bis 10. April 24 Uhr. zur Rückfahrt an allen Tagen vom 6. April bis 11. April 24 Uhr.
ausgegeben vom Bundesministerium des Innern.
Eisenbahntarife können im Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet veröffentlicht werden. '
Damit wären die zur Zeit auf Bundesbasis erscheinenden Veröffentlichungsblätter für Gesetze, Rechts- und Verwaltungsverordnungen vollständig aufgeführt, soweit sie von deutschen Stellen eingerichtet sind. Die Alliierte Hohe Kommission in Deutschland gibt ein dreisprachiges Amtsblatt heraus, in welchem die von der Alliierten Hohen Kommission oder in ihrem Namen erlassenen Gesetze und Vorschriften sowie auch Gesetze und Anordnungen der einzelnen Hohen Kommissare veröffentlicht werden.
Zur Vervollständigung sei erwähnt, daß die Regierungen der Länder gleichfalls Gesetzblätter herausgeben, in welchen die Gesetze und Rechtsverordnungen des betreffenden Landes veröffentlicht werden. Bei zahlreichen Ressorts liegt nämlich die Gesetzgebung in den Händen der Länder (Kultus, Justiz usw.). In Württemberg-Hohenzollern
Wiederholt weisen wir darauf hin, daß die Lieferung des „Amtsblatt für den Kreis Calw“ nicht vom Bezug einer Tageszeitung abhängt oder mit diesem verbunden ist. Es kann vielmehr jedermann das Amtsblatt allein bestellen und je nach Wunsch durch Austräger oder durch die Post beziehen.
erscheint das Regierungsblatt als Gesetzblatt für alle Gesetze, Rechtsanordnungen und Verwaltungsanordnungen der Regierung. Einzelne Ministerien geben wiederum ein besonderes Ministerialblatt heraus, so z. B. das Arbeitsministerium in unserem Lande seit dem 1. Januar 1950 ein „Mitteilungsblatt“. R. F.
Aufruf der Banknoten zu 5 DM
Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz) werden aufgerufen zum 31. Mai 1950 die Banknoten zu 5 DM I. Ausgabe (mit der sitzenden männlichen Figur am rechten Notenrand der Vorderseite), ausgegeben auf Grund von § 1 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz)
Von dem Aufruf mit erfaßt werden auch die Banknoten zu 5 DM der gleichen Ausgabe, die mit einem „B“ gekennzeichnet sind.
Die aufgerufenen Banknoten verlieren mit dem Ablauf des 31. Mai 1950 ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie werden im Auftrag der Bank deutscher Länder von den Landeszentralbanken und der Berliner Zentralbank (bzw. den von ihr be- zeichneten Geldinstituten) bis zum 31 August 1950 auf Verlangen gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgetauscht.
Mit Ablauf des 31. August 1950 erlischt jeder Anspruch aus den aufgerufenen Banknoten.
Frankfurt (Main) 20. März 1950
Bank Deutscher Länder Dr. Vocke Könneker
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