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Auf Grund des § 1$ der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Bewirt­schaftung von Mineralöl vom 28. 6. 1949 (Reg.Bl. S. 301 ff.) wird angeordnet:

§ 1

Begriffsbestimmung

(1) Spezialbenzine im Sinne dieser An­

ordnung sind Benzine mit einem Siedeend­punkt von höchstens l^p° C (z. B. Petrol­äther, Gasolin, Heptan, Wundbenzin, Ex­traktionsbenzin, Wetterlampenbenzin,

Waschbenzin).

(2) Testbenzin im Sinne dieser Anord­nung ist ein Benzin mit einem Siedebereich von 130° C210° C und einem Flammpunkt nach Abel über 21°.

§ 2

Beschränkung der Lieferung und des Bezugs

Spezial- und Testbenzine dürfen nur ge­gen Spezial- und Testbenzin-Bezugsmarken und Mineralölbezugscheine des Wirtschafts- ministerinms LandeswirtsÄiaftsamt geliefert und bezogen werden.

§ 3

Ausgabestellen

für Bezugsberechtigungen

Für die Ausgabe von Spezial- und Test- Benzinbezugsberechtigungen sind zuständig:

Für Spezialbenzin: Wirtschaftsministe­rium Landeswirtschaftsamt (Zentral­versorgte Verbraucher) und nachgeordnete Stellen. \

Für Testbenzin: Wirtschaftsministerium

Landeswirtschaftsamt.

§ 4

Wiederbezugsregelung

(1) Verteiler (Einzelhändler) können die von ihnen eingenommenen Bezugsbe­rechtigten zum Wiederbezug verwenden.

(2) Für Großhändler, die Einzelhändler und Verbraucher beliefern, gilt die in § 11 der Verordnung über die Bewirtschaftung von Mineralöl vom 28. 6. 1949 festgelegte Regelung.

§ 5

Ausnahmen

Das Wirtschaftsministerium Landes­wirtschaftsamt kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zu- lassen oder vorschreiben.

S 6

Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. 9. 1949 in Kraft.

4 . Anordnung

des Wirtschaftsministeriums

Landeswirtschaftsamt zur Durch­führung der Verordnung des Wirtschafts­ministeriums über die Bewirtschaftung von

Mineralöl vom 28. Juni 1949.

(Anordnung über Ceresinbewirtscliaftung) vom 30. August 1949

Auf Grund des § 15 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Bewirt­schaftung von Mineralöl vom 28. 6. 1949 (Reg.Bl. 8. 301 ff.) wird angeordnet:

Begriffsbestimm m g Als Ceresin im Sinne dieser Anordnung gelten außer Ceresin ceresinhaltige Ge­mische.

§ 2

Lieferung und Bezug Ceresin darf nur gegen Bezugsberechti­gungen des Wirtschaftsministeriums Landeswirtschaftsamt geliefert und be­zogen werden.

§ 3

Ausgabestellen für Bezugsberechtigungen Bezugsrechte für Ceresin werden grund­sätzlich nur durch das Wirtschaftsministe­rium Landeswirtschaftsamt ausgege­ben.

§ 4

Veräußerungsverbot für Verbrauch ar und Hersteller Das auf Bezugsberechtigungen bezogene Ceresin darf nicht an andere Verbraucher veräußert werden.

§ 5 '

Ausnahmen

Das Wirtschaftsministerium Landes­wirtschaftsamt kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zu­lassen oder vorschreiben.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. 9. 1949 in Kraft.

Tübingen, 30. August 194%

Land

Württemberg-Hohenzollern Land eswirtschaf tsamt gez. Dr. E h r 1 e

Such-Anzeige

Gesucht werden vom französischen Such­dienst:

1. Starkowski Bruno. Pole, geb. am 9. 6. 1916 in Bromberg/Pol. zur Wehr­macht eingezogen. Er wurde in Frank­reich gefangen genommen und im Lager Cormeilles/Parisis unter der Nummer 903 930 geführt Man nimmt ein, daß er mit einem Transport deutscher Kriegs­gefangener nach Deutschland kam, wahr­scheinlich zu Beginn des Monats Dezem­ber 1948.

2. Familie Si rotin, aus Riga, wovon noch einige Familienmitglieder in der franzö­sischen Zone leben sollen Die Nachfor­schungen in der Zentral kartei haben nur folgende Personen ermitteln lassen: ein gewisser S i r o t i n Stephan, staatenlos, geb. 11. 12. 1921. gestorben am 13 571947 in Ebingen, und ein anderer S i r o t i n Stephan, Russe, geb. am 29. 12. 1892 in Ustlabouskaja/Rußland, gest. am 12. 6. 1947 in Tübingen.

3. Gerzin Stanislaw, Jugoslave, geb. am 5. 2. 1905 in Semic/Jug.

Wer Auskunft über vorstehende Perso­nen geben kann, wolle diese dem Landrats­amt sofort erteilen.

Zusatz für die Bürgermeisterämter:

Die Bürgermeisterämter werden ersucht, in der Einwohnerkartei bzw -Liste fest­stellen zu lassen, ob die gesuchten Personen dort polizeilich gemeldet sind oder waren. Bei Erfolg ist umgehend zu berichten.

