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Auf Grund des § 1$ der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Bewirtschaftung von Mineralöl vom 28. 6. 1949 (Reg.Bl. S. 301 ff.) wird angeordnet:
§ 1
Begriffsbestimmung
(1) Spezialbenzine im Sinne dieser An
ordnung sind Benzine mit einem Siedeendpunkt von höchstens l^p° C (z. B. Petroläther, Gasolin, Heptan, Wundbenzin, Extraktionsbenzin, Wetterlampenbenzin,
Waschbenzin).
(2) Testbenzin im Sinne dieser Anordnung ist ein Benzin mit einem Siedebereich von 130° C—210° C und einem Flammpunkt nach Abel über 21°.
§ 2
Beschränkung der Lieferung und des Bezugs
Spezial- und Testbenzine dürfen nur gegen Spezial- und Testbenzin-Bezugsmarken und Mineralölbezugscheine des Wirtschafts- ministerinms — LandeswirtsÄiaftsamt — geliefert und bezogen werden.
§ 3
Ausgabestellen
für Bezugsberechtigungen
Für die Ausgabe von Spezial- und Test- Benzinbezugsberechtigungen sind zuständig:
Für Spezialbenzin: Wirtschaftsministerium — Landeswirtschaftsamt — (Zentralversorgte Verbraucher) und nachgeordnete Stellen. \
Für Testbenzin: Wirtschaftsministerium
— Landeswirtschaftsamt —.
§ 4
Wiederbezugsregelung
(1) Verteiler (Einzelhändler) können die von ihnen eingenommenen Bezugsberechtigten zum Wiederbezug verwenden.
(2) Für Großhändler, die Einzelhändler und Verbraucher beliefern, gilt die in § 11 der Verordnung über die Bewirtschaftung von Mineralöl vom 28. 6. 1949 festgelegte Regelung.
§ 5
Ausnahmen
Das Wirtschaftsministerium — Landeswirtschaftsamt — kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zu- lassen oder vorschreiben.
S 6
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. 9. 1949 in Kraft.
4 . Anordnung
des Wirtschaftsministeriums
— Landeswirtschaftsamt — zur Durchführung der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Bewirtschaftung von
Mineralöl vom 28. Juni 1949.
(Anordnung über Ceresinbewirtscliaftung) vom 30. August 1949
Auf Grund des § 15 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Bewirtschaftung von Mineralöl vom 28. 6. 1949 (Reg.Bl. 8. 301 ff.) wird angeordnet:
Begriffsbestimm m g Als Ceresin im Sinne dieser Anordnung gelten außer Ceresin ceresinhaltige Gemische.
§ 2
Lieferung und Bezug Ceresin darf nur gegen Bezugsberechtigungen des Wirtschaftsministeriums — Landeswirtschaftsamt — geliefert und bezogen werden.
§ 3
Ausgabestellen für Bezugsberechtigungen Bezugsrechte für Ceresin werden grundsätzlich nur durch das Wirtschaftsministerium — Landeswirtschaftsamt“— ausgegeben.
§ 4
Veräußerungsverbot für Verbrauch ar und Hersteller Das auf Bezugsberechtigungen bezogene Ceresin darf nicht an andere Verbraucher veräußert werden.
§ 5 '
Ausnahmen
Das Wirtschaftsministerium — Landeswirtschaftsamt — kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen oder vorschreiben.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. 9. 1949 in Kraft.
Tübingen, 30. August 194%
Land
Württemberg-Hohenzollern — Land eswirtschaf tsamt — gez. Dr. E h r 1 e
Such-Anzeige
Gesucht werden vom französischen Suchdienst:
1. Starkowski Bruno. Pole, geb. am 9. 6. 1916 in Bromberg/Pol. zur Wehrmacht eingezogen. Er wurde in Frankreich gefangen genommen und im Lager Cormeilles/Parisis unter der Nummer 903 930 geführt Man nimmt ein, daß er mit einem Transport deutscher Kriegsgefangener nach Deutschland kam, wahrscheinlich zu Beginn des Monats Dezember 1948.
2. Familie Si rotin, aus Riga, wovon noch einige Familienmitglieder in der französischen Zone leben sollen Die Nachforschungen in der Zentral kartei haben nur folgende Personen ermitteln lassen: ein gewisser S i r o t i n Stephan, staatenlos, geb. 11. 12. 1921. gestorben am 13 571947 in Ebingen, und ein anderer S i r o t i n Stephan, Russe, geb. am 29. 12. 1892 in Ustlabouskaja/Rußland, gest. am 12. 6. 1947 in Tübingen.
3. Gerzin Stanislaw, Jugoslave, geb. am 5. 2. 1905 in Semic/Jug.
Wer Auskunft über vorstehende Personen geben kann, wolle diese dem Landratsamt sofort erteilen.
Zusatz für die Bürgermeisterämter:
Die Bürgermeisterämter werden ersucht, in der Einwohnerkartei bzw -Liste feststellen zu lassen, ob die gesuchten Personen dort polizeilich gemeldet sind oder waren. Bei Erfolg ist umgehend zu berichten.
Landratsamt.
Rotes Kreuz Württemberg-Hohenzollern Kreisverein Calw
Neue Angaben über Vermißte, die dadurch bekannt, würden, daß in den letzten Monaten noch Briefe und Karten vom Februar/März 1945 mit Angabe der letzten Feldpostnummer oder des letzten Truppenteils eingingen, sollten sofort dem Amtlichen Suchdienst Calw gemeldet werden. Doch auch neuere Angaben über den Vermißten, welche von Heimkehrern über- braclit wurden, sind sofort mitzuteilen. Diese neuen — oft sehr wichtigen — Mitteilungen müssen sofort von hier aus der Zonen-Suchzentrale übersandt werden, sie dienen aber auch dazu, andere Heimkehrer zu befragen, was sie von dem Vermißten wissen, der zuletzt die Feldpostnummer hatte oder bei dem Truppenteil war, was
Stcuersprechtage in Herrenalb und Uuter- reichenbach
In den Gemeinden Herrenalb und Unler- reichenbach werden Steuer Sprecht: ca durchgeführt und zwar in Herrenalb in Dienstag, den 4. Okt., von 8% bis 11 )/, T:Irr, und von 14.00 bis 18.00 Uhr und Mittwoch, den 5. Okt., von 8.00 bis 11)4 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr.
in Unterreichenbach am Donnerstag, den 6. Okt., von 8.00 bis 11 54 Uhr und von 14.00 bis 17)4 Uhr.
FinanzamtNeuenbürg (Württ.).
erst jetzt in Erfahrung gebracht wurde. Deshalb: Neue Tatsachen, welche die Nachforschung erleichtern, sofort dem Amtlichen Suchdienst Calw mitteilen.
Rückführung deutsche? Zivilpersonen aus Polen. Laut Mitteilung des Rot-Kreuz-Präsidiums Tübingen sind betr. Rückführung aus Polen neue Bestimmungen von den polnischen Behörden erlassen worden, die andere Voraussetzungen für die Einreisebewilligung enthalten. Die Arbeiten der Rot-Kreuz-Stellen in den letzten Monaten auf diesem Gebiete waren umsonst, weil alle Anträge vom IKRK zurückgeschickt wurden. Auf Wunsch werden den Interessenten die neuen Vorschriften mitgeteilt
Suchdienst in Nordamerika. Auf wiederholte Anfragen wird festgestellt: 1. Das Amerikanische Rote Kreuz sucht grundsätzlich keine Angehörigen der amerikanischen Besatzungstruppen, die früher einmal in Deutschland waren; 2. Privatpersonen nur dann, wenn noch bis 1938 briefliche Verbindung mit ihren Verwandten in Deutschland bestand und der Postverkehr während des Krieges aufhörte; 3. werden nur Verwandte gesucht. — Zu Ziff. 1 kann noch besondere Auskunft von d. Rot-Kreuz- Gesehäftsstelle erteilt werden.
Wer kennt: Schaible, Richard, O.-Gefr., ca. 37 J., FPNr. 06 216, 1944 bei Minsk in Gefangensch., Schreiner, ledig? — Schulz, Fritz, O.-Gefr., ca. 25 J., FPNr. 37 884 E, 8. Kp., 1944 Rumänien in Gefangenschaft, einz. Sohn, groß. Landwirt? — Volz, Wilhelm, Gefr., ca. 24 J., FPNr. 04 939 C, 1945 auf Heia in Gefang., keine näheren Angaben? — Weichei (oder ähnlicher Name) Heinz, O.-Gefr., ca. 25 J., 1945 bei Agram in Gefangenschaft, aus dem Baufach, Schüler? Wer weiß, wo die 4 Genannten im Kreis Calw beheimatet sind oder Angehörige haben, wird um Mitteilung gebeten!
Wo wohnt jetzt: Theodor Gehrke, Christof Weber, Gertrud Mill, Amanda Kühn, Küche oder Küclin? Alle 4 Genannten müssen vorübergehend im Kreis Calw gewesen sein. Um Zuschrift wird gebeten! Es handelt sich bei allen um Flüchtlinge, vielleicht sind die Namen in diesen Kreisen bekannt?
Umtausch von Altgeld der Dänemarkflüchtlinge! Wer nach dem 26. 6. 1948 m das Währungsgebiet kam, Altmarkbestände besitzt und darüber eine Quittung der dänischen Lagerleitung hat, kann das Geld Umtauschen; für je 100 RM werden 6,50 DM vergütet. Die Flüchtlinge sind auf diese Möglichkeit des Umtausches hinzuweisen! Auskunft a. d. Geschäftsstelle des Roten Kreuzes Calw.
Um Spenden an Kleidungs- und Wäschestücken, Schuhwerk aller Größen, Geschirr und Hausrat wird weiter gebeten. Vor allem fehlt es an Kinderkleidung und -Wäsche, auch Sachen zum Umarbeiten werden benötigt!
Für Sach- und Geldspenden im September wird lierzlichst gedankt.
Geschäftsstelle Calw, Landratsamt mer 15, Tel. 244/345
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