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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw
Mittwoch, 21. September 1949
Nr. 39
Das Soforthilfegesetz für die Gewerbetreibenden und freien Berufe
Sachliche AbsabepQlcht des Betriebsvermögens
ln Fortsetzung der ersten Darstellung Uber das Soforthilfegesetz, die ira wesentlichen die Bestimmungen der allgemeinen Soforthilfeabgabe behandelt, soll im folgenden die Belastung des Betriebsvermögens der gewerblichen und freiberuflichen Unternehmer in großen ZUgen dargestellt werden.
Wie bereits inF vorhergehenden festgestellt, unterliegen der sachlichen Abgabepflicht das Betriebsvermögen einschließlich der Betriebsgrundstücke und Gewerbeberechtigungen Das Reichsbewertungsgesetz hat in seinen §§ 54 bis 66 das Betriebsvermögen im einzelnen aufgefflbrt.
Danach gehören zum Betriebsvermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirt- schaftsgUter dem Betriebsinhaber gehören. Als Gewerbe gilt auch die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, z. B. Bergbau und die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden.
Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes steht die Ausübung eines freien Berufs gleich. Zu den freien Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte und Notare, der Ingenieure, Architekten. Heilkundigen, Zahntechniker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Helfer in Steuersachen und ähnliche Berufe.
Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere auch die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung u. ä); Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; sonstig» Juristische Personen des privaten Rechts, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und vorwiegend die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für sich oder ihre Mitglieder bezwecken; nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten and Stiftungen, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten; Kreditanstalten des öffentlichen Rechts (diese siod aber nur bis za dem Be-
Soforthilfe
Unterhalts- and Hausratshilfe
Zunächst wird auf die Ausführungen im Amtsblatt für den Kreis Calw vom 9. 9. 49 Nr. 37, insbesondere auf die Abschnitte IX bis XIII hingewiesen. — Die Antragsvordrucke sind am 14. 9. 1949 an die Gemeindebehörden des Kreises ausgegeben worden. Die in Betracht kommenden Geschädigten können nunmehr Antrag auf Unterhaltshilfe und in dringenden Fällen auch auf Hausratshilfe bei den Bürgermeisterämtern ihres Wohnsitzes stellen. Es dürfen dazu nur die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke verwendet werden. Die ausgefüllten Anträge dürfen nicht an das Soforthilfeamt, sondern nur an das Bürgermeisteramt des Wohnorts eingereicht werden, das jeden 'Antrag mit dem Eingangsstempel zu versehen hat. Alsdann hat das Bürgermeisteramt die Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen und fehlende Nachweise (Flüchte lingsausweise, Ausweis als politisch Verfolgter, Feststellungsbescheide für Sachschäden, Bescheinigung der Abwicklungsetelle oder Vordruck A, Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide usw.) beizuschaffen. Die Bürgermeisterämter werden gebeten, die von ihnen geprüften Anträge mit ihrer Stellungnahme sofort an das Kreisamt für Soforthilfe in Calw, Schlqßberg 3, zur Bearbeitung weiterzuleiten. — Bei der Masse der zu erwartenden Anträge ist es nicht möglich, jeden Antrag sofort zu entscheiden. Es liegt deshalb im Interesse aller Antragsteller, die Bearbeitung der Anträge durch mündliche und schriftliche Anfragen nicht aufzuhalten.
Calw, 17. Sept. 1949
Kreisamt für Soforthilfe.
trage abgabepflichtig, der nach den Durchführungsverordnungen zum Umstellungsgesetz gegebenenfalls ihrem Eigenkapital zugeschlagen wird); offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähnliche Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
Zu den Betriebsgrundstücken gehören die Grundstücke, die zu mehr als der Hälfte ihres Werts dem gewerblichen Betrieb dienen. Die Feststellungen, die bereits im Einheitswertbescheid für die Grundstücke getroffen wurden, sind auch für Zwecke der Soforthilfe bindend..
Zum Betriebsvermögen gehören auch die Gewerbeberechtigungen. Als Gewerbeberechtigungen gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen würde, z. B. Mineralgewinnungsrechte, Apothekengerechtigkeiten u. ä. Diese Gewerbeberechtigungen unterliegen der Sofortbilfeabgabe, während andererseits die imiraterieMen Werte, wie Firmenwerte, Urheberrechte, geschützte und ungeschützte Erfindungen u. ä.. bei der Bewertung des abgabepflichtigen Betriebsvermögens außer Ansatz zu lassen sind.
Infolge des inflationistischen Abgleitcns der Reichsmark vor dem Zeitpunkt der Währungsreform war die Flucht in die Sachwerte das Losungswort jener Tage. Es war daher nicht verwunderlich, daß viele Personen, die an sich ke'nen Gewerbebetrieb hatten, versuchten. teilweise auf Grund ihrer Beziehungen zu normalen Preisen, teilweise auch zu überhöhten Preisen ihre Reichsmark in Sachwerte jeder Art umzuwandeln. Zweck dieser Manipulationen war, die vorhandenen Geldbestände (oft noch mühelos erworben) auf diese Art in beständige Werte anzulegen und sie nach der von allen erwarteten Währungsreform gegen die neue Mark abzusetzen. Es wäre gegenüber den Soforthilfeabgabepflichtigen einerseits und den Opfern des Krieges andererseits inverantwortlich gewesen, wenn diese Sachwertbesifter bei der Erhebung der Soforthilfeabgabe nicht erfaßt worden wären. Aus diesem Grunde hat das Soforthilfegesetz auch zum Vorratsvermögen erklärt solche Wirschaftsgüter, die Gewerbetreibenden außerhalb ihres Gewerbebetriebes (branchefremde Wirtschaftsgüter) oder Nichtgewerbetreibenden gehören, soweit den Umständen nach anzunehmen Ist, daß sie dazu bestimmt sind, zum Verkauf, zum Tausch oder zu ähnlichen Zwecken verwendet zu werden (nichtgewerbliches Vorratsvermögen). Eine Verwendung znm Kauf, zum Tausch oder zu ähnlichen Zwecken ist auch dann anzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter zur Einbringung in ein Unternehmen (z. B. Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft) gegen Erwerb von Anteilsrechten bestimmt waren.
Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung
Bis zum 20 Oktober 1949 haben die Abgabepflichtigen dem zuständigen Finanzamt
1. den Bestand und den Wert ihres gesamten abgabepflichtigen Vermögens anzuzeigen. Diese Erklärung ist für das Betriebsvermögen wie folgt aufzuglie- dem:
a) Für jede wirtschaftliche Einheit sind die Bestandteile mit ihrem Wert anzugeben,
b) das Vorratsvermögen ist dabei nach Waren oder Fertigerzeugnissen, nach Halberzeugnissen sowie nach Rohhilfs- und Betriebsstoffen zu unterteilen.
c) die beim Betriebsvermögen abzugsfähigen Verbindlichkeiten sind gesondert anzusetzen.
2. In der Erklärung ist die zu entrichtende Soforthilfeabgabe (allgemeine Abgabe und Sonderabgabe, gegebenenfalls einschließlich Reuezuschlag) selbst zu berechnen.
Das Finanzamt wird den Abgabepflichtigen hierzu die notwendigen Vordrucke zusenden.
Besitzer von nichtgewerblichen Vorratsvermögen, die bisher keine Bestandsmeldung abgegeben haben, sind verpflichtet, das dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und die notwendigen Vordrucke zur Abgabe der Erklärungen anzufordern. Wer dies unterläßt, macht sich der Steuerhinterziehung schuldig.
Die Verpflichtung zur Anzeige des Bestands und des Werts des gesamten abgabepflichtigen Vermögens obliegt bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzuselien sind, neben den Gesellschaftern auch der Gesellschaft. Sie hat dabei mitzuteilen, in welcher Weise sich das Vermögen auf die einzelnen Gesellschafter verteilt. Die Erklärungen sind an das für die Gesellschaft zuständige Betriebsfinanzamt zu richten.
Das Finanzamt kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen die Frist für die Vermögensanzeige und Selbstbercchnung der Abgabe auf Antrag verlängern
Wird neben der Fristverlängerung auch eine Stundung der Abgabe gefordert, so muß dies besonders beantragt und begründet werden.
Im übrigen gilt über die Frage der verspäteten Abgabe von Erklärungen das, was bereits im ersten Teil des Artikels über die allgemeine Soforthilfeabgabe gesagt wurde (vgl. letzter Absatz zu „Abgabe einer Erklärung“).
Die Belastung des Betriebsvermögens
Auf das Betriebsvermögen werden folgende Abgaben der Soforthilfe erhoben:
•1. die allgemeine Soforthilfe. Ihr unterliegt der Wert des gesamten abgabepflichtigen Betriebsvermögens nach Abrundung auf volle 100 Deutsche Mark nach unten;
2. die Soforthilfesonderabgabe. Ihr unterliegt der Wert
Lebensmittelversorgung
Zuckerversorgung Monat September
Die für den Versorgungszeitraum vom 1. bis 30. Sept. 1949 vorgesehene Zucker- Ration kann, sofern der Einzelhandel örtlich mit genügend Zucker versorgt ist, sofort zur Ausgabe gelangen. Der Aufruf ist auf folgende Abschnitte der Septbr./Oktober- Lebensmittelkarten durchzuführen:
Verbrauchergruppen
Alters
klasse
Kartenabschnitte
Menge
Normalverbraucher
0—1J.
1 u. 2
je 500 g
5 u. 6
je 250 g
Normalverbraucher
1—6 J.
1 u. 2
je 500 g
TSV Brot
L14/003 bzw.
TSV Butter
L 24/003 bzw.
500 g
TSV Fleisch
L34/003
TSV Brot u. Fleisch
TSV Brot u. Butter
über 6 J.
1 u. 2
je 500 g
TSV Fleisch u. Butter
3 u. 4
je 250 g
Vollselbstversorger
1—6 J.
1
500g
8 u. 9
je 250 g
über 6 J.
1 u. 7
je 500 g
Werd. u. still. Mütter
„ Zuckerabschnitt“
250g
Der Einzelhandel wird darauf hingewiesen, daß nur die L-Abschnitte mit dem Aufdruck „Württemberg-Hohenzollern“ beliefert werden dürfen.
Eine besondere Bekanntmachung an die Bürgermeisterämter ergeht nicht. Diese Bekanntmachung ist zu den Akten der örtlichen Kartenausgabestellen zu nehmen.
Calw, den 20, Sept. 1949 Kreisernährungsamt.
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