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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw Freitag, 3. Februar 1950 Nr« 5
Gemeindeforstwirtschaft
Am 26. Januar fand in Calw unter dem Vorsitz von Landrat Geissler eine Besprechung des Äflderungsgesetzes zum Körperschaftsforstgesetz mit den Bürgermeistern und Verwaltungsaktuaren der waldbesitzenden Gemeinden in Anwesenheit von Forstdirektor Maier und mehrere Herren der Forstdirektion Tübingen sowie der Forstamtsvorstände des Kreises statt. Nach Begrüßungsworten durch den Vorsitzenden ergriff Forstdirektor Maier das Wort, um in grundsätzlichen Ausführungen alle gegenwärtig die Forstwirtschaft berührenden Fragen zu behandeln. Forstdirektor Maier verstand es in überaus temperamentvoller Weise alle Eigenarten der Waldwirtschaft, insbesondere den langen Produktionszeitraum (100 Jahre), die bodenverbessernde Wirkung des Mischwaldes, die Nachteile bei einseitigem Fichtenbestand, die Sicherung der Nachhaltigkeit des Nutzungsbetriebs usw. herauszustellen, um hierauf zu der Forderung eines besseren forsttechnischen Betriebsdienstes zu kommen.
Die großen Forstbetriebe (Staatswald und Großprivatwald) können alle sicheren Forschungsergebnisse sofort praktisch verwerten, während im Körperschaftswald häufig keine geeigneten Organe vorhanden sind, um eine fortschrittliche Betriebsweise durchzuführen. Notwendige Arbeiten werden deshalb im Körperschaftswald oft nur zögernd oder gar nicht ausgeführt. Es müsse deshalb offen ausgesprochen werden, daß das seitherige Württ. Körperschaftsforstgesetz von 1902, das übrigens in der ganzen Fachwelt als das Beste in Deutschland bezeichnet werde, den einen Schönheitsfehler hatte, daß die Gemeinden zur Ausführung des Betriebsdienstes anstellen konnten, wen sie wollten, was manchmal zum Nachteil des Gemeindewaldes ausschlug. Heute werde in allen Berufen eine Lehrzeit, das heißt eine gute Ausbildung verlangt,diese Forderung müsse nun auch in der Gemeinde-Forstwirtschaft erhoben werden, um die sachkundige, planmäßige und nachhaltige Beförsterung der Gemeindewaldungen sicherzustellen. Ferner müsse eine bessere Bezahlung der Gemeinde-Forstwarte erfolgen.
Unter Anführung vieler Beispiele erläuterte der Forstdirektor die neuen Maßnahmen, die aber nicht in einem Hetztempo, sondern in aller Ruhe durchgeführt werden sollen. Wenn es in 2 Jahren nicht möglich sei, müsse eben mit längeren Zeiträumen gerechnet werden. Ältere Gemeinde-Waldmeister und Waldschützen können bis zu ihrem Abgang durch Tod oder Zuruhesetzung nach Vollendung des 65. Lebensjahres im Amt bleiben, vorausgesetzt, daß sie geeignet und leistungsfähig sind.
Des weiteren kam der Forstdirektor auf die Beratungstätigkeit gegenüber den Privatwaldbesitzern zu sprechen, die ganz allein von dem Gedanken „wie kann man dem Privatwald helfen“ geleitet ist. Wie die allgemeine Erfahrung lehrt, weisen die Staats- und Gemeindewaldungen wesentlich. schönere Bestände auf als der Kleinprivatwald. Dies ist eine leicht verständliche Tatsache, weil der Wald umso besser bewirtschaftet werden kann, je größer er ist. Um aber auch vernachlässigte Privatwaldungen in einen besseren Zustand zu bringen, sei im Änderungsgesetz zum
Körperschaftsforstgesetz die Beratung und Betreuung des Privatwaldes auf völlig freiwilliger Grundlage vorgesehen und das wird nie anders sein. Es könne gar keine Rede davon sein, daß man dem Privat- waldbestzer irgendeinen Zwang in dieser Hinsicht auferlege. Der Beratungsdienst durch den zuständigen Forstbeamten ist zudem völlig kostenlos, nur für den Betreuungsdienst wird, wenn er von dem Privatwaldbesitzer in Anspruch genommen wird, eine geringe Gebühr erhoben, weil er die Durchführung verschiedener Tätigkeiten im Wald, wie z B. die Auszeichnung von Durchforstungs- und Pflegehieben, Holzsortierung usw in sich schließt Eine geographische Zuteilung zu einem Betriebsdienstbezirk ist notwendig, dä^nit jeder Privatwaldbesitzer weiß, an wen' er sich in Waldfragen zu wenden hat. Die anwesenden Bürgermeister w'aren von den 2%stündigen Ausführungen des' Forstdirektors stark beeindruckt.. Manche Mißverständnisse wurden durch die Erläuterung des neuen Gesetzes beseitigt.
