Preisbestimmungen für Getreidewirtschaftsjahr 49/50 .•»
Verordnung des Wirtschaftsministerinms vom 30. Juli 1949
Auf Grund des § 2 des Preisbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I,
S 927) und der §§ 1 und 6 des Gesetzes zur Sicherung der Getreidepreise vom 26. September 1933 (RGBl. I, S. 667) in Verbindung mit § 2 der Rechtsanordnung über den Übergang der Zuständigkeit des früheren Reichskommissars für die Preisbildung auf die Landesdirektion der Wirtschaft vom 12. Februar 1946 (Amtsbl. S. 45) in der Fassung der Rechtsanordnung vom 21. März 1947 (RegBl. S. 49) wird fm Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium verordnet:
§ 1
Die Preistabellen der Anlagen I bis IV zu der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft erhalten folgende Fassung:
Anlage I: Roggen
Preisgebiet
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
r xvm
236—
236—
237.50
240—
242.50
245.—
R XIX
238—
238—
239.50
242—
244.50
247—
Januar*
Februar
März
April
Mai
Juni
R XVIII
247.50
250—
252.50
255—
257.50
260—
R XIX
249.50
252.—
254.50
257.—
259.50
262—
Kreis Calw Preisgebiet R XIX
Anlage
II: Weizen
Preisgebiet
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
W XVI
254—
254—
255.50
258—
260.50
263—
W XVII
255—
255—
256.50
259—
261.50
264—
W XVIII
256—
256—
257.50
260—
262.50
265—
W XIX
258—
258—
259.50
262—
264.50
267—
Januar
Februar
März
April
Mai
Juni
W XVI
265.50
268—
270.50
273—
275.50
278—
W XVII
266.50
269—
271.50
274—
276.50
279—
W XVIII
267.50
270—
272.50
275—
277.50
280—
W XII
269.50
272.—
274.50
277—
279.50
282—
Kreis Calw Preisgebiet W XVII
Anlage III: Gerste
Preisgebiet Futter- und Industriegerste Malzgerste
G VII 215.— Einheitlich in allen
G VIII 218.— Preisgebieten 260.—
Kreis Calw Preisgebiet G VIII
Anlage IV: Hafer
Preisgebiet Futter- und Industriehafer
H XI 215—
H XIV 220.—
Kreis Calw Pxeisgebiet XTV
S 2
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Juli 1949 in Kraft.
(2) Die §§ 1 und 3 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Preisbestimmungen für das Getreidewirtschaftsjahr 1948/49 vom 16. Oktober 1948 (Amtl. Bekanntm. d. Wirtschaftsmin. S. 81) und die Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Landwirtschaftsministeriums über Preis- und Bewirtschaftsbestimmungen für das Getreidewirtschaftsjahr 1948/49 vom 22. März 1949 (Amtl. Bekanntm. d. Wirtschafts- min. S. 31) gelten auch im Getreidewirtschaftsjahr 1949/50.
Tübingen, den 30. Juli 1949. Wildermuth.
c) Steuern Jeder. Art, die der Abgabepflichtige hinsichtlich des nachgemeldeten Vorratsvermögens für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 hätte entrichten müssen, aber nicht entrichtet hat. werden nicht nacherhoben.
d) Der Säumniszuschlag nach Abschnitt I des Steuersäumnisgesetzes und der Strafzuschlag nach Artikel XVI. Absatz 6. des Kontrollratsgesetzes Nr. 12 (Jetzt Einkommensteuergesetz § 35, Absatz 3) werden auch für diejenigen Steuerbeträge nicht erhoben, die der Abgabepflichtige für die Zeit ab 21. 6. 1948 hinsichtlich des nachgemeldeten Vorratsvermögens zu wenig gezahlt hat.
Bel der Nachmeldung von nichtgewerblichem Vorratsvermögen gelten dieselben Vergünstigungen mit der Maßgabe, daß bei diesen Abgabepflichtigen auch der Reuezuschlag nicht erhoben wird. Straffreiheit und Befreiung von Steuernachzahlungen und Zuschlägen treten Jedoch nicht ein, soweit dem Abgabepflichtigen vor der Berichtigung oder Nachholung der Bestandsangabe durch die zuständige Behörde eröffnet worden Ist, daß gegen Ihn eine Untersuchung bzw. ein Strafverfahren wegen der bezeichneten Vergehen oder Verstöße In Bezug auf das Vorratsvermögen eingeleitet worden ist.
2. Unterläßt der Abgabepflichtige vorsätzlich oder fahrlässig die Berichtigung seiner Angaben über den Bestand des Vorratsvermögens bis znm 20. Oktober 1949, so treten folgende Rechtswirkungen ein:
a) Tätige Rene nach § 410 der Reichsabgabenordnung (Straffreiheit wegen Steuervergehen bei
i Nachmeldung, ohne daß eine Gefahr der Entdeckung vorliegt) Ist ausgeschlossen.
b) Es wird ein Strafzuschlag von 50*/« des Werts des nicht angegebenen Vorratsvermögens erhoben; der Strafzuschlag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Ober Ihn zu entrichten. Die Verfolgung de: Steuervergehens, das der Abgabepflichtige dadurch begeht, daß er die Vermögensanzeige nnd Selbstberechnung hinsichtlich des Vorratsvermögens unrichtig abgibt, bleibt unberührt.
c Alle verkürzten Steuern und alle verwirkten Zuschläge werden nacherhoben, d) Die strafrechtliche Verfolgung aller Vergehen und Steuervergehen, sowie aller Verstöße gegen die Preis- und Bewirtschaftungsvorschriften wird durch die Erhebung des Strafzuschlags nicht berührt.
Diese Strafvorschriften gelten auch bei Nichtangabe des nichtgewerblichen Vorratsvermögens.
3. Der Reuezuschlag und der Strafzuschlag werden auf keine gegenwärtigen oder künftigen Abgaben angerechnet.
Für die Nachmeldung des Vorratsvermögens (Berichtigung der Angaben über den Bestand. Nachholung unterlassener Angaben) gelten hinsichtlich des Inhalts, der Form und der Zuständigkeit die Vorschriften des Artikels VI des Steuerrefnrmgesetzes vom 26.6. 1948.
Die vorgeschriebene allgemeine Frist zur Nachmeldung des verschwiegenen Vorratsvermögens ist eine Ausschlußfrist und kann durch das Finanzamt nicht verlängert werden.
Ist der Abgabepflichtige ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so kann vom Finanzamt Nachsicht gewährt werden. Der Grund der nicht rechtzeitigen 'Nachmeldung ist dann von dem Abgabepflichtigen nachzuweisen.
Wenn den Abgabepflichtigen kein Verschulden daran trifft, daß das Vorratsvermöeen auf Grund der Bestandsaufnahme vom 20. 6. 1948 nicht gemeldet wurde, so hat er. wenn er den niohtgemeldeten Teil des Vorratsvermögens bis zum 20. Oktober 1949 nachmeldet. folgende Wahl:
1. Er kann die nachzuerhebenden Steuern einschließlich des Säumniszuschlages und des etwa verwirkten Strafzuschlags nachentrichten mit der Maßgabe, daß er dadurch straffrei bleibt;
2. er kann statt dessen den Reuezuschlag von IO’/o zahlen und ist von allen weiteren Nachzahlungen
‘4md Bestrafungen befreit.
Wenn jemand, der Vorratsvermögen eines anderen am Stichtag der Bestandsaufnahme im Besitz hatte und diese Tatsache entgegen den Bestimmungen nicht gemeldet hat. diese Meldung aber bis znm 20. Oktober 1949 nachholt, so erlangt er Straffreiheit für die Vergehen und Verstöße, die ihm hinsichtlich des in Betracht kommenden Vorratsvermögens des Abgabepflichtigen zur Last fallen
Umfassen die Nachmeldungen nicht den ganzen Bestand-an Vorratsvermögen, der bei der Bestandsaufnahme vorsätzlich oder fahrlässig nicht angegeben worden Ist. sondern nur einen Teil davon, so treten die strrfbefreienden Rechtswirkungen nur hinsichtlich des nachgemeldeten Teils ein.
Wie aus dieser Zusammenstellung ersichtlich ist, wurde im Hinb'ick auf das nichtgemeldete Vorratsvermögen eine bedingte Amnestie ausgesprochen, der eine verschärfte Strafe bei Nichtanmeldung gegenüberstehl.
Im übrigen gelten auch Im Hinblick auf die Soforthilfeabgabe des Betriebsvermögens die allgemeinen Vorschriften, wie sie bereits im ersten Teil dieses Artikels dargestellt wurden
Steuerinspektor W i e g e 1.
Amtsgericht Calw — Handelsregister —
Neueintragungen: vom 5. Sept. 1949:
A109: Common & Co., Kommanditgesellschaft in Ostelsheim, Kreis Calw (Metallwarenfabrik). Kommanditgesellschaft seit 1. April 1949. Es ist ein Kommanditist beteiligt. Persönlich haftende Gesellschafter sind: Willi Common, Techniker, und Ger
hard Common, Kaufmann, beide in Pforzheim.
Veränderungen: am 5. Sept. 1949:
A 57: Christ. Lud. Wagner, Strickwarenfabrikation, Kommanditgesllschaft in Calw: Georg Nickel, Betriebsleiter in Calw, hat Einzelprokura.
am 8. September 1949:
AHO: Heinrich Reichle in Hirsau, Kreis Calw, Geschäftsinhaber: Heinrich Reichle, Kaufmann in Hirsau: Der Sitz der Firma ist von Stuttgart , nach Hirsau verlegt (Eiergroßhandlung).
B 6: H. F. Baumann, mech. Kratzenfabrik Sitz in Calw, Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Otto Braun, Kaufmann in Calw, hat Gesamtprokura. Die Prokura des Paul Mauz ist erloschen.
am 12. September 1949:
A 97: Wilhelm Koch in Grunbach. Kreis Calw: Firma und Geschäft sind auf den Sohn Willi Koch, Goldschmied in Grunbach, übergegangen, der das Geschäft unter der bisherigen Firma weiterführt (Knopffabrik, Hauptstraße 8),
am 14. September 1949:
A 18: K. Otto Vingon in Calwl Das seither von der Witwe Emilie Vingon,
geb. Müller, des Inhabers Karl Otto Vingon betriebene Geschäft ist auf die Kinder Gerhard, Lydia u. Emilie Vingon übergegangen, die es unter der Firma „K. Otto Vingon Inhaber Geschwister Vingon“ als offene Handelsgesellschaft seit 1. April 1949 weiterführen. Persönlich haftende Gesellschafter: Gerhard Vingon, Lydia Vingon, ledig, u. Emilie Vingon, ledig, Kaufleute in Calw (Lebensmitteleinzelhandel, Lederstr.).
am 16. September 1949:
A 55: Harry k Wengen. Talmühle, Krei.- Calw (Maschinenfabrik): die Firma ist durch Verfügung Nr. 119 des Commandant en Chef Frangais vom 22. April 1949 (Journal Officiel Nr. 264) für aufgelöst erklärt. Liquidator und Zwangsverwalter gemäß Anordnung Nr. 127 des Commandant en Chef Frangais vom 22. April 1949 ist Dipl.-Kaufmann Erich Dachs, Wirtschaftsprüfer in Tübingen.
B 12: Lufag Luftfahrtgeräte - Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Calw: Die Gesellschaft ist durch Verfügung Nr. 118 des Commandant en Chef Frangais vom 22. April 1949 (Journal Officiel Nr. 264) für auf-