Die Bewirtschaftung von Mineralöl

ocnneescbune und Handleiterwagen in einem ca. 7 qm großen Ladenraum im Hause der Bergstraße 146 in Dobel.

Gegen die Entscheidungen Ziffer 1 und &5-10 ist Beschwerde an das Wirtschafts­ministerium Landesgewerbeamt Tübin­gen und gegen Ziffer 26 ist Beschwerde an das Landwirtsehaftsministerium in Tübingen zulässig. Die Beschwerden sind binnen 2 Wochen vom Tage der Veröffent­lichung an gerechnet beim Landratsamt einzulegen.

Calw, den 26. September 1949

Landratsamt.

Krämermärfcte in Loffenau

Die Gemeinde Loffenau sucht um wei­tere Erlaubnis zur Abhaltung von Krämer­märkten je am 2. Dienstag im Mai und Ok­tober jd. Js. hach. Einwendungen gegen das Gesuch können innerhalb 14 Tagen beim Landratsamt angebracht werden.

Calw, den 28. September 1949

Landratsamt.

Einkommensteuer- und Körperschafts- stcuervorauszahlungcn

Das Finanzministerium von Württemberg- Hohenzollern teilt mit:

Die Einkommensteuer- u. Körperschafts­steuervorauszahlungen sind künftig statt am 10. am 20. des auf den Ablauf des Ka­lendervierteljahres folgenden Kalender­monats zu entrichten. Die nächste Voraus­zahlung ist somit am 20. Oktober 1949 fäl­lig. Die Vorauszahlungserklärungen zur Einkommensteuer und Körperschaftssteuer sind zu demselben Zeitpunkt abzugeben, soweit eine Verpflichtung zur Abgabe sol-* eher Erklärungen besteht.

Diese Regelung gilt für die Anmeldung und Entrichtung der Wohnungsbauabgabe, soweit Abgabe der Veranlagten und Ab­gabe der Körperschaften in Betracht kommt.

Die vorstehenden Zahlungstermine sind pünktlich einzuhalten.

Besteuerung von Mebrarbeitslohn

Das Finanzministerium von Württem- berg-Hohenzollern teilt mit:

Nach dem im Regierungsblatt vom^. Sep­tember 1949 S. 333 veröffentlichten Zweiten Steuerreformgesetz ist die Besteuerung von gesetzlichem oder tariflichem Mehr­arbeitslohn begünstigt. Der Grundlohn für die Mehrarbeit wird auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundet und nur mit 5 v. H. versteuert; die Zuschläge sind wie bisher steuerfrei. Die Begünstigungsvor­schrift ist auch bei solchen Arbeitsverhält­nissen anzuwenden, die zwar nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind (z. B. wenn der Tarifvertrag nicht für allgemeinverbind­lich erklärt ist), die jedoch auf Grund be­sonderer Vereinbarungen nach den Bestim­mungen eines Tarifvertrages behandelt werden. Die Versteuerung mit dem Pausc.h- satz von 5 v. H. ist dagegen nicht zulässig, wenn die Entlohnung für die Mehrarbeit auf Grund freier Vereinbarung erfolgt.

Die Lohnsteuer vom Grundlohn für die Mehrarbeit ist nicht mit 5 v. H., sondern nach den allgemeinen Vorschriften zu be­rechnen, wenn sich bei Hinzurechnung die­ses Grundlohns zum anderen Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums unter Anwen­dung der Lohnsteuertabelle auf den gesam­ten Arbeitslohn, keine oder insgesamt eine niedrigere Lohnsteuer ergibt.

Die Neuregelung gilt ab 1. April 1949. Der Arbeitgeber kann den Ausgleich für die zurückliegende Zeit bei den nächsten Lohnzahlungen vornehmen. Wird der Steuersatz von 5 v. H. angewendet, so sind der entsprechende Grundlohn für die Mehr­arbeit und die davon einbehaltene Lohn­steuer in dem Lohnkonto gesondert anzu­geben.

1. Anordnung

des Wirtschaftsministeriums Landeswirtschaftsamt zur Durch­führung der Verordnung des Wirtschafts­ministeriums über die Bewirtschaftung von

Mineralöl vom 28. Juni 1949.

(Anordnung über Kraftstoff­bewirtschaftung) vom 30. August 1949

Auf Grund § 15 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Bewirt­schaftung von Mineralöl vom 28 6. 1949 (Reg.Bl. S. 301 ff.) wird angeordnet:

§ 1

Begriffsbestimmung

Kraftstoffe im Sinne dieser Anordnung sind:

(1) Benzin (ausgenommen Spezial- und Testbenzin), Motorenbenzol und Gemische, die zum Betrieb von Verbrennungsmoto­ren geeignet sind.

(2) Dieselkraftstoff.

(3) Motorenpetroleum (Traktorenkraft­stoff).

