W A*K»2

»y

^mtsblott für 5en ßrd$ Calt»

BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw Freitag, 3. Februar 1950 Nr« 5

Gemeindeforstwirtschaft

Am 26. Januar fand in Calw unter dem Vorsitz von Landrat Geissler eine Be­sprechung des Äflderungsgesetzes zum Körperschaftsforstgesetz mit den Bürger­meistern und Verwaltungsaktuaren der waldbesitzenden Gemeinden in Anwesen­heit von Forstdirektor Maier und mehrere Herren der Forstdirektion Tübingen sowie der Forstamtsvorstände des Kreises statt. Nach Begrüßungsworten durch den Vor­sitzenden ergriff Forstdirektor Maier das Wort, um in grundsätzlichen Aus­führungen alle gegenwärtig die Forstwirt­schaft berührenden Fragen zu behandeln. Forstdirektor Maier verstand es in über­aus temperamentvoller Weise alle Eigen­arten der Waldwirtschaft, insbesondere den langen Produktionszeitraum (100 Jahre), die bodenverbessernde Wirkung des Misch­waldes, die Nachteile bei einseitigem Fich­tenbestand, die Sicherung der Nachhaltig­keit des Nutzungsbetriebs usw. heraus­zustellen, um hierauf zu der Forderung eines besseren forsttechnischen Betriebs­dienstes zu kommen.

Die großen Forstbetriebe (Staatswald und Großprivatwald) können alle sicheren Forschungsergebnisse sofort praktisch verwerten, während im Körperschaftswald häufig keine geeigneten Organe vorhanden sind, um eine fortschrittliche Betriebs­weise durchzuführen. Notwendige Arbeiten werden deshalb im Körperschaftswald oft nur zögernd oder gar nicht ausgeführt. Es müsse deshalb offen ausgesprochen werden, daß das seitherige Württ. Körper­schaftsforstgesetz von 1902, das übrigens in der ganzen Fachwelt als das Beste in Deutschland bezeichnet werde, den einen Schönheitsfehler hatte, daß die Gemeinden zur Ausführung des Betriebsdienstes an­stellen konnten, wen sie wollten, was manchmal zum Nachteil des Gemeindewal­des ausschlug. Heute werde in allen Beru­fen eine Lehrzeit, das heißt eine gute Ausbildung verlangt,diese Forderung müsse nun auch in der Gemeinde-Forstwirtschaft erhoben werden, um die sachkundige, plan­mäßige und nachhaltige Beförsterung der Gemeindewaldungen sicherzustellen. Fer­ner müsse eine bessere Bezahlung der Ge­meinde-Forstwarte erfolgen.

Unter Anführung vieler Beispiele er­läuterte der Forstdirektor die neuen Maß­nahmen, die aber nicht in einem Hetz­tempo, sondern in aller Ruhe durchgeführt werden sollen. Wenn es in 2 Jahren nicht möglich sei, müsse eben mit längeren Zeit­räumen gerechnet werden. Ältere Ge­meinde-Waldmeister und Waldschützen können bis zu ihrem Abgang durch Tod oder Zuruhesetzung nach Vollendung des 65. Lebensjahres im Amt bleiben, voraus­gesetzt, daß sie geeignet und leistungs­fähig sind.

Des weiteren kam der Forstdirektor auf die Beratungstätigkeit gegenüber den Pri­vatwaldbesitzern zu sprechen, die ganz al­lein von dem Gedankenwie kann man dem Privatwald helfen geleitet ist. Wie die allgemeine Erfahrung lehrt, weisen die Staats- und Gemeindewaldungen we­sentlich. schönere Bestände auf als der Kleinprivatwald. Dies ist eine leicht ver­ständliche Tatsache, weil der Wald umso besser bewirtschaftet werden kann, je grö­ßer er ist. Um aber auch vernachlässigte Privatwaldungen in einen besseren Zustand zu bringen, sei im Änderungsgesetz zum

Körperschaftsforstgesetz die Beratung und Betreuung des Privatwaldes auf völlig freiwilliger Grundlage vorgesehen und das wird nie anders sein. Es könne gar keine Rede davon sein, daß man dem Privat- waldbestzer irgendeinen Zwang in dieser Hinsicht auferlege. Der Beratungsdienst durch den zuständigen Forstbeamten ist zudem völlig kostenlos, nur für den Be­treuungsdienst wird, wenn er von dem Privatwaldbesitzer in Anspruch genommen wird, eine geringe Gebühr erhoben, weil er die Durchführung verschiedener Tätig­keiten im Wald, wie z B. die Auszeich­nung von Durchforstungs- und Pflegehie­ben, Holzsortierung usw in sich schließt Eine geographische Zuteilung zu einem Betriebsdienstbezirk ist notwendig,^nit jeder Privatwaldbesitzer weiß, an wen' er sich in Waldfragen zu wenden hat. Die anwesenden Bürgermeister w'aren von den 2%stündigen Ausführungen des' Forst­direktors stark beeindruckt.. Manche Miß­verständnisse wurden durch die Erläute­rung des neuen Gesetzes beseitigt.

