Preisbestimmungen für Getreidewirtschaftsjahr 49/50 .»

Verordnung des Wirtschaftsministerinms vom 30. Juli 1949

Auf Grund des § 2 des Preisbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I,

S 927) und der §§ 1 und 6 des Gesetzes zur Sicherung der Getreidepreise vom 26. Sep­tember 1933 (RGBl. I, S. 667) in Verbindung mit § 2 der Rechtsanordnung über den Übergang der Zuständigkeit des früheren Reichskommissars für die Preisbildung auf die Landesdirektion der Wirtschaft vom 12. Februar 1946 (Amtsbl. S. 45) in der Fas­sung der Rechtsanordnung vom 21. März 1947 (RegBl. S. 49) wird fm Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium verordnet:

§ 1

Die Preistabellen der Anlagen I bis IV zu der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft erhalten folgende Fassung:

Anlage I: Roggen

Preisgebiet

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

r xvm

236

236

237.50

240

242.50

245.

R XIX

238

238

239.50

242

244.50

247

Januar*

Februar

März

April

Mai

Juni

R XVIII

247.50

250

252.50

255

257.50

260

R XIX

249.50

252.

254.50

257.

259.50

262

Kreis Calw Preisgebiet R XIX

Anlage

II: Weizen

Preisgebiet

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

W XVI

254

254

255.50

258

260.50

263

W XVII

255

255

256.50

259

261.50

264

W XVIII

256

256

257.50

260

262.50

265

W XIX

258

258

259.50

262

264.50

267

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

W XVI

265.50

268

270.50

273

275.50

278

W XVII

266.50

269

271.50

274

276.50

279

W XVIII

267.50

270

272.50

275

277.50

280

W XII

269.50

272.

274.50

277

279.50

282

Kreis Calw Preisgebiet W XVII

Anlage III: Gerste

Preisgebiet Futter- und Industriegerste Malzgerste

G VII 215. Einheitlich in allen

G VIII 218. Preisgebieten 260.

Kreis Calw Preisgebiet G VIII

Anlage IV: Hafer

Preisgebiet Futter- und Industriehafer

H XI 215

H XIV 220.

Kreis Calw Pxeisgebiet XTV

S 2

(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Juli 1949 in Kraft.

(2) Die §§ 1 und 3 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Preis­bestimmungen für das Getreidewirtschaftsjahr 1948/49 vom 16. Oktober 1948 (Amtl. Bekanntm. d. Wirtschaftsmin. S. 81) und die Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Landwirtschaftsministeriums über Preis- und Bewirtschaftsbestimmungen für das Getreidewirtschaftsjahr 1948/49 vom 22. März 1949 (Amtl. Bekanntm. d. Wirtschafts- min. S. 31) gelten auch im Getreidewirtschaftsjahr 1949/50.

Tübingen, den 30. Juli 1949. Wildermuth.

c) Steuern Jeder. Art, die der Abgabepflichtige hin­sichtlich des nachgemeldeten Vorratsvermögens für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 hätte entrich­ten müssen, aber nicht entrichtet hat. werden nicht nacherhoben.

d) Der Säumniszuschlag nach Abschnitt I des Steu­ersäumnisgesetzes und der Strafzuschlag nach Artikel XVI. Absatz 6. des Kontrollratsgesetzes Nr. 12 (Jetzt Einkommensteuergesetz § 35, Ab­satz 3) werden auch für diejenigen Steuerbeträge nicht erhoben, die der Abgabepflichtige für die Zeit ab 21. 6. 1948 hinsichtlich des nachgemelde­ten Vorratsvermögens zu wenig gezahlt hat.

