Amtsblatt für 6cn ßtds Cato

BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Freitag, 17. Februar 1950

Nr. 7

Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes

Kurze Übersicht über die derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen

Die Vorschriften über die Bewirtschaf­tung des Körperschaftswalds sind im Körperschaftsforstgesetz (KFG.) vom 19. 2. 1902 (Reg.Bl. S. 65) und der hierzu erlassenen Vollzugsverfügung (VV.) vom 14. 4. 1902 (Reg.Bl. S. 104) festgelegt. Beide Vorschriften haben auch heute noch ihre Gültigkeit. Durch Gesetz zur Ände­rung des KFG. und über die Bildung forstlicher Betriebsdienstbezirko v. 11. 1. 1949 (Reg.Bl. S. 36) und der hierzu erlas­senen Durchführungsverordnung (DV.) v. 27. 10. 1949 (Reg.Bl S. 425) sind jedoch einige grundsätzliche Änderungen getrof­fen worden, die sich im wesentlichen auf eine Änderung in der Zusammensetzung 1 der KFD. (Art. 1 des Ges.), auf die Rege­lung der Kosten der technischen Betriebs­führung (Art. 12 d. G.) auf die Hand­habung des forsttechnischen Betriebsdienstes und des Forst­schutzes als wichtigster Neuerung (Art. 13 d. G.) sowie auf das Beschwerde­recht (Art. 14 d. G.) beziehen.

Das Körperschaftsforstgesetz in seiner alten und abgesehen von den eben genann­ten Änderungen auch heute noch gültigen Fassung schreibt vor, daß die Waldungen der Körperschaften von forstlichen Sach­verständigen (Wirtschaftsführern) nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit zu be­wirtschaften sind (Art. 3 u. 7). Hiebei bleibt die Wahl der Sachverständigen, welche die Befähigung für den Staats­forstdienst erlangt haben müssen, grund­sätzlich den Körperschaften überlassen | (Art. 8). Verzichtet die Körperschaft I hierauf oder unterläßt sie innerhalb eines i sechsmonatigen Zeitraums nach Freiwer­den einer Stelle die Wiederbesetznng . durch einen eigenen Sachverständigen, so I geht die technische Bewirtschaftung un- , mittelbar an die Organe der Staatsforst- I Verwaltung über (Art. 10). Die techni- { sehe Bewirtschaftung umfaßt neben der Ausführung der periodischen Wirtschafts- ; und jährlichen Betriebspläne gern. § 21 der VV. zum KFG. nachstehend bezeich- ' nete Gegenstände:

Auszeichnung des zur Fällung bestimm­ten Holzes;

Anordnung, Leitung und Überwachung der Holzhauereiarbeiten;

Aufnahme des Holzes bzw. Kontroll- aufnahme nebst wirtschaftlicher Buch­führung;

Anordnung und technische Leitung der Kulturen;

Anweisungen der Nebennutzungen und I Überwachung der Ausübung derselben.

Außerdem ist das Forstamt gehalten, | das ihm untergebene Wirtschafts- und (' ßchutzpersonal der Körperschaften in sei- |i ner Tätigkeit zu überwachen und den Kör- , Perschaften auf deren Ansuchen in bezug J auf die Ausführung von Wegbauten, den i Abschluß der Lohnakkorde, den Vorberei­tungen zum Holzverkauf und anderen Ver- j waltungsgegenständen beratend zur Seite f ?u stehen. Die freie Verfügung über den j. Fürag der Waldungen und die gesamte I; Geldverrechnung ist gern. Art. 11 des | KFG. den Verwaltungsorganen der Kör­perschaften nach Maßgabe der bestehen- ! den Gesetze und Vorschriften überlassen. Die technische Betriebsführung dagegen ®t mit der gesamten Materialkontrolle

ausschließlich Sache der forstlichen Sach­verständigen, wobei selbtsverständlich et­waigen Wünschen der Körperschaften in­nerhalb der Grenzen forstwirtschaftlicher Zulässigkeit Rechnung getragen werden kann (§15 VV. zum KFG).

Das für den Forstschutz und den forst­technischen Betriebsdienst (d. h. den Be­triebsvollzug nach Anweisung des forst­lichen Sachverständigen) erforderliche taugliche Personal Jiaben gern. Art. 13 des KFG. die Körperschaften auf ihre Ko­sten anzustellen. Diese Bestimmung hat durch das Gesetz zur Änderung des KFG. einigo wesentliche Erweiterungen und Verbesserungen erfahren, nachdem sich im Lauf der Zeit erwiesen hat, daß die nicht länger festgelegte und allgemein gehal­tene Bestimmung,taugliches Personal anzustellen, den Erfordernissen einer zeit­gemäßen intensiven Bewirtschaftung be­dauerlicherweise nicht immer voll erkannt wurde.

