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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw Donnerstag, 6. April 1950

Bekanntmachungen des Landratsamts

Seuchenhaftes Verferkeln

Im Verwaltungsbezirk Braunschweig des Landes Niedersachsen ist gehäuftes Auf­treten von Brucellose der Schweine (seu- chenhaftes Verferkeln) amtlich festgestellt worden.

Da die Seuche im Hauptzentrum der deut­schen Schweinezucht, aus dem die anderen Länder der Bundesrepublik mit Zucht- und Nutzschweinen in großem Umfang versorgt werden, ausgebrochen ist, besteht die Ge­fahr der Ausbreitung der Seuche über das gesamte Bundesgebiet.

Für eine wirksame Bekämpfung der Seuche ist eine schnelle und sichere Erfas­sung der Seuchenherde vordringlich.

Der Bundesminister für Ernährung, Land­wirtschaft und Forsten hat deshalb im Bun­desgesetzblatt 1950 Nr. 3 nachstehende Ver­ordnung über die Anzeigepflicht bei Bru­cellose der Schweine (seuchenhaftes Ver­ferkeln) erlassen, die hierdurch bekannt­gegeben wird.

Calw, den 27 März 1950

Landratsamt.

Verordnung über die Einführung der An­zeigepflicht für die Brucellose (seuchenhaf­tes Verferkeln) der Schweine vom 19. De­zember 1949

Auf Grund des § 10 Abs 2 des Vieh­seuchengesetzes vom 26. 6 1909 (Reichs- gesetzbl. S. 519) in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes für die Bundesrepu­blik Deutschland vom 23. Mai 1949 wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Für die Brucellose (seuchenhaftes Ver­ferkeln) der Schweine wird die Anzeige­pflicht im Sinne des § 9 des Viehseuchen­gesetzes im Bundesgebiet eingeführt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft

Bonn, den 19. Dezember 1949

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Für die Erteilung der Berechtigung wird eine Gebühr nach Nr. 2 des Gebührenver­zeichnisses zur Landesgebühren srdnung vom 22. 12. 1930 (Reg.Bl. S. 393) angesetzt.

Jeder Kennzeichnungsbetrieb darf für seine Kennzeichnung nur die ihm erteilte Nummer benützen.

§ 3

(zu § 11)

Von den Mindestanforderungen nach Ab­satz 2 Ziffer 1 und 2 wird für das Jahr 1950 abgesehen.

§ 4

(zu § 12)

Die zur Lohnkennzeichnung verpflichte­ten Kennzeichnungsbetriebe können eine angemessene Entschädigung verlangen, die von den berufsständischen Organisationen festzusetzen ist.

§ 5

(zu § 16)

Die Kennzeichnungsbetriebe sowie der Handel haben dem Landwirtschaftsministe­rium (Abtlg. Milch/Fett/Eier) Monatsmel- dungen einzureichen, aus denen die Gesamt­menge des Eier-Ein- und Ausgangs ersicht­lich ist. Die Meldungen sind zum 5. des folgenden Monats pünktlich oinzurcichen.

§ 6

Diese Durchführungsbestimmungen tre­ten am 1. Januar 1950 in Kraft

Tübingen, den 16. 3 195U

Landwirtschaftsministerium Land Württcmberg-Hohenzollern.

Wassertriebwerk T 193 der Firma A Gauthier G.m.b.H. am Calm- biichle in Calmbach

Die Firma Alfred Gauthier G.m.b H. in Calmbach beabsichtigt, zur Gewinnung von elektrischer Energie das stillgelegte Was- sertriebwerk T 193 am Calmbächle in Calm­bach wieder auszubauen.

Kretafeuerloschverband Calw

Verbandsversammlung in Calw Die Verbandsversammlung tritt am Don­nerstag, den 13. April 1950, um 9.15 Uhr in Calw (Saalbau Weiß) zusammen.

Tagesordnung:

1. Vereinbarung einer Gebrauchs-Miete für Feuerlösch-Geräte mit den Standortge­meinden (§ 21 Abs. 13 der Verbands­satzung) .

2. Sonderbeiträge der Standortgemeinden zu den Kosten der mot. Feuerwehren (§ 22 Abs. 3 Verbandssatzung)

3. Haushaltsplan u. Haushaltssatzung 1949.

4. Beteiligung an den Kosten für auswär­tige Brandhilfe der mot. Feuer wehre« und an den Waldbrandkosten.

5. Sonstiges.

Anschließend Gemeindetagsangelegenhei- ten (insbes. Wohnungsbau).

Kreisfeuerlöscbverband Calw Verbands Vorsitzender Landrat Ge iss ler.

