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Staates anzuschließen, so daß auch auf diesem Weg eine Vereinigung von Wal­dungen Zustandekommen kann. Als teil­weisen Ersatz für dio dem Staat damit erwachsenden Aufwendungen haben die Körperschaften für die in Staatsbeförste- rung steheilden Waldungen an die Staats­kasse einen jährlichen Weitrag (Beförste- rungsbeitrag) zu bezahlen. Der Beförste- rungsbeitrag wird vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministe­rium nach der Größe der beförsterten Waldflächo (in ha) und des Hiebsatzes (in fm) festgesetzt und berechnet sich nach den z. Z. gültigen Bestimmungen folgen­dermaßen:

1. Vierteljährige Grundbeiträge, und zwar

a) bei voller Inanspruchnahme eines staatl. Revierförsters 425. DM,

b) wenn kein besonderer Beamter zu stellen ist, bei einer Größe des Wald­besitzes von 125 ha 0.40 DM, von 25,150 ha 0.50 DM, von 50,1100 ha 0,60 DM, über 100 ha 0,70 DM je ha.

8. Zu den vierteljährlichen Grundbeiträ­gen wird ein Zuschlag von 80% erho­ben. '

3. Die nach Ziff. 1 u. 2 errechneten Bei­träge werden weiterhin nach dem jähr­lichen Hiebsatz je ha gestaffelt, und zwar bei einem Hiebsatz bis 1 fm je ha 80%, über 1 fm bis 2 fm 90%, über * 2 fm bis 4 fm 110%, über 4 fm 120% des nach Ziff. 1 u. 2 errechneten Bei­trags (Grundbeitrag 4- Zuschlag).

Beim Abschluß einer Beförsterungsver- einbarung einer Körperschaft mit dem zu­ständigen staatlichen Forstamt, die mit Rücksicht auf die Stetigkeit der Wald- bewirtschaftun^ vor Ablauf von 10 Jah­ren nicht gekündigt werden kann, ist zur Wahrung der berechtigten Interessen der Körperschaft die Bestimmung des § 13, Abs. 2 der DV. von Bedeutung, daß vor der Zuweisung eines staatlichen Forst­betriebsbeamten oder Angestellten, der ganz oder überwiegend für eine Körper­schaft tätig sein soll, diese zu hören ist und daß berechtigten Wünschen der Jüör- perschaft auf Zuweisung oder Ablösung eines bestimmten staatlichen Forstbetriebs­beamten oder Angestellten von der Forst­direktion entsprochen werden soll:

Aid Übergangsbestimmung re­gelt schließlich Art. 6 des Änd.Ges. in Verbindung mit § 22 der DV. zur Ände­rung des KFG. die beim Inkrafttreten des Gesetzes im Dienst befindlichen und für die Weiter Verwendung geeigneten Forst­warte und Waldschützen der Körperschaf­ten ohne ausreichende forsttechnische Aus­bildung und Prüfung. Diese für die Wei­terverwendung vom zuständigen sachver­ständigen Wirtschaftsführer der Anstel­lungsbehörde vorgeschlagenen Forstwarte oder Waldschützen können binnen zwei Jahren den Befähigungsnachweis für den Dienst eines körperschaftlichen Forst- warts oder Rcyierförsters erbringen. Hie­bei ist jedoch folgendes zu beachten:

a) Forstbetriebsbedienstete im Alter von 4055 Jahren mit mindestens lOjähri- gcr Dienstzeit als Waldschütz oder Waldmeister sind für Kurzlehrgänge vorgesehen.

b) Jüngere Nachwuchskräfte, die sich auf Grund ihrer forstlichen und persön­lichen Eignung besonders bewährt ha­ben, müssen sich der normalen Forst- wartausbildung unterziehen, wenn sie auf ihre weitere Verwendung Wert legen.

c) Forstbetriebsbedienstete über 55 Jah­ren kommen für einen Lehrgang nicht mehr in Betracht.

Dio KFD. kann jedoch die Weiter­beschäftigung von über 55jährigen be­währten Waldschutzen ohne dio Erbrin­gung des nach § 22, Abs 1 der DV. vor­geschriebenen Befähigungsnachweises

Freizeitwoche für Spätheimkehrer

Es ist beabsichtigt, in der Zeit vom 5. bis 11. März im Volkshochschulheim In- zigkofen eine Freizeitwoche für Spätheim­kehrer durchzuführen. Sie soll dazu die­nen, bei den Heimkehrern die Überzeu­gung zu stärken, daß die Heimat ihre hohe Opferleistung in den Jahren der Ge­fangenschaft zu werten weiß und auch für ihr weiteres menschliches und beruf­liches Geschick nach Kräften mit einste­hen will. Die Freizeitwoche soll dazu hel­fen, den Spätheimkehrer mit den schwer­wiegenden Veränderungen der letzten Jahre, der heutigen Situation der deut­schen Länder und' der engeren Heimat vertraut zu machen und ihn in persön­lichen Einzelaussprachen in seinen eigenen Sorgen und Anliegen zu beraten. Wäh­rend der Freizeitwoche werden dazu Ver­treter der Berufsberatung, der Wirtschafts­verbände und der zuständigen Fürsorge- Organe zur Verfügung stehen.

Interessenten aus den Kreisen der Spät­heimkehrer werden» gebeten, sich über al­les Nähere alsbald bei der Rot-Kreuz- Gescliäftsstelle Calw, Landratsamt, Zim­mer 15, Tel. 244/345 zu erkundigen. Für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten ist gesorgt, es können mehrere Teilnehmer vom Kreis zu der Freizeitwoche gesandt werden.

ausnahmsweise bis zur Vollen­dung des 65. Lebensjahres gestatten. Derartige Ausnahmeanträge sind gern. § 10 der DV. mit der Stellungnahme des zuständigen sachverständigen Wirt­schaftsführers über die Aufsichts­behörde an die KFD. zu richten.

(Fortsetzung folgt)

Regelmäßige Sprechtage des Staatl. Gesundheitsamtes Die regelmäßigen Sprechtage des staatl. Gesundheitsamtes Nagold in der Orts­krankenkasse Neuenbürg müssen aus finanztechnischen Gründen mit sofortiger Wirkung eingestellt werden.

Staatl. Gesundheitsamt Nagold Der kommissarische Amtsarzt

Bekanntmachung über die Offenlegung des Liegenschaftskatasters Das aus Anlaß der Übernahme der Bo­denschätzungsergebnisse aufgestellte neue Liegenschaftskataster der Gemeinden Mo- nakam, Unterhaugstett und Ottenbronn wird in der Zeit vom 20. Februar bis

Einführung des Teesteuergesetz

Aufforderung zur Abgabe

i Durch Verordnung der Bundesregierung vom 24. 1. 1950 (Bundesgesetzblatt Nr. 6 vom 1 2. 1950, S. 25) ist das Teesteuer­gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 10 3. 1949 (WiGBl. Nr. 7 vom 22. 3. 1949, S 19) auf die Länder der französischen Besatzungszone erstreckt worden. Das Teesteuergesetz tritt in die­sen Ländern am 9. 2. 1950 um 0 Uhr in Kraft.

Nachversteuerung Am 9. 2. 1950 um 0 Uhr im freien Ver­kehr befindliche, nach dem Teesteuergbsetz noch nicht versteuerte Teebestände von mehr als 5 Kilo sind nachzuversteuern. Steuerschuldner ist der Besitzer des Tees, z. B. Händler, gewerbsmäßige Verwender von Tee (Hotels, Kaffebätiser, Kranken­anstalten usw.), Privathaushalte usw.

