des ferfoi 1 2 3 rthörehden Vorrats-
. Vermögens nach Abrundung auf volle lü Deutsche ' Mark nach unten.
I Die Soforthilfesonderabgabe wird unabhängig von der allgemeinen Soforthilfeabgabe erhoben, das bedeutet. daß das Betriebsvermögen einer doppelten Belastung durch die Soforthiifeabgabe unterliegt. Zunächst mit der allgemeinen Süforthilfeabgabe, die wie bereits an anderer Stelle gesagt. 3% des abgabe- ■ pflichtigen Vermögens beträgt und der Soforthilfe- . sonderabgabe, die 2 , 4 und 15% beträgt. (Der jeweilige Steuersatz iflr die Soforthilfesonderabgabe ist aus den folgenden Abschnitten ersichtlich.)
Allerdings ist dabei zu beachten, daß die allgemeine Soforthilfeabgabe eine fortlaufende, sich in jedem der kommenden Jahre wiederholende Abgabe ist, während die Soforthilfesonderabgabe in diesem Rahmen nur einmal erhoben wird.
Nach den Bestimmungen des Soforthilfegesetzes sollen sowohl die allgemeine Soforthiifeabgabe als auch die Soforthilfesonderabgabe und die Umsteilungs- i grundschuldzinsen und Tilgungsbeträge auf die Abgaben angerechnet werden, die im Rahmen eines Lastenausgleichs zu erheben sein werden.
Beschränkung der sachlichen Abgabepflicht des Betriebsvermögens
Auch für das Betriebsvermögen beschränkt sich die Abgabepflicht auf das im Währungsgebiet belesene jVermÖgen. Für die Fälle, in denen Teile eines gewerblichen Betriebs außerhalb des Währungsgebiets (z. B. sowjetische Besatzungszone oder im Gebiet der Stadt Berlin) liegen, sind bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens nur solche Forderungen und Schulden zu berücksichtigen, die auf das abgabepflichtige Vermögen entfallen.
Von dem Betriebsvermögen unterliegen der Abgabepflicht nicht
1. deutsche Zahlungsmittel,
2. Geldforderungen in deutscher Währung,
3. deutsche Aktien. Anteilscheine, Kuxen, Geschäftsanteile. andere Gesellschaftseiniagen und Geschäfts- guthaben bei • Genossenschaften, sonstige deutsche Wertpapiere.
Die Befreiung zu Ziffer 3 „andere Gesellschaftseinlagen“ erstreckt sich aber nicht auf Anteile an offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähuiicben Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
Die Abgabepflicht innerhalb des Betriebsvermögens erstreckt sich jedoch auf
1. Forderungen in ausländischer Währung soweit sie nicht nach Gesetz Nr. 53 der Militärregierung ab- lieferungspflichtig waren.
2. Forderungen aus Anzahlungen für noch zu bewirkende Lieferungen und Leistungen, soweit von dem Rücktrittsrecht gern. Art. 20 des Umstellungsgeset- zes kein Gebrauch gemacht wurde.
3. Forderungen aus Schadensersatzleistungen und ans Gewährleistungsabmachungen, soweit sie nicht im Verhältnis 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark nm- gestellt sind.
Bei der Berechnung des abgabepflichtigen Betriebsvermögens sind folgende Schulden und Verbindlichkeiten abzugsfähig:
1. Schulden in ausländischer Währung.
2. Pensionsverpflichtungen,
3. Verbindlichkeiten aus Anzahlungen für noch zu bewirkende Lieferungen und Leistungen, soweit von dem Rücktrittsrecht des Art 20 Umsteliurtgsgesetz kein Gebrauch gemacht wurde.
4. Verbindlichkeiten aus Schadensersatzleistungen und Gewährleistungsabmachungen, soweit sie nicht im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sind.
Alle anderen Verbindlichkeiten sind nicht abzugsfähig. Wegen der Möglichkeit der Abwälzung von Schulden im Innenverhältnis unter die Beteiligten bei Umstellung von Schulden im Verhältnis 1 : 1 wird auf den vorhergehenden Artikel verwiesen, der hier sinngemäß gilt.