Landratsamt.

Rotes Kreuz Württemberg-Hohenzollern Kreisverein Calw

Neue Angaben über Vermißte, die dadurch bekannt, würden, daß in den letzten Monaten noch Briefe und Karten vom Februar/März 1945 mit Angabe der letzten Feldpostnummer oder des letzten Truppenteils eingingen, sollten sofort dem Amtlichen Suchdienst Calw gemeldet wer­den. Doch auch neuere Angaben über den Vermißten, welche von Heimkehrern über- braclit wurden, sind sofort mitzuteilen. Diese neuen oft sehr wichtigen Mit­teilungen müssen sofort von hier aus der Zonen-Suchzentrale übersandt werden, sie dienen aber auch dazu, andere Heimkehrer zu befragen, was sie von dem Vermißten wissen, der zuletzt die Feldpostnummer hatte oder bei dem Truppenteil war, was

Stcuersprechtage in Herrenalb und Uuter- reichenbach

In den Gemeinden Herrenalb und Unler- reichenbach werden Steuer Sprecht: ca durchgeführt und zwar in Herrenalb in Dienstag, den 4. Okt., von 8% bis 11 )/, T:Irr, und von 14.00 bis 18.00 Uhr und Mittwoch, den 5. Okt., von 8.00 bis 11)4 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr.

in Unterreichenbach am Donnerstag, den 6. Okt., von 8.00 bis 11 54 Uhr und von 14.00 bis 17)4 Uhr.

FinanzamtNeuenbürg (Württ.).

erst jetzt in Erfahrung gebracht wurde. Deshalb: Neue Tatsachen, welche die Nach­forschung erleichtern, sofort dem Amtlichen Suchdienst Calw mitteilen.

Rückführung deutsche? Zi­vilpersonen aus Polen. Laut Mit­teilung des Rot-Kreuz-Präsidiums Tübingen sind betr. Rückführung aus Polen neue Be­stimmungen von den polnischen Behörden erlassen worden, die andere Voraussetzun­gen für die Einreisebewilligung enthalten. Die Arbeiten der Rot-Kreuz-Stellen in den letzten Monaten auf diesem Gebiete waren umsonst, weil alle Anträge vom IKRK zu­rückgeschickt wurden. Auf Wunsch werden den Interessenten die neuen Vorschriften mitgeteilt

Suchdienst in Nordamerika. Auf wiederholte Anfragen wird festgestellt: 1. Das Amerikanische Rote Kreuz sucht grundsätzlich keine Angehörigen der ame­rikanischen Besatzungstruppen, die früher einmal in Deutschland waren; 2. Privatper­sonen nur dann, wenn noch bis 1938 brief­liche Verbindung mit ihren Verwandten in Deutschland bestand und der Postverkehr während des Krieges aufhörte; 3. werden nur Verwandte gesucht. Zu Ziff. 1 kann noch besondere Auskunft von d. Rot-Kreuz- Gesehäftsstelle erteilt werden.

Wer kennt: Schaible, Richard, O.-Gefr., ca. 37 J., FPNr. 06 216, 1944 bei Minsk in Gefangensch., Schreiner, ledig? Schulz, Fritz, O.-Gefr., ca. 25 J., FPNr. 37 884 E, 8. Kp., 1944 Rumänien in Gefangenschaft, einz. Sohn, groß. Landwirt? Volz, Wil­helm, Gefr., ca. 24 J., FPNr. 04 939 C, 1945 auf Heia in Gefang., keine näheren An­gaben? Weichei (oder ähnlicher Name) Heinz, O.-Gefr., ca. 25 J., 1945 bei Agram in Gefangenschaft, aus dem Baufach, Schü­ler? Wer weiß, wo die 4 Genannten im Kreis Calw beheimatet sind oder Angehö­rige haben, wird um Mitteilung gebeten!

Wo wohnt jetzt: Theodor Gehrke, Chri­stof Weber, Gertrud Mill, Amanda Kühn, Küche oder Küclin? Alle 4 Genannten müs­sen vorübergehend im Kreis Calw gewe­sen sein. Um Zuschrift wird gebeten! Es handelt sich bei allen um Flüchtlinge, viel­leicht sind die Namen in diesen Kreisen bekannt?

Umtausch von Altgeld der Dänemark­flüchtlinge! Wer nach dem 26. 6. 1948 m das Währungsgebiet kam, Altmarkbestände besitzt und darüber eine Quittung der dä­nischen Lagerleitung hat, kann das Geld Umtauschen; für je 100 RM werden 6,50 DM vergütet. Die Flüchtlinge sind auf diese Möglichkeit des Umtausches hinzuweisen! Auskunft a. d. Geschäftsstelle des Roten Kreuzes Calw.

Um Spenden an Kleidungs- und Wäsche­stücken, Schuhwerk aller Größen, Geschirr und Hausrat wird weiter gebeten. Vor al­lem fehlt es an Kinderkleidung und -Wä­sche, auch Sachen zum Umarbeiten werden benötigt!

Für Sach- und Geldspenden im September wird lierzlichst gedankt.

Geschäftsstelle Calw, Landratsamt mer 15, Tel. 244/345

Zira-

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