uetyättdebrami- und Sturmschadensumlage 1949
Die Erhöhung des Brandschadensumlage- satzes für das Jahr 1949 hat bei den Gebäudeeigentümern teilweise Unwillen erregt und hatte zahlreiche Anfragen und Nachlaßgesuche, die von der Württ. Gebäude- braiidversiclierungsanstalt naturgem. nicht einzeln beantwortet und beschieden werden können, zur Folge. Die Umlage 1949 ging bisher derart schleppend ein, daß die Anstalt vor ernste Sorgen gestellt ist.
Sie sah sich daher genötigt, mit Rund- ferlaß vom 27. 7. 1949 das Erforderliche über Rechtsstellung und Wesen der Anstalt, den Charakter der von ihr erhobenen Umlage und die Gründe für die Umlageerhöhung in großen Zügen wie folgt bekanntzugeben:
Die Württ. Gebäudebrandversicherungsanstalt ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts und nicht ein auf Gewinn abzielendes Versicherungsunterneh- men. Die Höhe der Umlage richtet sich daher ausschließlich nach dem Bedarf, d. h. nach den Verpflichtungen der Anstalt ihren Versicherten gegenüber. Der Berechnung der Umlage wird der Versicherungswert nach Grundpreisen 1914 unter Berücksichtigung der Gefahrenklasse zugrunde gelegt, Während die Entschädigung im Schadensfälle nach den Preisen des Brandtags gewährt wird. Die Umlage ist als Versicherungsbeitrag -die Gegenleistung des Versicherten für das von der Anstalt zu tragende Risiko im Schadensfälle. Sie kann mit irgendwelchen sonstigen Ansprüchen des Versicherten — z. BV für erlittene Kriegsschäden, für die die Anstalt nicht haftet — nicht in Verbindung gebracht werden. In der Umlageberechnung sind übrigens die Kriegsschäden an versicherten Gebäuden durch Herabsetzung des Versicherungsanschlags bzw. durch Gewährung von Nachlässen berücksichtigt.
Die Festsetzung des Umlagesatzes erfolgt alljährlich durch das Innenministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium. Der Festsetzung und der Erhöhung der diesjährigen Umlage ging eine besonders sorgfältige und umfassende Prüfung aller in Betracht kommenden Umstände voraus.
Für die Erhöhung unserer Brandschadensumlage im Jahr 1949 waren mehrere Umstände maßgebend, namentlich der Verlust unseres Vermögens durch die Währungsreform, die außerordentliche Erhöhung unserer Entschädigungsverpflichtungen infolge der enormen Steigerung der Bau-und Beschaffungspreise und die Einführung der Neuwertversicherung.
Aus unserem ursprünglichen Vermögen
hätten wir den Verlust in der Brandversi- cherung der — an sich nicht einmal besonders brandfallreichen — Jahre 1945 mit 4 Millionen RM, 1946 mit 1,845 Millionen RM und 1947 mit 2,512 Millionen RM (der Verlauf von 1948 war übrigens ähnlich), zusammen also 8,357 Millionen RM ohne weiteres decken können. Auch hätten wir daraus ohne weiteres sämtliche Entschädigungsansprüche aus den noch nicht abgewickelten Brandfällen befriedigen können. Soweit aber diese Entschädigungsansprüche von der Währungsreform betroffen worden sind, halten wir uns in Übereinstimmung mit der ganzen öffentlichen Meinung für verpflichtet, bei unseren „Altbrandgeschädigten“ wenigstens die allergrößten Härten durch gewisse Freiwilligkeitslelstun-, gen zu mildern. Dies und die Notwendigkeit, angesichts des Verlustes unseres Vermögens durch ' die Währungsreform künftig einen Abmangel möglichst zu vermeiden, zwingt uns, eine einigermaßen ausreichende Umlage einzuziehen.
