/ImteMott für den Krd$(tt>

BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Mittwoch, 21. September 1949

Nr. 39

Das Soforthilfegesetz für die Gewerbetreibenden und freien Berufe

Sachliche AbsabepQlcht des Betriebsvermögens

ln Fortsetzung der ersten Darstellung Uber das Soforthilfegesetz, die ira wesentlichen die Bestimmun­gen der allgemeinen Soforthilfeabgabe behandelt, soll im folgenden die Belastung des Betriebsvermögens der gewerblichen und freiberuflichen Unternehmer in großen ZUgen dargestellt werden.

Wie bereits inF vorhergehenden festgestellt, unter­liegen der sachlichen Abgabepflicht das Betriebsver­mögen einschließlich der Betriebsgrundstücke und Ge­werbeberechtigungen Das Reichsbewertungsgesetz hat in seinen §§ 54 bis 66 das Betriebsvermögen im ein­zelnen aufgefflbrt.

Danach gehören zum Betriebsvermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirt- schaftsgUter dem Betriebsinhaber gehören. Als Ge­werbe gilt auch die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, z. B. Bergbau und die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden.

Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne des Reichs­bewertungsgesetzes steht die Ausübung eines freien Berufs gleich. Zu den freien Berufen gehören insbe­sondere die wissenschaftliche, künstlerische, schrift­stellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätig­keit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte und Notare, der Ingenieure, Architekten. Heilkundigen, Zahntechniker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Helfer in Steuersachen und ähnliche Berufe.

Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere auch die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung u. ä); Erwerbs- und Wirt­schaftsgenossenschaften; Versicherungsvereine auf Ge­genseitigkeit; sonstig» Juristische Personen des pri­vaten Rechts, wenn sie einen wirtschaftlichen Ge­schäftsbetrieb unterhalten und vorwiegend die Er­zielung wirtschaftlicher Vorteile für sich oder ihre Mitglieder bezwecken; nichtrechtsfähige Vereine, An­stalten and Stiftungen, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten; Kreditanstalten des öf­fentlichen Rechts (diese siod aber nur bis za dem Be-

Soforthilfe

Unterhalts- and Hausratshilfe

Zunächst wird auf die Ausführungen im Amtsblatt für den Kreis Calw vom 9. 9. 49 Nr. 37, insbesondere auf die Abschnitte IX bis XIII hingewiesen. Die Antragsvor­drucke sind am 14. 9. 1949 an die Gemeinde­behörden des Kreises ausgegeben worden. Die in Betracht kommenden Geschädigten können nunmehr Antrag auf Unterhaltshilfe und in dringenden Fällen auch auf Haus­ratshilfe bei den Bürgermeisterämtern ihres Wohnsitzes stellen. Es dürfen dazu nur die amtlich vorgeschriebenen Vor­drucke verwendet werden. Die ausgefüllten Anträge dürfen nicht an das Soforthilfeamt, sondern nur an das Bürgermeisteramt des Wohnorts eingereicht werden, das jeden 'Antrag mit dem Eingangsstempel zu ver­sehen hat. Alsdann hat das Bürgermeister­amt die Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen und fehlende Nachweise (Flüchte lingsausweise, Ausweis als politisch Ver­folgter, Feststellungsbescheide für Sach­schäden, Bescheinigung der Abwicklungs­etelle oder Vordruck A, Verdienstbescheini­gungen, Rentenbescheide usw.) beizuschaf­fen. Die Bürgermeisterämter werden ge­beten, die von ihnen geprüften Anträge mit ihrer Stellungnahme sofort an das Kreisamt für Soforthilfe in Calw, Schlqßberg 3, zur Bearbeitung weiterzuleiten. Bei der Masse der zu erwartenden Anträge ist es nicht möglich, jeden Antrag sofort zu ent­scheiden. Es liegt deshalb im Interesse aller Antragsteller, die Bearbeitung der Anträge durch mündliche und schriftliche Anfragen nicht aufzuhalten.

Calw, 17. Sept. 1949

Kreisamt für Soforthilfe.

trage abgabepflichtig, der nach den Durchführungs­verordnungen zum Umstellungsgesetz gegebenenfalls ihrem Eigenkapital zugeschlagen wird); offene Han­delsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähn­liche Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.

Zu den Betriebsgrundstücken gehören die Grund­stücke, die zu mehr als der Hälfte ihres Werts dem gewerblichen Betrieb dienen. Die Feststellungen, die bereits im Einheitswertbescheid für die Grundstücke getroffen wurden, sind auch für Zwecke der Sofort­hilfe bindend..

Zum Betriebsvermögen gehören auch die Gewerbe­berechtigungen. Als Gewerbeberechtigungen gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein schon ein Ge­werbe begründen würde, z. B. Mineralgewinnungs­rechte, Apothekengerechtigkeiten u. ä. Diese Gewerbe­berechtigungen unterliegen der Sofortbilfeabgabe, während andererseits die imiraterieMen Werte, wie Firmenwerte, Urheberrechte, geschützte und unge­schützte Erfindungen u. ä.. bei der Bewertung des ab­gabepflichtigen Betriebsvermögens außer Ansatz zu lassen sind.

Infolge des inflationistischen Abgleitcns der Reichs­mark vor dem Zeitpunkt der Währungsreform war die Flucht in die Sachwerte das Losungswort jener Tage. Es war daher nicht verwunderlich, daß viele Perso­nen, die an sich ke'nen Gewerbebetrieb hatten, ver­suchten. teilweise auf Grund ihrer Beziehungen zu normalen Preisen, teilweise auch zu überhöhten Prei­sen ihre Reichsmark in Sachwerte jeder Art umzuwan­deln. Zweck dieser Manipulationen war, die vorhandenen Geldbestände (oft noch mühelos erworben) auf diese Art in beständige Werte anzulegen und sie nach der von allen erwarteten Währungsreform gegen die neue Mark abzusetzen. Es wäre gegenüber den Soforthilfe­abgabepflichtigen einerseits und den Opfern des Krie­ges andererseits inverantwortlich gewesen, wenn diese Sachwertbesifter bei der Erhebung der Sofort­hilfeabgabe nicht erfaßt worden wären. Aus diesem Grunde hat das Soforthilfegesetz auch zum Vorrats­vermögen erklärt solche Wirschaftsgüter, die Ge­werbetreibenden außerhalb ihres Gewerbebetriebes (branchefremde Wirtschaftsgüter) oder Nichtgewerbe­treibenden gehören, soweit den Umständen nach an­zunehmen Ist, daß sie dazu bestimmt sind, zum Ver­kauf, zum Tausch oder zu ähnlichen Zwecken ver­wendet zu werden (nichtgewerbliches Vorratsvermö­gen). Eine Verwendung znm Kauf, zum Tausch oder zu ähnlichen Zwecken ist auch dann anzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter zur Einbringung in ein Unternehmen (z. B. Kapitalgesellschaft oder Personen­gesellschaft) gegen Erwerb von Anteilsrechten be­stimmt waren.

Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung

Bis zum 20 Oktober 1949 haben die Abgabepflich­tigen dem zuständigen Finanzamt

1. den Bestand und den Wert ihres gesamten abgabe­pflichtigen Vermögens anzuzeigen. Diese Erklärung ist für das Betriebsvermögen wie folgt aufzuglie- dem:

a) Für jede wirtschaftliche Einheit sind die Be­standteile mit ihrem Wert anzugeben,

b) das Vorratsvermögen ist dabei nach Waren oder Fertigerzeugnissen, nach Halberzeugnissen sowie nach Rohhilfs- und Betriebsstoffen zu unterteilen.

c) die beim Betriebsvermögen abzugsfähigen Ver­bindlichkeiten sind gesondert anzusetzen.