Zu diesem Zweck sbll etwa 8,00 m unter­halb der Unterführung des Calmbächle unter der Schömberger Straße in das Calm­bächle (Bach Nr. 7) ein Fallenwehr einge­baut, das Wasser auf 408,160 m gestaut und in einem Rohrkanal von 0,50 m 1. W. und 78 m Länge einer liegenden Voith Francie- Turbine mit 5,5 PS Leistung in einem neu zu erstellenden Anbau an Gebäude Nr. 47 zugeführt und von da unmittelbar wieder in das Calmbächle eingeleitet werden.

Der Oberwasserspiegel am Werk kommt auf 408,05 m, der Unterwasserspiegel auf 403,55 m ü. N.N. zu liegen, woraus sich ein Nutzgefälle von 4,50 m ergibt.

Einwendungen gegen das Unternehmen sind bei Verlust des Einspruchsrechts in­nerhalb 14 Tagen vom Tag dieser Be­kanntmachung an gerechnet beim Land­ratsamt anzubringen, wo Pläne und Be­schreibung zur Einsichtnahme aufliegen.

Landratsamt

Bundesrepublik

und Ministerialblätter

Die Veröffentliehungsorgarie der

Eine Übersicht über Gesetz-

Durchführungsbestimmungen des Landwlrt- schaftsministeriums zur Anordnung zur Marktregelung der Erwirtschaft vom 3. März 1950

Auf Grund des § 22 der AO. des Land­wirtschaftsministeriums zur Marktregelung der Eierwirtschaft vom 3. März 1950 wer­den folgende Durchführungsbestimmungen erlassen.

§ 1

(zu § 2 Abs. 2 b)

Letztverbraucher ist, wer Eier zum Ver­brauch im eigenen Haushalt aufkauft. Alle übrigen Verbraucher sind gewerbliche Ver­braucher.

§ 2

(zu §§ 9 Abs. 1. 11 und 13)

Die Kontroll-Nummern werden vom Land­wirtschaftsministerium in Verbindung mit der Kennzeichnungsberechtigung ausge­geben. Weitere Kenn-Nummern zu eigenen Kontrollzwecken können von den Kenn­zeichnungsbetrieben angebracht werden.

Die Berechtigung zur Kennzeichnung er­teilt das Landwirtschaftsministerium nach Anhörung der berufsständischen Organi­sationen.

Für die Wirtschaft wie für die Behörden, ja für jeden interessierten Bürger ist es von Wichtigkeit, zu wissen, in weicher Form die amtlichen Verlautbarungen der höchsten staatlichen Organe der Bundes­republik in die Öffentlichkeit treten. Ein kurzer Überblick soll daher die zur Zeit bestehenden Amtsblätter der Bundesrepu­blik aufführen

Ausstellung Straßen- und Wasserbau 8. bis 17. April in N a g o 1 d, Gewerbeschule

Führungen für Kreisabschnitt Na­gold:

Ostermontag, 10. April, 11.00 und 16.00 Uhr für die Bevölkerung.

Mittwoch, 12. April, 9 30 Uhr für Behör­den- und Schulvorstände. Bürgermeister, Presse. 14.30 Uhr für Bürgermeister, Hand­werk, Industrie

Sonstige Führungen (Schulen, Vereine) nach vorheriger Anmeldung beim Baubüro Nagold, Turmstr. 30, Fernsprecher 232.

Vom 21. April bis 1. Mai (einschl ) wird die Ausstellung in Calw (Rathaus) ge­zeigt. Näheres wird noch bekannt gegeben.

Straßen - und Wasserbauamt Calw.

Die für jedermann wichtigsten Verlaut­barungen sind die Gesetze. Wenn ein Bundesgesetz alle vorgoscliriebenen Wege durchlaufen hat (Bundestag, Bundesrat, alliierte Hohe Kommission), so muß es aus­gefertigt (vollzogen) und verkündet wer­den. Hierzu bestimmt Art. 82 des Grund­gesetzes, daß diese Gesetze vom Bundes­präsidenten nach Gegenzeichnung ausge­fertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das BundesgesetzMatt (Verlag des Bundesanzeigers in Frankfurt) erscheint nach Bedarf.

Neben den Gesetzen können noch sogen. Rechtsverordnungen des Bundes erlassen werden. Diese werden im Bundes­gesetzblatt oder im Bundesanzeiger ver­kündet. Auf Rechtsverordnungen, die im Bundesanzoiger verkündet werden, wind unter Angabe der Stelle ihrer Veröffent­lichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinge­wiesen. Rechtsverordnungen können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder eine Landesregierung erlassen.

Als Verkündungs- und Bekanntmachungs­blatt des Bundes ist durch Beschluß der Bundesregierung v. 20. Sept. 1949 ferner