Vollmilch:

01 J.

16

tägl./ 4 Ltr.

Bestellschein für Vollmilch

13 J.

14,14 B, 34,34 B

, 7 * .

Bestellschein für Vollmilch

36 J.

14,14 B, 34,34 B

. 7 . ,

Bestellschein für Vollmilch

M

616 J.

11 (13) 11B (13 B) 31 (33) 31B (33 B)

. 7 « ,

Bestellschein für Vollmilch

Butter

Der Rücklieferungssatz für Selbstversorger beträgt im Monat Oktober 1949 625 g Butter. Weitere 125 g Fett werfen besonders aufgerufen.

Der Fettaufruf für Normalverbraucher erfolgt nach Freigabe durch das Land­wirtschaftsministerium .

' Ungültige Abschnitte:

L 109 mit EindruckTSV-Brot, L 41/109, Z 21/106, Z 41/106, L 14/109, L 24/109, L 34/109, L 44/109, Z 24/106, Z 44/106, Z 16/106.

Calw, den 26. September 1949 Kreisernährungsamt.

Sonderzuteilung an Margarine für Monat September/Oktober 1949 Für Monat September/Oktober 1949 erhalten sämtliche Verbrauchergruppen (ein­schließlich Selbstversorger) /"

von 16 Jahren 125 g Margarine über 6 Jahre 875 g Margarine.

Die Ware kann auf folgende Abschnitte der September/Oktober-Lebensmittelkarte be­zogen werden.

Verbrauchergruppe

Alters­

klasse

Menge

g

Kartenabschnitt

Normalverbraucher

16 J.

125

Fett 14/002

u. TSV in Brot

über 6 J.

je 125

Fett M u. O, Z 11/002

500

L 11/005

TSV Butter

16 J.

125

Z 24/002 bzw. Z 34/002 bzw. Z 44/002

TSV Fleisch '

TSV Butter u Fleisch

TSV Brot u. Fleisch

über 6 J.

126

Z 21/002 bzw. Z 31/002 bzw. Z 41/002

TSV Brot u. Butter

Vollselbstversorger

250

L 21/004 bzw. L 31/004 bzw. L 41/004

500

L 21/005 bzw. L 31/005 bzw. L 41/005

Der Bezug der Ware kann nach örtlichem Aufruf erfolgen. 1

Calw, den 27. September 1949 Kreisernährungsamt

Teigwaren für Monat September

Die Teigwarenration für Monat September 1949 beträgt 750 g und kommt wie folgt zur Ausgabe:

Von 16 Jahren

500g

auf den

Abschn.

Brot N 7

Von 16 Jahren

250 g

n

n

99

,3 rot N 8

Über 6 Jahren

500 g

99

tt

99

Brot N 1

Uber 6 Jahren

250 g

*9

tt

99

Brot N 2

Teilschwerarbeiter

500g

99

99

99

Brot N 1

100 g

99

99

99

Brot N 50

Mittelschwerarbeiter

je 500 g

' m

n

99

Brot N 1 u. 2

200 g

99

n

99

Brot N 7

Schwerarbeiter

je 500 g

n

99

99

Brot N 13

300g

99

99

99

Brot N 4

Schwerstarbeiter

je 500 g

99

99

99

Brot N 16

Werdende und stillende Mütter

2750 g

auf

die aufgedruckten Nährmittel

abschnitte

Die Ware kann nach örtlichem Aufruf bezogen werden.

Calw den 23. September 1949 Kreisernährungsamt.

zumelden; sofern Abschnitte der Lebens­mittelkarte für eine Versorgung auf Rei­sen nicht verwendet werden können, kann der Versorgungsberechtigte sie bei seiner Kartenstelle in Reisemarken Umtauschen.

8 7

Vor Antritt einer Reise kann der Ver- ! sorgungsberechtigte sich bei seiner Karten- I stelle vorübergehend aus der Versorgung mit Lebensmitteln abmelden und die Ertei­lung einer Reiseabmeldebestätlgung be- | antragen, wenn

i a) er während der Zeit einer Kartenaus­gabe von seinem Wohnsitz abwesend sein wird,

b) besondere Gründe die Ausstellung einer Reiseabmeldebestätigung zweckmäßig er­scheinen lassen.

8 8

(1) Die Reiseabmeldebestätigung besteht aus einer Ürschrift und zwei Durchschrif­ten. Die für den Versorgungsberechtigten

zuständige Kartenstelle füllt die Reise­abmeldebestätigung aus und übergibt die Urschrift und die erste Durchschrift dem Versorgungsberechtigten. Gleichzeitig hat sie auf der Karteikarte des Versorgungs­berechtigten einen Sperrvermerk einzutra­gen.

(2) Reiseabmeldebestätigungen sind für jeden Versorgungsberechtigten besonders auszustellen.

(3) Die Ausgabe von Reiseabmeldebestä­tigungen an Versorgungsberechtigte, die nicht laufend karteimäßig als Empfänger von Lebensmittelkarten geführt werden, ist unzulässig.

8 9

Versorgungsberechtigte, die ohne Reise­abmeldebestätigung eine Reise angetreten haben, können deren Ausstellung auch noch nach Antritt der Reise beantragen. Ein An­trag durch Familienangehörige genügt. Die Bestimmungen des § 7 finden entsprechende Anwendung. <.

Ist das Brot teurer geworden?

Zu dieser Frage nimmt das Landwlrt- schaftsni'-Msterium von Württemberg- Hohenzuiiern wie folgt Stellung:

1. Die Preise für die bisher hergestellten Brotsorten haben sich nicht geändert Das Roggenmischbrot zu 42 Pfennigen' steht weiterhin der Verbraucherschaft zur Ver­fügung. Eine dahingehende Vereinbarung wurde mit den Obermeistern der Bäcker­innung getroffen. Die diesjährige Getreide­ernte ist völlig trocken eingebracht wor­den, so daß trockenes Mehl hergestellt und diese Brotsorte in guter bekömmlicher Qualität gebacken werden kann.

2. Durch die allgemeine und wesentliche Verbesserung unserer Ernährungslage konnte dem Wunsche der Verbraucher nach einer besseren Brotsorte entsprochen wer­den, Es wird Roggenfeinbrot und Weizen­mischbrot hergestellt, das der Geschmacks­und Qualitätsrichtung der Vorkriegszeit entspricht und 45 Pfennige kostet. Die bis­herige starke Nachfrage nach diesem Brot beweist, daß seine Einführung von der Be­völkerung begrüßt wird. Durch die Ernäh- rungsangleichung der französischen Zone an die Bizone mußten die dort getroffenen Regelungen über die Herstellung von be­stimmten besseren Mehltypen übernommen werden, die in der Herstellung etwas teu­rer sind und den Brotpreis um 3 Pfennige erhöhen.

3. Die Angleichung an die bizonale Rege­lung erbrachte außerdem für Kochmehl eine Senkung des Preises um 3* * * * § 4 Pfennig je Kilogramm und eine wesentliche .Ver­billigung für Teigwaren.

_ 7

Für die Ausgabe »von Lebensmittelkarten auf Grund von Reiseabmeldebestätigungen ist jede Kartenstelle zuständig.

§ 11

Reiseabmeldebestätigungen berechtigen nur zum einmaligen Empfang von Bedarfs­nachweisen. Nach dem Bezug hat der Ver- sorgungsberectfitigte die Reiseabmeldebestä­tigung derjenigen Kartenstelle, die sie aus­gestellt hat, zurückzugeben und die Auf­hebung des Sperrvermerks oder erforder­lichenfalls die Ausstellung einer neuen Reiseabmeldebestätigung zu beantragen. §§ 7 und 9 Satz 2 finden entsprechende An­wendung.

§ 12

Solange der Sperrvermerk (§ 8 Abs. 1 Satz 3) nicht gelöscht ist, ist die Erteilung einer Umzugsabmeldebestätigung unzu-* lässig. Umzugsabmeldebestätigungen und Reiseabmeldebestätigungen schließen ein­ander aus.

I 8 13

(1) Die Bestimmungen der §§ 612 fin­den auch für Reisen in die übrigen Länder der französischen Besatzungszone und in das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Anwen­dung.

(2) Für den Verkehr mit der Sowjeti­schen Besatzungszone und mit Berlin gel­ten die Bestimmungen über die Versor­gung von Reisenden im Interzonenverkehr.

C. Schlußbestimmungen

§ 14

Bisherige Vordrucke an Umzugs- und Reiseabmeldebestätigungen können inner­halb des Landes Württemberg-Hohenzol- lern bis zum 31. Dez. 1949 aufgebraucht werden.

§ 15

(1) Die Bestimmungen dieser Anordnung treten am 1. 9. 1949 in Kraft.

(2) Sämtliche bisherigen Bestimmungen über Umzugs- und Reiseabmeldebestätigun­gen treten mit dem 31. 8. 1949 außer Kraft.

Tübingen, 17. August 1949.

Land Württemberg-Hohenzollern Landwirtschaftsministerium |

fn Vertretung: gez. Enders.