Amtsblatt für 6cn ßtds Cato
BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw
Freitag, 17. Februar 1950
Nr. 7
Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes
Kurze Übersicht über die derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen
Die Vorschriften über die Bewirtschaftung des Körperschaftswalds sind im Körperschaftsforstgesetz (KFG.) vom 19. 2. 1902 (Reg.Bl. S. 65) und der hierzu erlassenen Vollzugsverfügung (VV.) vom 14. 4. 1902 (Reg.Bl. S. 104) festgelegt. Beide Vorschriften haben auch heute noch ihre Gültigkeit. Durch Gesetz zur Änderung des KFG. und über die Bildung forstlicher Betriebsdienstbezirko v. 11. 1. 1949 (Reg.Bl. S. 36) und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (DV.) v. 27. 10. 1949 (Reg.Bl S. 425) sind jedoch einige grundsätzliche Änderungen getroffen worden, die sich im wesentlichen auf eine Änderung in der Zusammensetzung 1 der KFD. (Art. 1 des Ges.), auf die Regelung der Kosten der technischen Betriebsführung (Art. 12 d. G.) auf die Handhabung des forsttechnischen Betriebsdienstes und des Forstschutzes als wichtigster Neuerung (Art. 13 d. G.) sowie auf das Beschwerderecht (Art. 14 d. G.) beziehen.
Das Körperschaftsforstgesetz in seiner alten und abgesehen von den eben genannten Änderungen auch heute noch gültigen Fassung schreibt vor, daß die Waldungen der Körperschaften von forstlichen Sachverständigen (Wirtschaftsführern) nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit zu bewirtschaften sind (Art. 3 u. 7). Hiebei bleibt die Wahl der Sachverständigen, welche die Befähigung für den Staatsforstdienst erlangt haben müssen, grundsätzlich den Körperschaften überlassen | (Art. 8). Verzichtet die Körperschaft I hierauf oder unterläßt sie innerhalb eines i sechsmonatigen Zeitraums nach Freiwerden einer Stelle die Wiederbesetznng . durch einen eigenen Sachverständigen, so I geht die technische Bewirtschaftung un- , mittelbar an die Organe der Staatsforst- I Verwaltung über (Art. 10). Die techni- { sehe Bewirtschaftung umfaßt neben der Ausführung der periodischen Wirtschafts- ; und jährlichen Betriebspläne gern. § 21 der VV. zum KFG. nachstehend bezeich- ' nete Gegenstände:
Auszeichnung des zur Fällung bestimmten Holzes;
Anordnung, Leitung und Überwachung der Holzhauereiarbeiten;
Aufnahme des Holzes bzw. Kontroll- aufnahme nebst wirtschaftlicher Buchführung;
Anordnung und technische Leitung der Kulturen;
Anweisungen der Nebennutzungen und I Überwachung der Ausübung derselben.
Außerdem ist das Forstamt gehalten, | das ihm untergebene Wirtschafts- und (' ßchutzpersonal der Körperschaften in sei- |i ner Tätigkeit zu überwachen und den Kör- , Perschaften auf deren Ansuchen in bezug J auf die Ausführung von Wegbauten, den i Abschluß der Lohnakkorde, den Vorbereitungen zum Holzverkauf und anderen Ver- j waltungsgegenständen beratend zur Seite f ?u stehen. Die freie Verfügung über den j. Fürag der Waldungen und die gesamte I; Geldverrechnung ist gern. Art. 11 des | KFG. den Verwaltungsorganen der Körperschaften nach Maßgabe der bestehen- ! den Gesetze und Vorschriften überlassen. Die technische Betriebsführung dagegen ®t mit der gesamten Materialkontrolle
ausschließlich Sache der forstlichen Sachverständigen, wobei selbtsverständlich etwaigen Wünschen der Körperschaften innerhalb der Grenzen forstwirtschaftlicher Zulässigkeit Rechnung getragen werden kann (§15 VV. zum KFG).
Das für den Forstschutz und den forsttechnischen Betriebsdienst (d. h. den Betriebsvollzug nach Anweisung des forstlichen Sachverständigen) erforderliche taugliche Personal Jiaben gern. Art. 13 des KFG. die Körperschaften auf ihre Kosten anzustellen. Diese Bestimmung hat durch das Gesetz zur Änderung des KFG. einigo wesentliche Erweiterungen und Verbesserungen erfahren, nachdem sich im Lauf der Zeit erwiesen hat, daß die nicht länger festgelegte und allgemein gehaltene Bestimmung, „taugliches“ Personal anzustellen, den Erfordernissen einer zeitgemäßen intensiven Bewirtschaftung bedauerlicherweise nicht immer voll erkannt wurde.