2. In der Erklärung ist die zu entrichtende Sofort­hilfeabgabe (allgemeine Abgabe und Sonderabgabe, gegebenenfalls einschließlich Reuezuschlag) selbst zu berechnen.

Das Finanzamt wird den Abgabepflichtigen hierzu die notwendigen Vordrucke zusenden.

Besitzer von nichtgewerblichen Vorratsvermögen, die bisher keine Bestandsmeldung abgegeben haben, sind verpflichtet, das dem zuständigen Finanzamt an­zuzeigen und die notwendigen Vordrucke zur Abgabe der Erklärungen anzufordern. Wer dies unterläßt, macht sich der Steuerhinterziehung schuldig.

Die Verpflichtung zur Anzeige des Bestands und des Werts des gesamten abgabepflichtigen Vermögens obliegt bei offenen Handelsgesellschaften, Kommandit­gesellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzuselien sind, neben den Gesellschaftern auch der Gesellschaft. Sie hat dabei mitzuteilen, in welcher Weise sich das Vermögen auf die einzelnen Gesell­schafter verteilt. Die Erklärungen sind an das für die Gesellschaft zuständige Betriebsfinanzamt zu richten.

Das Finanzamt kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen die Frist für die Vermögensanzeige und Selbstbercchnung der Abgabe auf Antrag ver­längern

Wird neben der Fristverlängerung auch eine Stun­dung der Abgabe gefordert, so muß dies besonders beantragt und begründet werden.

Im übrigen gilt über die Frage der verspäteten Ab­gabe von Erklärungen das, was bereits im ersten Teil des Artikels über die allgemeine Soforthilfeabgabe ge­sagt wurde (vgl. letzter Absatz zuAbgabe einer Er­klärung).

Die Belastung des Betriebsvermögens

Auf das Betriebsvermögen werden folgende Abga­ben der Soforthilfe erhoben:

1. die allgemeine Soforthilfe. Ihr unterliegt der Wert des gesamten abgabepflichtigen Betriebsvermögens nach Abrundung auf volle 100 Deutsche Mark nach unten;

2. die Soforthilfesonderabgabe. Ihr unterliegt der Wert

Lebensmittelversorgung

Zuckerversorgung Monat September

Die für den Versorgungszeitraum vom 1. bis 30. Sept. 1949 vorgesehene Zucker- Ration kann, sofern der Einzelhandel örtlich mit genügend Zucker versorgt ist, sofort zur Ausgabe gelangen. Der Aufruf ist auf folgende Abschnitte der Septbr./Oktober- Lebensmittelkarten durchzuführen:

Verbrauchergruppen

Alters­

klasse

Kartenabschnitte

Menge

Normalverbraucher

01J.

1 u. 2

je 500 g

5 u. 6

je 250 g

Normalverbraucher

16 J.

1 u. 2

je 500 g

TSV Brot

L14/003 bzw.

TSV Butter

L 24/003 bzw.

500 g

TSV Fleisch

L34/003

TSV Brot u. Fleisch

TSV Brot u. Butter

über 6 J.

1 u. 2

je 500 g

TSV Fleisch u. Butter

3 u. 4

je 250 g

Vollselbstversorger

16 J.

1

500g

8 u. 9

je 250 g

über 6 J.

1 u. 7

je 500 g

Werd. u. still. Mütter

Zuckerabschnitt

250g

Der Einzelhandel wird darauf hingewiesen, daß nur die L-Abschnitte mit dem Auf­druckWürttemberg-Hohenzollern beliefert werden dürfen.

Eine besondere Bekanntmachung an die Bürgermeisterämter ergeht nicht. Diese Bekanntmachung ist zu den Akten der örtlichen Kartenausgabestellen zu nehmen.

Calw, den 20, Sept. 1949 Kreisernährungsamt.

! t: