sammeln, insbesondere Wacholder (mit Ausnahme der Beeren), Trollblume, Sonnentau, Schlüsselblumen, Tausend­güldenkraut, Silberdistel, Stechpalme, Bärlappe, Schwertlilien u. a.; o) von Bäumen und Sträuchern in Feld und Wald unbefugt größere Mengen Schmuckreisig zu entnehmen (§ 10

NSchVO.). Besonderer Schonung bedür­fen die Kätzchenblütler (Weiden, Hasel, Erle usw.) mit Rücksicht auf die Bie­nenweide. Für die Frühjahrsentwicklung der Bienenvölker ist der Blutenstaub dieser Gehölze unersetzlich. Besonders muß die Jugend durch Elternhaus und Schule darüber aufgeklärt werden.

Anmerkungen :

Die ungeheuren Schäden in unseren Wäl­dern durch Menschenwerk und Naturkata­strophen verpflichten zu größter Schonung des Holznachwuchses innerhalb und außer­halb des Waldes. Wichtig ist auch hier die Belehrung der Jugend über die Bedeutung des Waldes. Die Erziehungsberechtigten sind für derartige Vergehen Jugendlicher unter 18 Jahren verantwortlich (§ 30 Ab­satz 4 NSchVO.).

H.

Wer wildwachsende Pflanzen nicht ge­schützter Art (Blumen, Heilkräuter, Farne u. dgl.) für den Handel oder für gewerbliche Zwecke sammelt, muß einen für das Kalenderjahr gültigen Erlaubnis­schein bei sich führen. Anträge auf sol­che Erlaubnisscheine sind an die untere Naturschutzbehörde (Landrat bzw. Ober­bürgermeister der kreisfreien Städte) zu richten.

Anmerkungen

Bei Erteilung dieser Erlaubnisscheine ist nach § 9 NSchVO. der zuständige Kreis­beauftragte für Naturschutz zu hören.

Für einfache und gleichartige Fälle wird jedoch auf besonderen Antrag den Bürger­meisterämtern bzw. den Forstämtern für den Staatswald die Befugnis zum Ausstel­len von Erlaubnisscheinen erteilt. Die Er laubnisscheine können zum Preis von 1 Pfg. je Stück bei der Landesstelle für Natur­schutz, Tübingen, Wilhelmstr. 5 bezogen werden.

HL

Wildwachsende geschützte Pflanzen leinschl. Schlüsselblumen, Trollblumen und Silberdisteln) dürfen nur mit besonderer Erlaubnis, die über das Landratsamt bei der höheren Naturschutzbehörde einzuho­len ist, gesammelt werden. Aussicht auf Erteilung einer solchen Erlaubnis besteht nur, wenn im betr. Fall ein besonderer Grund für das gewerbsmäßige Sammeln vorliegt, und wenn die betr Pflanze so reichlich vorkommt, daß an der betr. Stelle keine Gefahr des Ausrottons besteht.

IV

Um die Landschaft im ganzen und in einzelnen Teilen in einem Zustand zu er­halten, der das heimatliche Empfinden stärkt und die heute mehr als früher not­wendige Erholung und Entspannung in der freien Natur gewährleistet, müssen alle vermeidbaren Verunstaltungen und Ver­unreinigungen der Landschaft fern gehalten werden (§§ 1, 5, 16 und 19 RGN). Das gilt insbesondere für die Umgebung von Natur­denkmalen, Naturschutzgebieten und ge­schützten Landschaftsteilen, aber auch für die übrige freie Natur. Schutt und Unrat müssen an besonders dafür bestimmten, möglichst dem Verkehr abgewandten Stel­len abgelagert, nach Auffüllung der Plätze mit Mutterboden überdeckt und der Umge­bung eingefügt und die noch immer in der Landschaft verstreuten Trümmer von Hee­resgerät usw. nun endlich beseitigt werden. Der Unsitte, Abfällo aller Art an Wegen, Waldrändern und in Gewässern abzulagern

und die Ausflugsplätze mit Papier, Fla­schen, Dosen usw. zu verunreinigen, muß mit allem Nachdruck entgegengetreten wer­den.

