Die Bewirtschaftung von Mineralöl
ocnneescbune und Handleiterwagen in einem ca. 7 qm großen Ladenraum im Hause der Bergstraße 146 in Dobel.
Gegen die Entscheidungen Ziffer 1 und &5-10 ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium — Landesgewerbeamt — Tübingen und gegen Ziffer 2—6 ist Beschwerde an das Landwirtsehaftsministerium in Tübingen zulässig. Die Beschwerden sind binnen 2 Wochen vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet beim Landratsamt einzulegen.
Calw, den 26. September 1949
Landratsamt.
Krämermärfcte in Loffenau
Die Gemeinde Loffenau sucht um weitere Erlaubnis zur Abhaltung von Krämermärkten je am 2. Dienstag im Mai und Oktober jd. Js. hach. Einwendungen gegen das Gesuch können innerhalb 14 Tagen beim Landratsamt angebracht werden.
Calw, den 28. September 1949
Landratsamt.
Einkommensteuer- und Körperschafts- stcuervorauszahlungcn
Das Finanzministerium von Württemberg- Hohenzollern teilt mit:
Die Einkommensteuer- u. Körperschaftssteuervorauszahlungen sind künftig statt am 10. am 20. des auf den Ablauf des Kalendervierteljahres folgenden Kalendermonats zu entrichten. Die nächste Vorauszahlung ist somit am 20. Oktober 1949 fällig. Die Vorauszahlungserklärungen zur Einkommensteuer und Körperschaftssteuer sind zu demselben Zeitpunkt abzugeben, soweit eine Verpflichtung zur Abgabe sol-* eher Erklärungen besteht.
Diese Regelung gilt für die Anmeldung und Entrichtung der Wohnungsbauabgabe, soweit Abgabe der Veranlagten und Abgabe der Körperschaften in Betracht kommt.
Die vorstehenden Zahlungstermine sind pünktlich einzuhalten.
Besteuerung von Mebrarbeitslohn
Das Finanzministerium von Württem- berg-Hohenzollern teilt mit:
Nach dem im Regierungsblatt vom^. September 1949 S. 333 veröffentlichten Zweiten Steuerreformgesetz ist die Besteuerung von gesetzlichem oder tariflichem Mehrarbeitslohn begünstigt. Der Grundlohn für die Mehrarbeit wird auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundet und nur mit 5 v. H. versteuert; die Zuschläge sind wie bisher steuerfrei. Die Begünstigungsvorschrift ist auch bei solchen Arbeitsverhältnissen anzuwenden, die zwar nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind (z. B. wenn der Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt ist), die jedoch auf Grund besonderer Vereinbarungen nach den Bestimmungen eines Tarifvertrages behandelt werden. Die Versteuerung mit dem Pausc.h- satz von 5 v. H. ist dagegen nicht zulässig, wenn die Entlohnung für die Mehrarbeit auf Grund freier Vereinbarung erfolgt.
Die Lohnsteuer vom Grundlohn für die Mehrarbeit ist nicht mit 5 v. H., sondern nach den allgemeinen Vorschriften zu berechnen, wenn sich bei Hinzurechnung dieses Grundlohns zum anderen Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums unter Anwendung der Lohnsteuertabelle auf den gesamten Arbeitslohn, keine oder insgesamt eine niedrigere Lohnsteuer ergibt.
Die Neuregelung gilt ab 1. April 1949. Der Arbeitgeber kann den Ausgleich für die zurückliegende Zeit bei den nächsten Lohnzahlungen vornehmen. Wird der Steuersatz von 5 v. H. angewendet, so sind der entsprechende Grundlohn für die Mehrarbeit und die davon einbehaltene Lohnsteuer in dem Lohnkonto gesondert anzugeben.
1. Anordnung
des Wirtschaftsministeriums — Landeswirtschaftsamt — zur Durchführung der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Bewirtschaftung von
Mineralöl vom 28. Juni 1949.
(Anordnung über Kraftstoffbewirtschaftung) vom 30. August 1949
Auf Grund § 15 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Bewirtschaftung von Mineralöl vom 28 6. 1949 (Reg.Bl. S. 301 ff.) wird angeordnet:
§ 1
Begriffsbestimmung
Kraftstoffe im Sinne dieser Anordnung sind:
(1) Benzin (ausgenommen Spezial- und Testbenzin), Motorenbenzol und Gemische, die zum Betrieb von Verbrennungsmotoren geeignet sind.
(2) Dieselkraftstoff.
(3) Motorenpetroleum (Traktorenkraftstoff).
