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Allgemeine Ortskrankenkasse Calw, Nagold, Neuenbürg
Wichtig für Arbeitgeber und Angestellte! Ausschneiden !
gelöst erklärt. Liquidator und Zwangsverwalter gern. Anordnung Nr. 126 des Commandant en Chef Franqais vom 22. April 1949 ist Diplomkaufmann Erich Dachs, Wirtschaftsprüfer in Tübingen. Löschung vom 13. September 1949:
A $3: Eberhard! & Co., offene Handelsgesellschaft in Bad Liebenzell (kunstgewerbl. Werkstätten, Kirch- straße 19): Gesellschaft aufgelöst und Firma erloschen.
Amtsgericht Calw Beschluß vom 13. September 1949.
Im Verfahren betr. Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen des Fabrikanten Otto Schicki e, in Neubulach, Kreis Calw, wird, nachdem der Schuldner am 11. September 1949 gestorben ist, auf Antrag seines Bevollmächtigten, des Buchsachverständigen Albert Abenhei- mer, das Verfahren bis zur Aufnahme durch die Rechtsnachfolger des Schuldners ausgesetzt (§§ 239, 246 ZPO., § 115 Vergl.O.).
Ausnahmcbewilligungen nach dem Eiuzclhandelsschiitzgesetz Durch Beschluß des Landratsamtes ist nachstehenden Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung i. S. des Einzelhandelsschutzgesetzes entsprochen worden:
1. Herrn Gottlob S c h a b e 1 in Unterjettingen, Krs. Böblingen, zur Neuerrichtung einer Verkaufsstelle für Obst und Gemüse in einem ca. 16 qm großen Verkaufsraum in der Marktstraße 33 in Nagold;
2. Herrn Hans Schnierle, Altensteig, zur Neuerrichtung einer Verkaufsstelle für Seifen, Fette und öle in den Räumen der bereits bestehenden Weinhandlung, Bahnhofstraße 283 in Altensteig;
3. Herrn Friedrich Becker, Niebelsbach, zur Neuerrichtung einer Verkaufsstelle für Flaschenbier in einem Verkaufsraum des Hauses Hauptstraße 114 in Niebelsbach;
4. Herrn Wilhelm Steffens, Büroma- schinen-Mechanikermeister in Unterreichenbach. zur Neuerrichtung einer Verkaufsstelle für Büromaschinen, Bürobedarf und Schulutensilien in einem Zimmer seiner Wohnung Hauptstraße 65,
II. Stock, in Unterreichenbach;
5. Herrn Heinrich Popp, Ingenieur in Calmbach, zur Neuerrichtung einer Verkaufsstelle für Rundfunk- und Elektroartikel in einem ca. 20 qm großen Ladenlokal im Hause Hauptstraße 115 in Calmbach.
Gegen diese Entscheidungen ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium — Landesgewerbeamt — in Tübingen zulässig, die binnen 2 Wochen vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet beim Landratsamt einzulegen wäre.
Calw, 15. September 1949
Landratsamt.
Evangelische Gottesdienste in Calw.
15. Sonntag nach d. Dreieinigkeitsfest, 25. Sept. 1949. 8.00 Uhr Abendmahlsgottesdienst (Höltzel). 8.00 Uhr Christenlehre (Töchter). 9.30 Uhr Hauptgottesdienst (Weymann). 9.30 Uhr Gottesdienst i. Krankenhaus (Höltzel). 10.45 Uhr Kindergottesdienst.
Mittwoch, 28. Sept.: 7.30 Uhr Schülergottesdienst. 8.15 Uhr Betstunde.
Donnerstag, 29. Sept.: 20.00 Uhr Bibelstunde.
Mittwoch, 28.Sept.: 20.00 Uhr Ausspracheabend des Männerkreises im Vereinshaus: Schicksal — Gott.
I. Wegfall der Krankenversicherungspflicht für Angestellte
Das soeben verkündete Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz (SVAG) hat die Jahresarbeitsverdienstgrenze für die Krankenversicherungspflicht der Angestellten auf DM. 4500.— herabgesetzt (bisher 7200.— DM.). Mit Wirkung vom 1. Oktober 1949 sind darnach Angestellte mit monatlich mehr als 375.— DM. Gehalt (ohne Familienzuschläge) nicht mehr krankenversicherungspflichtig. (Unberührt hiervon bleibt wie bisher die Pflicht zur Beitragszahlung für die Angestelltenversicherung und die Arbeitslosenversicherung für Angestellte bis zu einem Monatsgehalt von 600— DM.).
Angestellte, welche die genannte Gehaltsgrenze überschreiten, sind daher auf 30. September 1949 von ihrem Arbeitgeber mit dem üblichen Abmeldevordruck von der Ortskrankenkasse abzumelden. Da solche Angestellte aber weiterhin beitragspflichtig zur Angestellten- und Arbeitslosenversicherung sind und da für diese Beiträge nach wie vor die Allg. Ortskrankenkasse Einzugsstelle ist, müssen Angestellte mit mehr als 375.— DM. bis zu 600.— DM Monatsgehalt als sog. „krankenversicherungs- freie Angestellte“ bei der Ortskrankenkasse (nicht bei einer etwaigen Ersatzkasse) gesondert weitergeführt werden. Hierfür sind Anmeldevordrucke zu verwenden. Dabei ist der Vermerk „Nur Angestellten- und Arbeitslosenversicherung“ anzubringen.
