/Imtsblatt für den £ref* Calw
BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UN© DER BEHÖRDEN
Calw
Freitag, 17. März 1950
Nr. 11
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Bekanntmachungen des Landratsamts
Widerruf von unwahren Angaben über den Personenstand
1. § 10 des Gesetzes über die |Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 37) bestimmt:
(1) Für Straftaten, die zwischen dem 10. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verschleierung des Personenstandes aus politischen Gründen begangen wurden, wird, auch wenn sie nach dieser Zeit fortdauern, Straffreiheit ohne Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden Strafe gewährt, wenn der Täter bis spätestens 31.März 19 5 0 bei der Polizeibehörde seine unwahren Angaben widerruft und bisher entgegen gesetzlicher Vorschrift unterlassene Angaben nachholt.
(2) Dies gilt nicht für Straftaten nach den § 211 und 213 StGB, und nicht für Verbrechen, die aus Grausamkeit, aus ehrloser Gesinnung oder aus Gewinnsucht verübt worden sind.
2. Zur Entgegennahme des freiwilligen Widerrufs ist das Bürgermeisteramt des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes des Täters zuständig. Die Bürgermeisterämter haben dafür zu sorgen, daß dier Melderegister entsprechend dem Widerruf berichtigt werden, und daß die sonst beteiligten Dienststellen der Gemeindeverwaltung, insbesondere die Standesämter und die Wohnungsämter unterrichtet werden Sie haben außerdem den Widerruf denjenigen Behörden initzuteilen, von denen anzunehmen ist, daß sie durch die Richtigstellung der Angaben berührt werden. Als solche kommen u. a. die Arbeitsämter und die Finanzämter in Betracht.
Landratsamt
Ansteckende Blutarmut der Einhufer
men Durchfall. Sie verfallen in schlafsüchtigen Zustand und gehen unter Lähmungserscheinungen nach 6 bis 9 Tagen ein.
Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse für lländlervieh. Führung der Kontrollbücher
Es ist in letzter Zeit wiederholt festgestellt worden, daß Vieh- und Schweinehändler nicht im Besitz der erforderlichen Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse waren.
Die Verpflichtung zur veterinärpflichti-
Die Verpflichtung zur veterinärpolizeilichen Untersuchung besteht nicht nur aus Anlaß des Auftriebs auf Viehmärkte, sondern ganz allgemein für sämtliche Wiederkäuer und Schweine, die durch den Handel gehen. Da der Viehhandel bei der Verbreitung der Tierseuchen angesichts der ständig hohen Seuchengefahr eine ganz wesentliche Rolle spielt, sind die Überwachungsorgane zu strenger Prüfung angewiesen worden. Die entsprechenden Vorschriften sind in § 27 der württ. Ausführungsverordnung zum Tierseuchengesetz vom 11. Juli 1912 (Rog.Bl. S. 293) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Medizinal-Kollegiums vom 15. 10. 1915 (Staatsanzeiger Nr. 253) veröffentlicht.
Angesichts der ständigen Seuchengefahr behält sich das Landratsamt, abgesehen von der Durchführung einer Bestrafung bei Zuwiderhandlungen vor, den betreffenden Viehhändlern den Handelsschein auf Zeit zu entziehen.
Weiter wurde auf den Viehmärkten festgestellt, daß die Viehhändler keine Kontrollbücher) mit sich führen. Sie ga-
Aligemeinc Rattenbekämpfung vom 25. März bis 1. April 1950
Unter Bezugnahme auf die in Nr. 10 des Kreisamtsblattes vom 10. 3. 50 veröffentlichte Verordnung wird nochmals an die allgemeine Verpflichtung zur Rattenbekämpfung in der Zeit vom 25. 3. bis 1. 4. 1950 erinnert. Es handelt sich um eine Aktion, die im ganzen Lande durchgeführt wird und die nur dann Erfolg haben kann, wenn alle Verpflichteten (vgl. § 2 der VO) die ihnen auf erlegten Maßnahmen auch durchführen.
Gleichzeitig wird nochmals darauf hingewiesen, daß diejenigen Besitzer von Grundstücken, Fabriken, Lager- und Schuttplätzen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, sich strafbar machen.
Landratsamt
ben vor, diese verloren oder vergessen zu haben. Auch an diese Verpflichtung wird daher ausdrücklich erinnert. Sie trifft auch auf Käufe der landwirtschaftlichen Viehverwertung, soweit Nutzviehhandelsgc- schäfte getätigt werden, zu.
Landratsamt.
Jägerprüfung
Die erste Jägerprüfung im Kreis Calw wird am Dienstag, den 28 März 1950, 8.30 Uhr vormittags, im Sitzungssaal des Landratsamts Calw, Marktplatz 21, abgehalten. Die bereits angemeldeten Bewerber werden noch besonders benachrichtigt.