Grundsätzlich ist im Änderungsgesetz die Bestimmung geblieben, daß die Körperschaften das für den forsttechnischen Betriebsdienst erforderliche Personal auf ihre Kosten anzustellen haben. Es soll jedoch als ständiges Personal .beamtenrechtlich oder privatrechtlich angestellt werden und in der Amtsbezeichnung und Ausbildung den staatlichen Revierförstern oder Forstwarten entsprechen. Demzufolge dürfen in Zukunft nur noch solche Personen mit diesen Aufgaben betraut werden, welche die für den staatlichen Forstbetriebsdienst vorgeschriebene forsttechnische Ausbildung durchlaufen
haben. Die hiefür gültigen Ausbildungsvorschriften sind in der Verordnung des Finanzministeriums über die Ausbildung der Revierförster v. 29. 9. 1949 Reg.Bl. S. 429 geregelt.
Das Änderungsgesetz geht weiterhin davon aus, daß die Betriebsdienstbezirke des Staates und der Körperschaften in der Regel von hauptamtlichen und vollbeschäftigten Betriebsdien s tbe a m t en oder Angestellten zu besetzen sind. Es ist daher eine zwangsläufige Folge, daß kleine und mittlere Körperschaftsbezirko sowie Staatsund Körperschaftswald in Gemenglage zum Zweck der bestmöglichen Bewirtschaftung und damit zur Steigerung der Holzerzeugung zu forstlichen Betriebsdienstbezirken zusammengefaßt werden, um die Voraussetzungen für die Anstellung eines vollbeschäftigten Betriebsvollzugsbeamten zu schaffen. Die Bildung forstlicher Betriebsdienstbezirke ist daher eine wichtige Neuerung des Änderungsgesetzes v. 11. 1. 1949.
Die Vereinigung von Waldungen zu einem forstlichen Betriebsdienstbezirk kann nach Art 3 des Änd.Ges. im Wege der Bildung eines Zweckverbandes (Freiverband) oder durch Vereinbasung nach § 13 des Zweckverbandgesetzes vom 7. 6. 1939 (RGBl. I S. 979) erfolgen. Kommt jedoch eine freiwillige Vereinbarung innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht zustande, so kann nach den Vorschriften des Zweckverbandgesetzes über die Bildung von Pflichtverbänden verfahren werden.
Schließlich ist in der Neufassung des Art. 13 KFG. den Körperschaften das Recht eingeräumt worden, sich durch Be- förstcrungsvertrag an die Einrichtungen des forsttechnischen Betriebsdienstes des
Bekanntmachungen des Landratsamts
Markterlaubnis
Der Stadt Nagold wurde mit Weisung des Wirtschaftsministeriums — Landesgewerbeamt — Tübingen vom 2. Februar 1950 die Erlaubnis erteilt, bis 31. Dezember 1954 weiterhin am letzten Montag des Monats Januar und am ersten Montag des Monats Juli Rindvieh- und Schweinemärkte abzuhalten.
Landratsamt.
Berichtigung
betr. Neuregelung des Hochwasserwarn- und -Nachrichtendienstes im Enz- und Nagoldtal.
Wie die Wetterwarte Sommerberg in Wildbad berichtet, ist der in oben bezeicli- netem Bericht (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 5 vom 3. 2. 1950) angeführte Deutsche Meteorologische Dienst im französischen Besatzungsgebiet in Seelbach bei Lahr/Baden nlit Wirkung vom 31 3. 1949 aufgelöst. Die gesamten Aufgaben des DMD Seelbach sind seit 1. April 1949 auf den Landeswetterdienst Württemherg-IIohenzol- lern in Tübingen übergegangen.
Die Aufgaben des DMD Seelbach im Rahmen des Hochwasserwarn- und -Nachrichtendienstes im Enz- und Nagoldtal, insbesondere die Benachrichtigung der Bürgermeisterämter Erzgrube, Enzklösterle und Nagold über außerordentliche Witterungsverhältnisse im oberen Enz- und Nagoldtal,
Folge haben können, hat auf Anweisung des Landeswetterdienstes Württemberg- Hohenzollern die Wetterwarte Sommerberg in Wildbad als nächstliegende Wetterdienststelle übernommen.
Landratsamt Calw
Suchdienst
Vom französischen Suchdienst werden gesucht:
1. Klanowski, Boleslaw, geh. 2. 9. 26 in Tlumace/Polen.
2. Kruzynska, Henryka-Maria, geh. 14. 12. 1936 iil Poznan. Dieses Kind soll der Obhut einer Frau Mathilde Türk, deutsche Staatsangehörige, anvertraut worden sein.
3. Kostenka, Tamara, geh. 2. 3. 1943 in Speyer. Die Mutter, Fräulein Halina Kostenka, hat am 17. 7. 1943 zusammen mit ihrem Kind die St^dt Speyer mit dem Ziel nach Ludwigshafen verlassen, wo sie nicht ankam.
Wer Auskunft über vorstehende Personen geben kann, wird gebeten, dies umgehend dem Landratsamt mitzuteilen.
Landratsamt
die ein rasches Anechwellen der Flüsse zur in Calw ab.
Gewerkschaft öffentliche Dienste Die Gewerkschaft öffentliche Dienste hält am Samstag, 18 Februar, 11.30 Uhr, eine Worbeversammlung auf dem Rathaus