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Lieferung und Bezug
(1) Kraftstoffe dürfen zum Verbrauch in Verbrennungskraftmaschinen nur gegen Kraftstoffmarken oder Mineralölbezugscheine des Wirtschaftsministeriums — Landes wirtschaftsamt — nach Maßgabe des § 4 geliefert und bezogen werden.
(2) Zu anderen Zwecken dürfen Kraft
stoffe nur mit Genehmigung des Wirtschaftsministeriums — Landeswirtschaftsamt — geliefert werden. '
§ 3
Ausgabestellen für Bezugsberechtigungen
Die Ausgabe der Bezugsberechtigungen erfolgt durch:
a) Wirtschaftsministerium — Landeswirtschaftsamt — (Zentralversorgte Verbraucher),
b) nach geordnete Stellen (Kreisverbands- organe).
§ 4
Kraftstoff
bezugsberechtigungen
(1) Auf Kraftstoffmarken darf Kraftstoff ab Zapfstellen und ab Lager »geliefert und bezogen werden. Die Kraftstoffmarken sind dem Lieferer vom Bezugsberechtigten vor Empfang der Ware, jedoch nicht früher als am Tage der Lieferung zu übergeben.
(2) Auf Mineralölbezugschein dürfen Kraftstoffe nur ab Lager und nur gegen gleichzeitige oder vorherige Aushändigung des Bezugscheines geliefert oder bezogen werden.
§ 5.
Veräußerungsverbot für Verbraucher
Die auf Kraftstoffmarken und Miueralöl- bezugseheine bezogenen Kraftstoffe dürfen nicht an andere Verbraucher veräußert werden. Jedoch . dürfen Motorenfabriken und Reparaturwerkstätten, die bei der Ablieferung fabrikneuer .odei reparierter Kraftfahrzeuge oder Motoren in deren Vorratsbehältern vorhandenen Kraftstoff un ihre Auftraggeber mitliefern. Zur Entgegennahme von Bezugsberechtigungen hierfür sind sie nicht berechtigt.
* § 6
Ausnahmen
Das Wirtschaftsministerium — Landeswirtschaftsamt — kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen oder vorschreiben. >
§ 7
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1 9. 1949 in Kraft.
Tübingen, 30. August 1949 Land
Württemberg-Hohenzollern — Landeswirtschaftsamt — gez. Dr. E h r 1 e
2. Anordnung
des Wirtschaftsministeriums
— Landeswirtschaftsamt — zur Durchführung der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Bewirtschaftung von
Mineralöl vom 28., Juni 1949.
(Anordnung über Petroleum- bewirtschaftung) vom 30. August 1949
Auf Grund des § 15 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Bewirtschaftung von Mineralöl vom 28. 6. 49 (Reg.Bl. S. 301 ff.) wird angeordnet:
§ 1
Lieferung und Bezug
(1) Petroleum darf nur gegen Petroleum-Bezugsmarken oder Mineralölbezugscheine geliefert und bezogen werden. Dem Bezüge gleich steht der Verbrauch eigener Bestände durch Erzeuger, Einführer und Händler.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Petroleum, das zum Betrieb von Motoren verwendet wird — Motorenpetroleum — (Anordnung 1—1/49 § 1 Abs. 3).
§ 2
Ausgabestelle von Bezu g s berechtigungen (1) Für die Ausgabe von Petroleum-Be- zugsberech#%ungen sind zuständig:
a) Wirtschaftsministerium — Landeswirtschaftsamt — (Zentralversorgte Verbraucher).
b) nachgeordnete Stellen (Kreisverbandsorgane).
§ 3
Wiederbezugsregelung
(1) Verteiler können die von ihnen eingenommenen Bezugsberechtigungen zum Wiederbezug verwenden
(2) Der Wiederbezug der von Verteilern (Einzelhändlern) gegen Petroleum-Bezugsberechtigungen gelieferten Petroleummengen erfolgt gegen von den Kreisverbandsorganen ausgestellte Händlerscheine. Für Großhändler, die Einzelhändler auf Grund von Händlerscheinen beliefern gilt die in § 11 der Verordnung über die Bewirtschaftung von Mineralöl vom 28. 6. 1949 festgelegte Regelung.
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Ausnahmen
Das Wirtschaftsministerium — Landeswirtschaftsamt — kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen oder vorschreiben.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. 9. 1949 in Kraft.
3. Anordnung
des Wirtschaftsministeriums
— Landeswirtschaftsamt — zur Durchführung der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Bewirtschaftung von
Mineralöl vom 28. Juni 1949. (Anordnung über Spezial- und Testbenzinbewirtschaftung) vom 30. August 1949
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