V

Im Interesse der Heimat ist die Beacli- tung der Vorschriften durch jeden Einzel­nen dringend erforderlich. Insbesondere sollte die Schuljugend von Eltern und Leh­rern immer wieder zui Beachtung der vor­stehenden Bestimmungen angehalten und im Sinne des Natnrschutzgedankens erzogen werden.

Sämtliche Ortspolizeibehörden und Poli­zeivollzugsbeamten werden um strenge Überwachung dieser Vorschriften ersucht.

Landratsamt als untere Naturschutzbehörde

Verwendung von elektrischen Starkstrom- Anlagen zur Verhütung von Wildschaden

Das Landesgewerbeamt bat auf Grund eines besonderen Vorfalles-darauf hingewie­sen, daß die Errichtung von elektrischen Starkstromhochspannungsleitungen als Schutz gegen Wildschaden nicht zulässig ist. Die Erstellung einer derartigen Anlage setzt

Nach § 41, Ziffer 1 des Soforthilfegesetzes sind die Empfänger von Unterhaltshilfe ver­pflichtet, alte nachträglich eingetretenen Ver­änderungen, die für die Höhe der Unter­haltshilfe oder des Unterhaltszuschusses von Bedeutung sind, dem Amt. für Soforthilfe anzuzeigen. Dies bezieht sieh in erster Linie auf Einkommens-, und Vermögensverhält­nisse der Unterhaltsempfänger und ihrer in die Leistung der Unterhaltshilfe eingeschlos­senen Angehörigen; jedoch auch andere Um­stände können von wesentlicher Bedeutung sein. Soweit die nach der Bewilligung der Unterhaltshilfe oder des Unterhaltszuschus­ses eingetretenen Aenderungen dem Amt für Soforthilfe oder der zuständigen Gemeindeverwaltung nicht bereits mitgeteilt worden sind, wolle dies unverzüglich nach­geholt werden.

Im einzelnen fallen unter die Meldepilicht:

1. Bewilligung von Renten (Invaliden-, Angestellten-, Unfall;, Kriegsbeschädigten-, Hinterbliebenen-, Witwen-, Witwer-, Wai­sen- und Elternrente) sowie von Pensionen und sonstigen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, ferner Bezüge, Ruhegelder, Un­terstützungen aus früheren Arbeits- oder Dienstverhältnissen. Auch die Antragstel­lung auf eine derartige Leistung ist, soweit nicht bereits angegeben, zu melden.

2. Nachträgliche Erhöhung bereits bei An­tragstellung bezogener Renten, Pensionen und sonstiger regelmäßig wiederkehrender Leistungen gemäß Ziffer 1 dieser Bekannt­machung.

3. Erhöhung des Arbeitsverdienstes, sofern ein solcher neben dem Bezug von Unter- haltshilfe oder Unterhaltszuschuß vorhanden ist. Dies betrifft sowohl den Antragsteller selbst, als auch seine zuschlagsberechtigten Angehörigen (Ehegatte und Kinder, evtl, auch Enkelkinder, bis zum vollendeten 15. bzw. 18. Lebensjahr).

4. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegen Lohn oder Gehalt oder auf. selbständiger Basis durch den Antragsteller sowie durch seine zuschlagsberechtigten Angehörigen (Ehegatte und Kinder, evtl, auch Enkelkin­der bis zum vollendeten 15. bzw. 18. Le­bensjahr).

5. Ableben zusclilagsbcrechtigter Familien­angehöriger (Ehegatte, Kinder, evtl, auch Enkelkinder bis zum vollendeten 15. bzw. 18. Lebensjahr).

