/Imtsblatt für den £ref* Calw

BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UN© DER BEHÖRDEN

Calw

Freitag, 17. März 1950

Nr. 11

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Bekanntmachungen des Landratsamts

Widerruf von unwahren Angaben über den Personenstand

1. § 10 des Gesetzes über die |Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 37) bestimmt:

(1) Für Straftaten, die zwischen dem 10. Mai 1945 und dem Inkrafttreten die­ses Gesetzes zur Verschleierung des Personenstandes aus politischen Grün­den begangen wurden, wird, auch wenn sie nach dieser Zeit fortdauern, Straf­freiheit ohne Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden Strafe gewährt, wenn der Täter bis spätestens 31.März 19 5 0 bei der Polizeibehörde seine un­wahren Angaben widerruft und bisher entgegen gesetzlicher Vorschrift unter­lassene Angaben nachholt.

(2) Dies gilt nicht für Straftaten nach den § 211 und 213 StGB, und nicht für Ver­brechen, die aus Grausamkeit, aus ehr­loser Gesinnung oder aus Gewinnsucht verübt worden sind.

2. Zur Entgegennahme des freiwilligen Widerrufs ist das Bürgermeisteramt des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes des Täters zuständig. Die Bürgermeisterämter haben dafür zu sorgen, daß dier Melderegi­ster entsprechend dem Widerruf berichtigt werden, und daß die sonst beteiligten Dienststellen der Gemeindeverwaltung, ins­besondere die Standesämter und die Woh­nungsämter unterrichtet werden Sie ha­ben außerdem den Widerruf denjenigen Be­hörden initzuteilen, von denen anzunehmen ist, daß sie durch die Richtigstellung der Angaben berührt werden. Als solche kom­men u. a. die Arbeitsämter und die Finanz­ämter in Betracht.

Landratsamt

Ansteckende Blutarmut der Einhufer

men Durchfall. Sie verfallen in schlafsüch­tigen Zustand und gehen unter Lähmungs­erscheinungen nach 6 bis 9 Tagen ein.

Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse für lländlervieh. Führung der Kontrollbücher

Es ist in letzter Zeit wiederholt fest­gestellt worden, daß Vieh- und Schweine­händler nicht im Besitz der erforderlichen Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse waren.

Die Verpflichtung zur veterinärpflichti-

Die Verpflichtung zur veterinärpolizeili­chen Untersuchung besteht nicht nur aus Anlaß des Auftriebs auf Viehmärkte, son­dern ganz allgemein für sämtliche Wieder­käuer und Schweine, die durch den Handel gehen. Da der Viehhandel bei der Verbrei­tung der Tierseuchen angesichts der stän­dig hohen Seuchengefahr eine ganz wesent­liche Rolle spielt, sind die Überwachungs­organe zu strenger Prüfung angewiesen worden. Die entsprechenden Vorschriften sind in § 27 der württ. Ausführungsverord­nung zum Tierseuchengesetz vom 11. Juli 1912 (Rog.Bl. S. 293) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Medizinal-Kollegiums vom 15. 10. 1915 (Staatsanzeiger Nr. 253) veröffentlicht.

Angesichts der ständigen Seuchengefahr behält sich das Landratsamt, abgesehen von der Durchführung einer Bestrafung bei Zu­widerhandlungen vor, den betreffenden Viehhändlern den Handelsschein auf Zeit zu entziehen.

Weiter wurde auf den Viehmärkten fest­gestellt, daß die Viehhändler keine Kon­trollbücher) mit sich führen. Sie ga-

Aligemeinc Rattenbekämpfung vom 25. März bis 1. April 1950

Unter Bezugnahme auf die in Nr. 10 des Kreisamtsblattes vom 10. 3. 50 veröffent­lichte Verordnung wird nochmals an die allgemeine Verpflichtung zur Rattenbekämp­fung in der Zeit vom 25. 3. bis 1. 4. 1950 erinnert. Es handelt sich um eine Aktion, die im ganzen Lande durchgeführt wird und die nur dann Erfolg haben kann, wenn alle Verpflichteten (vgl. § 2 der VO) die ihnen auf erlegten Maßnahmen auch durch­führen.

Gleichzeitig wird nochmals darauf hin­gewiesen, daß diejenigen Besitzer von Grundstücken, Fabriken, Lager- und Schutt­plätzen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, sich strafbar machen.

Landratsamt

ben vor, diese verloren oder vergessen zu haben. Auch an diese Verpflichtung wird daher ausdrücklich erinnert. Sie trifft auch auf Käufe der landwirtschaftlichen Vieh­verwertung, soweit Nutzviehhandelsgc- schäfte getätigt werden, zu.

Landratsamt.

Jägerprüfung

Die erste Jägerprüfung im Kreis Calw wird am Dienstag, den 28 März 1950, 8.30 Uhr vormittags, im Sitzungssaal des Land­ratsamts Calw, Marktplatz 21, abgehalten. Die bereits angemeldeten Bewerber werden noch besonders benachrichtigt.

