Notopfer Berlin

Bas Finanzministerium von Württem- berg-Hohenzollern teilt mit:

Nach dem Gesetz zur Erhebung einer Ab­gabeNotopfer Berlin im Gebiet der Bun­desrepublik Deutschland vom 29. 12. 1949 (BGBl. S. 3 5) wird die AbgabeNotopfer Berlin mit Wirkung vom 1. 1. 1950 ab zu­nächst bis 31. 12. 1950 im Gebiet der Bun­desrepublik Deutschland, somit auch im Land Württemberg-Hohenzollern erhoben. Die Wohnungsbauabgabe ist vom 1. 1. 1950 ab weggefallen. Die AbgabeNotopfer Ber­lin wird als Abgabe der Arbeitnehmer, als Abgabe der Veranlagten, als Abgabe der Körperschaften und als Abgabe auf Post­sendungen erhoben.

Zur Abgabe der Arbeitnehmer wird den Arbeitgebern im Lauf dieses Monats durch die Finanzämter ein besonderes Merkblatt zugesandt werden. Die Abgabe der Ver­anlagten wird von jeder natürlichen Per­son, die zur Einkommensteuer veranlagt wird, erhoben. Der Abgabepflichtige hat am 10. 3., 16. 6., 10. 9. und 10 12 1950 Voraus­zahlungen auf die Abgabe zu entrichten. Vorauszahlungsbescheide werden den Ab­gabepflichtigen rechtzeitig vor dem ersten Vorauszahlungszeitpunkt (10. 3. 1950) von den Finanzämtern zugesandt werden.

Die Abgabe der Körperschaften wird von demselben Kreis von Körperschaften erho­ben, wie die bisherige Wohnungsbauabgabe. Für die Vorauszahlungen gilt dasselbe wie für die Abgabe der Veranlagten

Die Höhe der Abgabe der Arbeitnehmer, der Abgabe der Veranlagten und der Ab­gabe der Körperschaften ist grundsätzlich dieselbe wie diejenige der bisherigen Woh- nungsbauabgabe.

Zur Abgabe auf Postsendungen hat die Oberpostdirektion eine besondere Bekannt­machung erlassen.

Amtsgericht Calw Löschung im Handelsregister vom 24. Januar 1950

A 101: Holz- u. Spielwaren Frank & Co. (Herstellung von Holz- und Spielwaren), Bad Liebenzell (Wilhelmstr. 16):

Die Gesellschaft ist aufgelöst, die Firma erloschen.

D-Markbilanzgesetz in Württemberg-Hohenzollern

Das Finanzministerium von Württem- berg-Hohenzollerp teilt mit:

Das D-Markbilanzgesetz (Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung) ist durch die Erstreckungsverordnung der Bundesregierung vom 13. Dezember 1949 nunmehr auch für die Länder Württemberg- Hohenzollern, Baden und den Kreis Lindau in Kraft gesetzt worden, und zwar mit Wir­kung vom 31. August 1949, dem gleichen Tag, an dem das Gesetz auch in der Bizone in Kraft getreten ist. Das Gesetz gilt in die­sen Ländern in genau der gleichen Fassung wie in der Bizone; insbesondere sitd für die Bewertung der Vorräte und des beweg­lichen Anlagevermögens die gleichen Preise wie in der Bizone maßgebend, nämlich die am 31. August 1948 bzw. am 31 August 1949 in der amerikanischen und britischen Zone geltenden gewöhnlichen , Wiederbeschaf- fungs- oder Herstellungskosten Nur die Fristen für die Feststellung der DM-Eröff- nungsbilanzen sind entsprechend der spä­teren Verkündung des Gesetzes in Wiirt- temberg-Hohenzollern verlängert, und zwar gegenüber den in § 3 des Gesetzes genann­ten Terminen um sieben Monate; gegenüber den in der Bizone geltenden Terminen be­deutet dies ein Hinausschieber um fünf Monate. Der allgemeine Termin für die Feststellung der Eröffnungsbilanzen ist da­nach der 30. April 1950; für Kapitalgesell­schaften und für Genossenschaften gelten besondere Termine.

Amtsgericht Neuenbürg (Wtirtt.)

Handelsregister-Neueintragung vom 14. Januar 1950

A 441. Textilhaus Schöllhammer & Co. in Wildbad (Wilhelmstr. 13). Offene Handelsgesellschaft. Persönlich haftende Gesellschafter sind: Martha Schöllhammer, geb. örtel, Witwe des Wilhelm Schöllham­mer, Kaufmann, in Wildbad; Erwin Kuhnle, Kaufmann, Berta Kuhnle, led., Kaufmann und Reinhold Braun, Techniker, alle in Wildbad. Die Gesellschaft hat am 1 Okto­ber 1949 begonnen. Die Gesellschafterin Martha Schöllhammer ist aus der Gesell­

schaft ausgeschieden. Die Gesellschaft wird durch die übrigen Gesellschafter unter Übernahme von Aktiven und Passiven fort­geführt mit Weiterführung der Firma. In die Gesellschaft ist weiterhin Eugen Kuhnle, Kaufmann, in Wildbad, als persön­lich haftender Gesellschafter eingetreten. Die Angaben in () ohne Gewähr.

Amtsgericht Neuenbürg (Württ.)

Handelsregister-Veränderung vom 12. Januar 1950

A 409. Karl Kuli (Gemisebtwarenge- schäft), in Birkenfeld/Württ. Offene Han­delsgesellschaft seit 21. 6. 1948. Else Kuli, Kaufmann und Marianne Großkopf, geb. Kuli, Verkäuferin, beide in Birkenfeld (Württ.), wurden in das Geschäft als per­sönlich haftende Gesellschafter aufgenom­men. Die Firma "ist geändert in Karl Kuli & Co. Karl Kuli und Else Kuli sind ein­zeln zur Vertretung der Gesellschaft er­mächtigt. Angaben in () ohne Gewähr.