II. Recht der Weiterversichcrung
Angestellte, die wegen Überschreiten der Verdienstgrenze aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden, haben das Recht, sich bei der bisherigen Ortskrankenkasse als freiwilliges Mitglied weiterzuversichern. Wer von diesem Recht Gebrauch machen will, muß dies innerhalb einer gesetzlichen Ausschlußfrist von 3 Wochen der Kasse anzeigen. Angestellte, die also am 30. September 1949 als Pflichtmitglieder unserer Kassen ausscheiden, können das Recht der Weiter Versicherung nur bis spätestens 21. Oktober ds. Js. ausüben; ärztliches Gesundheitszeugnis, Altersgrenze oder der
gleichen darf die Kasse in solchen Fällen nicht zur Bedingung machen. Der monatliche Beitrag betrügt bei einer Versicherung unter Verzicht auf Krankengeld 11.70 DM. und bei Vollversicherung (mit Anspruch auf Krankengeld nach WegfaU des Gehaltsanspruches gegen den Arbeitgeber) 13.20 DM.; besondere Familienzuschläge werden nicht erhoben. Austritt als freiwilliges Mitglied ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.
III. Beitragshöbe für pflichtversicherte Angestellte
Der Beitragssatz für Angestellte beträgt bei unseren Kassen 4,4% des Entgelts. Angestellte, die ihrer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht statt bei der Ortskrankenkasse bei einer zugelassenen Ersatzkasse genügen, haben für Beitragszahlung gegenüber der Ersatzkasse selbst Sorge zu tragen. Solche Ersatzkassenmitglieder haben aber gegen ihren Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung des Arbeitgeberanteils. Die Höhe des Arbeitgeberanteils berechnet sich jedoch nicht nach dem Ersatzkassenbeitrag, sondern nach der Höhe des Beitrags, den der Arbeitgeber an die Allg. Ortskrankenkasse zu zahlen hätte, bei der der Beschäftigte ohne die Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse versichert sein würde. Ab 1. Oktober 1949 beträgt nach dem SVAG in sämtlichen Versicherungszweigen der Arbeitgeberanteil die Hälfte des Gesamtbeitrags, demnach für die bei der Allg. Ortskrankenkasse Calw, Nagold, Neuenbürg versicherten Angestellten 2,2.%. Da die Ersatzkassen im allgemeinen zur Zeit 5,4% erheben, verbleiben zu Lasten der Ersatzkassenmitglieder 3,2% des Gehalts als Eigenanteil am Krankenversicherungsbeitrag gegenüber 2,2% für die bei der Ortskrankenkasse Calw, Nagold, Neuenbürg versicherten Angestellten. Wir machen die Angestellten und Arbeitgeber besonders darauf aufmerksam.
Die Mehrbelastung der Angestellten usw., die zu Ersatzkassen übertreten, haben also bei den Ersatzkassen in den Lohnstufen 10 bis 12 ca. 3—4 DM monatlich mehr zu bezahlen (s. Tabelle).
IV. Beitragstabelle der AOK. Calw, Nagold, Neuenbürg ab 1. Oktober 1940 ©
für versicherung8pfiichtige Angestellte
Lohn
stufe
Monatlicher
Verdienst
DM
Monatlicher Grundlohn aus dem der Beitrag zu berechnen ist
DM
Monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung*) 4.4 %
DM
Davon zn Lasten des Versicherten
DM
GegenOberstellung der Beiträge für Ersatzkassenmft- glieder bei 5*4%
Zn Lasten des Arbeitgeber«
. Versichertes anteil
DM DM
1
bis
ZU
45.—
30.—
1.32
—.66
—.96
—.66
2
II
n
75.—
60.—
2.64
1.32
1.92
1.32
3
>»
105.—
90.—
3.%
1.98
2.88
1.98
4
»»
t1
135.39
120.—
5.28
2.64
3.84
2.64
5
I»
164.54
150.—
6.60
3.30
4.80
3.30
6
»»
♦»
193.69
180.—
7.92
3.96
5.76
3.96
7
»»
j»
227.04
210.—
9.24
4.62
6.72
4.62
8
f»
fl
256.19
240.—
10.56
5.28
7.68
5.28
9
»»
ii
285.39
270.—
11.88
5.94
8.64
5.94
10
n
n
314.54
300.—
13.20
6.60
9.60
6.60
11
a
»»
343.69
330.—
14.52
7.26
10.56
7.26
12
mehr als 343.69 bis zu 375.—
375.—
K.50
8.25
12.00
8.25
*) Ohne Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeitrag. ‘
Die neuen B e i t r a g s t a b el 1 en sind bei den Kassen und ihren Meldestellen erhältlieh.
15. September 1949.
Herausgeber: Kreisverband Calw. Verwaltung: Calw Badstmße 24.
Druck: A. Oelschläger’sclie Bnöhdruckerei Ctlw.
Allg. Ortskrankenkasse Cabv, Nagold, Neuenbürg.