uetyättdebrami- und Sturmschadensumlage 1949

Die Erhöhung des Brandschadensumlage- satzes für das Jahr 1949 hat bei den Ge­bäudeeigentümern teilweise Unwillen erregt und hatte zahlreiche Anfragen und Nach­laßgesuche, die von der Württ. Gebäude- braiidversiclierungsanstalt naturgem. nicht einzeln beantwortet und beschieden werden können, zur Folge. Die Umlage 1949 ging bisher derart schleppend ein, daß die An­stalt vor ernste Sorgen gestellt ist.

Sie sah sich daher genötigt, mit Rund- ferlaß vom 27. 7. 1949 das Erforderliche über Rechtsstellung und Wesen der Anstalt, den Charakter der von ihr erhobenen Umlage und die Gründe für die Umlageerhöhung in großen Zügen wie folgt bekanntzugeben:

Die Württ. Gebäudebrandversicherungs­anstalt ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts und nicht ein auf Ge­winn abzielendes Versicherungsunterneh- men. Die Höhe der Umlage richtet sich da­her ausschließlich nach dem Bedarf, d. h. nach den Verpflichtungen der Anstalt ihren Versicherten gegenüber. Der Berechnung der Umlage wird der Versicherungswert nach Grundpreisen 1914 unter Berücksichti­gung der Gefahrenklasse zugrunde gelegt, Während die Entschädigung im Schadens­fälle nach den Preisen des Brandtags ge­währt wird. Die Umlage ist als Versiche­rungsbeitrag -die Gegenleistung des Ver­sicherten für das von der Anstalt zu tra­gende Risiko im Schadensfälle. Sie kann mit irgendwelchen sonstigen Ansprüchen des Versicherten z. BV für erlittene Kriegsschäden, für die die Anstalt nicht haf­tet nicht in Verbindung gebracht werden. In der Umlageberechnung sind übrigens die Kriegsschäden an versicherten Gebäuden durch Herabsetzung des Versicherungsan­schlags bzw. durch Gewährung von Nach­lässen berücksichtigt.

Die Festsetzung des Umlagesatzes erfolgt alljährlich durch das Innenministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium. Der Festsetzung und der Erhöhung der dies­jährigen Umlage ging eine besonders sorg­fältige und umfassende Prüfung aller in Betracht kommenden Umstände voraus.

Für die Erhöhung unserer Brandscha­densumlage im Jahr 1949 waren mehrere Umstände maßgebend, namentlich der Ver­lust unseres Vermögens durch die Wäh­rungsreform, die außerordentliche Erhöhung unserer Entschädigungsverpflichtungen in­folge der enormen Steigerung der Bau-und Beschaffungspreise und die Einführung der Neuwertversicherung.

Aus unserem ursprünglichen Vermögen

hätten wir den Verlust in der Brandversi- cherung der an sich nicht einmal beson­ders brandfallreichen Jahre 1945 mit 4 Millionen RM, 1946 mit 1,845 Millionen RM und 1947 mit 2,512 Millionen RM (der Ver­lauf von 1948 war übrigens ähnlich), zu­sammen also 8,357 Millionen RM ohne wei­teres decken können. Auch hätten wir dar­aus ohne weiteres sämtliche Entschädi­gungsansprüche aus den noch nicht abge­wickelten Brandfällen befriedigen können. Soweit aber diese Entschädigungsansprüche von der Währungsreform betroffen worden sind, halten wir uns in Übereinstimmung mit der ganzen öffentlichen Meinung für verpflichtet, bei unserenAltbrandgeschä­digten wenigstens die allergrößten Här­ten durch gewisse Freiwilligkeitslelstun-, gen zu mildern. Dies und die Notwendigkeit, angesichts des Verlustes unseres Vermö­gens durch ' die Währungsreform künftig einen Abmangel möglichst zu vermeiden, zwingt uns, eine einigermaßen ausreichende Umlage einzuziehen.