Noch wesentlicher als der Verlust unseres Vermögens durch die Währungsreform ist die Entwicklung des Bauindexes, den wir bei jedem einzelnen Brandfall voll berücksichtigen. Den Ausgangspunkt bilden hierbei die Baupreise vom August 1914 mit einem Bauindex gleich 100. Demgegenüber betrugen die Baupreise 1939 das l,3fache, der Bauindex also 130. Seit der Währungsreform im Juni 1948 ist mit einem Bauindex von rund 300 zu rechnen. Unter Berücksichtigung der ab 1. L 1944 eingeführten Neuwertversicherung haben wir bei einem Gebäude mit einem dem Zeitwert entsprechenden Versicherungsanschlag von z. B. 8000 DM und einem Neuwert von 10 000 DM, je nach Preisen von 1914, bei Eintritt eines Vollschadens heute bei einem Bauindex von 300 eine Entschädigung von 30 000 DM zu gewähren gegenüber einer solchen von 10 400 RM bei einem Bauindex von 130 im Jahr 1939 und 8000 RM bei einem Bauindex von 100 im Jahr 1914. Die von uns zu gewährenden Entschädigungen haben sieh also unter dem Einfluß der Entwicklung der Baupreise und der Einführung der Neuwertversicherung seit 1939 in jedem einzelnen Brandfall nahezu verdreifacht, gegenüber 1914 sind sie auf das 3 % fache gestiegen.
Die Umlage 1949 ist also so niedrig als möglich bemessen.
Die Umlage ist in ihrem vollen Betrag auf 1. Januar 1949 fällig gewesen.
Landratsamt
munaliich 20 UM, für Vollwaisen oö UM.
Mietbeihilfen, Sonderleistungen, Krankenhilfe und Anstaltshilfe werden nicht gewährt.
2. Wenn mehrere Schäden vorliegen, erhält der Geschädigte nur einmal Unterhaltshilfe.
3. Auf die Unterhaltshilfe werden ange- rechnet alle Renten, Pensionen, Arbeitslosenunterstützung und sonstige Einkünfte (Miete, Mietwert der eigenen Wohnung, Pachtzinsen, Kapitalzinsen usw.).
Nicht eingerechnet werden gesetzliche Unterhaltsleistungen von Angehörigen, freiwillige Leistungen Dritter ohne Rechtspflicht.
VIII. Was versteht man unter Unterhaltszuschuß ?
Wenn der Gesamtschaden weniger als 1000 RM beträgt, erhält der Geschädigte beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen festen Betrag von 30 DM pro Monat als Unterhaltszuschuß neben den Leistungen der öffentlichen Fürsorge. Familienzuschläge werden hier nicht gewährt.
IX. Beginn der Ünterbaltsbille
1. Die Unterbaltshilfe wird rückwirkend ab 1. 4. 1949 gewährt, wenn der Antrag bis spätestens 15. 10. 1949 beim Bürgermeisteramt eingegangen ist. Bei späterer Antragstellung wird die Unterhaltshilfe vom ersten des auf die Einreichung folgenden Monats gewährt. — Die Nachzahlung wird nicht in einem Betrag, sondern ratenweise ausbezahlt.
2. Die Leistungen werden zunächst bis 31. 3. 1950 gewährt, soweit sie nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt ( y, Schadensumme) eingestellt werden müssen.
X. Verhältnis zur öffentlichen Fürsorge
Die für die Zeit vom 1. 4. 1949 an geleistete öffentliche Unterstützung wird an der Unterhaltahilfe in Abzug gebracht.
XI. Antragstellung
1. Die Soforthilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Geschädigten selbst beim Bürgermeisteramt de» Wohnsitzgemeinde zu stellen.
2. Die Ausfüllung der Antragsvordrucke erfolgt durch die Bürgermeisterämter und Verwaltungsaktuare.
3. Es sind alle Fragen zu beantworten. Es ist nicht gestattet, statt der Antwort einen Strich hinter die Frage zu machen.
4. a) Die Richtigkeit der Geburtsdaten aller Personen ist vom Bürgermeisteramt zu beurkunden-, andernfalls sind Nachweise anzuschließen.
b) Zum Nachweis der Höhe des Währungsschadens ist der Vordruck A anzuschließen.
c) Zum Nachweis der Höhe des Sachschadens ist eine Bescheinigung der Feststellungsbehörde anzuschließen.
XII. Änderungsanzeigen
Jede Änderung, die auf den Anspruch der Unterhaltshilfe oder für ihre Höhe von Bedeutung ist (z. B. Geburt eines Kindes, Tod einer Person. Erreichung des 15. bzw. 18. Lebensjahrs eines Kindes, Zugang oder Wegfall einer Rente, Bezug, Erhöhung oder Wegfall der anrechnungsfähigen Einkünfte nsw.) ist sofort und unaufgefordert dem Kreisamt für Soforthilfe mitzuteilen.
XIIL Kreisamt für Soforthilfe
Das Kreisamt für _ Soforthilfe Calw, Schloßberg 3, wird z. Z. eingerichtet. Die Tätigkeit kann erst aufgenommen werden, wenn das Soforthilfegesetz und die erforderlichen Vordrucke vorliegen. Persönliche Besuche und schriftliche Anfragen müssen deshalb unterbleiben, da sie die Vorbereitungsarbeiten nur stören. Der Zeitpunkt der Ausgabe der Vordrucke wird an dieser Stelle rechtzeitig bekannt gemacht.
Calw, 6. September 1949.
Landratsamt
Dieselkraftstoff für die Landwirtschaft
Die den Landwirtschaftsämtern durch das Hauptzollamt übertragenen Befugnisse zur Bewilligung der Berechtigung zum Bezug von preisermäßigtem Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Maschinen, sind gemäß Weisung des Finanzministeriums wieder auf die Hauptzollämter übergegangen.
Demgemäß werden ab sofort die Bescheinigungen — die sogen, gelben Bescheinigungskarten — nur noch von den Häupt- zollämtern ausgestellt Die von dei/Landwirtschaftsämtern ausgestellten Bescheinigungen gelten vorläufig weiter. Soweit nicht eine Neuaufteilung zweckmäßig erscheint, sind sie jedoch bis 30. 9. 1949 von den Hauptzollämtern mit einem Verlängerungsvermerk zu versehen.
Ab 1. 10. 1949 berechtigen nur noch die von den Hauptzollämtern ausgestellten Bescheinigungen — sog. gelbe Bescheinigungskarten oder die mit dem Verlängerunga- vermerk versehenen von den Landwirtschaftsämtern ausgestellten Bescheinigungen zum Bezug von verbilligtem Dieselkraftstoff.
Falls in den nächsten Tagen die Bezugsberechtigten durch die Hauptzollämter nicht aufgefordert werden, die Bescheinigung zur Anbringung des Verlängerungsvermerks
vorzulegen, werden erstere gebeten, die gelben Bescheinigungskarten über das Zollamt Calw oder direkt dem Hauptzollamt Rottweil zwecks Eintragung des Verlängerungsvermerks einzusenden.
Kreisverbandsverwaltung.
Treibstoffstelle
Mehlverteilungsstellen werden aufgehoben Das Landwirtschafts-Ministerium von Württemberg-Hohenzollern gibt bekannt: Am 31. August 1949 beenden die amtlichen Mehlverteilungsstellen Horb, Ravensburg und Reutlingen ihre Tätigkeit An die Stelle der Lieferanweisung tritt
— wie in den übrigen Ländern der Bizone
— der Bezugschein.
Die Backbietriebe und Mehlkleinhändler erhalten von den jeweils zuständigen Ausgabestellen für Lebensmittelkarten auf die abgelieferten Brotmarken Mehlbezugscheine, welche bei allen Müllern oder Mehlgroß- händlern zum Bezug von Mehl berechtigen.
Spendet
für das Soziale Hilfswerk!
\___ J