Calw, den 15. Mörz 1950.

Landratsamt.

Kreisjagdamt

Schutz der heimischen Natur

Im Gehöft des Friedrich Hartmann in Aichelberg ist die ansteckende Blut­armut der Einhufer ausgobrochen. Das er­krankte Pferd unterliegt der Stallsperre. An den Eingängen zum Seuchenstall sind Tafeln mit der Aufschrift:G e s p e r r t wegen ansteckender Blutarmut der Einhufer angebracht.

Der Zutritt zu dem Seuchenstall ist nur dem Tierbesitzer, dessen Vertreter sowie den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege des Tieres betrauten Personen und Tierärzten gestattet. Die Entfernung des erkrankten Pferdes aus dem Absonderungs­raum darf nur mit Genehmigung des Land- ratsamtes und nur zur Tötung erfolgen.

Landratsamt.

Ausbruch der Hühnerpest im Landkreis Rastatt

In der Gemeinde Kuppenheim, Land­kreis Rastatt, ist die Hühnerpest ausgebro­chen. Über die Dauer der Seuche ist es verboten, aus Kuppenheim Geflügel aus­zuführen. Bei dem Aufkauf von Geflügel ist daher Vorsicht am Platze.

Die Hühnerpest ist eine außerordentlich ansteckende, schnell verlaufende Krank­heit der Hühner, Truthühner und Fasanen und verläuft unter folgenden Erscheinun­gen: Die Tiere zeigen verminderte Munter­keit, sitzen ruhig und teilnahmslos da. Das Gefieder sträubt sich, die Tiere lassen beim Atmen röchelnde Geräusche hören, bekom­

Es besteht Veranlassung, auf die folgen­den Bestimmungen der Naturschutzverord­nung vom 18. März 1936 (RGBl. I S. 181) in der Fassung v. 16. März 1940 (RGBl I S. 567) erneut hinzuwoisen:

I.

1. Mit Rücksicht auf den Vogelschutz ist es in der Zeit vom 15. März bis 30. Scpt. in der freien Natur verboten (§ 14

NSchVO.):

a) Hecken aller Art abzuhauen oder zu roden,

b) dürres Gras und Hecken abzubrennen,

c) Rohr- und Schilfbestände (abgesehen von Fischereigewässern) zu beseitigen.

Anmerkungen:

Dieses Verbot gilt nicht für behördlich angeordnete oder zugelassene Kulturarbei­ten oder für behördlich genehmigte Maß­nahmen zur Unkraut- und Schädlings­bekämpfung.

Die untere Naturschutzbehörde kann nach Anhörung des Kreisbeauftragten für Na­turschutz und Landschaftspflege in beson­ders kalten und feuchten Jahren den Be­ginn der Verbotsfrist bis spätestens 1. 4. liiriausschieben.

Die Beseitigung von Hecken und das Ab­brennen der Bodendecke geht in vielen Fäl­len über das wirtschaftlich notwendige und für die Landeskultur förderliche Maß hinaus. Insbesondere hat die Unsitte über­hand genommen, daß von Kindern und Ju­gendlichen. aber auch von Erwachsenen

das dürre Gras an Feldrainen und Bö­schungen sinn- und zwecklos angezündet wird. Zu den Schäden für die Vogel weit, das Niederwild und viele nützliche Klein­tiere tritt hier noch die Gefahr von Wald­bränden und ein Ansporn der Kinder zu gefährlichem Spielen mit Feuer.

2. Zum Schutze der Pflanzen in der freien Natur ist es verboten,

a) wildwachsende Pflanzen mißbräuchlich zu nutzen oder ihre Bestände zu ver­wüsten (§ 1 NSchVO.),

b) die vollständig geschützten Pflanzen­arten abzureißen, zu beschädigen, von ihrem Standort zu entfernen oder in den Verkehr zu bringen (§§ 4 u. 6 NSchVO. vor allem: Ilirschzunge, Türkenbund, Felsennelke, Küchenschelle, Akelei, See­rosen, Seidelbast, Mehlprimel, Gelber Fingerhut, Gefranster Enzian, Lungen- Enzian u. Gelber Enzian, von den ein­zelnen Orchideen: Frauenschuh, Wald­vögelein, Kuckucksblume, Riemenzunge, Bienen-, Fliegen-, Hummel- und Spinnen­blume),

c) von folgenden Pflanzenarten die unter­irdischen Teile oder die Blattrosetten auszugraben oder in den Verkehr zu bringen (§§ 5 u. 6 NSchVO. Maiglöck­chen, Blaustern.Traubenhyazinthe,Baura- büebla), Schneeglöckchen, Steinbrech. Schlüsselblumenarten;

d) die im § 9 der NSchVO. vom Sammel- verbot betroffenen Pflanzen für den Handel und für gewerbliche Zwecke zu

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