sammeln, insbesondere Wacholder (mit Ausnahme der Beeren), Trollblume, Sonnentau, Schlüsselblumen, Tausendgüldenkraut, Silberdistel, Stechpalme, Bärlappe, Schwertlilien u. a.; o) von Bäumen und Sträuchern in Feld und Wald unbefugt größere Mengen Schmuckreisig zu entnehmen (§ 10
NSchVO.). Besonderer Schonung bedürfen die Kätzchenblütler (Weiden, Hasel, Erle usw.) mit Rücksicht auf die Bienenweide. Für die Frühjahrsentwicklung der Bienenvölker ist der Blutenstaub dieser Gehölze unersetzlich. Besonders muß die Jugend durch Elternhaus und Schule darüber aufgeklärt werden.
Anmerkungen :
Die ungeheuren Schäden in unseren Wäldern durch Menschenwerk und Naturkatastrophen verpflichten zu größter Schonung des Holznachwuchses innerhalb und außerhalb des Waldes. Wichtig ist auch hier die Belehrung der Jugend über die Bedeutung des Waldes. Die Erziehungsberechtigten sind für derartige Vergehen Jugendlicher unter 18 Jahren verantwortlich (§ 30 Absatz 4 NSchVO.).
H.
Wer wildwachsende Pflanzen nicht geschützter Art (Blumen, Heilkräuter, Farne u. dgl.) für den Handel oder für gewerbliche Zwecke sammelt, muß einen für das Kalenderjahr gültigen Erlaubnisschein bei sich führen. Anträge auf solche Erlaubnisscheine sind an die untere Naturschutzbehörde (Landrat bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Städte) zu richten.
Anmerkungen
Bei Erteilung dieser Erlaubnisscheine ist nach § 9 NSchVO. der zuständige Kreisbeauftragte für Naturschutz zu hören.
Für einfache und gleichartige Fälle wird jedoch auf besonderen Antrag den Bürgermeisterämtern bzw. den Forstämtern für den Staatswald die Befugnis zum Ausstellen von Erlaubnisscheinen erteilt. Die Er laubnisscheine können zum Preis von 1 Pfg. je Stück bei der Landesstelle für Naturschutz, Tübingen, Wilhelmstr. 5 bezogen werden.
HL
Wildwachsende geschützte Pflanzen leinschl. Schlüsselblumen, Trollblumen und Silberdisteln) dürfen nur mit besonderer Erlaubnis, die über das Landratsamt bei der höheren Naturschutzbehörde einzuholen ist, gesammelt werden. Aussicht auf Erteilung einer solchen Erlaubnis besteht nur, wenn im betr. Fall ein besonderer Grund für das gewerbsmäßige Sammeln vorliegt, und wenn die betr Pflanze so reichlich vorkommt, daß an der betr. Stelle keine Gefahr des Ausrottons besteht.
IV
Um die Landschaft im ganzen und in einzelnen Teilen in einem Zustand zu erhalten, der das heimatliche Empfinden stärkt und die heute mehr als früher notwendige Erholung und Entspannung in der freien Natur gewährleistet, müssen alle vermeidbaren Verunstaltungen und Verunreinigungen der Landschaft fern gehalten werden (§§ 1, 5, 16 und 19 RGN). Das gilt insbesondere für die Umgebung von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsteilen, aber auch für die übrige freie Natur. Schutt und Unrat müssen an besonders dafür bestimmten, möglichst dem Verkehr abgewandten Stellen abgelagert, nach Auffüllung der Plätze mit Mutterboden überdeckt und der Umgebung eingefügt und die noch immer in der Landschaft verstreuten Trümmer von Heeresgerät usw. nun endlich beseitigt werden. Der Unsitte, Abfällo aller Art an Wegen, Waldrändern und in Gewässern abzulagern
und die Ausflugsplätze mit Papier, Flaschen, Dosen usw. zu verunreinigen, muß mit allem Nachdruck entgegengetreten werden.
V
Im Interesse der Heimat ist die Beacli- ■tung der Vorschriften durch jeden Einzelnen dringend erforderlich. Insbesondere sollte die Schuljugend von Eltern und Lehrern immer wieder zui Beachtung der vorstehenden Bestimmungen angehalten und im Sinne des Natnrschutzgedankens erzogen werden.
Sämtliche Ortspolizeibehörden und Polizeivollzugsbeamten werden um strenge Überwachung dieser Vorschriften ersucht.
Landratsamt als untere Naturschutzbehörde
Verwendung von elektrischen Starkstrom- Anlagen zur Verhütung von Wildschaden
Das Landesgewerbeamt bat auf Grund eines besonderen Vorfalles-darauf hingewiesen, daß die Errichtung von elektrischen Starkstromhochspannungsleitungen als Schutz gegen Wildschaden nicht zulässig ist. Die Erstellung einer derartigen Anlage setzt
Nach § 41, Ziffer 1 des Soforthilfegesetzes sind die Empfänger von Unterhaltshilfe verpflichtet, alte nachträglich eingetretenen Veränderungen, die für die Höhe der Unterhaltshilfe oder des Unterhaltszuschusses von Bedeutung sind, dem Amt. für Soforthilfe anzuzeigen. Dies bezieht sieh in erster Linie auf Einkommens-, und Vermögensverhältnisse der Unterhaltsempfänger und ihrer in die Leistung der Unterhaltshilfe eingeschlossenen Angehörigen; jedoch auch andere Umstände können von wesentlicher Bedeutung sein. Soweit die nach der Bewilligung der Unterhaltshilfe oder des Unterhaltszuschusses eingetretenen Aenderungen dem Amt für Soforthilfe oder der zuständigen Gemeindeverwaltung nicht bereits mitgeteilt worden sind, wolle dies unverzüglich nachgeholt werden.