In der anschließenden Aussprache nahm

Landtagsabgeordneter und Bürgermeister Mast, Sommenhardt, mehrmals das Wort, um seine Bedenken gegen die neuen Be­stimmungen vorzubringen. Es seien vor allem finanzielle Gründe, welche den Wi­derstand der Gemeinden hervorgerufen haben. Nicht weniger einschneidend sei es für die Gemeinden, daß die gemeindlichen Waldmeister und Waldschützen nun denf Gemeinde-Forstwart oder Revierförster Platz machen müssen. Es fragt sich, ob diese Neuerung gerade in der gegenwärti­gen Notzeit erforderlich war.

Nach eingehender Beantwortung der gestellten Fragen und weiteren Aufklä­rungen dürch die Vertreter der Forst­direktion konnte Landrat Geissler am Schluß feststellen, daß von den Gemeinden grundsätzliche Bedenken nicht mehr er­hoben wurden. Mit der Aufforderung an die Gemeindevertreter, ihrem Wald als dem wertvollsten Bestandteil des Ge­meindevermögens alle erforderliche Pflege angedeihen zu lassen, schloß der Vorsit­zende die Verhandlungen. Mögen die neuen Bestimmungen dem Wiederaufbau unserer durch Krieg und Nachkriegszeit stark ge­schädigten Waldungen dienen.

Bekanntmachungen des Landratsamts

Mietpreise für Wohnungen

Es besteht Veranlassung darauf hinzu­weisen, daß die Mieten nach wie vor preis­gebunden sind. Jede unmittelbare oder mittelbare Mietpreiserhöhung ist unzuläs­sig. Eine Verschlechterung der Verpflich­tungen zu Ungunsten des Mieters darf nicht vorgenommen werden. So ist u. a. die Abwälzuüg der Soforthilfeabgabe und der Nebengebühren auf die Mieter, soweit sie bisher im Mietpreis inbegriffen waren, nicht statthaft. Nur die Mietpreiserhöhun­gen, die vorher von der Preisbehörde ausnahmsweise bewilligt wurden, sind rechtswirksam.

In letzter Zeit ist die Anordnung Pr. Nr. 72/49 der Verwaltung für Wirtschaft vom 6. 9. 1949 über den Ausgleich von Grundsteuer und Gebührenmehrbelastun­gen durch die Presse gegangen. Nach die­ser Anordnung können Hausbesitzer die Mehrbelastungen ab 1. 4. 1949 vom 1. Jan. 1950 und Mehrbelastungen des Hausbesit­zes ab 1. 4. 1945 vom 1. 4. 1950 an auf die Mieter^ib wälzen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewie­sen, daß diese Anordnung bisher auf das Land Württemberg-Hohenzollern nicht ausgedehnt worden ist. Mietpreiserhöhun-

Lebensmittelversorgung

Zucker für Monat Februar Für Monat Februar erhalten sämtlicho Verbrauchergruppen und Altersklassen 1500 g Zucker

und zwar auf die mit Mengenaufdruck versehenen Zuckerabschnitte der Februar Lebensmittelkarte und auf folgende Ab­schnitte:

Karten Nr.

Abschnitt Menge g 11, 21, 31, 41 14, 24. 34, 44 16

15

17

18 und 19 je

Calw, den 31. 1, 1950. # ^

Kreisernährungeamt.

500

500

250

gen aus obigen Gründen sind daher nicht statthaft. Werden Zuwiderhandlungen ge­gen das Verbot von Mietpreiserhöhungen festgestellt, so können die Beschuldigten mit Ordnungsstrafen belegt werden.

Calw, den 27. Januar 1950.

Landratsamt Preisbehörde

Reisen ins Ausland

Die Ausstellung von vorläufigen Reise­ausweisen an Stelle von Reisepässen und die Erteilung von Ausreiseerlaubnis (Vi­sum) liegt seit 16 .1. 1950 für das gesamte deutsche Bundesgebiet in den Händen des Vereinigten Reisekontrollamtes, dessen Hauptsitz sich in Herford befindet und das in den Bundesländern Zweigstellen unter­hält. Zur Entgegennahme der Anträge ist das Landratsamt zuständig, wo die An­tragsvordrucke OTC/101 erhältlich sind. Es werden folgende Unterlagen benötigt:

1. 3 mit Maschine oder Blockschrift in deutscher Sprache ansgefüllte Antrags­formulare Muster OTC/101. Falls ein­zelne Fragen nicht zutreffen, ist ent­fällt einzusetzen.

2. 3 Lichtbilder, Größe 4X5,5 cm von vorn und ohne Kopfbedeckung. Jedes Bild muß auf der Rückseite Vor- und Fami­lienname des Antragstellers tragen.

3. Beglaubigte Abschrift des Spruchkam­merbescheidee mit Rechtskraftvermerl: und gegebenenfalls Nachweis über die bezahlte Sühne.

4. Nachweis über die vom Bestimmung;: land gewährte Einreisegenehmigung (ist diese in einer Fremdsprache ab gefaßt, so ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen).

5. Für Personen über 16 Jahre Führung- Zeugnis (nicht älter als 14 Tage).

6. Falls der Antragsteller schon einen vor läufigen Reiseausweis besitzt und nur eine neue Ausreiseerlaubnis beantragt, ist der vorläufige Reiseausweis dem Antrag beizufügen.

7. Ausländische Antragsteller (Besatzungs­angehörige ausgenommen), die eine