Zu den Forderungen oder Schulden in ausländischer Währung zählen nicht solche, die mit einer Valutawertklausel versehen sind. Forderungen und Verbindlichkeiten aus Anzahlungen für noch zu bewirkende Lieferungen und Leistungen, für die der Abgabepflichtige (Besteller) von dem ihm nach Art. 20 Umstellungsgesetz zustehenden Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, gehören nur insoweit zum abgabepflichtigen Vermögen, als die Anzahlung im Verhältnis von 1 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark auf die ursprüngliche Verbindlichkeit des Bestellers angerechnet worden Ist. Dies gilt auch dann, wenn der Abgabepflichtige (Besteller) sich mit einer geringeren Anrechnung seiner Anzahlung einverstanden erklärt hat. vorausgesetzt, daß diese Anrechnung das Verhältnis von 100 Reichsmark zu 6,50 Deutsche Mark übersteigt.
Bewertung des Betriebsvermögens
1. Die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen sind init dem Einheitswert anzusetzen, der
Flcisctizutcilniiff Monat September
Für den Versorgungszeitraum vom 1. bis 'iO. Sept. 1949 werden noch weitere
500 g Fleisch '
für Normalverbraucher, TSV in Brot. TSV in Butter und TSV in Brot und Butter über 1 Jahr aufgerufen, und zwar je 250 g auf die Abschnitte 8 und 9 der September- Oktober-Lebensmittelkarte.
Bekanntmachung über Einsendung der Lohnsteuerbelege 1948
Nach der im Amtsblatt für den Kreis Calw veröffentlichten Bekanntmachung des Finanzministeriums Württemberg-IIohen- zollern vom 15. 2. 1949 waren die Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuerbelege 1948 ihrer Arbeitnehmer bis spätestens am 15. 4. 1949 an das Finanzamt einzusenden. Zum gleichen Zeitpunkt hatten die Arbeitnehmer die in ihrem Besitz befindliche Lohnsteuerkarte 1948 ebenfalls dem Finanzamt zu übersenden.
Bei Auswertung der Lohnsteuerbelege wurde festgestellt, daß eine große Anzahl Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Die säumigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden hierdurch nochmals dringend aufgefordert, die Lohnsteuerkarten 1948 unverzüglich dem zuständigen Finanzamt einzusenden, um Zwangsmittel zu vermeiden.
Die Finanzämter Hirsau und Neuenbürg
auf den letzten vor dem Währungsstichtag liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt ist. Bei zerstörten oder teilzerstörten Betriebsgrundstücken gilt dasselbe, was bereits im ersten Teil des Artikels über kriegsgeschädigte Gebäude gesagt wurde.
2. Die übrigen Gegenstände des Anlagevermögens sind mit den Werten anzusetzen, mit denen sie in dem Einheitswert enthalten sind, der auf den letzten vor dem Währungsstichtag liegenden Feststellungszeitpunkt fcstgestellt ist.
War ein Einheitswert nicht festzustellen oder wurde der Betrieb in der Zeit vom 1. 1. bis 20. 6.1948 neu gegründet, so ist das Anlagevermögen mit Ausnahme der Betriebsgrundstücke und Gewerbeberechtigungen mit den Werten anzusetzen, mit denen es in einer auf den 20. 6. 1948 aufzustellenden Schlußvermögensübersicht anzusetzen ist oder anzusetz..n wäre. Dabei sind Überhöhungen der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten außer Ansatz zu lassen. Zu diesen Gegenständen des Anlagevermögens gehören z. B. Maschinen, Autos, Werkzeuge, ßetricbseinrichtungen, Büroeinrichtun- gen u. ä.
3. Das Yorratsvermögen (Waren, Fertigerzeugnisse, Ha’berzeugnisse. Rohhilfs- un<L Betriebsstoffe) ist rnit dem Wert anzusetzen, mit aem es ebenfalls in der aufzustellcndcn Schlußvermögensübersicht anzusetzen ist oder anzusetzen wäre. Hierbei sind die überhöhten Anschnffungs- oder Herstellungskosten in der nachstehenden Weise zu berücksichtigen:
a) Sind Wirtschaftsgüter nach dem 8.5.1945 zu Preisen angeschafft oder hergestellt worden, die über den gesetzlich zulässigen Preisen lagen, so sind sie mit den gesetzlich zulässigen Preisen anzusetzen, die am 20.6. 1948 in Kraft waren. (Das gilt auch für die Bewertung des übrigen Anlagevermögens (Maschinen, Werkzeuge, Autos u. ä.l für die Fälle, in denen ein gewerblicher Betrieb in der Zeit vom I. 1. bis 20. 6. 1948 neugegründet wurde.)
