«Mir uaiiuoaiiiZüigui' eingerichtet wor­den. Der Bundesanzeiger, der fünfmal in der Woche erscheint, enthält Bekannt­machungen der einzelnen Ministerien und sonstiger höchster staatlicher Einrichtun­gen (Bank deutscher Länder, Einfuhraus­schuß u. a.) sowie nachrichtliche Bekannt­machungen von Anordnungen der Bundes­minister, der Bundesgesetze und der Ver­lautbarungen der Alliierten Hohen Kom­mission. Der Bundesanzeiger ist der Nach­folger des früheren Reichsanzeigers. Der Bundesanzeiger enthält aber auch g e - richtliche und sonstige Bekanntmachun­gen. Die Gerichte sind nämlich durch die Gesetze gebunden, bestimmte öffentliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. So werden alle öffentlichen Zustellungen (an Personen unbekannten Aufenthalts), Aufgebote zur Todeserklä­rung, Aufgebote von Grundstücken, Urkun­den (Hypothekenbriefe, Sparbücher usw.), Bekanntmachungen in Konkurs- und Ver­gleichsverfahren und bei Nachlaßverwal-

Wer sein Amtsblatt aufmerksam liest, bewahrt sieb vor Nachteil und Schaden

tungen im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Aber auch private Stellen (Handelsgesell­schaften, Aktiengesellschaften, Genossen­schaften) veröffentlichen ihre Bekannt­machungen im Bundesanzeiger. Die Gesell­schaften usw. sind teilweise durch Gesetz, teilweise durch ihre Satzungen oder ver­tragliche Regelung gebunden, ihre Bekannt­machungen (Geschäftsberichte, Bilanzver­öffentlichung, Ladungen zu Generalver­sammlungen) mindestens auch im Bundes­anzeiger zu veröffentlichen. Den weitaus größten Platz in den Bekanntmachungen des Bundesanzeigers nimmt das sogenannte Zentralhandelsregister ein, in welchem alle Gerichte des Bundes ihre Re­gistereintragungen (Handelsregister, Ge­nossenschaftsregister, Vereinsregister, Gü­terrechtsregister, Musterregister, Urheber­rechtseintragungsrolle) und Mitteilungen über Konkurs- und Vergleichsverfahren ihres Gerichtsbezirks veröffentlichen. Alle diese gerichtlichen Bekanntmachungen müs­sen im Bundesanzeiger veröffentlicht wer­den. Sie werden aber auch noch in den ört­lichen Amtsblättern der unteren Verwal­tungsorgane mitgeteilt. So haben z. B. die Gerichte des Kreises Calw angeordnet, daß die Veröffentlichungen in Handelsregister­angelegenheiten außer im Bundesanzeiger imAmtsblatt für den Kreis Calw auf­genommen werden.

Im Verlag des Bundesanzeigers erschei­nen noch die folgenden Bekanntmachungs­blätter einzelner Bundesministerien: Das Ministerialblatt des Bundesministeriums der Finanzen, das zweimal monatlich er­scheint und für alle Stellen, die irgendwie mit Steuern, Zöllen, Abgaben usw. zu tun haben, von Bedeutung ist. Für alle Wirt­schaftskreise ist das Ministerialblatt des Bundesministers für W irtschaft von besonderer Wichtigkeit. Ferner noch das Ministerialblatt des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Im Verkehrs- und Wirtschafts- Verlag Dortmund erscheint als Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums das Ver­kehrsblatt, welches namentlich für den Kraftfahrzeugverkehr wichtige Bekannt­machungen enthält. Die Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen in Frankfurt gibt das Amtsblatt der Haupt­verwaltung für das Post- und Fern­meldewesen heraus.

Ab 1. April 1950 erscheint einG e - m« insames Ministerialblatt des Bundesministers des Innern, des Bundes­ministers für Angelegenheiten der Vertrie­benen, des Bundesministers für Wohnungs­bau, des Bundesministers für gesamt­deutsche Fragen und des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates. Die­ses gemeinsame Ministerialblatt wird her-

Steuertermine im

10. April 1950:

Lohnsteuer und Notopfer Ber- 1 i n: Abführung der von den Arbeitneh­mern einbehaltenen Lohnsteuer und der Ab­gabeNotopfer Berlin unter gleichzeitiger Abgabe der entsprechenden Lohnsteuer­anmeldung durch die Monatszahler für Mo­nat März und durch die Vierteljahreszahler für I. Vierteljahr 1950.

Umsatzsteuer : Vorauszahlung für den Monat März 1950 bzw. für das I. Viertel­jahr 1950 unter Abgabe der entsprechenden Voranmeldung.

Beförderungssteuer : Für den Monat März 1950 bzw. für das I. Vierteljahr 1950 unter Einreichung der entsprechenden Nachweisung.

Kraftfahrzeugsteuer : Die für einen Monat oder für ein Vierteljahr ge­lösten Kraftfahrzeugsteuerkarten sind vor ihrem Ablauf zu erneuern.

20. April 1950:

Einkommen -u. Körperschafts- Steuer einschließlich Notopfer Ber­lin: Vierteljährliche Vorauszahlung nach besonderem Vorauszahlungsbescheid. Die­jenigen Steuerpflichtigen, die keinen sol­chen erhalten haben, berechnen ihre Vor­auszahlung nach der von ihnen abzugeben­den Erklärung zur Einkommensteuer-Vor­auszahlung auf 20. April 1950. Die Vor­drucke zu diesen Erklärungen (Einkom­mensteuer-Vorauszahlung) für das I. Vier­teljahr 1950 liegen bei dem Finanzamt noch nicht vor.

