Vollmilch:
0—1 J.
16
tägl. ’/ 4 Ltr.
Bestellschein für Vollmilch
1—3” J.
14,14 B, 34,34 B
, 7 * .
Bestellschein für Vollmilch
3—6 J.
14,14 B, 34,34 B
. 7 . ,
Bestellschein für Vollmilch
M
6—16 J.
11 (13) 11B (13 B) 31 (33) 31B (33 B)
. 7 « ,
Bestellschein für Vollmilch
Butter
Der Rücklieferungssatz für Selbstversorger beträgt im Monat Oktober 1949 625 g Butter. Weitere 125 g Fett werfen besonders aufgerufen.
Der Fettaufruf für Normalverbraucher erfolgt nach Freigabe durch das Landwirtschaftsministerium .
' Ungültige Abschnitte:
L 109 mit Eindruck „TSV-Brot“, L 41/109, Z 21/106, Z 41/106, L 14/109, L 24/109, L 34/109, L 44/109, Z 24/106, Z 44/106, Z 16/106.
Calw, den 26. September 1949 Kreisernährungsamt.
Sonderzuteilung an Margarine für Monat September/Oktober 1949 Für Monat September/Oktober 1949 erhalten sämtliche Verbrauchergruppen (einschließlich Selbstversorger) /"
von 1—6 Jahren 125 g Margarine über 6 Jahre 875 g Margarine.
Die Ware kann auf folgende Abschnitte der September/Oktober-Lebensmittelkarte bezogen werden.
Verbrauchergruppe
Alters
klasse
Menge
g
Kartenabschnitt
Normalverbraucher
1—6 J.
125
Fett 14/002
u. TSV in Brot
über 6 J.
je 125
Fett M u. O, Z 11/002
500
L 11/005
TSV Butter
1—6 J.
125
Z 24/002 bzw. Z 34/002 bzw. Z 44/002
TSV Fleisch '
TSV Butter u Fleisch
TSV Brot u. Fleisch
über 6 J.
126
Z 21/002 bzw. Z 31/002 bzw. Z 41/002
TSV Brot u. Butter
Vollselbstversorger
250
L 21/004 bzw. L 31/004 bzw. L 41/004
500
L 21/005 bzw. L 31/005 bzw. L 41/005
Der Bezug der Ware kann nach örtlichem Aufruf erfolgen. 1
Calw, den 27. September 1949 Kreisernährungsamt ’
Teigwaren für Monat September
Die Teigwarenration für Monat September 1949 beträgt 750 g und kommt wie folgt zur Ausgabe:
Von 1—6 Jahren
500g
auf den
Abschn.
„Brot“ N 7
Von 1—6 Jahren
250 g
n
n
99
,3 rot“ N 8
Über 6 Jahren
500 g
99
tt
99
„Brot“ N 1
Uber 6 Jahren
250 g
*9
tt
99
„Brot“ N 2
Teilschwerarbeiter
500g
99
99
99
„Brot“ N 1
100 g
99
99
99
„Brot“ N 50
Mittelschwerarbeiter
je 500 g
' m
n
99
„Brot“ N 1 u. 2
200 g
99
n
99
„Brot“ N 7
Schwerarbeiter
je 500 g
n
99
99
„Brot“ N 1—3
300g
99
99
99
„Brot“ N 4
Schwerstarbeiter
je 500 g
99
99
99
„Brot“ N 1—6
Werdende und stillende Mütter
2750 g
auf
die aufgedruckten Nährmittel
abschnitte
Die Ware kann nach örtlichem Aufruf bezogen werden.
Calw den 23. September 1949 Kreisernährungsamt.
zumelden; sofern Abschnitte der Lebensmittelkarte für eine Versorgung auf Reisen nicht verwendet werden können, kann der Versorgungsberechtigte sie bei seiner Kartenstelle in Reisemarken Umtauschen.
8 7
Vor Antritt einer Reise kann der Ver- ! sorgungsberechtigte sich bei seiner Karten- I stelle vorübergehend aus der Versorgung mit Lebensmitteln abmelden und die Erteilung einer Reiseabmeldebestätlgung be- | antragen, wenn
i a) er während der Zeit einer Kartenausgabe von seinem Wohnsitz abwesend sein wird,
b) besondere Gründe die Ausstellung einer Reiseabmeldebestätigung zweckmäßig erscheinen lassen.