Amtsgericht Neuenbürg (Wtirtt.)

Handelsregister-Veränderung vom 16. Januar 1950

B 188. S c h w i n n, Holzhandels-G.m.b.H. in Neuenbürg. Durch Beschluß der Gesell­schafterversammlung vom 30 Dezbr. 1949 wurde der Gesellschaftsvertrag geändert in § 11 Aufstellung der Bilanz.

Amtsgericht Neuenbürg (Württ.)

Handelsregister-Veränderung vom 16. Januar 1950

B 183. Apparatebau-G.m.b.H. in Biflcen- feld/Württ. Erich Müller ist nicht mehr Geschäftsführer. An seiner Stelle wurde Oscar L o e f f e 1, Ingenieur in Birkenfeld neben Adolf Roesch zum Geschäfts­führer bestellt. Jeder der beiden Geschäfts­führer ist allein zeichnungs- und vertre­tungsberechtigt.

Kulturwerk Calw

Montag, 30. Januar, 20 Uhr, Georgenäum Schillers klassische Dramen. Arbeitsgemeinschaft Geschichte des deut­schen Dramas und Theaters. Leitung: Stu­dienrat Kapp, Calw.

Donnerstag, 2. Febr., 20 Uhr, Georgenäum Deutscher Humor. Von Jean Paul bis Wilhelm Busch. Rezitationsabend mit Erich Ponto. Karten im Vorverkauf bei der Buchhandlung Häußler.

Evangelische Gottesdienste in Calw

4. Sonntag nach dem Erscheinungsfest, 29. Januar 1950. 9.00 Uhr Christenlehre Söhne). 9.00 Uhr 1. Gottesdienst im Ver­einshaus (Weymann). 10.00 Uhr 2 Gottes­dienst im Vereinshaus (Weymann). 10.00 Uhr Gottesdienst i. Krankenhaus (Höltzel). 11.00 Uhr Kindergottesdienst. 17.00 Uhr Abendgottesdienst i. 1 Vereinshaus (Höltzel).

Mittwoch, 1. Februar: 8.00 Uhr Schüler­gottesdienst. 8.45 Uhr Betstunde. 20.00 Uhr Männerabend.

Donnerstag, 2. Februar: 20.00 Uhr Bibel­stunde.

Evangelische Gottesdienste in Neuenbürg

Samstag, 28. Jan., 20 Uhr, Liturg. Wochen­schluß-Andacht Stadtkirche (Seifert).

Sonntag, 29. Japuar: 9.30 Uhr Haupt­gottesdienst Stadtkirche (Schaufele). 10.30 Uhr Jugendgottesdienst 11.15 Uhr Gottes­dienst Waldrennach (Schaufele).

Mittwoch, 1. Febr.: 8.00 Uhr Frühandacht. 20.00 Uhr Waldrennach Bibelstunde.

Donnerstag, 2. Febr.: 20.00 Uhr Bibel­stunde Neuenbürg. 21.00 Uhr Vorbereitung.

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für das Soziale Hilfswerk!

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Herausgeber: Kreisverband Calw. Verwaltung: Calw Badstraße 24.

Druck: A. OelschlSgerscbe Bncbdruckerei Calw.

Bekanntmachungen der Kreisstadt

Änderung der städtisch. Besoldungssatzung Mit Genehmigung des Innenministeriums Tübingen vom 6. 12. 1949 wurde die städt. Beeoldungssatzung bei der Besoldungs­gruppe 4 b 1 durch Einfügung der Stelle des 9tadtbaumeisters für Hochbau u. Stadt­planung und bei der Besoldungsgruppe 4 c 1 durch Streichung der Stelle des Stadtbau­meisters mit Wirkung vom 1. 11. 1949 ge- ändert.

Ortsbauplan für das Gebiet Eiselstätt Das Landratsamt Calw hat mit Weisung vom 13. Januar den vom Gemeinderat am 24. November 1949 festgestellten Ortsbau­plan für das Gebiet Eiselstätt genehmigt.

Ortsbauplan für das Gebiet Wimberg Der vom Gemeinderat am 13 Januar auf­gestellte Ortsbauplan für das Gebiet Wim­berg liegt in der Zeit vom 28. Januar bis einschließlich 3. Februar 1950 auf dem Rat­haus, Zimmer 8, während der Dienststunden öffentlich auf. Die Beteiligten werden auf­gefordert, innerhalb dieser Frist eventuelle Einwendungen gegen diesen Plan schrift­lich oder mündlich beim Bürgermeisteramt zu erheben.

Hecken beschneiden 1

Die Grundstückseigentümer mit Hecken­abschrankung an öffentlichen Wegen wer­den aufgefordert, die Hecken ordnungs­mäßig zurückzuschneiden. Die Zweige dür­fen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum ilberrAvcn.

Feldbereinigung IV Abt. B Althengstett (Nachtrag)

Das Landwirtschaftsministerium Tübin­gen teilt mit, daß der Eigentumsübergang für die Grundstücke der Feldbereinigung IV Abt. B Althengstett, die sich infolge nachträglicher Änderung der Wegeführung von F.W.98 und F.W. 108 Gemarkung Calw geändert haben, auf 1. Februar 1950 fest­gesetzt wird (Art. 47 Abs. 2 des Feldbe­reinigungsgesetzes) .

Bürgermeisteramt

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