Bel der Nachmeldung von nichtgewerblichem Vor­ratsvermögen gelten dieselben Vergünstigungen mit der Maßgabe, daß bei diesen Abgabepflichtigen auch der Reuezuschlag nicht erhoben wird. Straffreiheit und Befreiung von Steuernachzahlun­gen und Zuschlägen treten Jedoch nicht ein, soweit dem Abgabepflichtigen vor der Berichtigung oder Nachholung der Bestandsangabe durch die zustän­dige Behörde eröffnet worden Ist, daß gegen Ihn eine Untersuchung bzw. ein Strafverfahren wegen der bezeichneten Vergehen oder Verstöße In Bezug auf das Vorratsvermögen eingeleitet worden ist.

2. Unterläßt der Abgabepflichtige vorsätzlich oder fahrlässig die Berichtigung seiner Angaben über den Bestand des Vorratsvermögens bis znm 20. Ok­tober 1949, so treten folgende Rechtswirkungen ein:

a) Tätige Rene nach § 410 der Reichsabgabenord­nung (Straffreiheit wegen Steuervergehen bei

i Nachmeldung, ohne daß eine Gefahr der Ent­deckung vorliegt) Ist ausgeschlossen.

b) Es wird ein Strafzuschlag von 50*/« des Werts des nicht angegebenen Vorratsvermögens erho­ben; der Strafzuschlag ist innerhalb eines Mo­nats nach Bekanntgabe des Bescheides Ober Ihn zu entrichten. Die Verfolgung de: Steuerverge­hens, das der Abgabepflichtige dadurch begeht, daß er die Vermögensanzeige nnd Selbstberech­nung hinsichtlich des Vorratsvermögens unrichtig abgibt, bleibt unberührt.

c Alle verkürzten Steuern und alle verwirkten Zu­schläge werden nacherhoben, d) Die strafrechtliche Verfolgung aller Vergehen und Steuervergehen, sowie aller Verstöße gegen die Preis- und Bewirtschaftungsvorschriften wird durch die Erhebung des Strafzuschlags nicht be­rührt.

Diese Strafvorschriften gelten auch bei Nichtangabe des nichtgewerblichen Vorratsvermögens.

3. Der Reuezuschlag und der Strafzuschlag werden auf keine gegenwärtigen oder künftigen Abgaben angerechnet.

Für die Nachmeldung des Vorratsvermögens (Be­richtigung der Angaben über den Bestand. Nachholung unterlassener Angaben) gelten hinsichtlich des Inhalts, der Form und der Zuständigkeit die Vorschriften des Artikels VI des Steuerrefnrmgesetzes vom 26.6. 1948.

Die vorgeschriebene allgemeine Frist zur Nach­meldung des verschwiegenen Vorratsvermögens ist eine Ausschlußfrist und kann durch das Finanzamt nicht verlängert werden.

Ist der Abgabepflichtige ohne sein Verschulden ver­hindert, die Frist einzuhalten, so kann vom Finanz­amt Nachsicht gewährt werden. Der Grund der nicht rechtzeitigen 'Nachmeldung ist dann von dem Abgabe­pflichtigen nachzuweisen.

Wenn den Abgabepflichtigen kein Verschulden daran trifft, daß das Vorratsvermöeen auf Grund der Bestandsaufnahme vom 20. 6. 1948 nicht gemeldet wurde, so hat er. wenn er den niohtgemeldeten Teil des Vorratsvermögens bis zum 20. Oktober 1949 nach­meldet. folgende Wahl:

1. Er kann die nachzuerhebenden Steuern einschließ­lich des Säumniszuschlages und des etwa verwirkten Strafzuschlags nachentrichten mit der Maßgabe, daß er dadurch straffrei bleibt;

2. er kann statt dessen den Reuezuschlag von IO/o zahlen und ist von allen weiteren Nachzahlungen

4md Bestrafungen befreit.

Wenn jemand, der Vorratsvermögen eines anderen am Stichtag der Bestandsaufnahme im Besitz hatte und diese Tatsache entgegen den Bestimmungen nicht gemeldet hat. diese Meldung aber bis znm 20. Okto­ber 1949 nachholt, so erlangt er Straffreiheit für die Vergehen und Verstöße, die ihm hinsichtlich des in Betracht kommenden Vorratsvermögens des Abgabe­pflichtigen zur Last fallen

Umfassen die Nachmeldungen nicht den ganzen Be­stand-an Vorratsvermögen, der bei der Bestandsauf­nahme vorsätzlich oder fahrlässig nicht angegeben worden Ist. sondern nur einen Teil davon, so treten die strrfbefreienden Rechtswirkungen nur hinsichtlich des nachgemeldeten Teils ein.