b) Wirtschaftsgüter, deren Verkaufspreise in Deut- sclier Mark nach der Währungsreform unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Reichsmark lagen, sind mit den am 31. August 1948 erzielbar gewesenen Verkaufserlösen abzüglich einer handelsüblichen Gewinnspanne anzusetzen.
c) Nichtvertretbare Sachen (z. B. wenn Gegenstand des Werkvertrags die Herstellung einer nicht vertretbaren Sache aus einem vom Gläubiger zu beschaffenden Stoff war, so wird der gemeine Wert, den das Werk im Zeitpunkt des Vertragsrücktritts hat, auf den Anspruch des Gläubigers auf Ersatz seiner Aufwendungen angerechnet), sind auch für die Soforthilfeabgabe mit dem gemeinen Wert anzusetzen
Als Vorratsvermögen gilt, auch das nichtgewerbliche Vorratsvermögen.
Die erwähnte Schlußvermögensübersicht war nach dem Steuerreformgesetz vom 26. Juni 1948 (Reg.Bl. Nr. 13 v. 28.6.1948. Seite 65 uf.. Artikel VI. auf den Tag vor dem Stichtag der Währungsreform zu machen und bis zum 20. Juli 1948 zunächst ohne Einsetzung von Werten bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zu dieser Abgabe waren alle gewerblichen una freiberuflichen Unternehmer unter besonders schwerer Strafandrohung verpflichtet. Die Bestandsaufnahme umfaßte das gesamte Betriebsvermögen und mußte nach dem Bclegenheits- und LageroTt, nach Art. Umfang, Zustand, Herkunft. Güte, Menge, Gewicht, Maß, Anzahl oder sonst üblichen Merkmalen aufgegliedert und genau bezeichnet werden. Auf Grund der genauen Angaben ist es heute noch leicht möglich, die oben angeführten Bewertungen durchzuführen. Wer diese Angaben in dem damaligen Verzeichnis nicht so genau gemacht hat, wie sie verlangt wurden, wird natürlich auch nur noch schwer den Nachweis z. B. von überhöhten Einkaufspreisen erbringen können.
Sind zwischen der letzten Einheitswertfeststellung und dem Beginn des Währungsstichtags Gegenstände des Anlagevermögens durch Demontagen, Restitutionen oder gleichartigen Maßnahmen aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden und betragen diese mehr als
10% des Anlagevermögens, so sind die ausgeschiedenen Gegenstände bei der Bewertung der Abgabe außer Ansatz zu lassen.
Wie hoch Ist die Soforthiifeabgabe beim Betriebsvermögen?
Wie schon erwähnt, treffen für die allgemeine Soforthilfeabgabe dieselben Freibeträge zwischen 3000 und 10 000 DM auch für das Betriebsvermögen zu wie beim sonstigen abgabepflichtigen Vermögen. (Vgl. vorhergehenden Artikel: „Wie hoch ist die Soforthilfe- abgabc?“ letzter Absatz.) Die Soforthilfesonderabgabe wird nur vom Vorratsvermögen der gewerblichen Betriebe und des nichtgewerblichen Vorratsvermögens erhoben Sie beträgt
1. bis zur Höhe des betriebsnotwendigen Bestands (Normalbestand) 4%.
2. von dem durch behördliche Maßnahmen blockierten Teil 4 %.
3. für bewirtschaftete Lebensmittel, für die eine Vorratshaltung vorgeschrieben war, 2%. (Dies gilt nur bis zur Höhe des Normalbestandes, vgl. Ziffer 1.)
4. von dem übrigen Teil 15%;
5. für Dichtgewerbliches Vorratsvermögen grundsätzlich 15%;
6. für den Überbestand bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen 4%, wenn es sich um eigene Erzeugnisse handelt.
Bei Anwendung der Steuersätz# ist das Vorrats- Vermögen auf volle 10 Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Die Soforthilfesonderabgabe wird nur erhoben, wenn der abgerundete Wert des Vorratsvermögens den Betrag von 500 Deutsche Mark übersteigt (Sonderbesteuerungsgrenze). Diese Sonderbesteuerungsgrenze erhöht sich für Flüchtlinge auf 10 000 Deutsche Mark. Flüchtling im Sinne des Soforthilfegesetzes ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger am 1. September 1939 oder in einem späteren Zeitpunkt den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Bereichs der vier Besatzungszonen und der Stadt Berlin hatte und dorthin nicht zurUckkehren kann, es sei denn, er habe nach dem 31. 12. 1937 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in ein von der deutschen Wehrmacht besetztes oder in den deutschen Einflußbereich einbezogenes Gebiet verlegt, um die militärische oder politische Lage auszunutzen.
Betriebsfremde (branchefremde) Wirtschaftsgüter rechnen stets zu dem mit 15% abgabepflichtigen Vorratsvermögen.
Als Normalbestand gilt bei der Industrie und dem Handwerk die Hälfte, im übrigen ein Viertel des steuerbaren Gesamtumsatzes (Sollumsatz) in der Zeit vom 1. April bis zum 30. November 1948. Diesen Umsatz können die Finanzämter an Hand der Umsatzsteuer-Voranmeldungen leicht feststellen.
Als durch behördliche Maßnahmen blockiert ist derjenige Teil des Vorratsvermögens anzusehen, der über die allgemeine Bewirtschaftungsvorschriften hinaus durch unmittelbare und ausdrückliche Entscheidung der Militärregierung, deutscher Behörden und anderer Lenkungsstellen der freien Verfügung des Abgabepflichtigen am Währungsstichtag unverschuldet entzogen gewesen ist. Dieser blockierte Teil ist bei der Berechnung, rb und inwieweit das Vorratsvermögen den Normalbestand übersteigt, außer Ansatz zu lassen. Die Blockierung ist dem Fianzarat durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen.
Die verschiedenen Sonderregelungen betr. steuerbarer Gesamtumsatz und blockiertes Vorratsvermögen sind aus den Durchführungsbestimmungen zum Soforthilfegesetz ersichtlich. Sie können Im Rahmen dieser allgemeinen Übersicht nicht im einzelnen aufgeführt werden
Wichtig ist noch zu erwähnen, daß bei Betrieben der Industrie, des Handwerks und des Handels, deren Vorratsvermögen überwiegend aus Wirtschaftsgütern besteht, deren Herstellung, Verarbeitung oder artbedingte Lagerung im Betrieb nachweislich mehr als 8 Monate erfordert, als Normalbestand der volle steuerbare Gesamtumsatz in der Zeit vom 1.4. bis 30. 11.1948 anzusetzen ist.
Die Soforthilfesonderabgabe ist mit je einem Drittel am 20. November 1949, 20. Januar 1950 und 20. März 1950 zu entrichten.
Bei Veräußerung des gewerblichen Betriebes oder bei Veräußerung von Betriebsferien, die wirtschaftlich einem selbständigen Betrieb gleichgeachtet werden können, haftet nach Inkrafttreten des Soforthilfe- gesetzes der Erwerber für die Soforthilfeabgabe- sonderschnld des Veräußerers.
Was können die Abgabepflichtigen noch machen, die Ihr gewerbliches und nlchtgewerbllches Vorratsvermögen bisher nicht vollständig angemeldet haben?
Hat der Abgabepflichtige ln der Bestandsaufnahme auf 20.6. 1948 seinen Bestand an Vorratsvermögen vorsätzlich oder fahrlässig zu niedrig oder gar nicht angegeben so gilt folgendes:
1. Wenn der Abgabepflichtige bis zum 20. Oktober 1949 seine Angaben über den Bestand des Vorratsvermögens berichtigt oder unterlassene Angaben nachholt, so treten folgende Rechtswirkungen ein:
a) der Abgabepflichtige hat einen Reuezuschlag in Höhe von 10% des Werts des nachgemeldeten Vorratsvermögens bis zum 20. November 1949 zu entrichten.
b) Alle Vergehen gegen das Gesetz zur Sicherung von Besteuerungsunterlagen (Einreichung der Bestandsaufnahme auf 20. 6. 1948), alle sonstigen Steuervergehen und alle Verstöße gegen die Preis- und Bewirtschaftungsvorschriften werden nicht bestraft, soweit sie mit dem nachgemeldeten Vorratsvermögen im Zusammenhang stehen und vor der Verkündung des Soforthilfegesetzes begangen worden sind