Wer nachsteuerpflichtige Teebestände besitzt, wird hiermit aufgefordert, diese bis zum 22. 2. 1950 bei der für ihn zuständigen Zollstello schriftlich in zweifacher Aus- frrlignng anziwiieideii. \m 9. 2. 1950, 0 Uhr, noch rollende Ware ist vom Versender an-

19. März 1950 in den Diensträumen des Ka­tasteramts Calw, Stuttgarter Straße 19, während der Dienststunden offengelegt Offengelegt werden die .Schätzungskarten und dio Katasterbücher. Die in das neue Liegenschaftskataster übernommenen An­gaben werden außer dieser Offenlegung den Grimd- und Gebäudeeigentümern nicht besonders mitgeteilt.

Gegen die in das Liegenschaftskatastei übernommenen Angaben steht den Grund- und Gebäudeeigentümern (Erbbauberech­tigten, Erbpächtern) die Beschwerde zu. Die Beschwerde kann in der Zeit bis zum Ablauf des 2. April 1950 beim Katasteramt entweder schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Bei völliger Zurückweisung der Beschwerden fallen die durch örtliche Untersuchungen entstande­nen Kosten dem Beschwerdeführer zur Last.

Mit Ablauf der Offenlegungsfrist tritt das Liegenschaftskataster an die Stelle des bisherigen Grundsteuerkatasters und an die Stelle des bisherigen amtlichen Ver­zeichnisses der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.

Calw, den 13. Februar 1950.

Katastern n>t.

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Verzichtsanträge auf Umstellungsgrued- schulden

Das Finanzministerium von Würt.temberg- Holienzollern teilt mit:

Das im Regierungsblatt für Württem- berg-Holienzollern, Jahrgang 1949, S. 505 bis 506, verkündete Gesetz vom 15. 11 1949 zur Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 3. 12. 1948 läßt unter bestimmten Vor­aussetzungen nach § 3 a einen allgemeinen Verzicht auf die Umstellungsgrundschul­den und nach § 3 b einen Verzicht im Falle des Wiederaufbaus zu, wenn das Grund­stück von Kriegssachschäden im^Sinne der Kriegssachschäden-Verordnung vom 30. November 1940 (Reichsgesetzblatt I, Seite 1547) oder von Kriegsfolgeschäden, insbe­sondere von Demontagen oder Restitutio­nen, betroffen ist.

Hierzu hat das Finanzministerium unter dem 18. 1. 1950 eine Anordnung für die Be­handlung derartiger Verzichtsanträge er­lassen.

Die Anordnung des Finanzministeriums entspricht inhaltlich der vom Herrn Bun­desminister der Finanzen am 4. 11. 1949 genehmigten und am 15. 11 1949 im Bun­desanzeiger Nr. 23 veröffentlichten Verwal­tungsanordnung für die Behandlung von Anträgen auf Bewilligung des Verzichts auf Umstellungsgrundschulden. -

:s in Württemberg-Hohenzollern

der Nachsteueranmeldung

zumelden. Letzterer ist in diesem Falle der Steuerschuldner.

Anmeldestellen sind jeweils für ihren Hebebezirk im Bezirk des Hauptzollamtes Rottweil die folgenden Zollstellen: Hauptzollamt Rottweil Zollamt Calw Zollamt Freudenstadt Zollamt Horb Zollamt Schwenningen Zollamt Tuttlingen

iDie Teesteuer beträgt 15 DM für das Kilogramm. Sie wird nach dem Eigenge­wicht des Tees berechnet.

Die Teesteuer wird von der Zollstelle auf Grund der abgegebenen Anmeldung festgesetzt und mit Steuerbescheid angefor­dert. Die Steuer ist zwei Wochen nach Zu­stellung des Steuerbescheides zu entrich­ten.

Wer die Anmeldung nachsteuerpflichliger Teebestände unterläßt wird nach der Reichsabec'.enordnnng bestraft.

Hauptzollamt Rot-tweVl

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