In der anschließenden Aussprache nahm
Landtagsabgeordneter und Bürgermeister Mast, Sommenhardt, mehrmals das Wort, um seine Bedenken gegen die neuen Bestimmungen vorzubringen. Es seien vor allem finanzielle Gründe, welche den Widerstand der Gemeinden hervorgerufen haben. Nicht weniger einschneidend sei es für die Gemeinden, daß die gemeindlichen Waldmeister und Waldschützen nun denf Gemeinde-Forstwart oder Revierförster Platz machen müssen. Es fragt sich, ob diese Neuerung gerade in der gegenwärtigen Notzeit erforderlich war.
Nach eingehender Beantwortung der gestellten Fragen und weiteren Aufklärungen dürch die Vertreter der Forstdirektion konnte Landrat Geissler am Schluß feststellen, daß von den Gemeinden grundsätzliche Bedenken nicht mehr erhoben wurden. Mit der Aufforderung an die Gemeindevertreter, ihrem Wald als dem wertvollsten Bestandteil des Gemeindevermögens alle erforderliche Pflege angedeihen zu lassen, schloß der Vorsitzende die Verhandlungen. Mögen die neuen Bestimmungen dem Wiederaufbau unserer durch Krieg und Nachkriegszeit stark geschädigten Waldungen dienen.
Bekanntmachungen des Landratsamts
Mietpreise für Wohnungen
Es besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß die Mieten nach wie vor preisgebunden sind. Jede unmittelbare oder mittelbare Mietpreiserhöhung ist unzulässig. Eine Verschlechterung der Verpflichtungen zu Ungunsten des Mieters darf nicht vorgenommen werden. So ist u. a. die Abwälzuüg der Soforthilfeabgabe und der Nebengebühren auf die Mieter, soweit sie bisher im Mietpreis inbegriffen waren, nicht statthaft. Nur die Mietpreiserhöhungen, die vorher von der Preisbehörde ausnahmsweise bewilligt wurden, sind rechtswirksam.
In letzter Zeit ist die Anordnung Pr. Nr. 72/49 der Verwaltung für Wirtschaft vom 6. 9. 1949 über den Ausgleich von Grundsteuer und Gebührenmehrbelastungen durch die Presse gegangen. Nach dieser Anordnung können Hausbesitzer die Mehrbelastungen ab 1. 4. 1949 vom 1. Jan. 1950 und Mehrbelastungen des Hausbesitzes ab 1. 4. 1945 vom 1. 4. 1950 an auf die Mieter^ib wälzen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Anordnung bisher auf das Land Württemberg-Hohenzollern nicht ausgedehnt worden ist. Mietpreiserhöhun-
Lebensmittelversorgung
Zucker für Monat Februar Für Monat Februar erhalten sämtlicho Verbrauchergruppen und Altersklassen 1500 g Zucker
und zwar auf die mit Mengenaufdruck versehenen Zuckerabschnitte der Februar Lebensmittelkarte und auf folgende Abschnitte:
Karten Nr.
Abschnitt Menge g 11, 21, 31, 41 14, 24. 34, 44 16
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18 und 19 je
Calw, den 31. 1, 1950. # ^
Kreisernährungeamt.
500
500
250
gen aus obigen Gründen sind daher nicht statthaft. Werden Zuwiderhandlungen gegen das Verbot von Mietpreiserhöhungen festgestellt, so können die Beschuldigten mit Ordnungsstrafen belegt werden.
Calw, den 27. Januar 1950.
Landratsamt — Preisbehörde —
Reisen ins Ausland
Die Ausstellung von vorläufigen Reiseausweisen an Stelle von Reisepässen und die Erteilung von Ausreiseerlaubnis (Visum) liegt seit 16 .1. 1950 für das gesamte deutsche Bundesgebiet in den Händen des Vereinigten Reisekontrollamtes, dessen Hauptsitz sich in Herford befindet und das in den Bundesländern Zweigstellen unterhält. Zur Entgegennahme der Anträge ist das Landratsamt zuständig, wo die Antragsvordrucke OTC/101 erhältlich sind. Es werden folgende Unterlagen benötigt:
1. 3 mit Maschine oder Blockschrift in deutscher Sprache ansgefüllte Antragsformulare Muster OTC/101. Falls einzelne Fragen nicht zutreffen, ist entfällt einzusetzen.
2. 3 Lichtbilder, Größe 4X5,5 cm von vorn und ohne Kopfbedeckung. Jedes Bild muß auf der Rückseite Vor- und Familienname des Antragstellers tragen.
3. Beglaubigte Abschrift des Spruchkammerbescheidee mit Rechtskraftvermerl: und gegebenenfalls Nachweis über die bezahlte Sühne.
4. Nachweis über die vom Bestimmung;: land gewährte Einreisegenehmigung (ist diese in einer Fremdsprache ab gefaßt, so ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen).
5. Für Personen über 16 Jahre Führung- Zeugnis (nicht älter als 14 Tage).
6. Falls der Antragsteller schon einen vor läufigen Reiseausweis besitzt und nur eine neue Ausreiseerlaubnis beantragt, ist der vorläufige Reiseausweis dem Antrag beizufügen.
7. Ausländische Antragsteller (Besatzungsangehörige ausgenommen), die eine