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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw Donnerstag, 6. April 1950
Bekanntmachungen des Landratsamts
Seuchenhaftes Verferkeln
Im Verwaltungsbezirk Braunschweig des Landes Niedersachsen ist gehäuftes Auftreten von Brucellose der Schweine (seu- chenhaftes Verferkeln) amtlich festgestellt worden.
Da die Seuche im Hauptzentrum der deutschen Schweinezucht, aus dem die anderen Länder der Bundesrepublik mit Zucht- und Nutzschweinen in großem Umfang versorgt werden, ausgebrochen ist, besteht die Gefahr der Ausbreitung der Seuche über das gesamte Bundesgebiet.
Für eine wirksame Bekämpfung der Seuche ist eine schnelle und sichere Erfassung der Seuchenherde vordringlich.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat deshalb im Bundesgesetzblatt 1950 Nr. 3 nachstehende Verordnung über die Anzeigepflicht bei Brucellose der Schweine (seuchenhaftes Verferkeln) erlassen, die hierdurch bekanntgegeben wird.
Calw, den 27 März 1950
Landratsamt.
Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht für die Brucellose (seuchenhaftes Verferkeln) der Schweine vom 19. Dezember 1949
Auf Grund des § 10 Abs 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. 6 1909 (Reichs- gesetzbl. S. 519) in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Für die Brucellose (seuchenhaftes Verferkeln) der Schweine wird die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des Viehseuchengesetzes im Bundesgebiet eingeführt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft
Bonn, den 19. Dezember 1949
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Für die Erteilung der Berechtigung wird eine Gebühr nach Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses zur Landesgebühren srdnung vom 22. 12. 1930 (Reg.Bl. S. 393) angesetzt.
Jeder Kennzeichnungsbetrieb darf für seine Kennzeichnung nur die ihm erteilte Nummer benützen.
§ 3
(zu § 11)
Von den Mindestanforderungen nach Absatz 2 Ziffer 1 und 2 wird für das Jahr 1950 abgesehen.
§ 4
(zu § 12)
Die zur Lohnkennzeichnung verpflichteten Kennzeichnungsbetriebe können eine angemessene Entschädigung verlangen, die von den berufsständischen Organisationen festzusetzen ist.
§ 5
(zu § 16)
Die Kennzeichnungsbetriebe sowie der Handel haben dem Landwirtschaftsministerium (Abtlg. Milch/Fett/Eier) Monatsmel- dungen einzureichen, aus denen die Gesamtmenge des Eier-Ein- und Ausgangs ersichtlich ist. Die Meldungen sind zum 5. des folgenden Monats pünktlich oinzurcichen.
§ 6
Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1950 in Kraft
Tübingen, den 16. 3 195U
Landwirtschaftsministerium Land Württcmberg-Hohenzollern.
Wassertriebwerk T 193 der Firma A Gauthier G.m.b.H. am Calm- biichle in Calmbach
Die Firma Alfred Gauthier G.m.b H. in Calmbach beabsichtigt, zur Gewinnung von elektrischer Energie das stillgelegte Was- sertriebwerk T 193 am Calmbächle in Calmbach wieder auszubauen.
Kretafeuerloschverband Calw
Verbandsversammlung in Calw Die Verbandsversammlung tritt am Donnerstag, den 13. April 1950, um 9.15 Uhr in Calw (Saalbau Weiß) zusammen.
Tagesordnung:
1. Vereinbarung einer Gebrauchs-Miete für Feuerlösch-Geräte mit den Standortgemeinden (§ 21 Abs. 1—3 der Verbandssatzung) .
2. Sonderbeiträge der Standortgemeinden zu den Kosten der mot. Feuerwehren (§ 22 Abs. 3 Verbandssatzung)
3. Haushaltsplan u. Haushaltssatzung 1949.
4. Beteiligung an den Kosten für auswärtige Brandhilfe der mot. Feuer wehre« und an den Waldbrandkosten.
5. Sonstiges.
Anschließend Gemeindetagsangelegenhei- ten (insbes. Wohnungsbau).
Kreisfeuerlöscbverband Calw Verbands Vorsitzender Landrat Ge iss ler.