6. Veräußerung von Vermögenswerten, deren Verwertung dem Geschädigten bisher nicht zugemutet wurde (Grundstücke, Ein­richtungen, Geschäftsanteile, Wertpapiere und andere Vermögenswerte).

die Erteilung eines polizeilichen Erkennt­nisses nach der Verfügung des Württ. Mi-' nisteriums des Innern v. 21. 4. 1913 (Amts­blatt S. 489) voraus. Ein solches Erkennt­nis kann nicht erteilt werden, da die Ein­haltung der Schutzvorschriften beim Bau derartiger Anlagen nicht möglich ist.

Die Erstellung und der Betrieb von elek­trischen Starkstromanlagen sind daher ver­boten.

Als elektrische Anlagen zur Abhaliung von Wild kommen nur sog. elektrische Weidezäune in Betracht, die den VDE-Be- stimmungen entsprechen und vom VDE zu- geiaesen sind.

Landratsamt.

Deutsche Suchdienst-Zeitung

Seit einigen Tagen wird zum ersten Maie ein Mitteilungsblatt des Suchdienstes in der Bundesrepublik herausgegeben. Damit wird ein dringender Wunsch weiter Bevölke­rungskreise erfüllt, die immer wieder an die staatlichen Stellen mit Anfragen heran­treten. Die Sondernummer ist zum Preise von 20 Pfg. beim amtlichen Suchdienst Calw erhältlich.

7. Wiedererlangung einer Erwerbsfähig­keit von über 50 Proz. in solchen Fällen, wo Unterhaltshilfe oder Unterhaltszuschuß auf Grund einer dauernden Invalidität ge­währt wurde.

8. Die Verehelichung bisher alleinstehen­der Frauen, sofern sie mindestens drei Kin­der zu versorgen haben, bzw. die Rückkehr des Ehegatten.

9. Wegzug des Geschädigten oder von An­gehörigen im Sinne von Ziff. 3 in eine an­dere Stadt oder Gemeinde.

Alle in Frage kommenden Personen wer­den in ihrem eigenen Interesse dringend gebeten, ihrer Anzeigepflicht ohne Verzug nachzukommen. Unterlassung der Meldung kann eine Strafverfolgung wegen Betrugs zur Folge haben. In Zweifelsfällen erteilt das zuständige Amt für Soforthilfe jederzeit Auskunft.

Unnötige Rückfragen führen zu Verzögerungen

Das Entschädiguugsgericht Tübingen ist augenblicklich mit der Er­ledigung von Belegungsschäden der Be­satzungsmacht in Württemberg/Hohenzol- lern beschäftigt. Aus der Bevölkerung gehen ihm zahlreiche Anfragen über den Stand der einzelnen Fälle laufend zu. Mit der Beantwortung dieser Zuschriften, die offenbar der Sorge entspringen, Entschädi­gungsangelegenheiten würden nicht sorg­fältig genug bearbeitet oder könnten ver­zögert werden, verliert das Personal einen großen Teil seiner Zeit und sieht sich ge­hindert, seine ganze Arbeitskraft der mög­lichst schnellen Erledigung aller anhängi­gen Entschädigungsfälle zu widmen.

Das Entschädigungsgericht bittet die Be­völkerung nach Möglichkeit künftig von Rückfragen abzusehen.

Fachkurs für Wäscheschiieidorhiuen

Das Landesgewerbeamt veranstaltet in Stuttgart einen zweiwöchigen Tages-Fach- kurs für Wäscheschneiderinnen über Mu­sterzeichnen und Zuschneiden von Damen- und Herrenwäsche. Teilnehmergebühr 30. DM. Anmeldungen und Auskunft beim Fach­kurssekretariat des Landesgewerbeamts Stuttgart N, Kienestr. 18, (Fernruf 922 51).

Stuttgart, den 9. März 1950. Wirtschaftsministerium Württemberg-Baden Landesgewerbeamt Pflüger *

Nachträgliche Verän :* »nmgen bei Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz