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Staates anzuschließen, so daß auch auf diesem Weg eine Vereinigung von Waldungen Zustandekommen kann. Als teilweisen Ersatz für dio dem Staat damit erwachsenden Aufwendungen haben die Körperschaften für die in Staatsbeförste- rung steheilden Waldungen an die Staatskasse einen jährlichen Weitrag (Beförste- rungsbeitrag) zu bezahlen. Der Beförste- rungsbeitrag wird vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach der Größe der beförsterten Waldflächo (in ha) und des Hiebsatzes (in fm) festgesetzt und berechnet sich nach den z. Z. gültigen Bestimmungen folgendermaßen:
1. Vierteljährige Grundbeiträge, und zwar
a) bei voller Inanspruchnahme eines staatl. Revierförsters 425.— DM,
b) wenn kein besonderer Beamter zu stellen ist, bei einer Größe des Waldbesitzes von 1—25 ha 0.40 DM, von 25,1—50 ha 0.50 DM, von 50,1—100 ha 0,60 DM, über 100 ha 0,70 DM je ha.
8. Zu den vierteljährlichen Grundbeiträgen wird ein Zuschlag von 80% erhoben. '
3. Die nach Ziff. 1 u. 2 errechneten Beiträge werden weiterhin nach dem jährlichen Hiebsatz je ha gestaffelt, und zwar bei einem Hiebsatz bis 1 fm je ha 80%, über 1 fm bis 2 fm 90%, über * 2 fm bis 4 fm 110%, über 4 fm 120% des nach Ziff. 1 u. 2 errechneten Beitrags (Grundbeitrag 4- Zuschlag).
Beim Abschluß einer Beförsterungsver- einbarung einer Körperschaft mit dem zuständigen staatlichen Forstamt, die mit Rücksicht auf die Stetigkeit der Wald- bewirtschaftun^ vor Ablauf von 10 Jahren nicht gekündigt werden kann, ist zur Wahrung der berechtigten Interessen der Körperschaft die Bestimmung des § 13, Abs. 2 der DV. von Bedeutung, daß vor der Zuweisung eines staatlichen Forstbetriebsbeamten oder Angestellten, der ganz oder überwiegend für eine Körperschaft tätig sein soll, diese zu hören ist und daß berechtigten Wünschen der Jüör- perschaft auf Zuweisung oder Ablösung eines bestimmten staatlichen Forstbetriebsbeamten oder Angestellten von der Forstdirektion entsprochen werden soll:
Aid Übergangsbestimmung regelt schließlich Art. 6 des Änd.Ges. in Verbindung mit § 22 der DV. zur Änderung des KFG. die beim Inkrafttreten des Gesetzes im Dienst befindlichen und für die Weiter Verwendung geeigneten Forstwarte und Waldschützen der Körperschaften ohne ausreichende forsttechnische Ausbildung und Prüfung. Diese für die Weiterverwendung vom zuständigen sachverständigen Wirtschaftsführer der Anstellungsbehörde vorgeschlagenen Forstwarte oder Waldschützen können binnen zwei Jahren den Befähigungsnachweis für den Dienst eines körperschaftlichen Forst- warts oder Rcyierförsters erbringen. Hiebei ist jedoch folgendes zu beachten:
a) Forstbetriebsbedienstete im Alter von 40—55 Jahren mit mindestens lOjähri- gcr Dienstzeit als Waldschütz oder Waldmeister sind für Kurzlehrgänge vorgesehen.
b) Jüngere Nachwuchskräfte, die sich auf Grund ihrer forstlichen und persönlichen Eignung besonders bewährt haben, müssen sich der normalen Forst- wartausbildung unterziehen, wenn sie auf ihre weitere Verwendung Wert legen.
c) Forstbetriebsbedienstete über 55 Jahren kommen für einen Lehrgang nicht mehr in Betracht.
Dio KFD. kann jedoch die Weiterbeschäftigung von über 55jährigen bewährten Waldschutzen ohne dio Erbringung des nach § 22, Abs 1 der DV. vorgeschriebenen Befähigungsnachweises
Freizeitwoche für Spätheimkehrer
Es ist beabsichtigt, in der Zeit vom 5. bis 11. März im Volkshochschulheim In- zigkofen eine Freizeitwoche für Spätheimkehrer durchzuführen. Sie soll dazu dienen, bei den Heimkehrern die Überzeugung zu stärken, daß die Heimat ihre hohe Opferleistung in den Jahren der Gefangenschaft zu werten weiß und auch für ihr weiteres menschliches und berufliches Geschick nach Kräften mit einstehen will. Die Freizeitwoche soll dazu helfen, den Spätheimkehrer mit den schwerwiegenden Veränderungen der letzten Jahre, der heutigen Situation der deutschen Länder und' der engeren Heimat vertraut zu machen und ihn in persönlichen Einzelaussprachen in seinen eigenen Sorgen und Anliegen zu beraten. Während der Freizeitwoche werden dazu Vertreter der Berufsberatung, der Wirtschaftsverbände und der zuständigen Fürsorge- Organe zur Verfügung stehen.
Interessenten aus den Kreisen der Spätheimkehrer werden» gebeten, sich über alles Nähere alsbald bei der Rot-Kreuz- Gescliäftsstelle Calw, Landratsamt, Zimmer 15, Tel. 244/345 zu erkundigen. Für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten ist gesorgt, es können mehrere Teilnehmer vom Kreis zu der Freizeitwoche gesandt werden.
ausnahmsweise bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gestatten. Derartige Ausnahmeanträge sind gern. § 10 der DV. mit der Stellungnahme des zuständigen sachverständigen Wirtschaftsführers über die Aufsichtsbehörde an die KFD. zu richten.
(Fortsetzung folgt)
Regelmäßige Sprechtage des Staatl. Gesundheitsamtes Die regelmäßigen Sprechtage des staatl. Gesundheitsamtes Nagold in der Ortskrankenkasse Neuenbürg müssen aus finanztechnischen Gründen mit sofortiger Wirkung eingestellt werden.
Staatl. Gesundheitsamt Nagold Der kommissarische Amtsarzt
Bekanntmachung über die Offenlegung des Liegenschaftskatasters Das aus Anlaß der Übernahme der Bodenschätzungsergebnisse aufgestellte neue Liegenschaftskataster der Gemeinden Mo- nakam, Unterhaugstett und Ottenbronn wird in der Zeit vom 20. Februar bis
Einführung des Teesteuergesetz
Aufforderung zur Abgabe
i Durch Verordnung der Bundesregierung vom 24. 1. 1950 (Bundesgesetzblatt Nr. 6 vom 1 2. 1950, S. 25) ist das Teesteuergesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 10 3. 1949 (WiGBl. Nr. 7 vom 22. 3. 1949, S 19) auf die Länder der französischen Besatzungszone erstreckt worden. Das Teesteuergesetz tritt in diesen Ländern am 9. 2. 1950 um 0 Uhr in Kraft.
Nachversteuerung Am 9. 2. 1950 um 0 Uhr im freien Verkehr befindliche, nach dem Teesteuergbsetz noch nicht versteuerte Teebestände von mehr als 5 Kilo sind nachzuversteuern. Steuerschuldner ist der Besitzer des Tees, z. B. Händler, gewerbsmäßige Verwender von Tee (Hotels, Kaffebätiser, Krankenanstalten usw.), Privathaushalte usw.
Wer nachsteuerpflichtige Teebestände besitzt, wird hiermit aufgefordert, diese bis zum 22. 2. 1950 bei der für ihn zuständigen Zollstello schriftlich in zweifacher Aus- frrlignng anziwiieideii. \m 9. 2. 1950, 0 Uhr, noch rollende Ware ist vom Versender an-
19. März 1950 in den Diensträumen des Katasteramts Calw, Stuttgarter Straße 19, während der Dienststunden offengelegt Offengelegt werden die .Schätzungskarten und dio Katasterbücher. Die in das neue Liegenschaftskataster übernommenen Angaben werden außer dieser Offenlegung den Grimd- und Gebäudeeigentümern nicht besonders mitgeteilt.
Gegen die in das Liegenschaftskatastei übernommenen Angaben steht den Grund- und Gebäudeeigentümern (Erbbauberechtigten, Erbpächtern) die Beschwerde zu. Die Beschwerde kann in der Zeit bis zum Ablauf des 2. April 1950 beim Katasteramt entweder schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Bei völliger Zurückweisung der Beschwerden fallen die durch örtliche Untersuchungen entstandenen Kosten dem Beschwerdeführer zur Last.
Mit Ablauf der Offenlegungsfrist tritt das Liegenschaftskataster an die Stelle des bisherigen Grundsteuerkatasters und an die Stelle des bisherigen amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.
Calw, den 13. Februar 1950.
Katastern n>t.
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Verzichtsanträge auf Umstellungsgrued- schulden
Das Finanzministerium von Würt.temberg- Holienzollern teilt mit:
Das im Regierungsblatt für Württem- berg-Holienzollern, Jahrgang 1949, S. 505 bis 506, verkündete Gesetz vom 15. 11 1949 zur Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 3. 12. 1948 läßt unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 a einen allgemeinen Verzicht auf die Umstellungsgrundschulden und nach § 3 b einen Verzicht im Falle des Wiederaufbaus zu, wenn das Grundstück von Kriegssachschäden im^Sinne der Kriegssachschäden-Verordnung vom 30. November 1940 (Reichsgesetzblatt I, Seite 1547) oder von Kriegsfolgeschäden, insbesondere von Demontagen oder Restitutionen, betroffen ist.
Hierzu hat das Finanzministerium unter dem 18. 1. 1950 eine Anordnung für die Behandlung derartiger Verzichtsanträge erlassen.
Die Anordnung des Finanzministeriums entspricht inhaltlich der vom Herrn Bundesminister der Finanzen am 4. 11. 1949 genehmigten und am 15. 11 1949 im Bundesanzeiger Nr. 23 veröffentlichten Verwaltungsanordnung für die Behandlung von Anträgen auf Bewilligung des Verzichts auf Umstellungsgrundschulden. -
:s in Württemberg-Hohenzollern
der Nachsteueranmeldung
zumelden. Letzterer ist in diesem Falle der Steuerschuldner.
Anmeldestellen sind jeweils für ihren Hebebezirk im Bezirk des Hauptzollamtes Rottweil die folgenden Zollstellen: Hauptzollamt Rottweil Zollamt Calw Zollamt Freudenstadt Zollamt Horb Zollamt Schwenningen Zollamt Tuttlingen
iDie Teesteuer beträgt 15 DM für das Kilogramm. Sie wird nach dem Eigengewicht des Tees berechnet.
Die Teesteuer wird von der Zollstelle auf Grund der abgegebenen Anmeldung festgesetzt und mit Steuerbescheid angefordert. Die Steuer ist zwei Wochen nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.
Wer die Anmeldung nachsteuerpflichliger Teebestände unterläßt wird nach der Reichsabec'.enordnnng bestraft.
Hauptzollamt Rot-tweVl
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