Spielerei ist, sondern uut allen basem bis in die modernsten Zustände hineinreieht, läßt sich auf Schritt und Tritt erweisen. Hichtig verstandene Heimatgeschichte ist lebendige Befruchtung von Verwaltung, Politik, Unterricht und Erwachsenenbil­dung. Sie will eineWeltanschauung des engsten Kreises formen helfen, ohne zu vergessen, daß hinter den Bergen auch Leute wohnen; sie will die Menschen ihre Heimat lieben lehren, ohne sie engstirnig und weltfremd zu machen; sie will Heimat­freunde mit dem Blick über die Heimat hinaus bildmi.

Noch em'Wort zu den neueren Zentrali­sierungsbestrebungen im Archivwesen. Zweifellos ist der heutige Zustand vieler Gemeindearchive unbefriedigend Schutz und Ordnung wären bei einer Zusammenfas­sung der Gemeindebestände an zentralen Orten sicher besser gewährleistet. Andrer­seits bringt jede Zentralisierung von Ge meindearehiven eine bedauerliche Hem­mung für ihre Auswertung. Die Ortsge­schichte wird heute noch weitgehend von interessierten Laien am Ort selbst ge­schrieben, die bei guter Allgemeinbildung, Sachkenntnis und Selbstkritik durchaus in der Lage sind, dem Fachhistoriker für seine weitergreifenden Arbeiten wertvolle Bausteine zu liefern. Diesen Liebhabern der Ortsgeschichte würde man das Mate­rial für ihre Arbeiten nehmen, wenn man die Gemeindearchivalien entfernen und an irgendeine Zentralstelle verbringen wollte; eine gewisse Verarmung der heimatge­schichtlichen Forschung wäre die unaus­bleibliche Folge Andrerseits darf die Ge­fahr nicht gering geschätzt werden, in der sich viele wertvolle und unersetzliche Ur­kunden und Akten kleiner Gemeinden be­finden. Wenn man dem Verbleiben solcher wertvoller Stücke am Ort das Wort redet, so ist dabei vorauszusetzen, daß alle Ge­meinden das notwendige Verständnis für ihren sachgemäßen Schutz aufbringen Ein annehmbarer Mittelweg scheint mir darin zu liegen, daß man die wertvollsten Stücke einzelner Gemeindearchive an mehre­ren zentralen Orten des Kreises selbst ver­einigt. Damit wären m. E beideForderun­gen Schutz und Auswertungsmöglich­keit gleichzeitig erfüllt. Dem Archiv pfleger wäre sein Amt damit in jeder Hin­sicht erleichtert. Wir kämen 'dann auch der heute fast unerfüllbaren Forderung der Inventarisierung unserer Gemeinde­archivbestände ein gutes Stück näher.

Kerne Zwangsbewirtschaftung der Arbeitskraft mehr

Zustimmung des Arbeitsamtes bei Arbeitsplatzwechsel nicht mehr erforderlich

Nach der in Süd Württemberg geltenden Rechtsanordnung über den Arbeitseinsatz vom 27 August 1946 mußten sowohl Ar­beitgeber als auch Arbeitnehmer vor einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Zustimmung des Arbeitsamts zur Lösung des Arbeitsverhältnisses einbolen. Diese seitherige Rechtslage bei Arbeitsplatzwech­sel hat sich seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geändert Nach Art 12. Abs. 1 des Grundgesetzes haben alle Deutschen das Recht. Beruf, Arbeitsplatz und Ausbil­dungsstätte frei zu wählen Es handelt sich- hierbei um unmittelbar geltendes Recht und es sind daher seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes dem 23 Mai 1949 alle diesen Bestimmungen widersprechenden Rechtsvorschriften außer Kraft gesetzt. In Anwendung des Grundgesetzes sind daher die Bestimmungen, wonach der Arbeit­nehmer vor einer Kündigung de9 Arbeitj- verhältnisses die Zustimmung des Arbeits­amtes einholen muß. außer Kraft ge­treten. Diese neue Rechtslage stellt auch ein Runderlaß des Arbeitsministeriums Südwürttemberg vom 11. Januar 1950 veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Ar­beitsministeriums Sudwürttemberg - Hohen- zollern fest. Jeder Arbeitnehmer kann daher jetzt beliebig kündigen, ohne vorher sich um die Zustimmung des Arbeitsamtes zu bemühen. Selbstverständlich muß er gegenüber dem Arbeitgeber die vereinbarte oder mindestens die gesetzliche Kündigungs­frist einhalten.

Welche Kündigungsfrist einzuhalten ist, bestimmt sich in erster Linie nach dem Tarifvertrag oder einer vertraglichen Ver­einbarung. Liegt eine solche Bestimmung nicht vor, dann muß die gesetzliche Kün­digungsfrist eingehalten werden. Diese ge­setzliche Kündigungsfrist ist nicht für alle Arbeitnehmer gleich lang. Sie beträgt für gewerbliche Arbeiter 14 Tage, für gewerb­liche und kaufmännische Angestellte sechs Wochen und kann bei diesen außerdem nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres erklärt werden. Für alle übrigen Arbeit­nehmer gelten die in §§ 621 ff. BGB ent­haltenen Kündigungsfristen Diese sind ver­schieden, je nachdem es 3ich um Zeitlohn oder Akkordverträge handelt. Sie richtet sich bei den ersteren nach den Zeitabschnit­ten, nach denen die Vergütung bemessen ist. Bei Taglohn ist die Kündigung für den

folgenden Tag zulässig. Be Wochenlohn ist die Kündigung nur für den Schluß einer Kalenderwoche zulässig und muß spätestens am ersten Werktage der Woche ausgespro­chen werden. Bei Monaislohn ist sie nur für den Schluß eines Kalendermonats zu­lässig und muß spätestens am 15 des Mo-» nats geschehen. Wenn die'Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnit­ten bemessen i9t, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres und nur unter Einhaltung einer Kündi­gungsfrist von 6 Wochen zulässig. Weitere Bindungen als die Einhaltung der Kündi­gungsfrist wie hiervor aufgeführt, bestehen sonach für den Arbeitnehmer nicht mehr.

Die Zustimmung des Arbeitsamtes ist da­her nicht mehr erforderlich bet der Ein­stellung von Arbeitnehmern und wenn der Arbeitnehmer ein bestehendes Arbeitsver- hältnis kündigt. Dagegen bleiben diejeni­gen Bestimmungen'der Rechtsanordnung Uber den Arbeitseinsatz vom 27. August 1946 unberührt, welche die Rechtswirksamkeit der vom Arbeitgeber ausgehenden Kündi­gungen von der Zustimmung des Arbeits­amts abhängig-machen. In diesen Fällen ist nach wie vor die Zustimmung des Arbeits­amts erforderlich. Es liegt also im Inter­esse des Arbeitgebers, bei von ihm ausge­sprochenen Kündigungen die Zustimmung des Arbeitsamts einzuholen, um Schwierig­keiten bei der arbeitsgerichtlichen Austra­gung der Arbeitsplatzwechselstreitigkeiten zu vermeiden. Aber auch diese jetzl noch geltende Bestimmung, daß der Arbeitgeber zu Kündigungen der Zustimmung des Ar­beitsamtes bedarf, wird nur noch kurze Lebensdauer haben. In der Landtagssitzung vom 13. Dezember 1949 hat nämlich der Landtag in zweiter Lesung das Gesetz über die Anzeigepflicht bei Arbeitsplatzwechsel, Kurzarbeit und Stillegung verabschiedet. Die Vorschriften dieses Gesetzentwurfes sehen die gänzliche Aufhebung der Rechts­anordnung über den Arbeitseinsatz vom 27. August 1946 vor, wodurch die Notwen­digkeit entfallen würde, auch bei Kündi­gungen durch den Arbeitgeber die Zustim­mung des Arbeitsamtes einzuholen. Wenn dann nach der Genehmigung durch die Be­satzungsmacht der Entwurf als Gesetz ver­kündet werden kann, werden keinerlei Bin­dung mehr bestehen, die seit 1939 die un­glückselige Zwangsbewirtschaftung der Ar­beitskraft verursacht haben.

Handelsregister and Eintragnngspflicht

Was der Geschäftsmann davon wissen muß.

(Schluß)

Eintragungswirkungen zum Schutze des Unternehmers

Zum Schlüsse sollen noch einige für den Unternehmer und Geschäftsmann recht be­deutungsvolle Hinweise über die Wirkung mancher Eintragungen im Handelsregister gegeben werden. Sie mögen vor allem zei­gen, daß es nach dem Gesagten in' vielen Fällen auch im Interesse des Unternehmers ist, wenn er die vorgeschriebenerl Anmel­dungen vornimmt, ohne die Aufforderung des Gerichtes abzuwarten. Aber auch für denjenigen, der in Geschäftsverbindung mit einer eingetragenen oder einzutragenden Firma steht, mögen die Hinweise einen wertvollen Fingerzeig geben, wie er sich die Auswirkungen der Eintragungen deuten muß, um sich vor Schaden zu bewahren und daß er mit daran tut, alle Veröffentlichun­gen der Registergerichte aufmerksam zu lesen:

a) Der vereinbarte Ausschluß eines Ge­sellschafters einer offenen Handelsgesell­schaft oder einer Kommanditgesellschaft, die Anordnung einer Gesamtvertretung so­wie jede Änderung in der V ertretungs- m ac h t eines Gesellschafters sind zur Ein­tragung in das Handelsregister anzumel­den. Im Verhältnis zum Außenstehenden ist daher die Eintragung im Register maß­gebend. Gesellschafter, Schuldner und Gläu­

biger der Gesellschaft müssen dies beachten

b) Wer ein Handelsgeschäft unter der bis­herigen Firma mit oder ohne Beifügung eines Zusatzes übernin- mt, haftet für die Geschäftsschulden des früheren Inhabers. Ein Ausschluß diesor gesetzl. Haftung im Wege der Vereinbarung ist an und für sich möglich, er wird aber nur wirksam, w-nn e sofort nach Übernahme der Firma im Han­delsregister eingetragen wird Dieselben Haftungsbeschränkungen sind für den Er­ben eines Handelsgeschäftes möglich.

c) Die beschränkte Haftung des Kom­manditisten tritt erst bei der Eintra­gung der Kommanditgesellschaft ein. Für die Verbindlichkeiten aus gemeinsamen Ge­schäften vor der Eintragung haftet er per­sönlich, es sei denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Die alsbaldige Eintragung der Kom­manditgesellschaft liegt also im Interesse des Kommanditisten, wenn die Gesellschaft bereits vor der Eintragung Geschäfte tätigt. Dasselbe gilt bezüglich der Haftung des Kommanditisten bei dem Eintritt in eine bestehende Gesellschaft oder auch bei der Herabsetzung seiner Einlage.

d) Die Auflösung der offenen Handels­gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft sowie der Austritt eines Gesellschafters sind in das Handelsregister einzutragen. Es i3t dabei wichtig, zn wissen, daß die An­sprüche gegen einen Gesellschafter aus Ver­bindlichkeilen der Gesellschaft in 'fünf

Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft oder nach dem Ausscheiden des Gesellschaf­ters verjähren, sofern nicht der An­spruch selbst gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.'Diese Ver­jährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des Gesellschafters in das Handelsregister eingetragen wird. Es ist daher auch hier empfehlens- .wert, die vorgeschriebenen Eintragungen sofort anzumelden, ohne die Aufforderung des Gerichts abzuwarten um die Verjäh­rungsfrist beginnen zu lassen. Allerdings wird in vielen Fällen die fünfjährige Ver­jährung praktisch nicht wirksam werden, weil Forderungen ans gelieferten Waren das ist der überwiegende Teil der Ver­bindlichkeiten des Kaufmanns bereits schon in spätestens 4 Jahren verjähren.

e) Die GmbH entsteht als Rechtspersön­lichkeit durch ihre Eintragung im Handels­register. Ist vor der Eintragung ira Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haf­ten die Handelnden persönlich. Auch hier i3t es im Interesse der Gesellschafter, daß die Anmeldung alsbald erfolgt.

Das Handelsregister und seine Eintra­gungen haben, wie sich ergeben hat, für die am Handelsverkehr Teilnehmenden ihre be­sondere Bedeutung, und es liegt wie ein­gangs erwähnt im Interesse jedes Ge­schäftsmannes, ihnen seine Aufmerksamkeit, zuzuwenden. Jnstiz-Insp. Fröhlich.