Noch wesentlicher als der Verlust unse­res Vermögens durch die Währungsreform ist die Entwicklung des Bauindexes, den wir bei jedem einzelnen Brandfall voll be­rücksichtigen. Den Ausgangspunkt bilden hierbei die Baupreise vom August 1914 mit einem Bauindex gleich 100. Demgegenüber betrugen die Baupreise 1939 das l,3fache, der Bauindex also 130. Seit der Währungs­reform im Juni 1948 ist mit einem Bauindex von rund 300 zu rechnen. Unter Berück­sichtigung der ab 1. L 1944 eingeführten Neuwertversicherung haben wir bei einem Gebäude mit einem dem Zeitwert entspre­chenden Versicherungsanschlag von z. B. 8000 DM und einem Neuwert von 10 000 DM, je nach Preisen von 1914, bei Eintritt eines Vollschadens heute bei einem Bauindex von 300 eine Entschädigung von 30 000 DM zu gewähren gegenüber einer solchen von 10 400 RM bei einem Bauindex von 130 im Jahr 1939 und 8000 RM bei einem Bauindex von 100 im Jahr 1914. Die von uns zu ge­währenden Entschädigungen haben sieh also unter dem Einfluß der Entwicklung der Bau­preise und der Einführung der Neuwert­versicherung seit 1939 in jedem einzelnen Brandfall nahezu verdreifacht, gegenüber 1914 sind sie auf das 3 % fache gestiegen.

Die Umlage 1949 ist also so niedrig als möglich bemessen.

Die Umlage ist in ihrem vollen Betrag auf 1. Januar 1949 fällig gewesen.

Landratsamt

munaliich 20 UM, für Vollwaisen UM.

Mietbeihilfen, Sonderleistungen, Kranken­hilfe und Anstaltshilfe werden nicht ge­währt.

2. Wenn mehrere Schäden vorliegen, er­hält der Geschädigte nur einmal Unter­haltshilfe.

3. Auf die Unterhaltshilfe werden ange- rechnet alle Renten, Pensionen, Arbeits­losenunterstützung und sonstige Einkünfte (Miete, Mietwert der eigenen Wohnung, Pachtzinsen, Kapitalzinsen usw.).

Nicht eingerechnet werden gesetzliche Unterhaltsleistungen von Angehörigen, freiwillige Leistungen Dritter ohne Rechts­pflicht.

VIII. Was versteht man unter Unterhaltszuschuß ?

Wenn der Gesamtschaden weniger als 1000 RM beträgt, erhält der Geschädigte beim Vorliegen der übrigen Voraussetzun­gen einen festen Betrag von 30 DM pro Monat als Unterhaltszuschuß neben den Leistungen der öffentlichen Fürsorge. Fa­milienzuschläge werden hier nicht gewährt.

IX. Beginn der Ünterbaltsbille

1. Die Unterbaltshilfe wird rückwirkend ab 1. 4. 1949 gewährt, wenn der Antrag bis spätestens 15. 10. 1949 beim Bürgermeister­amt eingegangen ist. Bei späterer Antrag­stellung wird die Unterhaltshilfe vom er­sten des auf die Einreichung folgenden Mo­nats gewährt. Die Nachzahlung wird nicht in einem Betrag, sondern ratenweise ausbezahlt.

2. Die Leistungen werden zunächst bis 31. 3. 1950 gewährt, soweit sie nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt ( y, Schaden­summe) eingestellt werden müssen.

X. Verhältnis zur öffentlichen Fürsorge

Die für die Zeit vom 1. 4. 1949 an gelei­stete öffentliche Unterstützung wird an der Unterhaltahilfe in Abzug gebracht.

XI. Antragstellung

1. Die Soforthilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Geschädig­ten selbst beim Bürgermeisteramt de» Wohnsitzgemeinde zu stellen.

2. Die Ausfüllung der Antragsvordrucke erfolgt durch die Bürgermeisterämter und Verwaltungsaktuare.

3. Es sind alle Fragen zu beantworten. Es ist nicht gestattet, statt der Antwort einen Strich hinter die Frage zu machen.

4. a) Die Richtigkeit der Geburtsdaten aller Personen ist vom Bürgermeisteramt zu beurkunden-, andernfalls sind Nachweise anzuschließen.

b) Zum Nachweis der Höhe des Wäh­rungsschadens ist der Vordruck A anzu­schließen.

c) Zum Nachweis der Höhe des Sach­schadens ist eine Bescheinigung der Fest­stellungsbehörde anzuschließen.

XII. Änderungsanzeigen

Jede Änderung, die auf den Anspruch der Unterhaltshilfe oder für ihre Höhe von Bedeutung ist (z. B. Geburt eines Kindes, Tod einer Person. Erreichung des 15. bzw. 18. Lebensjahrs eines Kindes, Zugang oder Wegfall einer Rente, Bezug, Erhöhung oder Wegfall der anrechnungsfähigen Einkünfte nsw.) ist sofort und unaufgefordert dem Kreisamt für Soforthilfe mitzuteilen.

XIIL Kreisamt für Soforthilfe

Das Kreisamt für _ Soforthilfe Calw, Schloßberg 3, wird z. Z. eingerichtet. Die Tätigkeit kann erst aufgenommen werden, wenn das Soforthilfegesetz und die erfor­derlichen Vordrucke vorliegen. Persönliche Besuche und schriftliche Anfragen müssen deshalb unterbleiben, da sie die Vorberei­tungsarbeiten nur stören. Der Zeitpunkt der Ausgabe der Vordrucke wird an dieser Stelle rechtzeitig bekannt gemacht.

Calw, 6. September 1949.

Landratsamt

Dieselkraftstoff für die Landwirtschaft

Die den Landwirtschaftsämtern durch das Hauptzollamt übertragenen Befugnisse zur Bewilligung der Berechtigung zum Bezug von preisermäßigtem Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Maschinen, sind gemäß Weisung des Finanzministeriums wieder auf die Hauptzollämter übergegangen.

Demgemäß werden ab sofort die Beschei­nigungen die sogen, gelben Bescheini­gungskarten nur noch von den Häupt- zollämtern ausgestellt Die von dei/Land­wirtschaftsämtern ausgestellten Bescheini­gungen gelten vorläufig weiter. Soweit nicht eine Neuaufteilung zweckmäßig er­scheint, sind sie jedoch bis 30. 9. 1949 von den Hauptzollämtern mit einem Verlänge­rungsvermerk zu versehen.

Ab 1. 10. 1949 berechtigen nur noch die von den Hauptzollämtern ausgestellten Be­scheinigungen sog. gelbe Bescheinigungs­karten oder die mit dem Verlängerunga- vermerk versehenen von den Landwirt­schaftsämtern ausgestellten Bescheinigun­gen zum Bezug von verbilligtem Diesel­kraftstoff.

Falls in den nächsten Tagen die Bezugs­berechtigten durch die Hauptzollämter nicht aufgefordert werden, die Bescheinigung zur Anbringung des Verlängerungsvermerks

vorzulegen, werden erstere gebeten, die gel­ben Bescheinigungskarten über das Zollamt Calw oder direkt dem Hauptzollamt Rott­weil zwecks Eintragung des Verlängerungs­vermerks einzusenden.

Kreisverbandsverwaltung.

Treibstoffstelle

Mehlverteilungsstellen werden aufgehoben Das Landwirtschafts-Ministerium von Württemberg-Hohenzollern gibt bekannt: Am 31. August 1949 beenden die amtlichen Mehlverteilungsstellen Horb, Ravensburg und Reutlingen ihre Tätigkeit An die Stelle der Lieferanweisung tritt

wie in den übrigen Ländern der Bizone

der Bezugschein.

Die Backbietriebe und Mehlkleinhändler erhalten von den jeweils zuständigen Aus­gabestellen für Lebensmittelkarten auf die abgelieferten Brotmarken Mehlbezugscheine, welche bei allen Müllern oder Mehlgroß- händlern zum Bezug von Mehl berechtigen.

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für das Soziale Hilfswerk!

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