\ Benzinzuteilung rechtzeitig bis 15. 9. 1949 i gestellt wurde, erhalten die betreffenden ■ Fahrzeugbesitzer bei der Markenausgabe ihre Treibstoffkennkarte durch ihr Bürgermeisteramt gegen Zahlung einer Gebühr von DM 1.—. Die später eingegangenen Anträge konnten in der Treibstoffverteilerliste nicht mehr aufgenommen werden. Für diese Nachzügler erfolgt die Markenaus- 'gabe erst nach dem 10. 10. 1949 durch die Treibstoff stelle in Calw.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Treibstoffmarken nur Ws zum 10. 10 1949 bei den Bürgermeisterämtern zur Abholung bereit liegen, und daß nach diesem Zeitpunkt die Marken dann 'nur in Calw in Empfang genommen werden können, vorausgesetzt, die Markenab- irechnung des betreffenden Bürgermeister- famtes liegt hier vor.
Die Verteilung des Treibstoffkontingents an die Fahrzeugbesitzer ist in Verbindung mit der Verteiler-Kommission erfolgt und vollständig aufgeteilt, sodaß nachträgliche Zuwendungen vollständig ausgeschlossen sind.
Etwaige begründete Reklamationen können erst ab 15. 10. 1949 in Calw vorgebracht werden.
•Kre-i sverbandsverwaltung Calw Treibstoffstelle
jetzt: Marktplatz 20. Telefon 451.
Anordnung
ttter Umzugs- und Reiseabmeldebestäti- gungen vom 17. August 1949
Auf Grund des § 36 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. 8. 1939 (RGBl. I S. 1521) wird angeordnet:
A.
Utm-S‘a-g'*«'b m e I d e b e s tä t i g u n ge n
§ 1
Verbraucher, die ihren Wohnsitz wech- iseln, haben sich bei ihrer bisherigen Karten- f stelle ab- und bei einer Kartenstelle des \neaen Wohnsitzes anzumelden.
§ 2
(1) Die Kartenstelle des bisherigen Wohnsitzes erteilt dem Verbraucher eine
- Umzugsabmeldebestätigung.
(2) Die Ausgabe von Umzugsabmelde- bestfttigungen an Verbraucher, die nicht 1 laufend karteimäßig als Empfänger von Lebensmittelkarten geführt werden, ist unzulässig.
(3) Der Verbraucher hat bei der Anmeldung bei der Kartenstelle des neuen Wohnsitzes dieser die Umzugsabmeldebestätigung zn übergeben.
§ 8
Umzugsabmeldebestätigungen gelten nur für die Anmeldung bei der Kartenstelle des neuen Wohnsitzes. Sie verfallen einen Mo- ,nat nach ihrer Ausstellung und berechtigen nicht zum Bezug von Bedarfsnachweisen.
$ 4
Umzugsabmeldebestätigungen sind im Verkehr mit den übrigen Ländern der französischen und sowjetischen Besatzungs- I zone sowie mit dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet und Berlin Wechselseitig an- ' erkannt. Die Bestimmungen der §§ 1—3 finden bei Umzügen aus diesen Besatzungszonen und aus Berlin' sowie in diese Be- , Satzungszonen und nach Berlin entspre- 'chende Anwendung. N
§ 5
Bei Umzügen innerhalb* derselben Ge- | meiqde sind Umzugsabmeldebestätigungen , nicht erforderlich.
B. Reis eabmeldebe stäti g u n g e n § 6 *
Versorgungsberechtigte, die vorübergehend verreisen, sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich bei ihrer Kartenstelle ab-
Lebensmittelversorgung
In der Zeit vom 1. bis 31. 10. 1949 können bezogen werden:
Brot (W = Weißbrot, S = Schwarzbrot):
Alters
klasse
Karten-
kennzirfer
Bewertung
Normalverbraucher
TSV Butter
TSV Fleisch
TSV Fleisch u. Butter
Abschnitte
0—1 J.
16
je 200 g W
Zw m—w
1—6 J.
14, 24, 24 C, 34
je 1000 g S
19, 23
500 g S
22
je 500 g W
13, 18
je 200 g W
Zw m—q
über 6 J.
11, 21, 21 C, 31
je 1000 g S
17, 19, 20, 23, 25, 27, L 109
je 500 g S
22, 26
je 500 g W
13, 18
Teilschwerarbeiter 61
1000 g S
12
500 g S
13
Mittelschwerarbeiter 64
je 1000 g S
12, iö, 18
Schwerarbeiter 62
je 1000 g S
12, 15, 18, 20
500 g S
13
Schwerstarbeiter 63
je 1000 g S
12, 15, 18, 20, 23, 26. 27
500 g S
13
Werd. u. still. Mütter 70
500 g S
R-Brot
je 50 g W
W-Brot
je 200 g W
Zw-Abschnitte
Auf die Brotabschnitte 13 und 18 können anstelle von 500 g W-Brot 375 g W-Mehl, Type 1050, bezogen werden.
Auf die Zw-Abschnitte der Karten 16, 14, 24, 24 C und 84 können wahlweise anstelle von W-Brot Dauerbackwaren bezogen werden.
0—1 J. über 1 J.
Kochmehl Type 812
16 1500 g I L 16/109
14, 24, 24 C, 34,
11, 21, 21C, 31 je 750 g | Brotabschn. 12 u. 16
1—6 J. über 6 J.
14, 24, 24 C, 34 11, 21, 21 C, 31,
Teilschwerarbeiter 61
Mittelschwerarbeiter 64
Schwerarbeiter 62
Schwerstarbeiter 63
Werd. u. still. Mütter 70
l e
je
je
je
Teigwaren
500 g
Brot N 42
250 g
Brot N 43
500 g
Brot N 35
250 g
Brot N 36
500 g
Brot N 51
100 g
Brot N 50
500 g
Brot N 51, 52
200 g
Brot N 57
500 g
Brot N 51—53
300 g
Brot N 54
500 g
Brot N 51—56
250 g
Nährmittelabschnitte
0—1 J.
1—6 J.
16
14, 24, 24 C, 34
Kindernähr je 500 g
250 g *
500 g je 250 g
Fleis«
mittel
N 39, 40, 42, 45
KS
N 39 .
N 40, KS
)h :
Altersklasse
Karten
kennziffer
Bewertung
Normalverbraucher
TSV Brot
TSV Butter
TSV Brot u. Butter
über 1 J.
Teilschwerarl Mittelschwer! Schwerarbeit Schwerstarbe Werd. u. still.
14,14B, 24, 24B 11,11B, 21, 21B «Iter 61 irbeiter 64 er 62
iter 63
Mütter 70
je 125 g
125 g je 125 g le 125 g je 125 g je 250 g
, Käse
12a, 12b, 13«, 13b, 15a, 16b
22. 23
Fleisch 1
Fleisch 1 und 2
Fleisch 1, 2 und 3
Fleisch 1, 2, 3, 4, 5 fl, f2, f3
Alters
klasse
Karten
kennziffer
Bewertung
Normalverbraucher
TSV Brot
TSV Fleisch
TSV Fleisch und Brot
über 1 J.
Teilschwerar Mittelschwer! Schwerarbeit Schwerstarbe Werd. u. still.
14,14 B, 34,34 B 11,11 B, 31,31B weiter 61 irbeiter 64 er 62
iter 63
Mütter 70
250 g
62,6 g
62,5 g je 62,5 g je 62,5 g
125 g
A bschnltte
Z 106
K
K
K 1, K 2
Kl, K 2, K 3
Käse
Der K&serücfelieferungssatz für Selbstversorger beträgt im Monat Oktober 400 g.