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Lieferung und Bezug

(1) Kraftstoffe dürfen zum Verbrauch in Verbrennungskraftmaschinen nur gegen Kraftstoffmarken oder Mineralölbezug­scheine des Wirtschaftsministeriums Landes wirtschaftsamt nach Maßgabe des § 4 geliefert und bezogen werden.

(2) Zu anderen Zwecken dürfen Kraft­

stoffe nur mit Genehmigung des Wirt­schaftsministeriums Landeswirtschafts­amt geliefert werden. '

§ 3

Ausgabestellen für Bezugsberechtigungen

Die Ausgabe der Bezugsberechtigungen erfolgt durch:

a) Wirtschaftsministerium Landeswirt­schaftsamt (Zentralversorgte Ver­braucher),

b) nach geordnete Stellen (Kreisverbands- organe).

§ 4

Kraftstoff­

bezugsberechtigungen

(1) Auf Kraftstoffmarken darf Kraft­stoff ab Zapfstellen und ab Lager »geliefert und bezogen werden. Die Kraftstoffmarken sind dem Lieferer vom Bezugsberechtigten vor Empfang der Ware, jedoch nicht frü­her als am Tage der Lieferung zu über­geben.

(2) Auf Mineralölbezugschein dürfen Kraftstoffe nur ab Lager und nur gegen gleichzeitige oder vorherige Aushändigung des Bezugscheines geliefert oder bezogen werden.

§ 5.

Veräußerungsverbot für Verbraucher

Die auf Kraftstoffmarken und Miueralöl- bezugseheine bezogenen Kraftstoffe dürfen nicht an andere Verbraucher veräußert werden. Jedoch . dürfen Motorenfabriken und Reparaturwerkstätten, die bei der Ab­lieferung fabrikneuer .odei reparierter Kraftfahrzeuge oder Motoren in deren Vorratsbehältern vorhandenen Kraftstoff un ihre Auftraggeber mitliefern. Zur Ent­gegennahme von Bezugsberechtigungen hierfür sind sie nicht berechtigt.

* § 6

Ausnahmen

Das Wirtschaftsministerium Landes­wirtschaftsamt kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zu­lassen oder vorschreiben. >

§ 7

Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1 9. 1949 in Kraft.

Tübingen, 30. August 1949 Land

Württemberg-Hohenzollern Landeswirtschaftsamt gez. Dr. E h r 1 e

2. Anordnung

des Wirtschaftsministeriums

Landeswirtschaftsamt zur Durch­führung der Verordnung des Wirtschafts­ministeriums über die Bewirtschaftung von

Mineralöl vom 28., Juni 1949.

(Anordnung über Petroleum- bewirtschaftung) vom 30. August 1949

Auf Grund des § 15 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Be­wirtschaftung von Mineralöl vom 28. 6. 49 (Reg.Bl. S. 301 ff.) wird angeordnet:

§ 1

Lieferung und Bezug

(1) Petroleum darf nur gegen Petro­leum-Bezugsmarken oder Mineralölbezug­scheine geliefert und bezogen werden. Dem Bezüge gleich steht der Verbrauch eigener Bestände durch Erzeuger, Einführer und Händler.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Petroleum, das zum Betrieb von Motoren verwendet wird Motorenpetroleum (Anordnung 11/49 § 1 Abs. 3).

§ 2

Ausgabestelle von Bezu g s berechtigungen (1) Für die Ausgabe von Petroleum-Be- zugsberech#%ungen sind zuständig:

a) Wirtschaftsministerium Landeswirt­schaftsamt (Zentralversorgte Ver­braucher).

b) nachgeordnete Stellen (Kreisverbands­organe).

§ 3

Wiederbezugsregelung

(1) Verteiler können die von ihnen ein­genommenen Bezugsberechtigungen zum Wiederbezug verwenden

(2) Der Wiederbezug der von Verteilern (Einzelhändlern) gegen Petroleum-Bezugs­berechtigungen gelieferten Petroleummen­gen erfolgt gegen von den Kreisverbands­organen ausgestellte Händlerscheine. Für Großhändler, die Einzelhändler auf Grund von Händlerscheinen beliefern gilt die in § 11 der Verordnung über die Bewirtschaf­tung von Mineralöl vom 28. 6. 1949 fest­gelegte Regelung.

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Ausnahmen

Das Wirtschaftsministerium Landes­wirtschaftsamt kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zu­lassen oder vorschreiben.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. 9. 1949 in Kraft.

3. Anordnung

des Wirtschaftsministeriums

Landeswirtschaftsamt zur Durch­führung der Verordnung des Wirtschafts­ministeriums über die Bewirtschaftung von

Mineralöl vom 28. Juni 1949. (Anordnung über Spezial- und Testbenzin­bewirtschaftung) vom 30. August 1949

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