Zu diesem Zweck sbll etwa 8,00 m unterhalb der Unterführung des Calmbächle unter der Schömberger Straße in das Calmbächle (Bach Nr. 7) ein Fallenwehr eingebaut, das Wasser auf 408,160 m gestaut und in einem Rohrkanal von 0,50 m 1. W. und 78 m Länge einer liegenden Voith Francie- Turbine mit 5,5 PS Leistung in einem neu zu erstellenden Anbau an Gebäude Nr. 47 zugeführt und von da unmittelbar wieder in das Calmbächle eingeleitet werden.
Der Oberwasserspiegel am Werk kommt auf 408,05 m, der Unterwasserspiegel auf 403,55 m ü. N.N. zu liegen, woraus sich ein Nutzgefälle von 4,50 m ergibt.
Einwendungen gegen das Unternehmen sind bei Verlust des Einspruchsrechts innerhalb 14 Tagen — vom Tag dieser Bekanntmachung an gerechnet — beim Landratsamt anzubringen, wo Pläne und Beschreibung zur Einsichtnahme aufliegen.
Landratsamt
Bundesrepublik
und Ministerialblätter
Die Veröffentliehungsorgarie der
Eine Übersicht über Gesetz-
Durchführungsbestimmungen des Landwlrt- schaftsministeriums zur Anordnung zur Marktregelung der Erwirtschaft vom 3. März 1950
Auf Grund des § 22 der AO. des Landwirtschaftsministeriums zur Marktregelung der Eierwirtschaft vom 3. März 1950 werden folgende Durchführungsbestimmungen erlassen.
§ 1
(zu § 2 Abs. 2 b)
Letztverbraucher ist, wer Eier zum Verbrauch im eigenen Haushalt aufkauft. Alle übrigen Verbraucher sind gewerbliche Verbraucher.
§ 2
(zu §§ 9 Abs. 1. 11 und 13)
Die Kontroll-Nummern werden vom Landwirtschaftsministerium in Verbindung mit der Kennzeichnungsberechtigung ausgegeben. Weitere Kenn-Nummern zu eigenen Kontrollzwecken können von den Kennzeichnungsbetrieben angebracht werden.
Die Berechtigung zur Kennzeichnung erteilt das Landwirtschaftsministerium nach Anhörung der berufsständischen Organisationen.
Für die Wirtschaft wie für die Behörden, ja für jeden interessierten Bürger ist es von Wichtigkeit, zu wissen, in weicher Form die amtlichen Verlautbarungen der höchsten staatlichen Organe der Bundesrepublik in die Öffentlichkeit treten. Ein kurzer Überblick soll daher die zur Zeit bestehenden Amtsblätter der Bundesrepublik aufführen
Ausstellung Straßen- und Wasserbau 8. bis 17. April in N a g o 1 d, Gewerbeschule
Führungen für Kreisabschnitt Nagold:
Ostermontag, 10. April, 11.00 und 16.00 Uhr für die Bevölkerung.
Mittwoch, 12. April, 9 30 Uhr für Behörden- und Schulvorstände. Bürgermeister, Presse. 14.30 Uhr für Bürgermeister, Handwerk, Industrie
Sonstige Führungen (Schulen, Vereine) nach vorheriger Anmeldung beim Baubüro Nagold, Turmstr. 30, Fernsprecher 232.
Vom 21. April bis 1. Mai (einschl ) wird die Ausstellung in Calw (Rathaus) gezeigt. Näheres wird noch bekannt gegeben.
Straßen - und Wasserbauamt Calw.
Die für jedermann wichtigsten Verlautbarungen sind die Gesetze. Wenn ein Bundesgesetz alle vorgoscliriebenen Wege durchlaufen hat (Bundestag, Bundesrat, alliierte Hohe Kommission), so muß es ausgefertigt (vollzogen) und verkündet werden. Hierzu bestimmt Art. 82 des Grundgesetzes, daß diese Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das BundesgesetzMatt (Verlag des Bundesanzeigers in Frankfurt) erscheint nach Bedarf.
Neben den Gesetzen können noch sogen. Rechtsverordnungen des Bundes erlassen werden. Diese werden im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet. Auf Rechtsverordnungen, die im Bundesanzoiger verkündet werden, wind unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hingewiesen. Rechtsverordnungen können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder eine Landesregierung erlassen.
Als Verkündungs- und Bekanntmachungsblatt des Bundes ist durch Beschluß der Bundesregierung v. 20. Sept. 1949 ferner