Bei verspäteter Entrichtung sind 2% Säumniszuschlag für den ersten Monat und 1 % für jeden weiteren Monat verwirkt. Mit einer Aufhebung desselben kann nicht mehr gerechnet werden.

Die Steuerzahler werden gebeten, ihre Steuerbeträge künftig möglichst nicht mit Scheck zu zahlen, sondern auf eines unserer nachstehenden Bankkonten zu über­senden:

Kreissparkasse Calw Nr. 199 Postscheckamt Reutlingen Nr. 206 Landeszentralbank Stuttgart Nr. 119.

Bei allen Überweisungen ist die Steuer­nummer, die Steuerart und der auf die ein-

Monat April 1950

zelnen Steuerarten entfallende Betrag an­zugeben.

Die Fernsprechnummer des Finanzamts Hirsau Calw 573 kam ab 1. April 1950 in Wegfall. Das Finanzamt Hirsau ist ab diesem Zeitpunkt unter den Rufnummern Calw 451 oder 452 fernmündlich zu er­reichen. Finanzamt Hirsau.

Lohnsteuer-Jahresausgleich 1949

Das Finanzministerium Württemberg- Hohenzollern teilt mit:

Nach einer Bekanntmachung des Bundes­ministers der Finanzen müssen die Anträge auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahres- ausgleiclis für 1949 spätestens am 31 Mai 1950 bei dem zuständigen Finanzamt ein­gereicht werden. Es wird darauf hingewie­sen, daß die Verpflichtung der Arbeitgeber, die in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuer­karten 1949 bis zum 15. April 1950 an das Finanzamt einzusenden, hiervon nicht be­rührt wird. Sofern daher Arbeitnehmer noch beabsichtigen, einen Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus­gleichs für 1949 zu stellen, wird ihnen emp­fohlen, sich von ihrem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 1949 rechtzeitig aushändi­gen zu lassen. Die Anträge werden von den Finanzämtern nunmehr laufend bearbei­tet werden. Bei der großen Zahl der An­träge wird die Bearbeitung jedoch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Es wird deshalb gebeten, von Anfragen bei den Finanzämtern möglichst abzusehen.

Zugverkehr an Ostern 1950 Die Deutsche Bundesbahn teilt mit: Am Gründonnerstag verkehren die Züge wie an Werktagen, am Karfreitag wie an Sonntagen, am Karsamstag wie samstags, am Ostersonntag und Ostermontag wie an Sonntagen.

Es werden Festtagsrückfahr­karten mit 33 % % Ermäßigung nach allen Bahnhöfen ausgegeben. Die Karten gelten zur Hinfahrt an allen Tagen vom 6. April 12 Uhr bis 10. April 24 Uhr. zur Rückfahrt an allen Tagen vom 6. April bis 11. April 24 Uhr.

ausgegeben vom Bundesministerium des Innern.

Eisenbahntarife können im Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet ver­öffentlicht werden. '

Damit wären die zur Zeit auf Bundes­basis erscheinenden Veröffentlichungsblät­ter für Gesetze, Rechts- und Verwaltungs­verordnungen vollständig aufgeführt, so­weit sie von deutschen Stellen eingerichtet sind. Die Alliierte Hohe Kommis­sion in Deutschland gibt ein dreisprachi­ges Amtsblatt heraus, in welchem die von der Alliierten Hohen Kommission oder in ihrem Namen erlassenen Gesetze und Vorschriften sowie auch Gesetze und An­ordnungen der einzelnen Hohen Kommissare veröffentlicht werden.

Zur Vervollständigung sei erwähnt, daß die Regierungen der Länder gleichfalls Ge­setzblätter herausgeben, in welchen die Ge­setze und Rechtsverordnungen des betreffen­den Landes veröffentlicht werden. Bei zahl­reichen Ressorts liegt nämlich die Gesetz­gebung in den Händen der Länder (Kultus, Justiz usw.). In Württemberg-Hohenzollern

Wiederholt weisen wir darauf hin, daß die Lieferung desAmtsblatt für den Kreis Calw nicht vom Be­zug einer Tageszeitung abhängt oder mit diesem verbunden ist. Es kann vielmehr jedermann das Amtsblatt allein bestellen und je nach Wunsch durch Austräger oder durch die Post beziehen.

erscheint das Regierungsblatt als Gesetzblatt für alle Gesetze, Rechtsanord­nungen und Verwaltungsanordnungen der Regierung. Einzelne Ministerien geben wie­derum ein besonderes Ministerialblatt her­aus, so z. B. das Arbeitsministerium in unserem Lande seit dem 1. Januar 1950 ein Mitteilungsblatt. R. F.

Aufruf der Banknoten zu 5 DM

Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz) werden aufgerufen zum 31. Mai 1950 die Banknoten zu 5 DM I. Aus­gabe (mit der sitzenden männlichen Figur am rechten Notenrand der Vorderseite), ausgegeben auf Grund von § 1 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Geld­wesens (Emissionsgesetz)

Von dem Aufruf mit erfaßt werden auch die Banknoten zu 5 DM der gleichen Aus­gabe, die mit einemB gekennzeichnet sind.

Die aufgerufenen Banknoten verlieren mit dem Ablauf des 31. Mai 1950 ihre Eigen­schaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie werden im Auftrag der Bank deutscher Län­der von den Landeszentralbanken und der Berliner Zentralbank (bzw. den von ihr be- zeichneten Geldinstituten) bis zum 31 Au­gust 1950 auf Verlangen gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgetauscht.

Mit Ablauf des 31. August 1950 erlischt jeder Anspruch aus den aufgerufenen Bank­noten.

Frankfurt (Main) 20. März 1950

Bank Deutscher Länder Dr. Vocke Könneker

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