Grundsätzlich ist im Änderungsgesetz die Bestimmung geblieben, daß die Kör­perschaften das für den forsttechnischen Betriebsdienst erforderliche Personal auf ihre Kosten anzustellen haben. Es soll je­doch als ständiges Personal .be­amtenrechtlich oder privatrechtlich an­gestellt werden und in der Amtsbezeich­nung und Ausbildung den staatlichen Re­vierförstern oder Forstwarten entspre­chen. Demzufolge dürfen in Zukunft nur noch solche Personen mit diesen Aufgaben betraut werden, welche die für den staat­lichen Forstbetriebsdienst vorgeschriebene forsttechnische Ausbildung durchlaufen

haben. Die hiefür gültigen Ausbildungs­vorschriften sind in der Verordnung des Finanzministeriums über die Ausbildung der Revierförster v. 29. 9. 1949 Reg.Bl. S. 429 geregelt.

Das Änderungsgesetz geht weiterhin davon aus, daß die Betriebsdienstbezirke des Staates und der Körperschaften in der Regel von hauptamtlichen und vollbeschäftigten Betriebs­dien s tbe a m t en oder Angestell­ten zu besetzen sind. Es ist daher eine zwangsläufige Folge, daß kleine und mitt­lere Körperschaftsbezirko sowie Staats­und Körperschaftswald in Gemenglage zum Zweck der bestmöglichen Bewirt­schaftung und damit zur Steigerung der Holzerzeugung zu forstlichen Betriebs­dienstbezirken zusammengefaßt werden, um die Voraussetzungen für die Anstel­lung eines vollbeschäftigten Betriebsvoll­zugsbeamten zu schaffen. Die Bildung forstlicher Betriebsdienstbezirke ist daher eine wichtige Neuerung des Änderungs­gesetzes v. 11. 1. 1949.

Die Vereinigung von Waldungen zu einem forstlichen Betriebsdienstbezirk kann nach Art 3 des Änd.Ges. im Wege der Bildung eines Zweckverbandes (Freiver­band) oder durch Vereinbasung nach § 13 des Zweckverbandgesetzes vom 7. 6. 1939 (RGBl. I S. 979) erfolgen. Kommt jedoch eine freiwillige Vereinbarung innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht zu­stande, so kann nach den Vorschriften des Zweckverbandgesetzes über die Bildung von Pflichtverbänden verfahren werden.

Schließlich ist in der Neufassung des Art. 13 KFG. den Körperschaften das Recht eingeräumt worden, sich durch Be- förstcrungsvertrag an die Einrichtungen des forsttechnischen Betriebsdienstes des

Bekanntmachungen des Landratsamts

Markterlaubnis

Der Stadt Nagold wurde mit Weisung des Wirtschaftsministeriums Landes­gewerbeamt Tübingen vom 2. Februar 1950 die Erlaubnis erteilt, bis 31. Dezem­ber 1954 weiterhin am letzten Montag des Monats Januar und am ersten Montag des Monats Juli Rindvieh- und Schweinemärkte abzuhalten.

Landratsamt.

Berichtigung

betr. Neuregelung des Hochwasserwarn- und -Nachrichtendienstes im Enz- und Na­goldtal.

Wie die Wetterwarte Sommerberg in Wildbad berichtet, ist der in oben bezeicli- netem Bericht (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 5 vom 3. 2. 1950) angeführte Deutsche Meteorologische Dienst im französischen Besatzungsgebiet in Seelbach bei Lahr/Ba­den nlit Wirkung vom 31 3. 1949 aufge­löst. Die gesamten Aufgaben des DMD Seelbach sind seit 1. April 1949 auf den Landeswetterdienst Württemherg-IIohenzol- lern in Tübingen übergegangen.

Die Aufgaben des DMD Seelbach im Rah­men des Hochwasserwarn- und -Nachrich­tendienstes im Enz- und Nagoldtal, insbe­sondere die Benachrichtigung der Bürger­meisterämter Erzgrube, Enzklösterle und Nagold über außerordentliche Witterungs­verhältnisse im oberen Enz- und Nagoldtal,

Folge haben können, hat auf Anweisung des Landeswetterdienstes Württemberg- Hohenzollern die Wetterwarte Sommerberg in Wildbad als nächstliegende Wetter­dienststelle übernommen.

Landratsamt Calw

Suchdienst

Vom französischen Suchdienst werden ge­sucht:

1. Klanowski, Boleslaw, geh. 2. 9. 26 in Tlumace/Polen.

2. Kruzynska, Henryka-Maria, geh. 14. 12. 1936 iil Poznan. Dieses Kind soll der Obhut einer Frau Mathilde Türk, deut­sche Staatsangehörige, anvertraut worden sein.

3. Kostenka, Tamara, geh. 2. 3. 1943 in Speyer. Die Mutter, Fräulein Halina Ko­stenka, hat am 17. 7. 1943 zusammen mit ihrem Kind die St^dt Speyer mit dem Ziel nach Ludwigshafen verlassen, wo sie nicht ankam.

Wer Auskunft über vorstehende Perso­nen geben kann, wird gebeten, dies umge­hend dem Landratsamt mitzuteilen.

Landratsamt

die ein rasches Anechwellen der Flüsse zur in Calw ab.

Gewerkschaft öffentliche Dienste Die Gewerkschaft öffentliche Dienste hält am Samstag, 18 Februar, 11.30 Uhr, eine Worbeversammlung auf dem Rathaus