Calw, den 15. Mörz 1950.
Landratsamt.
— Kreisjagdamt —
Schutz der heimischen Natur
Im Gehöft des Friedrich Hartmann in Aichelberg ist die ansteckende Blutarmut der Einhufer ausgobrochen. Das erkrankte Pferd unterliegt der Stallsperre. An den Eingängen zum Seuchenstall sind Tafeln mit der Aufschrift: „G e s p e r r t wegen ansteckender Blutarmut der Einhufer“ angebracht.
Der Zutritt zu dem Seuchenstall ist nur dem Tierbesitzer, dessen Vertreter sowie den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege des Tieres betrauten Personen und Tierärzten gestattet. Die Entfernung des erkrankten Pferdes aus dem Absonderungsraum darf nur mit Genehmigung des Land- ratsamtes und nur zur Tötung erfolgen.
Landratsamt.
Ausbruch der Hühnerpest im Landkreis Rastatt
In der Gemeinde Kuppenheim, Landkreis Rastatt, ist die Hühnerpest ausgebrochen. Über die Dauer der Seuche ist es verboten, aus Kuppenheim Geflügel auszuführen. Bei dem Aufkauf von Geflügel ist daher Vorsicht am Platze.
Die Hühnerpest ist eine außerordentlich ansteckende, schnell verlaufende Krankheit der Hühner, Truthühner und Fasanen und verläuft unter folgenden Erscheinungen: Die Tiere zeigen verminderte Munterkeit, sitzen ruhig und teilnahmslos da. Das Gefieder sträubt sich, die Tiere lassen beim Atmen röchelnde Geräusche hören, bekom
Es besteht Veranlassung, auf die folgenden Bestimmungen der Naturschutzverordnung vom 18. März 1936 (RGBl. I S. 181) in der Fassung v. 16. März 1940 (RGBl I S. 567) erneut hinzuwoisen:
I.
1. Mit Rücksicht auf den Vogelschutz ist es in der Zeit vom 15. März bis 30. Scpt. in der freien Natur verboten (§ 14
NSchVO.):
a) Hecken aller Art abzuhauen oder zu roden,
b) dürres Gras und Hecken abzubrennen,
c) Rohr- und Schilfbestände (abgesehen von Fischereigewässern) zu beseitigen.
Anmerkungen:
Dieses Verbot gilt nicht für behördlich angeordnete oder zugelassene Kulturarbeiten oder für behördlich genehmigte Maßnahmen zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung.
Die untere Naturschutzbehörde kann nach Anhörung des Kreisbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege in besonders kalten und feuchten Jahren den Beginn der Verbotsfrist bis spätestens 1. 4. liiriausschieben.
Die Beseitigung von Hecken und das Abbrennen der Bodendecke geht in vielen Fällen über das wirtschaftlich notwendige und für die Landeskultur förderliche Maß hinaus. Insbesondere hat die Unsitte überhand genommen, daß von Kindern und Jugendlichen. aber auch von Erwachsenen
das dürre Gras an Feldrainen und Böschungen sinn- und zwecklos angezündet wird. Zu den Schäden für die Vogel weit, das Niederwild und viele nützliche Kleintiere tritt hier noch die Gefahr von Waldbränden und ein Ansporn der Kinder zu gefährlichem Spielen mit Feuer.
2. Zum Schutze der Pflanzen in der freien Natur ist es verboten,
a) wildwachsende Pflanzen mißbräuchlich zu nutzen oder ihre Bestände zu verwüsten (§ 1 NSchVO.),
b) die vollständig geschützten Pflanzenarten abzureißen, zu beschädigen, von ihrem Standort zu entfernen oder in den Verkehr zu bringen (§§ 4 u. 6 NSchVO. vor allem: Ilirschzunge, Türkenbund, Felsennelke, Küchenschelle, Akelei, Seerosen, Seidelbast, Mehlprimel, Gelber Fingerhut, Gefranster Enzian, Lungen- Enzian u. Gelber Enzian, von den einzelnen Orchideen: Frauenschuh, Waldvögelein, Kuckucksblume, Riemenzunge, Bienen-, Fliegen-, Hummel- und Spinnenblume),
c) von folgenden Pflanzenarten die unterirdischen Teile oder die Blattrosetten auszugraben oder in den Verkehr zu bringen (§§ 5 u. 6 NSchVO. Maiglöckchen, Blaustern.Traubenhyazinthe,Baura- büebla), Schneeglöckchen, Steinbrech. Schlüsselblumenarten;
d) die im § 9 der NSchVO. vom Sammel- verbot betroffenen Pflanzen für den Handel und für gewerbliche Zwecke zu
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