Im einzelnen fallen unter die Meldepilicht:
1. Bewilligung von Renten (Invaliden-, Angestellten-, Unfall;, Kriegsbeschädigten-, Hinterbliebenen-, Witwen-, Witwer-, Waisen- und Elternrente) sowie von Pensionen und sonstigen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, ferner Bezüge, Ruhegelder, Unterstützungen aus früheren Arbeits- oder Dienstverhältnissen. Auch die Antragstellung auf eine derartige Leistung ist, soweit nicht bereits angegeben, zu melden.
2. Nachträgliche Erhöhung bereits bei Antragstellung bezogener Renten, Pensionen und sonstiger regelmäßig wiederkehrender Leistungen gemäß Ziffer 1 dieser Bekanntmachung.
3. Erhöhung des Arbeitsverdienstes, sofern ein solcher neben dem Bezug von Unter- haltshilfe oder Unterhaltszuschuß vorhanden ist. Dies betrifft sowohl den Antragsteller selbst, als auch seine zuschlagsberechtigten Angehörigen (Ehegatte und Kinder, evtl, auch Enkelkinder, bis zum vollendeten 15. bzw. 18. Lebensjahr).
4. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegen Lohn oder Gehalt oder auf. selbständiger Basis durch den Antragsteller sowie durch seine zuschlagsberechtigten Angehörigen (Ehegatte und Kinder, evtl, auch Enkelkinder bis zum vollendeten 15. bzw. 18. Lebensjahr).
5. Ableben zusclilagsbcrechtigter Familienangehöriger (Ehegatte, Kinder, evtl, auch Enkelkinder bis zum vollendeten 15. bzw. 18. Lebensjahr).
6. Veräußerung von Vermögenswerten, deren Verwertung dem Geschädigten bisher nicht zugemutet wurde (Grundstücke, Einrichtungen, Geschäftsanteile, Wertpapiere und andere Vermögenswerte).
die Erteilung eines polizeilichen Erkenntnisses nach der Verfügung des Württ. Mi-' nisteriums des Innern v. 21. 4. 1913 (Amtsblatt S. 489) voraus. Ein solches Erkenntnis kann nicht erteilt werden, da die Einhaltung der Schutzvorschriften beim Bau derartiger Anlagen nicht möglich ist.
Die Erstellung und der Betrieb von elektrischen Starkstromanlagen sind daher verboten.
Als elektrische Anlagen zur Abhaliung von Wild kommen nur sog. elektrische Weidezäune in Betracht, die den VDE-Be- stimmungen entsprechen und vom VDE zu- geiaesen sind.
Landratsamt.
Deutsche Suchdienst-Zeitung
Seit einigen Tagen wird zum ersten Maie ein Mitteilungsblatt des Suchdienstes in der Bundesrepublik herausgegeben. Damit wird ein dringender Wunsch weiter Bevölkerungskreise erfüllt, die immer wieder an die staatlichen Stellen mit Anfragen herantreten. Die Sondernummer ist zum Preise von 20 Pfg. beim amtlichen Suchdienst Calw erhältlich.
7. Wiedererlangung einer Erwerbsfähigkeit von über 50 Proz. in solchen Fällen, wo Unterhaltshilfe oder Unterhaltszuschuß auf Grund einer dauernden Invalidität gewährt wurde.
8. Die Verehelichung bisher alleinstehender Frauen, sofern sie mindestens drei Kinder zu versorgen haben, bzw. die Rückkehr des Ehegatten.
9. Wegzug des Geschädigten oder von Angehörigen im Sinne von Ziff. 3 in eine andere Stadt oder Gemeinde.
Alle in Frage kommenden Personen werden in ihrem eigenen Interesse dringend gebeten, ihrer Anzeigepflicht ohne Verzug nachzukommen. Unterlassung der Meldung kann eine Strafverfolgung wegen Betrugs zur Folge haben. In Zweifelsfällen erteilt das zuständige Amt für Soforthilfe jederzeit Auskunft.
Unnötige Rückfragen führen zu Verzögerungen
Das Entschädiguugsgericht Tübingen ist augenblicklich mit der Erledigung von Belegungsschäden der Besatzungsmacht in Württemberg/Hohenzol- lern beschäftigt. Aus der Bevölkerung gehen ihm zahlreiche Anfragen über den Stand der einzelnen Fälle laufend zu. Mit der Beantwortung dieser Zuschriften, die offenbar der Sorge entspringen, Entschädigungsangelegenheiten würden nicht sorgfältig genug bearbeitet oder könnten verzögert werden, verliert das Personal einen großen Teil seiner Zeit und sieht sich gehindert, seine ganze Arbeitskraft der möglichst schnellen Erledigung aller anhängigen Entschädigungsfälle zu widmen.
Das Entschädigungsgericht bittet die Bevölkerung nach Möglichkeit künftig von Rückfragen abzusehen.
Fachkurs für Wäscheschiieidorhiuen
Das Landesgewerbeamt veranstaltet in Stuttgart einen zweiwöchigen Tages-Fach- kurs für Wäscheschneiderinnen über Musterzeichnen und Zuschneiden von Damen- und Herrenwäsche. Teilnehmergebühr 30.— DM. Anmeldungen und Auskunft beim Fachkurssekretariat des Landesgewerbeamts Stuttgart N, Kienestr. 18, (Fernruf 922 51).
Stuttgart, den 9. März 1950. Wirtschaftsministerium Württemberg-Baden — Landesgewerbeamt — Pflüger *
Nachträgliche Verän :* »nmgen bei Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz