Spielerei ist, sondern uut allen basem bis in die modernsten Zustände hineinreieht, läßt sich auf Schritt und Tritt erweisen. Hichtig verstandene Heimatgeschichte ist lebendige Befruchtung von Verwaltung, Politik, Unterricht und Erwachsenenbildung. Sie will eine „Weltanschauung des engsten Kreises“ formen helfen, ohne zu vergessen, daß hinter den Bergen auch Leute wohnen; sie will die Menschen ihre Heimat lieben lehren, ohne sie engstirnig und weltfremd zu machen; sie will Heimatfreunde mit dem Blick über die Heimat hinaus bildmi.
Noch em'Wort zu den neueren Zentralisierungsbestrebungen im Archivwesen. Zweifellos ist der heutige Zustand vieler Gemeindearchive unbefriedigend Schutz und Ordnung wären bei einer Zusammenfassung der Gemeindebestände an zentralen Orten sicher besser gewährleistet. Andrerseits bringt jede Zentralisierung von Ge meindearehiven eine bedauerliche Hemmung für ihre Auswertung. Die Ortsgeschichte wird heute noch weitgehend von interessierten Laien am Ort selbst geschrieben, die bei guter Allgemeinbildung, Sachkenntnis und Selbstkritik durchaus in der Lage sind, dem Fachhistoriker für seine weitergreifenden Arbeiten wertvolle Bausteine zu liefern. Diesen Liebhabern der Ortsgeschichte würde man das Material für ihre Arbeiten nehmen, wenn man die Gemeindearchivalien entfernen und an irgendeine Zentralstelle verbringen wollte; eine gewisse Verarmung der heimatgeschichtlichen Forschung wäre die unausbleibliche Folge Andrerseits darf die Gefahr nicht gering geschätzt werden, in der sich viele wertvolle und unersetzliche Urkunden und Akten kleiner Gemeinden befinden. Wenn man dem Verbleiben solcher wertvoller Stücke am Ort das Wort redet, so ist dabei vorauszusetzen, daß alle Gemeinden das notwendige Verständnis für ihren sachgemäßen Schutz aufbringen Ein annehmbarer Mittelweg scheint mir darin zu liegen, daß man die wertvollsten Stücke einzelner Gemeindearchive an mehreren zentralen Orten des Kreises selbst vereinigt. Damit wären m. E beide ‘Forderungen — Schutz und Auswertungsmöglichkeit — gleichzeitig erfüllt. Dem Archiv pfleger wäre sein Amt damit in jeder Hinsicht erleichtert. Wir kämen 'dann auch der heute fast unerfüllbaren Forderung der Inventarisierung unserer Gemeindearchivbestände ein gutes Stück näher.
Kerne Zwangsbewirtschaftung der Arbeitskraft mehr
Zustimmung des Arbeitsamtes bei Arbeitsplatzwechsel nicht mehr erforderlich
Nach der in Süd Württemberg geltenden Rechtsanordnung über den Arbeitseinsatz vom 27 August 1946 mußten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer vor einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Zustimmung des Arbeitsamts zur Lösung des Arbeitsverhältnisses einbolen. Diese seitherige Rechtslage bei Arbeitsplatzwechsel hat sich seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geändert Nach Art 12. Abs. 1 des Grundgesetzes haben alle Deutschen das Recht. Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen Es handelt sich- hierbei um unmittelbar geltendes Recht und es sind daher seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes — dem 23 Mai 1949 — alle diesen Bestimmungen widersprechenden Rechtsvorschriften außer Kraft gesetzt. In Anwendung des Grundgesetzes sind daher die Bestimmungen, wonach der Arbeitnehmer vor einer Kündigung de9 Arbeitj- verhältnisses die Zustimmung des Arbeitsamtes einholen muß. außer Kraft getreten. Diese neue Rechtslage stellt auch ein Runderlaß des Arbeitsministeriums Südwürttemberg vom 11. Januar 1950 — veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Arbeitsministeriums Sudwürttemberg - Hohen- zollern — fest. Jeder Arbeitnehmer kann daher jetzt beliebig kündigen, ohne vorher sich um die Zustimmung des Arbeitsamtes zu bemühen. Selbstverständlich muß er gegenüber dem Arbeitgeber die vereinbarte oder mindestens die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten.
Welche Kündigungsfrist einzuhalten ist, bestimmt sich in erster Linie nach dem Tarifvertrag oder einer vertraglichen Vereinbarung. Liegt eine solche Bestimmung nicht vor, dann muß die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Diese gesetzliche Kündigungsfrist ist nicht für alle Arbeitnehmer gleich lang. Sie beträgt für gewerbliche Arbeiter 14 Tage, für gewerbliche und kaufmännische Angestellte sechs Wochen und kann bei diesen außerdem nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres erklärt werden. Für alle übrigen Arbeitnehmer gelten die in §§ 621 ff. BGB enthaltenen Kündigungsfristen Diese sind verschieden, je nachdem es 3ich um Zeitlohn oder Akkordverträge handelt. Sie richtet sich bei den ersteren nach den Zeitabschnitten, nach denen die Vergütung bemessen ist. Bei Taglohn ist die Kündigung für den
folgenden Tag zulässig. Be’ Wochenlohn ist die Kündigung nur für den Schluß einer Kalenderwoche zulässig und muß spätestens am ersten Werktage der Woche ausgesprochen werden. Bei Monaislohn ist sie nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig und muß spätestens am 15 des Mo-» nats geschehen. Wenn die'Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen i9t, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig. Weitere Bindungen als die Einhaltung der Kündigungsfrist wie hiervor aufgeführt, bestehen sonach für den Arbeitnehmer nicht mehr.
Die Zustimmung des Arbeitsamtes ist daher nicht mehr erforderlich bet der Einstellung von Arbeitnehmern und wenn der Arbeitnehmer ein bestehendes Arbeitsver- hältnis kündigt. Dagegen bleiben diejenigen Bestimmungen'der Rechtsanordnung Uber den Arbeitseinsatz vom 27. August 1946 unberührt, welche die Rechtswirksamkeit der vom Arbeitgeber ausgehenden Kündigungen von der Zustimmung des Arbeitsamts abhängig-machen. In diesen Fällen ist nach wie vor die Zustimmung des Arbeitsamts erforderlich. Es liegt also im Interesse des Arbeitgebers, bei von ihm ausgesprochenen Kündigungen die Zustimmung des Arbeitsamts einzuholen, um Schwierigkeiten bei der arbeitsgerichtlichen Austragung der Arbeitsplatzwechselstreitigkeiten zu vermeiden. Aber auch diese jetzl noch geltende Bestimmung, daß der Arbeitgeber zu Kündigungen der Zustimmung des Arbeitsamtes bedarf, wird nur noch kurze Lebensdauer haben. In der Landtagssitzung vom 13. Dezember 1949 hat nämlich der Landtag in zweiter Lesung das Gesetz über die Anzeigepflicht bei Arbeitsplatzwechsel, Kurzarbeit und Stillegung verabschiedet. Die Vorschriften dieses Gesetzentwurfes sehen die gänzliche Aufhebung der Rechtsanordnung über den Arbeitseinsatz vom 27. August 1946 vor, wodurch die Notwendigkeit entfallen würde, auch bei Kündigungen durch den Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitsamtes einzuholen. Wenn dann nach der Genehmigung durch die Besatzungsmacht der Entwurf als Gesetz verkündet werden kann, werden keinerlei Bindung mehr bestehen, die seit 1939 die unglückselige Zwangsbewirtschaftung der Arbeitskraft verursacht haben.
Handelsregister and Eintragnngspflicht
Was der Geschäftsmann davon wissen muß.
(Schluß)
Eintragungswirkungen zum Schutze des Unternehmers
Zum Schlüsse sollen noch einige für den Unternehmer und Geschäftsmann recht bedeutungsvolle Hinweise über die Wirkung mancher Eintragungen im Handelsregister gegeben werden. Sie mögen vor allem zeigen, daß es nach dem Gesagten in' vielen Fällen auch im Interesse des Unternehmers ist, wenn er die vorgeschriebenerl Anmeldungen vornimmt, ohne die Aufforderung des Gerichtes abzuwarten. Aber auch für denjenigen, der in Geschäftsverbindung mit einer eingetragenen oder einzutragenden Firma steht, mögen die Hinweise einen wertvollen Fingerzeig geben, wie er sich die Auswirkungen der Eintragungen deuten muß, um sich vor Schaden zu bewahren und daß er mit daran tut, alle Veröffentlichungen der Registergerichte aufmerksam zu lesen:
a) Der vereinbarte Ausschluß eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft, die Anordnung einer Gesamtvertretung sowie jede Änderung in der V ertretungs- m ac h t eines Gesellschafters sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Verhältnis zum Außenstehenden ist daher die Eintragung im Register maßgebend. Gesellschafter, Schuldner und Gläu
biger der Gesellschaft müssen dies beachten
b) Wer ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines Zusatzes übernin- mt, haftet für die Geschäftsschulden des früheren Inhabers. Ein Ausschluß diesor gesetzl. Haftung im Wege der Vereinbarung ist an und für sich möglich, er wird aber nur wirksam, w-nn e sofort nach Übernahme der Firma im Handelsregister eingetragen wird Dieselben Haftungsbeschränkungen sind für den Erben eines Handelsgeschäftes möglich.
c) Die beschränkte Haftung des Kommanditisten tritt erst bei der Eintragung der Kommanditgesellschaft ein. Für die Verbindlichkeiten aus gemeinsamen Geschäften vor der Eintragung haftet er persönlich, es sei denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Die alsbaldige Eintragung der Kommanditgesellschaft liegt also im Interesse des Kommanditisten, wenn die Gesellschaft bereits vor der Eintragung Geschäfte tätigt. Dasselbe gilt bezüglich der Haftung des Kommanditisten bei dem Eintritt in eine bestehende Gesellschaft oder auch bei der Herabsetzung seiner Einlage.
d) Die Auflösung der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft sowie der Austritt eines Gesellschafters sind in das Handelsregister einzutragen. Es i3t dabei wichtig, zn wissen, daß die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeilen der Gesellschaft in 'fünf
Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters verjähren, sofern nicht der Anspruch selbst gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.'Diese Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des Gesellschafters in das Handelsregister eingetragen wird. Es ist daher auch hier empfehlens- .wert, die vorgeschriebenen Eintragungen sofort anzumelden, ohne die Aufforderung des Gerichts abzuwarten um die Verjährungsfrist beginnen zu lassen. Allerdings wird in vielen Fällen die fünfjährige Verjährung praktisch nicht wirksam werden, weil Forderungen ans gelieferten Waren — das ist der überwiegende Teil der Verbindlichkeiten des Kaufmanns — bereits schon in spätestens 4 Jahren verjähren.
e) Die GmbH entsteht als Rechtspersönlichkeit durch ihre Eintragung im Handelsregister. Ist vor der Eintragung ira Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich. Auch hier i3t es im Interesse der Gesellschafter, daß die Anmeldung alsbald erfolgt.
Das Handelsregister und seine Eintragungen haben, wie sich ergeben hat, für die am Handelsverkehr Teilnehmenden ihre besondere Bedeutung, und es liegt — wie eingangs erwähnt — im Interesse jedes Geschäftsmannes, ihnen seine Aufmerksamkeit, zuzuwenden. Jnstiz-Insp. Fröhlich.