Wie aus dieser Zusammenstellung ersichtlich ist, wurde im Hinb'ick auf das nichtgemeldete Vorrats­vermögen eine bedingte Amnestie ausgesprochen, der eine verschärfte Strafe bei Nichtanmeldung gegenüber­stehl.

Im übrigen gelten auch Im Hinblick auf die Sofort­hilfeabgabe des Betriebsvermögens die allgemeinen Vorschriften, wie sie bereits im ersten Teil dieses Artikels dargestellt wurden

Steuerinspektor W i e g e 1.

Amtsgericht Calw Handelsregister

Neueintragungen: vom 5. Sept. 1949:

A109: Common & Co., Kommanditgesell­schaft in Ostelsheim, Kreis Calw (Metallwarenfabrik). Kommanditge­sellschaft seit 1. April 1949. Es ist ein Kommanditist beteiligt. Persön­lich haftende Gesellschafter sind: Willi Common, Techniker, und Ger­

hard Common, Kaufmann, beide in Pforzheim.

Veränderungen: am 5. Sept. 1949:

A 57: Christ. Lud. Wagner, Strickwaren­fabrikation, Kommanditgesllschaft in Calw: Georg Nickel, Betriebsleiter in Calw, hat Einzelprokura.

am 8. September 1949:

AHO: Heinrich Reichle in Hirsau, Kreis Calw, Geschäftsinhaber: Heinrich Reichle, Kaufmann in Hirsau: Der Sitz der Firma ist von Stuttgart , nach Hirsau verlegt (Eiergroßhand­lung).

B 6: H. F. Baumann, mech. Kratzenfabrik Sitz in Calw, Gesellschaft mit be­schränkter Haftung: Otto Braun, Kaufmann in Calw, hat Gesamtpro­kura. Die Prokura des Paul Mauz ist erloschen.

am 12. September 1949:

A 97: Wilhelm Koch in Grunbach. Kreis Calw: Firma und Geschäft sind auf den Sohn Willi Koch, Goldschmied in Grunbach, übergegangen, der das Geschäft unter der bisherigen Firma weiterführt (Knopffabrik, Haupt­straße 8),

am 14. September 1949:

A 18: K. Otto Vingon in Calwl Das seit­her von der Witwe Emilie Vingon,

geb. Müller, des Inhabers Karl Otto Vingon betriebene Geschäft ist auf die Kinder Gerhard, Lydia u. Emilie Vingon übergegangen, die es unter der FirmaK. Otto Vingon In­haber Geschwister Vingon als offene Handelsgesellschaft seit 1. April 1949 weiterführen. Persön­lich haftende Gesellschafter: Ger­hard Vingon, Lydia Vingon, ledig, u. Emilie Vingon, ledig, Kaufleute in Calw (Lebensmitteleinzelhandel, Lederstr.).

am 16. September 1949:

A 55: Harry k Wengen. Talmühle, Krei.- Calw (Maschinenfabrik): die Firma ist durch Verfügung Nr. 119 des Commandant en Chef Frangais vom 22. April 1949 (Journal Officiel Nr. 264) für aufgelöst erklärt. Liqui­dator und Zwangsverwalter gemäß Anordnung Nr. 127 des Commandant en Chef Frangais vom 22. April 1949 ist Dipl.-Kaufmann Erich Dachs, Wirtschaftsprüfer in Tübingen.

B 12: Lufag Luftfahrtgeräte - Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Calw: Die Gesellschaft ist durch Ver­fügung Nr. 118 des Commandant en Chef Frangais vom 22. April 1949 (Journal Officiel Nr. 264) für auf-