8 8
(1) Die Reiseabmeldebestätigung besteht aus einer Ürschrift und zwei Durchschriften. Die für den Versorgungsberechtigten
zuständige Kartenstelle füllt die Reiseabmeldebestätigung aus und übergibt die Urschrift und die erste Durchschrift dem Versorgungsberechtigten. Gleichzeitig hat sie auf der Karteikarte des Versorgungsberechtigten einen Sperrvermerk einzutragen.
(2) Reiseabmeldebestätigungen sind für jeden Versorgungsberechtigten besonders auszustellen.
(3) Die Ausgabe von Reiseabmeldebestätigungen an Versorgungsberechtigte, die nicht laufend karteimäßig als Empfänger von Lebensmittelkarten geführt werden, ist unzulässig.
8 9
Versorgungsberechtigte, die ohne Reiseabmeldebestätigung eine Reise angetreten haben, können deren Ausstellung auch noch nach Antritt der Reise beantragen. Ein Antrag durch Familienangehörige genügt. Die Bestimmungen des § 7 finden entsprechende Anwendung. <.
Ist das Brot teurer geworden?
Zu dieser Frage nimmt das Landwlrt- schaftsni'-Msterium von Württemberg- Hohenzuiiern wie folgt Stellung:
1. Die Preise für die bisher hergestellten Brotsorten haben sich nicht geändert Das Roggenmischbrot zu 42 Pfennigen' steht weiterhin der Verbraucherschaft zur Verfügung. Eine dahingehende Vereinbarung wurde mit den Obermeistern der Bäckerinnung getroffen. Die diesjährige Getreideernte ist völlig trocken eingebracht worden, so daß trockenes Mehl hergestellt und diese Brotsorte in guter bekömmlicher Qualität gebacken werden kann.
2. Durch die allgemeine und wesentliche Verbesserung unserer Ernährungslage konnte dem Wunsche der Verbraucher nach einer besseren Brotsorte entsprochen werden, Es wird Roggenfeinbrot und Weizenmischbrot hergestellt, das der Geschmacksund Qualitätsrichtung der Vorkriegszeit entspricht und 45 Pfennige kostet. Die bisherige starke Nachfrage nach diesem Brot beweist, daß seine Einführung von der Bevölkerung begrüßt wird. Durch die Ernäh- rungsangleichung der französischen Zone an die Bizone mußten die dort getroffenen Regelungen über die Herstellung von bestimmten besseren Mehltypen übernommen werden, die in der Herstellung etwas teurer sind und den Brotpreis um 3 Pfennige erhöhen.
3. Die Angleichung an die bizonale Regelung erbrachte außerdem für Kochmehl eine Senkung des Preises um 3* * * * § 4 Pfennig je Kilogramm und eine wesentliche .Verbilligung für Teigwaren.
_ 7
Für die Ausgabe »von Lebensmittelkarten auf Grund von Reiseabmeldebestätigungen ist jede Kartenstelle zuständig.
§ 11
Reiseabmeldebestätigungen berechtigen nur zum einmaligen Empfang von Bedarfsnachweisen. Nach dem Bezug hat der Ver- sorgungsberectfitigte die Reiseabmeldebestätigung derjenigen Kartenstelle, die sie ausgestellt hat, zurückzugeben und die Aufhebung des Sperrvermerks oder erforderlichenfalls die Ausstellung einer neuen Reiseabmeldebestätigung zu beantragen. §§ 7 und 9 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 12
Solange der Sperrvermerk (§ 8 Abs. 1 Satz 3) nicht gelöscht ist, ist die Erteilung einer Umzugsabmeldebestätigung unzu-* lässig. Umzugsabmeldebestätigungen und Reiseabmeldebestätigungen schließen einander aus.
• I 8 13
(1) Die Bestimmungen der §§ 6—12 finden auch für Reisen in die übrigen Länder der französischen Besatzungszone und in das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Anwendung.
(2) Für den Verkehr mit der Sowjetischen Besatzungszone und mit Berlin gelten die Bestimmungen über die Versorgung von Reisenden im Interzonenverkehr.
C. Schlußbestimmungen
§ 14
Bisherige Vordrucke an Umzugs- und Reiseabmeldebestätigungen können innerhalb des Landes Württemberg-Hohenzol- lern bis zum 31. Dez. 1949 aufgebraucht werden.
§ 15
(1) Die Bestimmungen dieser Anordnung treten am 1. 9. 1949 in Kraft.
(2) Sämtliche bisherigen Bestimmungen über Umzugs- und Reiseabmeldebestätigungen treten mit dem 31. 8. 1949 außer Kraft.
Tübingen, 17. August 1949.
Land Württemberg-Hohenzollern — Landwirtschaftsministerium — |
fn Vertretung: gez. Enders.